Erbschaft und Schenkung

Steueränderungen für Privatleute und Familien

Auch wenn das von Bundestag und Bundesrat verabschiedete Steueränderungsgesetz 2015 in erster Linie Änderungen für Unternehmen bringt, gibt es doch ein paar Änderungen, die nur Privatleute und Familien betreffen. Beispielsweise muss die Steueridentifikationsnummer nun an noch mehr Stellen angegeben werden. Hier sind die Änderungen für Privatleute, Familien und Kapitalanleger:

  • Unterhalt: Als Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug von Unterhaltszahlungen und Ausgleichszahlungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs muss der Steuerzahler künftig die Steueridentifikationsnummer des Unterhaltsempfängers angeben. Weigert sich der Empfänger, die Identnummer mitzuteilen, darf die Nummer beim zuständigen Finanzamt erfragt werden.

  • Kapitalerträge: Banken werden nun gesetzlich dazu verpflichtet, die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung bei der Abgeltungsteuer anzuwenden. Damit wird einem Urteil des Bundesfinanzhofs entgegengewirkt, das zu einer uneinheitlichen Anwendung der Steuererhebung führen könnte. Hat ein Anleger eine andere Rechtsauffassung, muss er dies also künftig immer mit dem Finanzamt ausfechten. Außerdem können künftig nur noch unbeschränkt steuerpflichtige Anleger einen Freistellungsauftrag stellen. Eine frühere Änderung hatte hier zu einer nicht gewollten Ausweitung auf beschränkt Steuerpflichtige geführt.

  • Dividendenzahlungen: Das Einkommensteuergesetz wird an eine Änderung im Aktiengesetz angepasst, nach der der Dividendenanspruch frühestens am dritten Geschäftstag fällig wird, der auf den Tag des Hauptversammlungsbeschluss über die Gewinnverwendung folgt. So wird vermieden, dass die Kapitalertragsteuer schon vor dem Erhalt der Dividende fällig wird.

  • Erbschaftsteuer: Der Erbe oder Beschenkte muss ab Verkündung des Gesetzes bei der Meldung auch die Steueridentifikationsnummern der am Erwerb beteiligten Personen angeben. Für Vermögensverwahrer und -verwalter, Versicherungen sowie Gerichte, Behörden und Notare erfolgt eine entsprechende Anpassung noch zu einem späteren Zeitpunkt. Weiterhin werden bei einer Schenkung unter Lebenden künftig sowohl Schenker als auch Beschenkter durchgehend Verfahrensbeteiligte im Feststellungsverfahren sein, und zwar auch dann, wenn der Schenker die Schenkungsteuer übernimmt. Außerdem gibt es künftig für alle Beteiligten ein gesondertes und einheitliches Feststellungsverfahren, um unterschiedliche Bemessungsgrundlagen bei einzelnen Beteiligten zu verhindern.

  • Zuwendungen: Bei der Steuerbefreiung für Schenkungen an gemeinnützige und andere steuerbegünstigte Organisationen erfolgt lediglich eine Klarstellung. Für Schenkungen an ausländische Organisationen wird dagegen der Nachweis über deren Qualifikation als steuerbegünstigter Zuwendungsempfänger grundsätzlich neu geregelt. Diese Änderungen gilt, da sie in der Regel vorteilhaft ist, in allen noch offenen Fällen.

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Einigung bei der Erbschaftsteuer auf Betriebsvermögen

In seinem Urteil vom 17. Dezember 2014 hatte das Bundesverfassungsgericht die Verschonungsregelungen für betriebliches Vermögen zwar grundsätzlich für geeignet und erforderlich gehalten, um Unternehmen in ihrem Bestand zu sichern und Arbeitsplätze zu erhalten. Das Gericht hielt die Ausgestaltung der Verschonungsregelungen jedoch teilweise für verfassungswidrig. Seit diesem Urteil tobt nun der Kampf um die Neuregelung der Erbschaft- und Schenkungsteuer auf Betriebsvermögen.

Im Juni hat das Bundesfinanzministerium mit mehreren Monaten Verspätung einen Gesetzentwurf für die Neuregelung veröffentlicht, der die Kritik prompt wieder aufflammen ließ. Während der Wirtschaft die Änderungen zu weit gehen, hielt die SPD den Entwurf für verfassungswidrig, weil sie die Alternative zur Bedürfnisprüfung bei großem Betriebsvermögen als zu großzügig ansah. Inzwischen hat sich die Große Koalition wieder zusammengerauft und einen gemeinsamen Regierungsentwurf verabschiedet. Sofern die Bundesländer im Bundesrat nicht noch Einwände erheben, sind für die Erbschaftsteuer auf Betriebsvermögen folgende Änderungen geplant:

  • Verwaltungsvermögen: Das bisherige Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht sieht eine Verschonung vor, wenn das Betriebsvermögen einen Verwaltungsvermögenanteil von bis zu 50 % erreicht. Dies wurde vom Bundesverfassungsgericht als unverhältnismäßig eingestuft. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass zukünftig nur das begünstigte Vermögen verschont werden kann. Begünstigt sind danach Wirtschaftsgüter und andere Vermögensgegenstände, die ihrem Hauptzweck nach überwiegend einer gewerblichen, freiberuflichen oder land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit dienen.

  • Beteiligungen und Konzerne: In mehrstufigen Unternehmensstrukturen mit Beteiligungsgesellschaften wird das begünstigte Vermögen konsolidiert ermittelt. Ein Ausnutzen des Verwaltungsvermögensanteils von 50 % auf jeder Beteiligungsebene, wie es das geltende Recht zulässt (sog. Kaskadeneffekte in Beteiligungsgesellschaften), ist danach nicht mehr möglich.

  • Regelverschonung: Wie im bisher geltenden Recht wird das begünstigte Vermögen nach Wahl des Erwerbers zu 85 % oder zu 100 % von der Steuer befreit, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Entscheidet sich der Erwerber für die Regelverschonung von 85 %, muss er den Betrieb mindestens fünf Jahre fortführen und nachweisen, dass die Lohnsumme innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb insgesamt 400 % der Ausgangslohnsumme nicht unterschreitet (Lohnsummenregelung).

  • Optionsverschonung: Bei der Wahl der vollständigen Befreiung von der Erbschaftsteuer muss der Erwerber eine Behaltensfrist von sieben Jahren einhalten und nachweisen, dass er in diesem Zeitraum die Lohnsumme von 700 % nicht unterschreitet.

  • Alte Lohnsummenregelung: Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten waren bisher von der Lohnsummenregelung gänzlich ausgenommen. Diese Grenze ist vom Bundesverfassungsgericht verworfen worden. Der Gesetzentwurf sieht daher vor, dass die Anforderungen mit der Zahl der Beschäftigten steigen.

  • Neue Lohnsummenregelung: Bei Unternehmen mit bis zu 3 Beschäftigten wird auf die Prüfung der Lohnsummenregelung verzichtet. Bei Unternehmen mit 4 bis 10 Beschäftigten darf eine Lohnsumme von 250 % der Ausgangslohnsumme innerhalb der fünfjährigen Behaltensfrist nicht unterschritten werden. Bei der Optionsverschonung beträgt die Lohnsumme 500 % innerhalb von sieben Jahren. Für Unternehmen mit 11 bis 15 Arbeitnehmern gelten entsprechend Lohnsummen von 300 % und 565 %. Ab 16 Arbeitnehmern sind keine Erleichterungen vorgesehen. Beschäftigte in Mutterschutz oder Elternzeit, Azubis und Langzeiterkrankte werden nicht mitgerechnet.

  • Große Betriebsvermögen: Beim Erwerb von Unternehmensvermögen mit einem begünstigen Vermögen von über 26 Mio. Euro (Prüfschwelle) sieht der Gesetzentwurf ein Wahlrecht zwischen einer Verschonungsbedarfsprüfung oder einem besonderen Verschonungsabschlag vor. Bei Vorliegen bestimmter für Familienunternehmen typischer gesellschaftsvertraglicher oder satzungsmäßiger Beschränkungen verdoppelt sich die Prüfschwelle auf 52 Mio. Euro.

  • Bedürfnisprüfung: Bei der Verschonungsbedarfsprüfung muss der Erwerber nachweisen, dass er nicht in der Lage ist, die Steuer aus bereits vorhandenen oder aus mit der Erbschaft oder Schenkung erhaltenem nicht begünstigtem Vermögen zu begleichen. Genügt dieses Vermögen nicht, um die Erbschaft- oder Schenkungsteuer zu begleichen, wird die Steuer erlassen.

  • Verschonungsabschlag: Alternativ zur Bedürfnisprüfung kann sich der Erwerber für ein Verschonungsabschmelzmodell entscheiden. Ausgehend vom normalen Verschonungsabschlag von 85 % oder 100 % für das Vermögen unterhalb von 26/52 Mio. Euro sinkt die Verschonung pro zusätzlichen 1,5 Mio. Euro, die der Erwerb über der jeweiligen Prüfschwelle liegt, um jeweils 1 % bis zu einem begünstigten Vermögens von 116/142 Mio. Euro. Ab 116/142 Mio. Euro gilt dann ein einheitlicher Verschonungsabschlag von 20 % (bei einer Haltefrist von fünf Jahren) oder von 35 % (bei einer Haltefrist von sieben Jahren).

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Neuer Stand bei laufenden Gesetzesänderungen

Neben dem "Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung zum Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften" hat der Bundesrat im Mai mehrere andere Steueränderungsgesetze beraten und zum Teil Änderungswünsche geäußert. Damit diese Änderungswünsche in das endgültige Gesetz aufgenommen werden, muss allerdings noch der Bundestag zustimmen. Im Einzelnen hat der Bundesrat folgende Beschlüsse gefasst:

  • Elektroautos: Hessen möchte Elektrofahrzeuge steuerlich fördern. Der Gesetzentwurf sieht deshalb unter anderem eine Sonderabschreibung für Elektrofahrzeuge und Ladevorrichtungen im betrieblichen Bereich vor. Niedersachsen dagegen hat eine Umweltprämie vorgeschlagen, die Privatleuten bei der Anschaffung eines Neuwagens gezahlt wird. Für reine Elektrofahrzeuge ist ein Kaufzuschuss in Höhe von 5.000 Euro vorgesehen. Verbrauchsarme Plug-In-Hybridfahrzeuge sollen mit einem Zuschuss von 2.500 Euro gefördert werden.

  • Pkw-Maut und Kfz-Steuer: Nach dem Bundestag hat nun auch der Bundesrat grünes Licht für die Einführung der Pkw-Maut und die Absenkung der Kfz-Steuer für inländische Fahrzeughalter gegeben. Das letzte Wort ist trotzdem noch nicht gesprochen, denn die EU-Kommission hat bereits eine Klage angekündigt. Sollte diese Erfolg haben, müssen deutsche Autofahrer auf die Reduzierung der Kfz-Steuer verzichten und damit die Pkw-Maut in derselben Höhe bezahlen wie Besucher aus dem Ausland.

  • Bürokratieentlastung: Zum Bürokratieentlastungsgesetz schlägt der Bundesrat eine Ergänzung vor, die eine Anhebung der Grenze für Kleinbetragsrechnungen von 150 Euro auf 300 Euro vorsieht. Daneben regt der Bundesrat noch eine Konkretisierung bei der Informationspflicht zum Kirchensteuerabzug auf Kapitalerträge an, die nicht mehr jährlich, sondern nur noch einmalig zu Beginn der Geschäftsbeziehung stattfinden soll.

  • Grund- und Kinderfreibetrag: Grundsätzlich hat der Bundesrat der verfassungsrechtlich notwendigen Erhöhung von Grundfreibetrag, Kinderfreibetrag und Kindergeld zugestimmt. Er möchte aber, dass auch der Abzugsbetrag für Unterhaltsverpflichtungen auf den neuen, höheren Grundfreibetrag angehoben wird.

  • Alleinerziehende: In Anlehnung an den Beschluss der Koalitionsspitzenvertreter spricht sich der Bundesrat dafür aus, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende um 600 Euro auf dann 1.908 Euro zu erhöhen. Außerdem soll der Entlastungsbetrag nach der Kinderzahl gestaffelt und für jedes weitere Kind um jeweils 240 Euro angehoben werden.

  • Bankenpleiten: Die Einlagensicherung für den Fall einer Bankinsolvenz wird gemäß EU-Vorgaben erweitert. Wie bisher bleiben Einlagen bis zu einer Grenze von 100.000 Euro garantiert. Allerdings sinkt die Auszahlungsfrist für eine Entschädigung von bisher 20 auf 7 Arbeitstage. Zudem sind zukünftig besonders schutzwürdige Einlagen bis zu 500.000 Euro abgesichert.

Auch das Bundesfinanzministerium ist nicht untätig geblieben, was Änderungen im Steuerrecht angeht. Schon im März wollte das Ministerium einen Entwurf für die Neuregelung der Erbschaftsteuer auf Betriebsvermögen vorlegen, hatte dieses Vorhaben dann aber wegen heftiger Kritik verschoben. Jetzt hat das Ministerium den Referentenentwurf für das Änderungsgesetz veröffentlicht. Gegenüber den bereits bekannt gewordenen Plänen haben sich vor allem zwei Änderungen ergeben:

  • Lohnsummenregelung: Eine generelle Ausnahme von der Lohnsummenregelung soll es nur noch bis maximal drei Arbeitnehmer geben. Bei bis zu zehn Arbeitnehmern gibt es immerhin Erleichterungen, indem eine reduzierte Lohnsumme gefordert wird. Allerdings werden die Arbeitnehmer mehrerer Betriebe zusammengerechnet, um Gestaltungen zu verhindern.

  • Bedürfnisprüfung: Bei Betriebsvermögen über 20 Mio. Euro kann der Erbe statt einer Bedürfnisprüfung, bei der das gesamte Vermögen offenzulegen ist, auch einen nach der Höhe des Betriebsvermögens gestaffelten Verschonungsabschlag beantragen.

Da es nach wie vor Kritik an den Plänen des Ministeriums gibt, ist nicht ausgeschlossen, dass im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch wesentliche Änderungen erfolgen. Ausführliche Informationen über die aktuellen Pläne zur Erbschaftsteuer lesen Sie in der nächsten Ausgabe des Rundschreibens.

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Nächstes Steueränderungsgesetz ist in Arbeit

Zum Jahreswechsel ist das Zollkodexanpassungsgesetz in Kraft getreten. Lange hatte es aber so ausgesehen, als ob dieses Gesetzesvorhaben nicht mehr rechtzeitig vor dem Jahresende abgeschlossen werden könnte, denn der Bundesrat hatte zu dem Gesetz eine lange Liste mit Änderungswünschen vorgelegt und wollte zu deren Durchsetzung das Gesetz eigentlich in den Vermittlungsausschuss schicken. Dass es kurz vor Weihnachten doch noch zu einer Zustimmung des Bundesrats kam, liegt daran, dass die Bundesregierung erklärt hat, die Wünsche des Bundesrats in einem separaten Änderungsgesetz kurz nach dem Jahreswechsel umzusetzen.

Jetzt ist es soweit, dass dieses Versprechen eingelöst werden soll. Das Bundesfinanzministerium hat nämlich im Februar den Referentenentwurf für ein "Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung zum Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften" vorgelegt. Der Inhalt des Gesetzes ist ähnlich sperrig wie sein Name und greift noch nicht einmal alle Wünsche des Bundesrats auf.

Ob sich für das jetzt vorgelegte Gesetz in der Praxis noch ein griffigerer Name findet, muss sich zeigen. Unter den Vorschlägen finden sich unter anderem "Jahressteuergesetz 2016" (was angesichts weiterer zu erwartender Steueränderungsgesetze in diesem Jahr wenig passend ist) und "Zollkodexanpassungsgesetz 2.0". Wie auch immer das Gesetz genannt wird, es soll jedenfalls schon bald zusammen mit anderen Steueränderungsgesetzen vom Kabinett verabschiedet werden. Der Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens ist allerdings erst für den Herbst geplant. Momentan sieht das Gesetz folgende wesentlichen Änderungen im Steuerrecht vor, die größtenteils ab 2016 gelten sollen:

  • Investitionsabzugsbetrag: Mit dem Investitionsabzugsbetrag können kleinere Unternehmen das Abschreibungsvolumen für eine geplante Investition vorziehen. Bisher war dafür aber bei der Beantragung unter anderem die Angabe der Funktion des Wirtschaftsguts notwendig, das angeschafft oder hergestellt werden sollte. In der Praxis hat das regelmäßig zu Problemen geführt, wenn dem Finanzamt die Angabe zu ungenau war oder das später angeschaffte Wirtschaftsgut nach Ansicht des Finanzamts nicht zu der Funktionsangabe passte. Daher wird diese Vorgabe ersatzlos gestrichen. Künftig können Abzugsbeträge bis zu einem Höchstbetrag von 200.000 Euro ohne weitere Angaben in Anspruch genommen werden. Im Gegenzug müssen der Abzugsbetrag sowie die sonstigen Meldungen nach einem standardisierten Verfahren elektronisch übermittelt werden.

  • Konzernklausel: Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen führt normalerweise ab einem bestimmten Umfang zum Untergang des verbleibenden Verlustvortrags. Damit Umstrukturierungen innerhalb eines Konzerns nicht unnötig erschwert werden, gibt es von dieser Verlustabzugsbeschränkung aber eine Ausnahme, wenn die Übertragung vollständig innerhalb des Konzerns stattfindet. Diese Konzernklausel wird nun rückwirkend zum 1. Januar 2010 erweitert auf Konstellationen, die von der bisherigen Formulierung noch nicht abgedeckt waren. Unter anderem werden nun Personenhandelsgesellschaften als Konzernträger zugelassen.

  • Einbringungstatbestände: Rückwirkend zum 1. Januar 2015 werden verschiedene Steuergestaltungen im Zusammenhang mit Einbringungen ausgehebelt. Eine steuerneutrale Umstrukturierung ohne Aufdeckung von stillen Reserven ist dann nur noch möglich, wenn die neben neuen Gesellschaftsanteilen gewährten sonstigen Gegenleistungen nicht mehr als 25 % des Buchwerts der eingebrachten Wirtschaftsgüter oder nicht mehr als 300.000 Euro ausmachen. Werden diese Grenzen überschritten, kommt es zu einer anteiligen Aufdeckung der stillen Reserven.

  • Elektrofahrzeuge: Zur Privatnutzung von betrieblichen Elektro-oder Hybridfahrzeugen gibt es eine Klarstellung, die einer nicht gewollten Auslegung der Vorschrift vorbeugen soll. Bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode ist zur Ermittlung des Entnahmewerts für die Privatnutzung die anteilige AfA um die pauschale Minderung für das Batteriesystem zu reduzieren, sofern das Batteriesystem nicht gemietet wurde.

  • Kapitalerträge: Banken werden nun gesetzlich dazu verpflichtet, die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung bei der Abgeltungsteuer anzuwenden. Damit wird einem Urteil des Bundesfinanzhofs entgegengewirkt, das zu einer uneinheitlichen Anwendung der Steuererhebung führen könnte. Hat ein Anleger eine andere Rechtsauffassung, muss er dies also künftig immer mit dem Finanzamt ausfechten. Außerdem können künftig nur noch unbeschränkt steuerpflichtige Anleger einen Freistellungsauftrag stellen. Eine frühere Änderung hatte hier zu einer nicht gewollten Ausweitung auf beschränkt Steuerpflichtige geführt.

  • Inlandsbegriff: Der ertragsteuerliche Inlandsbegriff wird ausgeweitet auf sämtliche aus dem UN-Seerechtsübereinkommen ableitbare Besteuerungsrechte. Damit werden neben der Off-Shore-Energieerzeugung nun auch die gewerbliche Fischzucht, die Ausbeutung von Bodenschätzen und andere gewerbliche Aktivitäten im Deutschland zustehenden Bereich der Hochsee von der unbeschränkten Steuerpflicht erfasst.

  • Erbschaftsteuer: Der Erbe oder Beschenkte muss künftig bei der Meldung auch die Steueridentifikationsnummern der am Erwerb beteiligten Personen angeben. Für Vermögensverwahrer und -verwalter, Versicherungen sowie Gerichte, Behörden und Notare erfolgt eine entsprechende Anpassung. Außerdem werden bei einer Schenkung unter Lebenden künftig sowohl Schenker als auch Beschenkter durchgehend Verfahrensbeteiligte im Feststellungsverfahren sein, und zwar auch dann, wenn der Schenker die Schenkungsteuer übernimmt.

  • Sonstige Änderungen: Das Gesetz enthält noch eine ganze Reihe weiterer Änderungen, die von redaktionellen Anpassungen bis zu umfassenden Änderungen für spezielle Konstellationen reichen. So wird - verbunden mit weiteren Änderungen für Unterstützungskassen - das Teileinkünfteverfahren für Gewinnanteile aus Unterstützungskassen ausgeschlossen. Bei der immer noch nicht eingeführten Wirtschaftsidentifikationsnummer gibt es erneut eine Änderung. Die Grunderwerbsteuerpflicht nach einer mittelbaren Änderung des Gesellschafterbestands wird wieder abhängig von der Gesellschaftsform ermittelt. Auch im Bewertungsrecht gibt es einige Änderungen.

Der Gesetzentwurf gibt auch gleich einen Ausblick auf weitere Änderungen im Steuerrecht, die für dieses Jahr geplant sind oder sich noch in der Prüfung befinden. Damit soll weiteren Wünschen der Bundesländer entsprochen werden, die mit dem aktuellen Gesetz noch nicht abgearbeitet wurden. Drei weitere Änderungspakete sind demnach bereits in Vorbereitung:

  • Investmentbesteuerung: Im Sommer will das Ministerium den Entwurf für ein Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung vorlegen. Darin soll auch die steuerliche Behandlung von Veräußerungsgewinnen aus Streubesitzanteilen neu geregelt werden.

  • Hybride Gestaltungen: Eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe befasst sich seit Januar mit Maßnahmen zur Neutralisierung der Effekte hybrider Steuergestaltungen. Ein Zeitplan für ein Gesetzgebungsverfahren gibt es hier aber noch nicht.

  • Modernisierung: Im Rahmen von Überlegungen zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens sollen verschiedene Vorschläge des Bundesrats umgesetzt oder zumindest geprüft werden. Dazu gehört ein Prüfrecht der Kommunen bei der Gewerbesteuer, ein größerer Einfluss der Länder auf den Erhebungssektor sowie eine Selbstveranlagung bei der Steuerfestsetzung. Auch zu diesem Paket gibt es noch keinen Zeitplan.

Nicht alle Wünsche des Bundesrats hat das Bundesfinanzministerium aber akzeptiert. Insbesondere die gewünschte Änderung bei der Bewertung von Sachbezügen sieht die Regierung kritisch. Damit gilt die Freigrenze von 44 Euro für Sachbezüge auch weiterhin bei der Gewährung von Gutscheinen.

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Neuregelung der Erbschaftssteuer

Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts muss die Begünstigung von Betriebsvermögen bei der Erbschaftsteuer grundlegend überarbeitet werden. Einen offiziellen Gesetzesentwurf gibt es dazu zwar noch nicht; trotzdem sind bereits viele Details der vom Bundesfinanzministerium geplanten Änderungen durchgesickert.

Ursprünglich hatte das Finanzministerium angekündigt, die Wirtschaft bei der Umsetzung des Urteils so wenig wie möglich belasten zu wollen. Doch an dem, was bis jetzt bekannt geworden ist, gibt es bereits scharfe Kritik, weil viele die geplanten Änderungen als zu restriktiv empfinden. So wünscht sich beispielsweise die rot-grüne Landesregierung von Baden-Württemberg großzügigere Regelungen für Firmenerben.

In drei Punkten sind Änderungen bei der Erbschaftsteuer unumgänglich. Nach aktuellem Stand sehen die Pläne des Finanzministeriums dazu so aus:

  • Verwaltungsvermögen: Statt einer pauschalen Schwelle von 10 % oder 50 % für das Verwaltungsvermögen soll es künftig eine wirtschaftsgutbezogene Betrachtung geben. Begünstigt sind danach alle Wirtschaftsgüter, die zum Zeitpunkt des Erwerbs zu mehr als 50 % für die Erzielung von Einkünften genutzt werden. Schulden sollen dann anteilig dem begünstigten und dem nicht begünstigten Vermögen zugerechnet werden.

  • Lohnsummenregelung: Die Lohnsummenregelung greift bisher nur bei Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten. Das ist dem Verfassungsgericht zu großzügig. Das Ministerium will nun die Lohnsummenregelung komplett unabhängig von der Mitarbeiterzahl machen und stattdessen auf den Unternehmenswert abstellen. Bei einem Unternehmenswert unter 1 Mio. Euro soll die Lohnsummenregelung danach nicht gelten.

  • Großbetriebe: Schließlich hat das Bundesverfassungsgericht eine besondere Bedürfnisprüfung für Großbetriebe verlangt. Diese soll über eine Freigrenze von 20 Mio. Euro realisiert werden. Wird diese Freigrenze innerhalb von 10 Jahren überschritten, muss der Erbe oder Beschenkte nachweisen, dass er persönlich nicht in der Lage ist, die Erbschaftsteuer sofort aus betriebsfremden Mitteln zu bezahlen. Dazu muss er bis zu 50 % des verfügbaren freien Vermögens aufwenden.

Den Regierungsentwurf für das Gesetz will das Kabinett bald verabschieden. Dem Ministerium bleibt damit nur noch wenig Zeit, an seinem Entwurf zu feilen. Danach sind Bundestag und Bundesrat am Zug, den Gesetzentwurf zu überarbeiten.

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Erbschaftsteuer ist teilweise verfassungswidrig

Kurz vor Weihnachten hat das Bundesverfassungsgericht das geltende Erbschaftsteuerrecht für verfassungswidrig erklärt. Das Urteil bezieht sich auf die Begünstigungsregeln für Betriebsvermögen, die das Gericht als unverhältnismäßig hoch ansieht. Die Vorschriften sind zwar zunächst weiter anwendbar, der Gesetzgeber muss aber bis zum 30. Juni 2016 eine Neuregelung der beanstandeten Vorschriften finden.

Insbesondere stört sich das Verfassungsgericht an der Begünstigung großer Betriebe ohne Bedürfnisprüfung sowie von Betrieben mit hohem Verwaltungsvermögensanteil. Das Gericht hat jedoch ausdrücklich festgestellt, dass der Gesetzgeber grundsätzlich kleine und mittlere inhabergeführte Unternehmen zur Sicherung ihres Bestands und zur Erhaltung der Arbeitsplätze steuerlich begünstigen darf. Fünf wichtige Feststellungen hat das Verfassungsgericht getroffen:

  • Der Gesetzgeber hat grundsätzlich das Recht, kleine und mittelständische Unternehmen, insbesondere wenn sie vom Inhaber geführt werden, zur Sicherung ihres Bestands und damit zur Erhaltung der Arbeitsplätze von der Erbschaftsteuer weitgehend oder sogar vollständig freizustellen. Allerdings braucht er für jede Steuerverschonung tragfähige Rechtfertigungsgründe. Dabei steigen die Anforderungen an die Rechtfertigung mit Umfang und Ausmaß der Abweichung von der einmal getroffenen Belastungsentscheidung.

  • Die Privilegierung von Betriebsvermögensübertragungen ist dann unverhältnismäßig, wenn sie über die Verschonung kleiner und mittlerer Unternehmen hinausgeht, ohne eine Bedürfnisprüfung vorzusehen. Allerdings macht das Bundesverfassungsgericht keine genauen Vorgaben, wo die Grenze zu ziehen wäre oder wie eine solche Bedürfnisprüfung aussehen könnte.

  • Die Lohnsummenregelung ist zwar grundsätzlich verfassungsgemäß, die Freistellung von der Mindestlohnsumme privilegiert aber den Erwerb von Betrieben mit bis zu 20 Arbeitnehmern unverhältnismäßig. Ob die Freistellung ganz abgeschafft wird oder nur auf Kleinstbetriebe mit maximal 5 Arbeitnehmern eingeschränkt wird, steht dabei im Ermessen des Gesetzgebers.

  • Die Regelung über das Verwaltungsvermögen ist verfassungswidrig, weil sie den Erwerb von begünstigtem Vermögen selbst dann uneingeschränkt verschont, wenn es bis zu 50 % aus Verwaltungsvermögen besteht, ohne dass dafür ein tragfähiger Rechtfertigungsgrund vorliegt. Verwaltungsvermögen wird also künftig nur noch in sehr beschränktem Umfang steuerfrei bleiben können.

  • Auch wenn die Erbschaftsteuer eine Ländersteuer ist, ist eine bundesgesetzliche Regelung im gesamtstaatlichen Interesse, wenn sie unerlässlich für die Rechts- oder Wirtschaftseinheit ist. Unterschiedliche Steuersätze in verschiedenen Bundesländern wird es bei der Erbschaftsteuer also vorerst nicht geben.

In einer ersten Stellungnahme des Bundesfinanzministeriums hat das Ministerium bereits angedeutet, auch in Zukunft an der Begünstigung von Betriebsvermögen festhalten zu wollen, auch wenn diese Begünstigung nun anders ausgestaltet werden muss. Auch die Tatsache, dass die Große Koalition noch einige Jahre im Amt sein wird, spricht dafür, dass es eher zu Reparaturen am bestehenden Recht als zu radikalen Änderungen in die eine oder andere Richtung kommt. Anfang 2015 will das Ministerium mit den Bundesländern, denen die Erträge aus der Erbschaftsteuer zustehen, über das weitere Vorgehen beraten.

Das Bundesverfassungsgericht hat zwar eine Frist für eine Neuregelung gesetzt, aber auch klargestellt, dass die Neuregelung rückwirkend in Kraft treten darf, wenn der Gesetzgeber dies wünscht. Vor diesem Hintergrund ist die spannendste Frage vorerst, ob man die unvermeidlichen Änderungen rückwirkend in Kraft setzen will. Die Option dafür will sich die Finanzverwaltung nämlich offen halten, indem Steuerbescheide nur noch vorläufig ergehen. Da die Bundesländer wegen der Schuldenbremse derzeit auf der Suche nach neuen Einnahmequellen sind, ist nicht auszuschließen, dass die Länder auf einer solchen Regelung bestehen, wenn sie sich davon mehr Steuereinnahmen versprechen.

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