Erbschaft und Schenkung

Gleichbehandlung von Lebenspartnern bei der Erbschaftsteuer

Eingetragene Lebenspartner müssen bei der Erbschaftsteuer mit Ehepartnern gleichgestellt werden. Die bisher geltende steuerliche Benachteiligung hält das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig, denn die Privilegierung von Ehegatten lasse sich nun einmal nicht allein mit dem besonderen staatlichen Schutz von Ehe und Familie rechtfertigen. Die Entscheidung bezieht sich ausdrücklich nur auf das Erbschaftsteuerrecht vor der Erbschaftsteuerreform 2008, da die Reform ab 2009 bereits eine deutliche Besserstellung der Lebenspartner brachte. Der Gesetzgeber muss nun bis Ende des Jahres eine Neuregelung für die Altfälle im Zeitraum zwischen Einführung der eingetragenen Lebenspartnerschaft im Februar 2001 und dem 31. Dezember 2008 schaffen.

Im Herbst steht das Jahressteuergesetz 2010 zur Verabschiedung an. Darin ist schon jetzt vorgesehen, den letzten Unterschied bei der Erbschaftsteuer zwischen Lebenspartnern und Ehepartnern aufzuheben. Aktuell haben Lebenspartner nämlich den gleichen Freibetrag wie Ehepartner, sind aber in der ungünstigen Steuerklasse III. Es ist daher wahrscheinlich, dass das Jahressteuergesetz 2010 in diesem Punkt einfach um eine Regelung für Altfälle ergänzt wird, die dann möglicherweise auch die Erbschaften zwischen dem 1. Januar 2009 und dem Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2010 umfassen könnte. Es ist daher wichtig, Erbschaftsteuerbescheide bis zur Verabschiedung des Gesetzes per Einspruch offen zu halten.

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Handlungsbedarf bei der Unternehmensnachfolge

Die meisten Gesetzesänderungen im Jahressteuergesetz 2010 haben auf die private oder betriebliche Steuerplanung relativ geringen Einfluss. Doch eine der vorgesehenen Änderungen, die das Ministerium als reine Korrektur eines redaktionellen Versehens ausgeben will, schafft für die betroffenen Unternehmen dringenden Handlungsbedarf. Es geht dabei um das Verwaltungsvermögen eines Unternehmens, also der Teil des Betriebsvermögens, der nicht unmittelbar dem Betriebszweck dient. Dieses Vermögen darf für die Steuerverschonung von 85 % der Erbschaft- und Schenkungsteuer nicht mehr als 50 % des gesamten Betriebsvermögens ausmachen. Für die Optionsregelung, bei der 100 % der Steuer erlassen werden, ist die Anforderung höher: Maximal 10 % des Betriebsvermögens darf hier das Verwaltungsvermögen betragen.

Bisher ist diese strengere Grenze jedoch nur für das übertragene Unternehmen festgeschrieben, Unternehmensbeteiligungen und Tochtergesellschaften sind davon ausgenommen. So ließ sich durch die Übertragung von Verwaltungsvermögen auf Tochtergesellschaften viel Erbschaftsteuer sparen. Diesen "Fehler" will das Bundesfinanzministerium nun korrigieren: Zukünftig gilt die 10 %-Grenze auf allen Ebenen des Unternehmens, was umgekehrt bedeutet, dass die Optionsverschonung von 100 % für den gesamten Konzern wegfällt, wenn auch nur eines der Unternehmen, an denen Beteiligungen gehalten werden, den Verwaltungsvermögenstest nicht besteht.

Die neue, niedrigere Grenze gilt für alle Erwerbe ab Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2010. Es bleibt daher voraussichtlich Zeit bis zum Herbst, eine ohnehin anstehende Unternehmensnachfolge vorzuziehen, falls die striktere Verwaltungsvermögensgrenze von den Tochterunternehmen nicht eingehalten werden kann. Danach bleibt allenfalls noch die Option, das zu große Verwaltungsvermögen auf eine unabhängige Gesellschaft zu übertragen, die dann zwar selbst nicht der Steuerbefreiung unterliegt, aber immerhin die Steuerbefreiung für das übrige Unternehmen sichert.

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