Erbschaft und Schenkung

Kampf gegen Steuerbetrug mit Briefkastenfirmen

Noch im Dezember hat die Bundesregierung den Entwurf eines "Gesetzes zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften" beschlossen und an den Bundestag weitergeleitet. Das Gesetz ist die Konsequenz aus den 2016 bekannt gewordenen "Panama Papers".

Mit dem Gesetz sollen die Möglichkeiten inländischer Steuerzahler zur Steuerumgehung über Briefkastenfirmen in Steueroasen deutlich erschwert werden. Dafür werden erweiterte Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen, neue Anzeigepflichten der Banken und umfassendere Ermittlungsbefugnisse der Finanzverwaltung eingeführt. Es ist vor allem dieser letzte Punkt, der Folgen für alle Steuerzahler hat, auch wenn sie keine Geschäftsbeziehungen ins Ausland unterhalten. Lediglich eine anlasslose "Rasterfahndung" bei den Banken bleibt auch weiterhin ausgeschlossen.

Daneben enthält das Gesetz noch einige kleinere Korrekturen im Steuerrecht, die auf Urteile des Europäischen Gerichtshofs zurückgehen. In erster Linie sind dies Änderungen bei den Erbschaftsteuerfreibeträgen für beschränkt Steuerpflichtige. Das Gesetz wird jetzt von Bundestag und Bundesrat beraten und soll nach der Verabschiedung umgehend in Kraft treten. Die wesentlichen Inhalte haben wir im Folgenden für Sie zusammengefasst.

  • Anzeigepflicht: Steuerzahler müssen künftig ihre Geschäftsbeziehungen zu Drittstaat-Gesellschaften anzeigen - und zwar unabhängig davon, ob sie am Unternehmen formal beteiligt sind. Als Drittstaat-Gesellschaften gelten alle Gesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung in Staaten oder Territorien außerhalb der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation. Unerheblich ist, ob und ggf. in welchem Umfang diese Gesellschaften nennenswerte wirtschaftliche Aktivitäten entfalten. Im Falle einer vorsätzlichen oder leichtfertigen Verletzung dieser Anzeigepflicht droht ein Bußgeld von bis zu 25.000 Euro. Außerdem hemmt die Pflichtverletzung den Anlauf der steuerlichen Festsetzungsfrist und damit die Verjährung.

  • Mitteilungspflicht der Bank: Banken sollen den Finanzbehörden künftig von ihnen hergestellte oder vermittelte Geschäftsbeziehungen inländischer Steuerpflichtiger zu Drittstaat-Gesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen mitteilen müssen. Im Falle einer vorsätzlichen oder leichtfertigen Verletzung dieser Mitwirkungspflicht sollen die Finanzinstitute für dadurch verursachte Steuerausfälle haften. Zudem wird auch hier ein Bußgeld von bis zu 25.000 Euro im Fall einer Pflichtverletzung eingeführt.

  • Bankgeheimnis: Das sogenannte steuerliche Bankgeheimnis wird ersatzlos aufgehoben. Banken haben dann bei der Mitwirkung zur Aufklärung des steuerlichen Sachverhalts gegenüber den Finanzbehörden dieselben Rechte und Pflichten wie andere auskunftspflichtige Personen. Die Finanzämter können daher künftig ohne die bislang geltenden Einschränkungen einzelne Auskunftsersuchen oder Sammelauskunftsersuchen genauso an inländische Banken richten wie sie es bisher schon bei anderen Personen dürfen. Anlasslose Ermittlungen bei Banken sollen aber auch künftig unzulässig sein.

  • Kontenabrufverfahren: Das automatisierte Kontenabrufverfahren für Besteuerungszwecke soll erweitert werden, um ermitteln zu können, in welchen Fällen ein inländischer Steuerzahler Verfügungsberechtigter oder wirtschaftlich Berechtigter eines Kontos oder Depots einer natürlichen Person, Gesellschaft, Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse mit Sitz außerhalb des Geltungsbereichs der Abgabenordnung ist. Nach der Auflösung eines Kontos müssen die Banken die Daten künftig zehn Jahre speichern.

  • Legitimationsprüfung: Bei der Legitimationsprüfung sollen die Banken auch das steuerliche Identifikationsmerkmal (Steueridentnummer) des Kontoinhabers, jedes anderen Verfügungsberechtigten sowie jedes anderen wirtschaftlich Berechtigten erfragen und aufzeichnen. Die Finanzbehörden können diese Daten dann im Kontenabrufverfahren erfragen.

  • Aufbewahrungspflicht: Es wird eine neue Aufbewahrungspflicht für alle Personen geschaffen, die allein oder zusammen mit nahestehenden Personen unmittelbar oder mittelbar einen bestimmenden Einfluss auf die gesellschaftsrechtlichen, finanziellen oder geschäftlichen Angelegenheiten einer Drittstaat-Gesellschaft ausüben können. Aufzeichnungen und Unterlagen über diese Geschäftsbeziehung und alle damit verbundenen Einnahmen und Ausgaben müssen sechs Jahre lang aufbewahrt werden. Außerdem ist bei den Betroffenen künftig auch ohne besondere Begründung eine Außenprüfung zulässig.

  • Steuerhinterziehung: Künftig soll ein besonders schwerer Fall von Steuerhinterziehung unter anderem dann vorliegen, wenn der Steuerzahler eine Drittstaat-Gesellschaft zur Verschleierung steuerlich relevanter Tatsachen nutzt und auf diese Weise fortgesetzt Steuern hinterzieht oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt. Dafür gilt ebenfalls die zehnjährige Verjährungsfrist für die Strafverfolgung.

  • Verjährung: Die Zahlungsverjährungsfrist bei Steuerhinterziehung soll allgemein von fünf auf zehn Jahre verlängert werden.

  • Erbschaftsteuerfreibeträge: Wenn nur das Vermögen in Deutschland liegt, aber Schenker/Erblasser und Empfänger/Erbe ihren Wohnsitz beide im Ausland haben, gibt es bisher nur einen Freibetrag von 2.000 Euro für dieses Vermögen - unabhängig vom Verwandtschaftsgrad. Zwar kann der Empfänger oder Erbe beantragen, den Vorgang als unbeschränkt steuerpflichtig zu behandeln. Dann stehen ihm die entsprechend höheren Freibeträge von bis zu 500.000 Euro zu, aber dafür ist dann auch das gesamte Vermögen erbschaftsteuerpflichtig, und nicht nur der Teil, der sich in Deutschland befindet. Diese Antragsmöglichkeit hat dem Europäischen Gerichtshof jedoch nicht genügt. Daher erhalten nun auch beschränkt Steuerpflichtige die allgemeinen Freibeträge. Diese werden jedoch anteilig gekürzt, wenn nicht das gesamte ererbte oder erhaltene Vermögen, sondern nur das darin enthaltene Inlandsvermögen versteuert wird.

  • Versorgungsfreibetrag: Der sogenannte "besondere Versorgungsfreibetrag" bei der Erbschaftsteuer steht dem überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner und den Kindern bisher nur bei einer unbeschränkten Steuerpflicht zu. Auch hier hat der Europäische Gerichtshof Einwände geltend gemacht, weshalb nun alle Erben Anspruch auf den Versorgungsfreibetrag haben, auch wenn sie nur beschränkt steuerpflichtig sind.

mehr lesen

Erbschaftsteuerreform für Betriebsvermögen

Beinahe zwei Jahren haben Bund und Länder über eine Reform der Erbschaftsteuer gestritten, bis es zu einer endgültigen Einigung kam. Nach dem Bundestag hat auch der Bundesrat der Reform der Erbschaftsteuer in der vom Vermittlungsausschuss beschlossenen Form zugestimmt, womit die neuen Regeln nun rückwirkend zum 1. Juli 2016 in Kraft treten können. Die Politik hat damit die vom Bundesverfassungsgericht gesetzte Frist für eine Reform zwar um mehrere Monate überzogen, aber immerhin noch eine Lösung gefunden, bevor das Gericht selbst aktiv wurde.

Die Reform behält das bisherige Konzept der Begünstigung von Betriebsvermögen bei, dreht aber an zahlreichen Stellschrauben, um den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zu entsprechen. Daneben gibt es auch einige Erleichterungen für Erben, die aber weitestgehend jeweils an bestimmte Voraussetzungen gebunden sind. Welche Regeln bei der Erbschaftsteuer auf Betriebsvermögen jetzt gelten, haben wir im Folgenden für Sie zusammengefasst.

  • Regelverschonung: Wie im bisher geltenden Recht wird das begünstigte Vermögen nach Wahl des Erwerbers zu 85 % oder zu 100 % von der Steuer befreit, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Entscheidet sich der Erwerber für die Regelverschonung von 85 %, muss er den Betrieb mindestens fünf Jahre fortführen und nachweisen, dass die Lohnsumme innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb insgesamt 400 % der Ausgangslohnsumme nicht unterschreitet (Lohnsummenregelung).

  • Optionsverschonung: Bei der Wahl der vollständigen Befreiung von der Erbschaftsteuer muss der Erwerber eine Behaltensfrist von sieben Jahren einhalten und nachweisen, dass er in diesem Zeitraum die Lohnsumme von 700 % nicht unterschreitet.

  • Kleinbetriebe: Bisher waren Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten komplett von der Lohnsummenregelung ausgenommen. Diese Grenze war dem Bundesverfassungsgericht zu großzügig, weshalb die Anforderungen nun nach der Mitarbeiterzahl gestaffelt werden. Nur bei Unternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten wird auf die Prüfung der Lohnsummenregelung gänzlich verzichtet. Unternehmen mit 6 bis 10 Beschäftigten dürfen eine Lohnsumme von 250 % der Ausgangslohnsumme innerhalb der fünfjährigen Behaltensfrist nicht unterschreiten. Bei der Optionsverschonung beträgt die Lohnsumme 500 % innerhalb von sieben Jahren. Für Unternehmen mit 11 bis 15 Arbeitnehmern gelten entsprechend Lohnsummen von 300 % und 565 %. Ab 16 Arbeitnehmern sind keine Erleichterungen vorgesehen. Beschäftigte in Mutterschutz oder Elternzeit, Azubis, Saisonarbeiter und Langzeiterkrankte werden weder bei der Beschäftigtenzahl noch bei der Lohnsumme mitgerechnet.

  • Große Betriebsvermögen: Beim Erwerb von Unternehmensvermögen mit einem begünstigten Vermögen von über 26 Mio. Euro (Prüfschwelle) gibt es nun ein Wahlrecht zwischen einer Verschonungsbedarfsprüfung oder einem Verschonungsabschlag. Für die Grenze werden alle Erwerbe von derselben Person innerhalb von 10 Jahren zusammengerechnet, wodurch die Verschonung auch rückwirkend teilweise wegfallen kann.

  • Bedürfnisprüfung: Bei der Verschonungsbedarfsprüfung muss der Erwerber sein Privatvermögen offenlegen und damit nachweisen, dass er nicht in der Lage ist, die Steuer aus bereits vorhandenen oder aus mit der Erbschaft oder Schenkung gleichzeitig erhaltenem nicht begünstigtem Vermögen zu begleichen. Genügen 50 % dieses Vermögens nicht, um die Steuer zu begleichen, wird der überschießende Teil der Steuer anteilig erlassen.

  • Verschonungsabschlag: Alternativ kann sich der Erwerber für ein Abschmelzmodell entscheiden. Ausgehend vom normalen Verschonungsabschlag von 85 % oder 100 % für das Vermögen unterhalb von 26 Mio. Euro sinkt die Verschonung pro zusätzlichen 750.000 Euro über dieser Schwelle um jeweils 1 % bis zu einem begünstigten Vermögen von 90 Mio. Für den Betrag oberhalb von 90 Mio. Euro gibt es dann keine Verschonung mehr.

  • Verwaltungsvermögen: Im bisherigen Recht ist ein Verwaltungsvermögensanteil von bis zu 50 % unschädlich und ebenfalls begünstigt. Künftig kann nur das begünstigte Vermögen von der Steuer verschont werden, nicht aber das Verwaltungsvermögen. Der Katalog von Gegenständen, die ausdrücklich als Verwaltungsvermögen zählen, ist ebenfalls erweitert worden. Dazu gehören nun auch Briefmarkensammlungen, Oldtimer, Yachten, Segelflugzeuge sowie sonstige typischerweise der privaten Lebensführung dienende Gegenstände, wenn die Herstellung, Verarbeitung, Vermietung oder der Handel mit diesen Objekten nicht Hauptzweck des Betriebes ist.

  • Ausnahmen: Verwaltungsvermögen wird bis zu einem Anteil von 10 % des Betriebsvermögens wie begünstigtes Vermögen behandelt. Von der Verschonung ausgenommen ist jedoch junges Verwaltungsvermögen, das dem Betrieb weniger als zwei Jahre zuzurechnen ist. Um die Liquidität des Unternehmens zu sichern, sind zudem Barvermögen, geldwerte Forderungen und andere Finanzmittel bis zu einem Anteil von 15 % des Betriebsvermögens begünstigt. Auch Verwaltungsvermögen, das ausschließlich und dauerhaft der Erfüllung von Altersvorsorgeverpflichtungen dient, ist begünstigt. Voraussetzung ist aber, dass die entsprechenden Vermögensgegenstände dem Zugriff aller nicht unmittelbar aus den Altersvorsorgeverpflichtungen unmittelbar berechtigten Gläubiger entzogen sind.

  • Grenzwerte: Um die Optionsverschonung von 100 % für das begünstigte Vermögen in Anspruch zu nehmen, darf das Verwaltungsvermögen nicht mehr als 20 % des Unternehmenswerts ausmachen. Umgekehrt gibt es bei einem Anteil des Verwaltungsvermögens von mehr als 90 % gar keine Verschonung, auch nicht für eigentlich begünstigtes Vermögen.

  • Beteiligungen und Konzerne: In mehrstufigen Unternehmensstrukturen mit Beteiligungsgesellschaften wird das begünstigte Vermögen konsolidiert ermittelt. Ein Ausnutzen des Verwaltungsvermögensanteils auf jeder Beteiligungsebene, wie es das alte Recht zugelassen hat, ist nicht mehr möglich.

  • Investitionsklausel: Vermögensgegenstände aus dem Erbe zählen nicht zum Verwaltungsvermögen, wenn sie innerhalb von zwei Jahren nach dem Tod des Erblassers für Investitionen im Unternehmen verwendet werden, die einer originär gewerblichen Tätigkeit dienen. Eine Investition in eine andere Form von Verwaltungsvermögen ist somit nicht begünstigt. Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Investition auf Grund eines bereits vom Erblasser gefassten Plans erfolgt, vom Erben also lediglich umgesetzt wird.

  • Familienunternehmen: Wenn bestimmte für Familienunternehmen typische gesellschaftsvertragliche oder satzungsmäßige Beschränkungen existieren, gibt es einen Vorab-Steuerabschlag von bis zu 30 % auf den begünstigten Teil des Betriebsvermögens. Die Höhe des Abschlags richtet sich nach der im Gesellschaftsvertrag festgeschriebenen prozentualen Minderung der Abfindung für einen ausscheidenden Gesellschafter gegenüber dem Verkehrswert. Weiterhin muss es eine Beschränkung der Gewinnausschüttungen oder -entnahmen sowie eine Verfügungsbeschränkung für die Unternehmensanteile geben. Außerdem setzt der Abschlag voraus, dass die gesellschaftsrechtlichen Beschränkungen mindestens für einen Zeitraum von 2 Jahren vor bis 20 Jahren nach dem Vermögensübergang bestehen.

  • Unternehmenswert: Beim vereinfachten Ertragswertverfahren wird die Berechnung des Unternehmenswerts geändert, sodass die Werte wieder etwas niedriger ausfallen. Der Unternehmenswert ergibt sich bei diesem Verfahren aus der Multiplikation des nachhaltig erzielbaren Jahresertrags mit einem Kapitalisierungsfaktor. Dieser Faktor berechnet sich bisher direkt aus dem jeweils aktuellen Basiszins - je niedriger der Zinssatz, desto höher der Kapitalisierungsfaktor. Die anhaltende Niedrigzinsphase hat aber inzwischen zu einem Kapitalisierungsfaktor von 17,86 und damit zu unrealistisch hohen Firmenwerten geführt. Jetzt wird der Faktor für das laufende Jahr auf 13,75 festgeschrieben. Das Bundesfinanzministerium soll den Faktor dann bei Bedarf an die Zinsentwicklung anpassen. Diese Änderung gilt als einzige rückwirkend zum 1. Januar 2016 und damit für alle in diesem Jahr erfolgten Unternehmensübertragungen.

  • Steuerstundung: Im Fall einer Erbschaft - also nicht bei Schenkungen - wird der Teil der Erbschaftsteuer, der auf das begünstigte Betriebsvermögen entfällt, auf Antrag bis zu sieben Jahre gestundet. Im ersten Jahr erfolgt die Stundung zinslos, danach gelten die allgemeinen Verzinsungsregelungen für Stundungen. Voraussetzung für die Stundung ist aber, dass die Vorgaben zur Lohnsumme und Behaltensfrist eingehalten werden. Bei einem Verstoß endet die Stundung automatisch.

Zur Verzögerung bei der Verabschiedung der Erbschaftsteuerreform kam es, weil der Gesetzentwurf, auf den sich die Große Koalition geeinigt hatte, vom Bundesrat in den Vermittlungsausschuss verwiesen wurde. Das Vermittlungsergebnis folgt nun im Wesentlichen den Änderungen des ursprünglichen Gesetzentwurfs, allerdings mit einigen Verschärfungen im Detail. Wie es sich für einen guten Kompromiss gehört, ist niemand wirklich glücklich mit dem beschlossenen Gesetz. Für die Politik ist das zwar alltäglich, von Experten hört man aber eher selten auch dann noch deutliche Kritik, wenn das Gesetzgebungsverfahren bereits abgeschlossen ist.

Nichtsdestotrotz sind einige Experten weiterhin davon überzeugt, dass auch das neue Erbschaftsteuerrecht weiterhin verfassungswidrig ist. Ob dem tatsächlich so ist, kann nur das Bundesverfassungsgericht im Rahmen eines neuen Verfahrens entscheiden. Aufgrund der Bedenken wird es früher oder später relativ sicher zu einem solchen Verfahren kommen, aber auf absehbare Zeit wird das neue Recht Bestand haben.

Das neue Recht ist unzweifelhaft näher an den Vorgaben des Verfassungsgerichts als das alte Recht, und selbst dieses hat das Gericht bis zum Inkrafttreten der Neuregelung weitergelten lassen. Eine eventuelle weitere Verschärfung aufgrund eines neuen Verfahrens wird daher nicht nur einige Jahre dauern, sondern auch sicher nicht rückwirkend gelten. Mit anderen Worten: Auf absehbare Zeit gibt es jetzt wieder Planungssicherheit bei der Planung einer optimalen Betriebs- und Generationennachfolge.

mehr lesen

Klarstellungen zu Erbschaftsteuerbefreiungen

Für die von der Familie selbst genutzte Wohnimmobilie gibt es eine Befreiung von der Erbschaftsteuer. Diese Befreiung setzt unter anderem voraus, dass die Immobilie vom Erben unmittelbar selbst genutzt wird, was immer wieder für Streit mit dem Finanzamt sorgt. So hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Steuerbefreiung nicht in Frage kommt, wenn der Erbe von vornherein aus beruflichen Gründen gehindert ist, die Wohnung selbst zu nutzen. Eine theoretische Selbstnutzungsabsicht genügt nicht.

Dieses Urteil wendet die Finanzverwaltung zwar an, stellt aber ausdrücklich klar, dass es für die Befreiung weiterhin unschädlich ist, wenn die Pflegebedürftigkeit des Erben im Zeitpunkt des Erwerbs die Führung eines eigenen Haushalts nicht mehr zulässt oder ein Kind wegen seiner Minderjährigkeit im Zeitpunkt des Erwerbs rechtlich gehindert ist, einen Haushalt selbstständig zu führen. In diesen Fällen liegen objektiv zwingende Gründe vor, die den Erwerber an der Selbstnutzung hindern.

Ein weiteres Urteil des Bundesfinanzhofs betrifft die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit, die Begünstigung im Rahmen einer Erbauseinandersetzung auf einen Miterben zu übertragen. Dieser Begünstigungstransfer ist nach dem Urteil auch dann möglich, wenn die Vereinbarung über die Erbauseinandersetzung erst ca. 15 Monate nach dem Erbfall erfolgt ist. Wegen der Anforderung einer unverzüglichen Selbstnutzung hat der Fiskus hier einen Transfer und eine Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Erbfalls nur dann als zeitnah anerkannt, wenn die Auseinandersetzungsvereinbarung innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall erfolgt.

Nach dem Urteil hat die Finanzverwaltung zumindest teilweise Einsehen: Erfolgt die Erbauseinandersetzung erst nach mehr als sechs Monaten, kann der Begünstigungstransfer in begründeten Ausnahmefällen (z. B. aufgrund von Erbstreitigkeiten, Erstellung von Gutachten etc.) gewährt werden. Der Erbe muss dann aber die Gründe darlegen, die eine Erbauseinandersetzung innerhalb des Sechsmonatszeitraums verhindert haben. Die Aufweichung der Sechsmonatsfrist in begründeten Fällen gilt analog für den Begünstigungstransfer bei der Steuerbefreiung für Mietwohnungen, Betriebsvermögen, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Anteile an Kapitalgesellschaften.

Außerdem stellen die Finanzbehörden klar, dass eine unverzügliche Selbstnutzung des Erwerbers zu eigenen Wohnzwecken vorliegt und damit die Steuerbefreiung für das Familienheim zu gewähren ist, wenn zwar die tatsächliche Nutzung zu eigenen Wohnzwecken unverzüglich beginnt, die Erbauseinandersetzung jedoch erst danach und nach Ablauf des Sechsmonatszeitraums erfolgt.

mehr lesen

Aktueller Stand der Erbschaftsteuerreform

Sie kommt, sie kommt nicht, sie kommt, sie kommt nicht… Das politische Tauziehen um die Erbschaftsteuerreform erinnert immer mehr an das Gänseblümchen-Orakel. Nach langem Streit hatte sich die Regierungskoalition im Juni noch kurz vor Ablauf der vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Frist auf ein Reformpaket geeinigt. Dieses wurde vom Bundestag auch prompt verabschiedet, doch der Bundesrat hat in seiner letzten Sitzung vor der Sommerpause stattdessen an dem Gesetz erhebliche Kritik geäußert und es an den Vermittlungsausschuss verwiesen.

In seinem Beschluss kritisiert der Bundesrat fast alle im aktuellen Gesetzentwurf vorgesehenen Regelungen zur Begünstigung von Betriebsvermögen. Eine Prognose, welche Änderungen noch im Lauf des Vermittlungsverfahrens erfolgen werden, ist daher kaum möglich. Fast sicher ist nur, dass das neue Recht - wie es auch immer aussehen wird - rückwirkend ab dem 1. Juli 2016 in Kraft treten wird. Dieser Zeitpunkt deckt sich mit dem Ende der vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Frist und steht schon jetzt im Gesetzentwurf. Bis zum Abschluss des Vermittlungsverfahrens sind somit keine zuverlässigen Aussagen über die Steuerbelastung im Rahmen einer Unternehmensnachfolge mehr möglich.

Eine schnelle Klärung ist schon aufgrund der parlamentarischen Sommerpause eher unwahrscheinlich, auch wenn sich der Bundesfinanzminister deutlich für einen möglichst schnellen Beginn der Verhandlungen noch während der Sommerpause ausgesprochen hat. Zusätzlicher Druck kommt vom Bundesverfassungsgericht, das sich nach dem Scheitern einer rechtzeitigen Änderung in einem Schreiben an die Bundesregierung, den Bundestag und den Bundesrat gewandt hat. Darin kündigt das Gericht an, sich nach der Sommerpause Ende September mit dem weiteren Vorgehen im Normenkontrollverfahren um das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz befassen zu wollen.

Bisher hat das Gericht die Regelungen im Gesetz nur für verfassungswidrig erklärt, das alte Recht gilt aber mangels Neuregelung unverändert fort. Im September könnte das Gericht zusätzlich eine Vollstreckungsanordnung erlassen, in der die bisherigen Regelungen für nichtig erklärt werden. In diesem Fall gäbe es dann gar keine Steuerbegünstigung für Betriebsvermögen mehr, bis sich der Gesetzgeber auf eine Neuregelung geeinigt hat. Alternativ kann das Gericht auch selbst eine Übergangsregelung treffen.

Ob es aber wirklich so weit kommt, muss sich zeigen, denn als der Gesetzgeber vor einigen Jahren schon einmal eine Frist des Bundesverfassungsgerichts verstreichen ließ, genügte der Brief aus Karlsruhe, um die Parlamente zu einer prompten Gesetzesänderung zu motivieren. Die vom Bundestag beschlossenen Änderungen, die Grundlage des Vermittlungsverfahrens sein werden, haben wir im Folgenden für Sie zusammengefasst, damit Sie sich einen Eindruck vom aktuellen Stand der geplanten Begünstigungsregelungen für Betriebsvermögen machen können.

  • Regelverschonung: Wie im bisher geltenden Recht wird das begünstigte Vermögen nach Wahl des Erwerbers zu 85 % oder zu 100 % von der Steuer befreit, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Entscheidet sich der Erwerber für die Regelverschonung von 85 %, muss er den Betrieb mindestens fünf Jahre fortführen und nachweisen, dass die Lohnsumme innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb insgesamt 400 % der Ausgangslohnsumme nicht unterschreitet (Lohnsummenregelung).

  • Optionsverschonung: Bei der Wahl der vollständigen Befreiung von der Erbschaftsteuer muss der Erwerber eine Behaltensfrist von sieben Jahren einhalten und nachweisen, dass er in diesem Zeitraum die Lohnsumme von 700 % nicht unterschreitet.

  • Kleinbetriebe: Bei Unternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten wird auf die Prüfung der Lohnsummenregelung verzichtet. Bei Unternehmen mit 6 bis 10 Beschäftigten darf eine Lohnsumme von 250 % der Ausgangslohnsumme innerhalb der fünfjährigen Behaltensfrist nicht unterschritten werden. Bei der Optionsverschonung beträgt die Lohnsumme 500 % innerhalb von sieben Jahren. Für Unternehmen mit 11 bis 15 Arbeitnehmern gelten entsprechend Lohnsummen von 300 % und 565 %. Ab 16 Arbeitnehmern sind keine Erleichterungen vorgesehen. Beschäftigte in Mutterschutz oder Elternzeit, Azubis, Saisonarbeiter und Langzeiterkrankte werden nicht mitgerechnet.

  • Große Betriebsvermögen: Beim Erwerb von Unternehmensvermögen mit einem begünstigten Vermögen von über 26 Mio. Euro (Prüfschwelle) ist ein Wahlrecht zwischen einer Verschonungsbedarfsprüfung oder einem Verschonungsabschlag vorgesehen.

  • Bedürfnisprüfung: Bei der Verschonungsbedarfsprüfung muss der Erwerber sein Privatvermögen offenlegen und damit nachweisen, dass er nicht in der Lage ist, die Steuer aus bereits vorhandenen oder aus mit der Erbschaft oder Schenkung erhaltenem nicht begünstigtem Vermögen zu begleichen. Genügen 50 % dieses Vermögens nicht, um die Erbschaft- oder Schenkungsteuer zu begleichen, wird die Steuer anteilig erlassen.

  • Verschonungsabschlag: Alternativ kann sich der Erwerber für ein Abschmelzmodell entscheiden. Ausgehend vom normalen Verschonungsabschlag von 85 % oder 100 % für das Vermögen unterhalb von 26 Mio. Euro sinkt die Verschonung pro zusätzlichen 750.000 Euro über dieser Schwelle um jeweils 1 % bis zu einem begünstigten Vermögen von 90 Mio. Für den Betrag oberhalb von 90 Mio. Euro gibt es dann keine Verschonung mehr.

  • Verwaltungsvermögen: Im bisherigen Recht ist ein Verwaltungsvermögensanteil von bis zu 50 % unschädlich. Künftig kann nur das begünstigte Vermögen verschont werden. Verwaltungsvermögen wird aber bis zu einem Anteil von 10 % des Betriebsvermögens wie begünstigtes Vermögen behandelt. Davon ausgenommen ist junges Verwaltungsvermögen, das dem Betrieb weniger als zwei Jahre zuzurechnen ist. Um die Liquidität des Unternehmens zu sichern, sind zudem Barvermögen, geldwerte Forderungen und andere Finanzmittel bis zu einem Anteil von 15 % des Betriebsvermögens begünstigt.

  • Beteiligungen und Konzerne: In mehrstufigen Unternehmensstrukturen mit Beteiligungsgesellschaften wird das begünstigte Vermögen konsolidiert ermittelt. Ein Ausnutzen des Verwaltungsvermögensanteils auf jeder Beteiligungsebene, wie es das geltende Recht zulässt ist nicht mehr möglich.

  • Investitionsklausel: Vermögensgegenstände aus dem Erbe sollen nicht zum Verwaltungsvermögen zählen, wenn das Vermögen nach dem Willen des Erblassers innerhalb von zwei Jahren nach dessen Tod für Investitionen verwendet wird.

  • Familienunternehmen: Bei Vorliegen bestimmter für Familienunternehmen typischer gesellschaftsvertraglicher oder satzungsmäßiger Beschränkungen ist ein Steuerabschlag von bis zu 30 % geplant. Die Höhe des Abschlags richtet sich nach den Regelungen im Gesellschaftsvertrag. Außerdem setzt der Abschlag voraus, dass die gesellschaftsrechtlichen Beschränkungen mindestens für einen Zeitraum von 2 Jahren vor bis 20 Jahren nach dem Vermögensübergang bestehen.

  • Unternehmenswert: Für das vereinfachte Ertragswertverfahren ist eine Änderung vorgesehen, weil die Niedrigzinsphase zu unrealistisch hohen Firmenwerten führt. Bei diesem Verfahren ergibt sich der Unternehmenswert aus der Multiplikation des nachhaltig erzielbaren Jahresertrags mit einem Kapitalisierungsfaktor. Dieser Faktor, der aktuell bei 17,86 liegt, soll dauerhaft auf einen Korridor von 10 bis 12,5 beschränkt werden.

  • Steuerstundung: Bei Erbschaften soll es einen Anspruch auf eine zinslose Stundung der Erbschaftsteuer auf Betriebsvermögen von bis zu 10 Jahren geben, wenn sie aus dem Privatvermögen gezahlt wird. Voraussetzung ist lediglich, dass die Lohnsumme und die Behaltensfrist eingehalten werden.

mehr lesen

Jetzt Rückruf anfordern

Sie haben Fragen? Wir freuen uns auf Ihren Anruf oder Ihre Mail.

Ich stimme zu, dass meine Angaben aus dem Kontaktformular zur Beantwortung meiner Anfrage erhoben und verarbeitet werden. Die Daten werden nach abgeschlossener Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Detaillierte Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.