Erbschaft und Schenkung

Auflassungsvormerkung bewirkt noch nicht die Schenkung

Der Bundesfinanzhof hat in Abweichung von seiner früheren Auffassung entschieden, dass die Eintragung einer Auflassungsvormerkung ins Grundbuch noch nicht die Schenkung eines Grundstücks bewirkt und begründet seine Entscheidung zivilrechtlich: Eine Grundstücksschenkung ist erst dann ausgeführt, wenn die Auflassung beurkundet worden ist, und der Schenker die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch bewilligt hat. Vom Schenker muss alles zur Bewirkung der Leistung Erforderliche erledigt worden sein, sodass der Beschenkte durch die vertragliche Vereinbarung die Möglichkeit hat, jederzeit den Eintritt der dinglichen Rechtsänderung durch einen entsprechenden Antrag beim Grundbuchamt herbeizuführen. Nur dann liegt ein zivilrechtlich abgeschlossener Erwerbsvorgang vor.

Hat der Beschenkte aufgrund der vertraglichen Vereinbarung nicht die Möglichkeit, jederzeit die dingliche Rechtsänderung herbeizuführen, sondern ist daran gebunden, von der Eintragungsbewilligung erst später, beispielsweise nach dem Tod des Schenkers, Gebrauch zu machen, so erfolgt auch die Schenkung erst später, nämlich nach dem Tod des Schenkers. Daran ändert auch die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten des Erwerbers nichts. Die Auflassung begründet zivilrechtlich ein Anwartschaftsrecht an dem Grundstück - eine Vorstufe zum Eigentum. Für die Ausführung der Schenkung ist sie daher ohne Bedeutung entsprechend hat sie auch keinen Einfluss auf den Anfall der Schenkungsteuer.

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Erbschaftsteuer ist verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht hat die so lange erwartete Antwort auf die Frage gegeben, ob die Erbschaftsteuer verfassungswidrig ist: Ja, sie ist es, lautete am 31. Januar 2007 nach fünfjähriger Bedenkzeit schließlich die schriftliche Entscheidung. Zur Begründung gaben die Richter an, dass im derzeitigen System gravierende Brüche und Mängel vorhanden sind: Bei bebauten Grundstücken führt das starre und komplexe Bewertungssystem dazu, dass manche Immobilien mit nur 20 %, andere mit mehr als 100 % ihres Verkehrswerts angesetzt werden. Beim Betriebsvermögen sieht es ähnlich aus: Große, ertragsstarke Betriebe können sich mithilfe von Abschreibungen und der Bildung stiller Reserven arm rechnen. Das jetzige Bewertungsverfahren führt zu willkürlichen Ergebnissen und verletzt damit den Grundsatz der Gleichbehandlung.

Die Argumentation der Verfassungsrichter lautet: Das Erbschaftsteuergesetz legt für jede steuerpflichtige Vermögensübertragung einen Steuertarif fest. Um über diesen Tarif zu einem Steuerbetrag zu gelangen, muss der Erwerb einem Geldbetrag entsprechen. Für Immobilien, Betriebsvermögen und andere unbare Vermögensmasse braucht man daher eine Bewertungsmethode, die zu einer Bemessungsgrundlage für die Steuerschuld führt.

In der Wahl der Wertermittlungsmethode ist der Gesetzgeber zwar grundsätzlich frei. Die Bewertungsmethoden müssen aber gewährleisten, dass alle Vermögensgegenstände in einem Annäherungswert an den gemeinen Wert erfasst werden. Indem der Gesetzgeber schon bei der Bewertung auf andere und für unterschiedliche Vermögensgegenstände verschiedene Bewertungsmaßstäbe abstellt, löst er sich von seiner Belastungsgrundentscheidung und legt damit strukturell Brüche und Wertungswidersprüche des gesamten Regelungssystems an. Beispiele:

  • Betriebe werden anhand des Steuerbilanzwerts bewertet, was bereits strukturell die Annäherung an den gemeinen Wert verhindert. Für die zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter gilt der Steuerbilanzwert. Dieser stimmt aber nur in Ausnahmefällen mit dem Verkehrswert des Wirtschaftsguts (Teilwert) überein. So entstehen durch bilanzpolitische Maßnahmen wie die Wahl von degressiver oder linearer Abschreibung, Sofort- und Sonderabschreibungen oder durch spätere Wertsteigerungen stille Reserven, die bei der Bewertung unberücksichtigt bleiben. Immaterielle Wirtschaftsgüter bleiben grundsätzlich unberücksichtigt. Die erbschaftsteuerliche Bemessungsgrundlage ist also davon abhängig, ob und in welchem Umfang der Erblasser oder Schenker bilanzpolitische Maßnahmen ergriffen hat.

  • Auch beim Grundvermögen genügt die Bewertung nicht den Anforderungen des Gleichheitssatzes. Bei bebauten Grundstücken wird beispielsweise durch das vorgeschriebene vereinfachte Ertragswertverfahren mit einem starren Einheitsvervielfältiger von 12,5 eine Bewertung mit dem gemeinen Wert regelmäßig verfehlt. Mit dem vereinfachten Ertragswertverfahren wollte der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung eine Bewertung mit durchschnittlich ca. 50 % des gemeinen Werts erreichen und durch diese niedrige Erbschaftsbesteuerung Investitionsanreize für Grundvermögen schaffen sowie die Bau- und Wohnungswirtschaft positiv beeinflussen. Dieser Versuch einer steuerlichen Lenkung auf der Bewertungsebene steht aber im Widerspruch zu den verfassungsrechtlichen Vorgaben.

  • Der Wert des Betriebsteils von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen bemisst sich ebenfalls nach seinem Ertragswert.

Neben diesen Beispielen hat das Bundesverfassungsgericht auch die Bewertung von unbebauten Grundstücken, erbbaurechtsbelasteten Grundstücken und die Bewertung von Kapitalgesellschaften kritisiert.

Was bedeutet das Urteil nun für Sie? Zunächst ist der Gesetzgeber durch das Urteil verpflichtet worden, spätestens bis zum 31. Dezember 2008 eine Neuregelung zu treffen. Bis zu dieser Neuregelung ist das bisherige Recht weiter anwendbar. Es besteht also kein Anlass zu überstürzten und unüberlegten Vermögensübertragungen. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Erbschaftsteuer für Immobilien massiv erhöht wird, denn die höhere Bewertung muss nicht automatisch zu einer höheren Besteuerung führen.

Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber sehr viel Spielraum gelassen, die Erben an anderer Stelle zu entlasten: "Dem Gesetzgeber ist es unbenommen, bei Vorliegen ausreichender Gemeinwohlgründe in einem zweiten Schritt der Bemessungsgrundlagenermittlung mittels Verschonungsregelungen den Erwerb bestimmter Vermögensgegenstände zu begünstigen. Die Begünstigungswirkungen müssen ausreichend zielgenau und innerhalb des Begünstigtenkreises möglichst gleichmäßig eintreten. Schließlich kann der Gesetzgeber auch mittels Differenzierungen beim Steuersatz eine steuerliche Lenkung verfolgen." Der Gesetzgeber kann also durchaus auch weiterhin den Erwerb bestimmter Vermögensgegenstände begünstigen.

Dass dies auch durchaus geplant ist, lässt die Stellungnahme des Bundesfinanzministeriums zu dem Urteil vermuten: "Die Bundesregierung begrüßt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Sie schafft Rechtssicherheit insbesondere dahingehend, dass auch künftig Differenzierungen, zum Beispiel bei den Steuersätzen, möglich bleiben, sie aber nicht mehr in Bewertungsvorschriften versteckt werden dürfen."

Wie sich die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf die anstehende Reform der Unternehmensnachfolge auswirken wird, bleibt noch abzuwarten. Zum einen gibt es Stimmen, die bezweifeln, dass der bisherige Entwurf den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts gerecht wird. Andere vertreten die Auffassung, dass die Bundesregierung mit der Möglichkeit der Steuerstundung und des Steuererlasses einen Entwurf vorgelegt habe, der mit der jetzt vorliegenden Entscheidung grundsätzlich vereinbar sei, weil die Steuerverschonung nicht auf der bewertungsrechtlichen Ebene stattfindet.

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Änderungen im Bewertungsrecht

  • Grundbesitzwerte sind nicht mehr anhand der Wertverhältnisse vom 1. Januar 1996 zu ermitteln, sondern stets unter Zugrundelegung der aktuellen Wertverhältnisse vom Besteuerungszeitpunkt. Der Steuerpflichtige kann jedoch nachweisen, dass der tatsächliche Wert niedriger ist als der anhand der Bewertungsvorschriften ermittelte Wert.

  • Der Wert unbebauter Grundstücke ergibt sich ab dem 1. Januar 2007 mit 80 % des Bodenrichtwertes, den der Gutachterausschuss zuletzt festgestellt hat. Maßgeblich ist immer der aktuellste Bodenrichtwert - auch wenn er möglicherweise erst nachträglich auf Veranlassung des Finanzamts ermittelt wird. Befindet sich ein Gebäude auf dem Grundstück, das nur vorübergehend nicht benutzbar ist, liegt kein unbebautes Grundstück vor.

  • Bei bebauten Grundstücken wird der Wert des Grundbesitzes ab dem 1. Januar 2007 nicht mehr mit dem Durchschnitt der Jahresmiete der letzten drei Jahre ermittelt, sondern anhand der Jahresmiete, die zum Besteuerungszeitpunkt von den Mietern zu zahlen ist.

  • Das Erbbaurecht wird nach dem 31. Dezember 2006 vollständig neu bewertet: Die bisherige Bewertung unter Zugrundelegung des gezahlten Erbbauzinses und einem Vervielfältiger von 18,6 fällt weg. Vom im Ertragswertverfahren ermittelten Gesamtwert des Grundstücks entfallen 20 % auf die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks und 80 % auf die wirtschaftliche Einheit des Erbbaurechts (Gebäude). Soweit das Erbbaurecht im Besteuerungszeitpunkt nur noch weniger als 40 Jahre läuft und bei Ablauf des Erbbaurechts eine Entschädigung ausgeschlossen ist, wird der wirtschaftlichen Einheit des belasteten Grundstücks ein mit abnehmender Restlaufzeit ansteigender Gebäudeanteil zugerechnet. Dazu enthält das neue Bewertungsgesetz eine nach Restlaufzeit gestaffelte Tabelle.

  • Die neuen §§ 151 bis 156 im Bewertungsgesetz enthalten eigenständige, verfahrensrechtliche Regelungen zur gesonderten Feststellung von Grundbesitzwerten, Werten des Betriebsvermögens, der Anteile an Kapitalgesellschaften sowie Vermögensgegenständen, die mehreren Personen zustehen.

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