Erbschaft und Schenkung

Jahressteuergesetz 2018 auf der Zielgeraden

Das Jahressteuergesetz 2018, das offiziell nicht so heißen darf, sondern seit dem Sommer den langen Namen "Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften" trägt, ist von Bundestag und Bundesrat abschließend beraten worden. Gegenüber dem ersten Entwurf sind dabei eine Reihe von weiteren Änderungen im Steuerrecht in das Gesetz aufgenommen worden. Allerdings hat der Bundestag bei der abschließenden Beratung nicht alle Vorschläge des Bundesrats aufgegriffen. Hier ist ein Überblick über die neu hinzugekommenen und die verworfenen Änderungen in der endgültigen Fassung des Gesetzes.

  • Elektro-Firmenwagen: Die steuerliche Begünstigung für Elektro-Firmenwagen, nach der für die Privatnutzung des Fahrzeugs nur 0,5 % des Listenpreises statt 1 % pro Monat als geldwerter Vorteil anzusetzen sind, wird zwar wie geplant eingeführt. Allerdings gibt es eine Einschränkung für Hybridfahrzeuge; diese werden nur begünstigt, wenn die Reichweite des Elektroantriebs mindestens 40 Kilometer beträgt und ein bestimmter CO2-Wert nicht überschritten wird.

  • Dienstfahrräder: Mit der geplanten Begünstigung für Elektro-Firmenwagen will die Regierung ein Signal für Elektromobilität setzen und den Umweltschutz fördern. Der Bundesrat hat hier aber zu Recht darauf hingewiesen, dass der aus Umweltsicht noch viel vorteilhaftere Umstieg vom Auto aufs Fahrrad bisher steuerlich nicht gefördert wird. Lediglich wenn ein Elektrofahrrad verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen ist, hätte es von der Neuregelung profitiert. Daher wird die Begünstigung von Elektro-Firmenwagen nun von einer befristeten Steuerbefreiung für die Nutzung eines Dienstfahrrads begleitet. Bis Ende 2021 sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads oder - im Fall von Selbstständigen und Unternehmern - die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads steuerfrei, sofern das Fahrrad oder E-Bike verkehrsrechtlich kein Kraftfahrzeug ist. Die steuerfreien Vorteile für ein Fahrrad werden zudem in der privaten Steuererklärung nicht auf die Entfernungspauschale angerechnet.

  • Steuerfreie Jobtickets: Im Sommer hatten Baden-Württemberg und Hessen eine Initiative zur Steuerfreistellung von Jobtickets in den Bundesrat eingebracht. Dieser Vorschlag wurde nun weitgehend in das Jahressteuergesetz 2018 aufgenommen. Geplant ist ab 2019 eine Wiedereinführung der durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 abgeschafften Steuerbegünstigung von zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährten Arbeitgeberleistungen zu den Aufwendungen für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel der Arbeitnehmer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Ausgenommen davon sind Taxis und Fluglinien. Zudem wird die Steuerbegünstigung auf private Fahrten im ÖPNV erweitert. Allerdings werden die steuerfreien Leistungen auf die Entfernungspauschale des Arbeitnehmers angerechnet. Damit will die Bundesregierung eine Überbegünstigung gegenüber Arbeitnehmern verhindern, die die Fahrkarten selbst bezahlen.

  • Reinvestitionsrücklage: Verkauft ein Unternehmer bestimmte Wirtschaftsgüter aus dem Anlagevermögen, muss der dabei möglicherweise entstandene Gewinn aus der Aufdeckung stiller Reserven nicht versteuert werden, wenn er in eine Reinvestitionsrücklage eingestellt und innerhalb von vier Jahren zur Herstellung oder Anschaffung anderer Wirtschaftsgüter im Inland verwendet wird. Erfolgt die Reinvestition dagegen in einer Betriebsstätte im EU-Ausland, sind die stillen Reserven zwar zu versteuern, die Steuer wird aber auf Antrag zinslos gestundet und kann in fünf gleichen Jahresraten gezahlt werden. Diese Stundung wird jetzt um eine Verzinsungsregelung ergänzt: Falls die Reinvestition im EU-Ausland ausbleibt, nicht in voller Höhe der Rücklage erfolgt oder die Stundungsvoraussetzungen nicht nachgewiesen werden, bleibt die Stundung zwar möglich, erfolgt dann aber nicht mehr zinslos. Diese Änderung gilt erstmals für Veräußerungsgewinne, die in nach dem 31. Dezember 2017 beginnenden Wirtschaftsjahren entstanden sind.

  • Sanierungsgewinne: Ein Sanierungsgewinn durch den Verzicht eines Gläubigers auf seine Forderung ist grundsätzlich steuerpflichtig. Die Steuerlast würde aber die Sanierung des Unternehmens erschweren. Zwar hatte das Bundesfinanzministerium den Erlass der Steuer auf Sanierungsgewinne über viele Jahre hinweg in einer Verwaltungsanweisung geregelt, doch die wurde vom Bundesfinanzhof als verfassungswidrig eingestuft. In der Folge wurde zwar im letzten Jahr eine gesetzliche Regelung für die Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen geschaffen, allerdings galt diese nur für einen Schuldenerlass nach dem 8. Februar 2017. Für Altfälle vor Veröffentlichung des Urteils sollte ursprünglich weiter die Richtlinie der Finanzverwaltung anwendbar sein. Nachdem der Bundesfinanzhof diese Handhabung jedoch ebenfalls verworfen hat, wird nun geregelt, dass die neue gesetzliche Regelung zur Steuerbefreiung für Sanierungserträge auf Antrag des Steuerpflichtigen auch in den Fällen anzuwenden ist, in denen der Schuldenerlass vor dem 9. Februar 2017 stattgefunden hat.

  • Sportveranstaltungen: Organisatorische Leistungen eines gemeinnützigen Sportdachverbands für Sportveranstaltungen seiner Mitgliedsvereine werden ab 2021 steuerlich begünstigt, wenn an den Veranstaltungen überwiegend Amateursportler teilnehmen. Der Bundestag kommt mit dieser Änderung einer Prüfbitte des Bundesrats nach, der kritisiert hatte, dass bisher nur die Organisationsleistungen von Sportvereinen, aber nicht die ihrer Dachverbände begünstigt sind.

  • Ehe für alle: Nach der Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe sollen die Lebenspartner die gleichen Rechte und Pflichten haben wie Ehegatten und so gestellt werden, als ob sie am Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft geheiratet hätten. Steuerrechtlich ist bisher umstritten, ob diese Umwandlung der Lebenspartnerschaft ein rückwirkendes Ereignis darstellt, das auch die Änderung bereits bestandskräftiger Bescheide ermöglicht. Im Interesse der Rechtssicherheit wird nun gesetzlich geregelt, dass ein rückwirkendes Ereignis vorliegt, wenn die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe bis zum 31. Dezember 2019 erfolgt ist und die Ehegatten bis zum 31. Dezember 2020 gemeinsam den Erlass, die Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids beantragt haben. Innerhalb dieser Frist ist damit insbesondere die rückwirkende Beantragung des Splittingtarifs möglich.

  • Erbschaftsteuer: Als Nachtrag zur Erbschaftsteuerreform 2016 werden einige redaktionelle Korrekturen im Gesetz vorgenommen. Außerdem werden drei weitere Konstellationen aufgenommen, die zu einem rückwirkenden Wegfall des Steuererlasses bei begünstigtem Betriebsvermögen von mehr als 26 Mio. Euro führen können.

  • Ehrenämter: Zur Unterstützung des ehrenamtlichen Engagements wollte der Bundesrat die so genannte Übungsleiterpauschale auf 3.000 Euro und die Ehrenamtspauschale auf 840 Euro erhöhen. Diesen Wunsch des Bundesrats hat der Bundestag jedoch nicht aufgegriffen, sodass die bisherigen Höchstbeträge vorerst weiter gelten. Möglicherweise erfolgt die Änderung in einem späteren Steueränderungsgesetz im nächsten Jahr.

  • Geringwertige Wirtschaftsgüter: Ein weiterer Vorschlag des Bundesrats, den der Bundestag nicht aufgegriffen hat, ist eine erneute Anhebung der GWG-Grenze. Auch wenn die GWG-Grenze nach mehreren Jahrzehnten ohne Anpassung erst Anfang des Jahres auf 800 Euro fast verdoppelt wurde, hatte der Bundesrat eine weitere Anhebung auf 1.000 Euro vorgeschlagen. Gleichzeitig sollte die Sammelposten-Abschreibung abgeschafft werden. Diese Vereinfachung der GWG-Abschreibung hat der Bundestag jedoch abgelehnt.

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Crowdfunding aus steuerlicher Sicht

Beim Crowdfunding tragen viele Personen mit unterschiedlichen Beträgen zur Finanzierung bestimmter Projekte, Produkte, Geschäftsideen oder Vorhaben bei. Wie immer, wenn Geld fließt, ist auch der Fiskus nicht weit. Das Bundesfinanzministerium hat dem Bundestag Rede und Antwort zur steuerlichen Behandlung kommerzieller Crowdfunding-Aktionen gestanden und in einer Verwaltungsanweisung Details zur Beurteilung als Spende geregelt.

Aus ertragsteuerlicher Sicht sind Einnahmen aus Crowdfunding, die im Zusammenhang mit einer betrieblichen Tätigkeit anfallen, grundsätzlich Betriebseinnahmen und gewinnerhöhend zu erfassen. Soweit es sich bei dem Crowdfunding jedoch um ein zurückzuzahlendes Darlehen handelt, wirkt sich der Vermögenszufluss natürlich nicht auf den Gewinn aus. Umgekehrt ist die Rückzahlung dann auch keine Betriebsausgabe.

Umsatzsteuerrechtlich spielen Einnahmen aus Crowdfunding ohne entsprechende Gegenleistung durch den empfangenden Unternehmer mangels Leistungsaustausch keine Rolle. Erbringt der Unternehmer dagegen eine Gegenleistung im umsatzsteuerlichen Sinne, liegt regelmäßig ein steuerpflichtiger Leistungsaustausch vor, sofern keine Umsatzsteuerbefreiung eingreift.

Soweit es die Schenkungsteuer angeht, löst die Zahlung in den allermeisten Fällen keine Steuerpflicht aus, weil bei vielen Crowdfunding-Aktionen eine Gegenleistung durch den Initiator erfolgt (z.B. Lieferung des Produkts nach Fertigstellung), was wiederum eine Bereicherung durch den Empfänger ausschließt. Daneben dürfte nur sehr selten bei einer Crowdfunding-Aktion der Schenkungsteuerfreibetrag für Schenkungen zwischen Fremden überschritten werden. Ob und inwieweit die Voraussetzungen für eine Schenkung vorliegen, richtet sich letztlich nach der konkreten Ausgestaltung der jeweiligen Crowdfunding-Aktion.

Als Spende sind Zahlungen im Rahmen des klassischen Crowdfunding nicht abziehbar, denn eine Spende muss ohne die Erwartung eines besonderen Vorteils an einen begünstigten Zuwendungsempfänger gezahlt werden. Der Spendenabzug scheitert beim klassischen Crowdfunding daher regelmäßig deswegen, weil der Empfänger entweder nicht steuerbegünstigt ist oder weil der Zuwendende für seine Leistung eine Gegenleistung erhält. Auf das Verhältnis von Leistung oder Gegenleistung kommt es dabei nicht an.

Auch wenn die Crowdfunding-Aktion allein der Unterstützung gemeinnütziger Zwecke dient, kommt ein Spendenabzug nur in Frage, wenn entweder der Initiator selbst oder das Crowdfunding-Portal eine steuerlich anerkannte gemeinnützige Einrichtung ist, die Spendenbescheinigungen ausstellen darf. In so einem Fall muss der Empfänger aber das finanzierte Projekt im Rahmen seiner steuerbegünstigten Zwecke durchführen und eine zweifelsfreie Zuordnung der Spenden zum jeweiligen Spender möglich sein.

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Weitere Steueränderungsgesetze verabschiedet

Rechtzeitig vor der parlamentarischen Sommerpause haben Bundestag und Bundesrat noch mehrere Steueränderungsgesetze verabschiedet. Das Zweite Bürokratieentlastungsgesetz war bereits Thema in der letzten Ausgabe. Diesmal geht es um das Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz ("Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften") und das Lizenzschrankengesetz ("Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen").

Wegen der anstehenden Bundestagswahl bleibt dieses Jahr keine Zeit mehr für ein weiteres großes Steueränderungsgesetz. Der Bundestag wird vor der Wahl keine Sitzung mehr abhalten, und durch die unvermeidlichen Koalitionsverhandlungen nach der Wahl können neue große Gesetzgebungsverfahren nicht vor dem Spätherbst oder Winter in Angriff genommen werden. Deshalb wurden in die beiden Gesetze über den ursprünglichen Regelungszweck hinaus noch viele weitere kurzfristig vorgeschlagene oder notwendige Änderungen aufgenommen, womit die beiden Gesetze zusammengenommen die Funktion eines Jahressteuergesetzes erfüllen.

Daneben enthalten die Gesetze noch einige kleinere Korrekturen im Steuerrecht, die auf Urteile des Europäischen Gerichtshofs zurückgehen. In erster Linie sind dies Änderungen bei den Erbschaftsteuerfreibeträgen für beschränkt Steuerpflichtige. Die wesentlichen Inhalte der beiden Gesetze haben wir im Folgenden für Sie zusammengefasst. Ausgenommen davon sind die diversen Maßnahmen zur Bekämpfung der Steuerumgehung; diesen widmet sich ein separater Beitrag.

  • Geringwertige Wirtschaftsgüter: Zu den erfreulichen Änderungen gehört eine deutliche Erleichterung bei der Anlagenbuchhaltung, denn die Wertgrenze für die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter wird fast verdoppelt - von bisher 410 Euro auf 800 Euro. Eine Anhebung ist längst überfällig, denn der bisherige Grenzbetrag ist - von der Umrechnung in Euro abgesehen - seit 1965 unverändert gültig. Auch die Wertgrenze für die Bildung eines Sammelpostens wird angehoben. Wer von der Sammelpostenregelung Gebrauch macht, kann künftig Wirtschaftsgüter bis zu einem Wert von 250 Euro statt wie bisher 150 Euro sofort voll abschreiben. Die neuen Wertgrenzen gelten für alle nach dem 31. Dezember 2017 angeschafften, hergestellten oder ins Unternehmen eingelegten Wirtschaftsgüter.

  • Sanierungsgewinne: Ein Sanierungsgewinn durch den Verzicht eines Gläubigers auf seine Forderung ist grundsätzlich steuerpflichtig. Die Steuerlast würde aber die Sanierung des Unternehmens erschweren. Trotzdem gibt es seit 1997 keine gesetzliche Grundlage für die Steuerbegünstigung von Sanierungsgewinnen mehr. Zwar hat das Bundesfinanzministerium den Erlass der Steuer auf Sanierungsgewinne in einer Verwaltungsanweisung geregelt, doch die hat der Bundesfinanzhof kürzlich als verfassungswidrig eingestuft, weil nur der Gesetzgeber befugt ist, eine Steuerbefreiung zu regeln. Daher ist jetzt wieder eine gesetzliche Regelung für die Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen zumindest unter bestimmten Voraussetzungen geschaffen worden. Voraussetzung ist unter anderem, dass das Unternehmen nicht nur sanierungsbedürftig, sondern auch sanierungsfähig ist. Außerdem muss die Sanierungsabsicht der Gläubiger und die Eignung des Schuldenerlasses für eine Sanierung nachgewiesen werden. Auch die Schuldbefreiung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens ist steuerfrei, selbst wenn die Voraussetzungen für eine Unternehmenssanierung nicht gegeben sind. Die neue Regelung gilt für einen vollständigen oder teilweisen Schuldenerlass nach dem 8. Februar 2017. Das ist der Tag, an dem das Urteil des Bundesfinanzhofs veröffentlicht wurde.

  • Lizenzschranke: Bevor aus dem Lizenzschrankengesetz ein Omnibusgesetz für viele weitere Änderungen im Steuerrecht wurde, waren darin nur Vorgaben zu den steuerlichen Abzugsmöglichkeiten für Lizenzaufwendungen und andere Aufwendungen für Rechteüberlassungen vorgesehen. Damit sollen Steuergestaltungen multinationaler Konzerne verhindert werden, die bisher durch Lizenzzahlungen an verbundene Unternehmen mit Sitz in einem Niedrigsteuerland die Besteuerung der Gewinne im Inland weitgehend vermeiden. Zahlungen sind damit ab 2018 nur noch eingeschränkt abziehbar, wenn die Zahlung beim Empfänger nicht oder mit einem Steuersatz von weniger als 25 % versteuert wird und der Empfänger ein steuerrechtliches Näheverhältnis zum zahlenden Unternehmen hat.

  • Thesaurierungsbegünstigung: Gewinne von Einzelunternehmern oder Personengesellschaften werden auf Antrag mit einem niedrigeren Steuersatz besteuert, wenn sie nicht entnommen werden. Eine spätere Entnahme führt dann allerdings zu einer Nachversteuerung. Zu dieser Thesaurierungsbegünstigung gibt es nun zwei Ergänzungen. Im Fall der unentgeltlichen Übertragung eines Betriebs oder Mitunternehmeranteils auf eine Kapitalgesellschaft oder andere körperschaftsteuerpflichtige Organisation erfolgt eine sofortige Nachversteuerung, weil die Übertragung zu einem Wechsel der Besteuerungsregeln führt. Um die Folgen für die Liquidität des Unternehmens abzumildern, ist auf Antrag eine zinslose Stundung und Verteilung der dadurch ausgelösten Steuern auf bis zu 10 Jahre möglich. Die Änderung gilt für Übertragungen nach dem 5. Juli 2017. Zudem wurde klargestellt, dass bei einer unentgeltlichen Übertragung auf eine andere Person der Rechtsnachfolger den jährlich festgestellten nachversteuerungspflichtigen Betrag fortführen muss und damit eine eventuelle spätere Nachversteuerung zu tragen hat.

  • Sonderbetriebsausgabenabzug: Der Sonderbetriebsausgabenabzug von Personengesellschaften bei Vorgängen mit Auslandsbezug wird ab 2017 gesetzlich eingeschränkt. Aufwendungen dürfen nun nicht mehr als Sonderbetriebsausgaben abgezogen werden, wenn sie bereits in einem anderen Staat die steuerliche Bemessungsgrundlage gemindert haben. Das wurde zwar schon im letzten Jahr gesetzlich geregelt, ist aber jetzt zur Vermeidung von Missverständnissen klarer gefasst worden.

  • INVEST-Zuschuss: Die Steuerbefreiung für den INVEST-Zuschuss für Wagniskapital wurde an die neue Förderrichtlinie des Wirtschaftsministeriums angepasst. Damit ist auch der ab 2017 verdoppelte Förderhöchstbetrag von 100.000 Euro weiter steuerfrei. Das Unternehmen, dessen Anteile erworben werden, darf jetzt nur noch maximal sieben statt bisher zehn Jahre alt sein. Eine Steuerbefreiung gibt es zudem für den neuen EXIT-Zuschuss, der die Steuern auf Veräußerungserlöse teilweise kompensieren soll.

  • Steuerklasse für Ehegatten: Eigentlich gilt bisher, dass ein Arbeitnehmer nach der Heirat die Steuerklasse III erhält, wenn der andere Ehegatte keinen Arbeitslohn bezieht. Die Steuerklassen-Kombination "III/-" hat sich aber für die Finanzverwaltung als programmtechnisch nicht umsetzbar erwiesen. Die eigens deswegen eingerichtete Übergangsregelung, nach der die frisch verheirateten Eheleute beide die Steuerklasse IV erhalten, würde zum Jahresende auslaufen. Daher wurde nun die nicht umsetzbare Regelung einfach dauerhaft durch die bisherige Praxis ersetzt. Eheleute erhalten damit grundsätzlich die Steuerklassen-Kombination "IV/IV". Die Kombination "III/V" gibt es dagegen nur noch auf gemeinsamen Antrag beider Ehegatten. Dagegen ist der Wechsel von der Kombination "III/V" zu "IV/IV" ab 2018 auch auf Antrag nur eines Ehegatten möglich.

  • Zweijähriges Faktorverfahren: Um das lohnsteuerliche Faktorverfahren in der Steuerklasse IV der zweijährigen Gültigkeit von Freibeträgen anzupassen, soll ein beantragter Faktor ebenfalls für bis zu zwei Kalenderjahre gültig sein. Die notwendige Gesetzesänderung erfolgte schon 2015 mit dem Ersten Bürokratieentlastungsgesetz. Allerdings wurde der Start des zweijährigen Faktorverfahrens damals vom Abschluss der erforderlichen Programmierarbeiten in der Finanzverwaltung abhängig gemacht. Weil das Ende inzwischen absehbar ist, soll das zweijährige Faktorverfahren jetzt verbindlich mit dem Jahr 2019 starten.

  • Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich: Durch den permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleich kann ein kurzfristig hoher Lohn auf einen längeren Zeitraum umgelegt werden, was zu einem geringeren Lohnsteuerabzug führt. Bislang gilt der permanente Lohnsteuer-Jahresausgleich nur aufgrund einer jährlich verlängerten Verwaltungsregelung. Ohne diese Regelung würde ein Verdienst aus einer befristeten Tätigkeit, der nach Steuerklasse VI zu versteuern ist, auf das gesamte Jahr hochgerechnet, was eine entsprechend hohe Steuerbelastung zur Folge hat. Ein Ausgleich der zu viel einbehaltenen Steuern wäre erst mit der Steuererklärung im folgenden Jahr möglich. Jetzt wurde der permanente Lohnsteuer-Jahresausgleich im Gesetz verankert und gilt in dieser Form ab 2018. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer unbeschränkt steuerpflichtig, beim Arbeitgeber nur gelegentlich beschäftigt ist, keinen Freibetrag für die Steuerklasse VI hat eintragen lassen und die Beschäftigung maximal 24 zusammenhängende Arbeitstage dauert. Für die Anwendung des permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleichs ist außerdem die schriftliche Zustimmung des Arbeitnehmers und ein Antrag beim Betriebsstättenfinanzamt erforderlich.

  • Bescheidänderung: Mit der Modernisierung des Besteuerungsverfahrens wurde die Möglichkeit geschaffen, die von Dritten an die Finanzverwaltung gemeldeten Daten als Teil der Steuererklärung zu nutzen. Weil die Steuerzahler ohnehin über die ans Finanzamt übermittelten Daten informiert werden, müssen sie die Angaben nicht mehr in die Steuererklärung übertragen, wenn sie die Daten für richtig halten. Stellt sich später heraus, dass die Daten zu Ungunsten des Steuerzahlers unrichtig sind, muss der Steuerbescheid geändert werden. Diese nachträgliche Änderung wird nun aber teilweise eingeschränkt. Nachträglich übermittelte Daten führen dann nicht zu einer nachträglichen Änderung, wenn sie lediglich auf einer nach Erlass des Steuerbescheids eingetretenen Änderung der Rechtsprechung, Gesetzgebung oder Verwaltungsauffassung beruhen.

  • Kindergeldnachzahlung: Künftig gibt es eine Begrenzung der Rückwirkung eines Kindergeldantrags auf sechs Monate, um missbräuchliche Anträge einzuschränken. Diese Änderung betrifft alle ab 2018 gestellten Anträge und ist nicht auf den Fall beschränkt, dass das Kind im Ausland lebt. Daneben enthält das Gesetz noch die rechtliche Grundlage für die Übermittlung von Meldedaten durch das Bundeszentralamt für Steuern an die Familienkassen, falls ein Kind ins Ausland gezogen oder von Amts wegen von der Meldebehörde abgemeldet wurde. Diese Datenübermittlung soll am 1. November 2019 starten.

  • Steuertarif: Dem Gesetzgeber ist letztes Jahr bei der Erhöhung des Grundfreibetrags für die Einkommensteuer im Jahr 2018 ein Fehler unterlaufen. Nach der bisherigen Gesetzesformulierung hätte die Steuerentlastung nur für 2018 gegolten. Das Versehen wurde nun beseitigt und die Änderungen gelten damit auch für die folgenden Jahre.

  • Abfindung für Erbverzicht: Wenn sich potenzielle Erben um die Wirksamkeit eines Testaments oder Vermächtnisses streiten, wird der Streit manchmal durch die Zahlung einer Abfindung beigelegt. Im Gegenzug verzichtet der Abfindungsempfänger darauf, seinen potenziellen Erbanspruch weiter geltend zu machen. Der Bundesfinanzhof hatte entschieden, dass solche Abfindungszahlungen zwar als Nachlassverbindlichkeit bei der Erbschaftsteuer abziehbar sind, aber selbst nicht der Erbschaftsteuer unterliegen. Diese Besteuerungslücke hat der Gesetzgeber jetzt geschlossen. Abfindungen sind damit weiterhin beim Erben als Nachlassverbindlichkeit abziehbar, aber der Zahlungsempfänger muss diese dann versteuern.

  • Erbschaftsteuerfreibeträge: Wenn das Vermögen in Deutschland liegt, aber Schenker/Erblasser und Empfänger/Erbe ihren Wohnsitz im Ausland haben, gab es bisher nur einen Freibetrag von 2.000 Euro - unabhängig vom Verwandtschaftsgrad. Zwar konnte der Empfänger oder Erbe eine Versteuerung nach den allgemeinen Regeln mit entsprechend höheren Freibeträgen von bis zu 500.000 Euro beantragen, aber dafür ist dann auch das gesamte Vermögen erbschaftsteuerpflichtig, und nicht nur der Teil, der sich in Deutschland befindet. Diese Antragsmöglichkeit hat dem Europäischen Gerichtshof jedoch nicht genügt. Daher erhalten nun auch beschränkt Steuerpflichtige die allgemeinen Freibeträge. Diese werden jedoch anteilig gekürzt, wenn nicht das gesamte ererbte oder erhaltene Vermögen, sondern nur das darin enthaltene Inlandsvermögen versteuert wird.

  • Versorgungsfreibetrag: Der sogenannte "besondere Versorgungsfreibetrag" bei der Erbschaftsteuer steht dem überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner und den Kindern bisher nur bei einer unbeschränkten Steuerpflicht zu. Auch hier hat der Europäische Gerichtshof Einwände geltend gemacht, weshalb nun alle Erben Anspruch auf den Versorgungsfreibetrag haben, auch wenn sie nur beschränkt steuerpflichtig sind. Voraussetzung ist jedoch, dass der Wohnsitzstaat Amtshilfe gewährt bei der Ermittlung der dortigen Versorgungsbezüge. Diese Änderung gilt rückwirkend in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen.

  • Investmentsteuerreform: Vor einem Jahr wurde eine umfassende Reform der Besteuerung von Investmentfonds beschlossen, die im Wesentlichen zum 1. Januar 2018 in Kraft treten wird. Es hat sich aber gezeigt, dass noch an verschiedenen Stellen Nachbesserungsbedarf bestand. Für den Übergang zur neuen Besteuerung sieht das Gesetz einen fiktiven Verkauf der Anteile zum Jahreswechsel vor. Eine Korrektur bei der Ermittlung des Gewinns aus diesem fiktiven Verkauf soll eine korrekte Besteuerung der Erträge sicherstellen. Eine weitere Änderung legt den Zuflusszeitpunkt für Erträge fest, die vor Inkrafttreten des neuen Rechts entstanden sind. Das soll vermeiden, dass das alte Recht über längere Zeit parallel zum neuen Recht anzuwenden ist. Schließlich gibt es noch eine Änderung, die Steuerumgehungen über Dach-Spezial-Investmentfonds verhindern soll.

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Urteilsvorschau für das laufende Jahr

Mitunter kann es Jahre dauern, bis in einem Rechtsstreit ein Ergebnis feststeht, erst recht, wenn die höchsten Gerichte in der Sache entscheiden müssen. Weil viele Verfahren nicht nur für die Beteiligten von Bedeutung sind, veröffentlichen die Bundesgerichte immer wieder eine Liste der Verfahren, zu denen sie in den nächsten Monaten eine Entscheidung fällen wollen.

Das hilft den Steuerzahlern vor allem bei der Entscheidung, ob es sich lohnen kann, den Steuerbescheid in einem vergleichbaren Fall durch einen Einspruch offen zu halten. Für Unternehmer und andere Steuerzahler sind vor allem folgende Verfahren interessant, die der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidungsvorschau genannt hat:

  • Bauträgerfälle: In vielen Fällen sind Unternehmen und Finanzämter bei Bauleistungen an Bauträger bis 2013 von einer Umkehr der Steuerschuldnerschaft ausgegangen. Für die Korrektur dieser Fälle wurde eine Vorschrift geschaffen, die mehrere teils hoch umstrittene Rechtsfragen aufwirft. Der Bundesfinanzhof wird dazu eine erste höchstrichterliche Entscheidung treffen.

  • Geschenke: Aufwendungen für Geschenke von mehr als 35 Euro pro Person können nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Trotzdem muss der Empfänger den Vorteil versteuern. Dafür ist eine Pauschalierung der Einkommensteuer möglich, die der Schenker übernehmen kann. Ob zumindest diese Pauschalsteuer als Betriebsausgabe abziehbar ist, wird nun geklärt.

  • Energiesparlampen: Seit 2005 sind die Hersteller gesetzlich verpflichtet, Elektro- und Elektronikgeräte abzuholen und zu entsorgen. Ob aufgrund dieser Verpflichtung eine Rückstellung für zukünftige Aufwendungen zur Entsorgung von Energiesparlampen gebildet werden kann, muss der Bundesfinanzhof klären.

  • Firmenwagen: Die Höhe des pauschalen Nutzungswerts für die Privatnutzung eines Firmenwagens wird auf die Gesamtkosten beschränkt. Der Bundesfinanzhof muss klären, ob durch den Ausschluss der 1 %-Regelung für Pkw im gewillkürten Betriebsvermögen ab 2006 auch eine solche Deckelung auf 50 % der tatsächlich angefallenen Kosten für diese Pkw geboten ist - insbesondere bei Gebrauchtwagen.

  • Gewerbliche Einkünfte: Die Gewerbesteuer wird pauschaliert auf die Einkommensteuer angerechnet, um die Doppelbelastung gewerblicher Einkünfte zu reduzieren. Die Anrechnung ist allerdings auf die tatsächlich anfallende Gewerbesteuer beschränkt. Der Bundesfinanzhof muss nun klären, ob diese Begrenzung bei Beteiligungen an mehreren Gesellschaften und bei mehrstöckigen Gesellschaften für jede Beteiligung getrennt (betriebsbezogen) oder zusammen (unternehmerbezogen) zu ermitteln ist. Außerdem muss der Bundesfinanzhof die Frage beantworten, ob die Beschränkung der Steuerermäßigung für gewerbliche Einkünfte bei der Einkommensteuer gegen den Gleichheitssatz verstößt.

  • Gesellschafterdarlehen: Nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zählten zu den nachträglichen Anschaffungskosten einer Beteiligung auch eigenkapitalersetzende Darlehen des Gesellschafters. Mit dem Wegfall des zivilrechtlichen Eigenkapitalersatzrechts durch das MoMiG zum 1. November 2008 ist der gesellschaftsrechtliche Anknüpfungspunkt dieser Rechtsprechung entfallen. Das Gericht muss daher nun entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen auch künftig Verluste eines Gesellschafters aus einem der Gesellschaft gewährten Darlehen steuermindernd zu berücksichtigen sind.

  • Verdeckte Gewinnausschüttung: Leistungen der GmbH an den Gesellschafter oder ihm nahestehende Personen können zumindest in gewissen Fällen gleichzeitig als verdeckte Gewinnausschüttung als auch als Schenkung durch die GmbH gelten. Der Bundesfinanzhof muss nun klären, ob die Erfassung der verdeckten Gewinnausschüttung bei der Körperschaft- und Einkommensteuer ausschließt, dass das Finanzamt zusätzlich Schenkungsteuer festsetzen kann.

  • Schädlicher Anteilserwerb: Die Übertragung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft kann zum Wegfall der steuerlichen Verluste führen, wenn ein Erwerber bestimmte Schwellenwerte überschreitet, wobei eine "Gruppe von Erwerbern mit gleichgerichteten Interessen" als ein Erwerber gilt. Unter welchen Voraussetzungen eine solche Gruppe anzunehmen ist, muss der Bundesfinanzhof noch präzisieren.

  • Ausländische Betriebsstätte: Erzielt ein Unternehmen Verluste mit einer ausländischen Betriebsstätte, sind diese primär im Ausland abzuziehen. Die Richter müssen nun prüfen, ob die Begrenzung der Verlustverrechnung mit EU-Recht vereinbar ist.

  • Lohnsummenregelung: Bei der Erbschaftsteuerbefreiung für Betriebsvermögen gilt die Lohnsummenregelung dann nicht, wenn der Betrieb nicht mehr als 20 (altes Recht) bzw. 5 (neues Recht) Beschäftigte hat. Der Bundesfinanzhof muss sich mit der Ermittlung der Arbeitnehmerzahl bei nachgeordneten Gesellschaften befassen und entscheiden, ob auch Arbeitnehmer aus dem Zeitraum vor dem 7. Juni 2013 einzubeziehen sind, als dies noch nicht gesetzlich vorgeschrieben war.

  • Umstrukturierung: Mehrere Verfahren betreffen die Regelung zur Nichterhebung der Grunderwerbsteuer bei einer Umstrukturierung im Konzern. Insbesondere geht es um die Frage, ob die Steuervergünstigung für eine Ausgliederung auf eine neu gegründete Gesellschaft im Konzern auch dann gewährt werden kann, wenn wegen der Neugründung der Gesellschaft die fünfjährige Vorbehaltensfrist nicht eingehalten wurde.

  • Drei-Objekte-Grenze: Der Bundesfinanzhof muss prüfen, ob ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt, wenn ein Immobilienbesitzer über einen Makler zunächst vier von fünf Eigentumswohnungen anbietet und davon drei innerhalb weniger Monate verkauft sowie die vierte Wohnung zwei Monate später seiner Ehefrau schenkt. Ebenso ist unklar, ob der spätere Verkauf dieser Wohnung durch die Ehefrau zu berücksichtigen ist.

  • Pflegefreibetrag: Hat der Erbe den Erblasser vor dessen Tod unentgeltlich oder nur gegen geringes Entgelt gepflegt, so kann er bei der Erbschaftsteuer einen Pflegefreibetrag von bis zu 20.000 Euro geltend machen. Der Streit beim Bundesfinanzhof betrifft die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen dieser Pflegefreibetrag einem Erben zusteht, der dem Erblasser gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet war.

  • Zusätzliche Pflegekräfte: Ein in einem Pflegeheim untergebrachter Steuerzahler beschäftigt zu seiner Versorgung und Betreuung zusätzlich private Pflegekräfte. In dem Verfahren geht es um die Frage, in welcher Höhe die Ausgaben angemessen und als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind.

  • Scheidungskosten: Seit 2013 sind Prozesskosten grundsätzlich vom Abzug als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen. Berücksichtigt werden nur noch solche Aufwendungen, ohne die der Steuerzahler Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren. In mehreren Verfahren wird der Bundesfinanzhof entscheiden, ob Prozesskosten für eine Ehescheidung auch nach der gesetzlichen Neuregelung noch abziehbar sind.

  • Künstliche Befruchtung: Die künstliche Befruchtung mit einer Eizellspende einer fremden Frau ist in Deutschland verboten. Der Bundesfinanzhof muss nun entscheiden, ob die Aufwendungen trotzdem als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind, wenn die Behandlung rechtskonform in einem anderen EU-Staat erfolgt ist, der die Maßnahme erlaubt.

  • Verlustverrechnung: Dem Gericht wurde die Frage gestellt, ob Verluste aus Kapitalvermögen, die der Abgeltungsteuer unterliegen mit positiven Kapitaleinkünften, die der tariflichen Einkommensteuer unterliegen, verrechnet werden können.

  • Beteiligungsgrenze: Unter welchen Bedingungen für Zinserträge aus einer Kapitalgesellschaft die tarifliche Einkommensteuer oder die Abgeltungsteuer zur Anwendung kommt, ist Gegenstand mehrerer Verfahren. Es geht um die Frage, ob auch mittelbare Beteiligungen bei der Ermittlung der gesetzlichen Beteiligungsgrenze von 10 % zu berücksichtigen sind, die eine tarifliche Besteuerung erzwingt. Außerdem ist zu klären, ob bereits eine mittelbare Beteiligung von mindestens 1 % ein Wahlrecht zur Besteuerung nach dem Steuertarif und dem damit verbundenen Abzug der tatsächlichen Werbungskosten eröffnet.

  • Darlehensausfall: In einem Verfahren muss der Bundesfinanzhof klären, ob der Totalausfall einer privaten Darlehensforderung wegen Insolvenz des Darlehensnehmers nach der Einführung der Abgeltungsteuer zu steuerwirksamen Verlusten führt.

  • Goldfinger: Beim Goldfinger-Steuersparmodell gründeten Steuerzahler in Großbritannien eine Gesellschaft und nahmen den kreditfinanzierten Handel mit Gold auf. Nun wird darum gestritten, ob es sich um einen Gewerbebetrieb handelte und die Anschaffungskosten für das Gold sich steuermindernd auswirken.

  • Übungsleiterpauschale: Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit sind bis zu 2.400 Euro steuerfrei. Bei höheren Einnahmen darf nur der Teil der mit der Tätigkeit verbundenen Ausgaben als Betriebsausgaben abgezogen werden, der die steuerfreien Einnahmen übersteigt. Im vorliegenden Verfahren wird der Bundesfinanzhof entscheiden, ob die den Freibetrag übersteigenden Ausgaben als Betriebsausgaben zuzulassen sind, wenn die Einnahmen den Freibetrag unterschreiten.

  • Pflichtteilsanspruch: Folgewirkung für andere Erben haben könnte ein Verfahren, in dem es um die Frage geht, ob ein Pflichtteilsanspruch des Erblassers Teil des steuerpflichtigen Erbes ist, obwohl der Erblasser zu seinen Lebzeiten den Pflichtteilsanspruch nicht geltend gemacht hat.

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