Erbschaft und Schenkung

Reform von Pflichtteilsansprüchen und anderen Vorschriften im Erbrecht

Ende Januar 2008 hat das Bundeskabinett den Entwurf für die Reform des Erbrechts verabschiedet. Nach den Vorstellungen der Bundesregierung soll das neue Erbrecht zum einen im Pflichtteilsrecht ausgewogener sein, zum anderen sollen gesetzliche Erben für Pflegeleistungen gegenüber dem Erblasser begünstigt werden.

  • Honorierung von Pflegeleistungen: Für die Pflege des pflegebedürftigen Erblassers ist eine bessere Honorierung der Pflegeleistungen beim Erbausgleich vorgesehen. Bisher gibt es erbrechtliche Ausgleichsansprüche nur für ein Kind oder einen Enkel, der unter Verzicht auf berufliches Einkommen den Erblasser über längere Zeit gepflegt hat. Künftig soll jeder gesetzliche Erbe einen Ausgleich für Pflegeleistungen erhalten und zwar unabhängig davon, ob er für die Pflegeleistungen auf ein eigenes berufliches Einkommen verzichtet hat. Die Bewertung der Leistungen wird sich an der gesetzlichen Pflegeversicherung orientieren.

  • Pflichtteilsergänzungsanspruch: Derzeit führen Schenkungen des Erblassers zu einem Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den Erben oder den Beschenkten, wenn sie weniger als 10 Jahre zurückliegen. Durch diesen Anspruch wird der Pflichtteilsberechtigte so gestellt, als ob die Schenkung nicht erfolgt wäre. Diese Frist soll nun abgestuft gelten: Eine Schenkung im ersten Jahr vor dem Erbfall wird voll in die Berechnung einbezogen, im zweiten Jahr jedoch nur noch zu 9/10, im dritten Jahr zu 8/10 etc. Damit wird sowohl dem Erben als auch dem Beschenkten mehr Planungssicherheit eingeräumt.

  • Modernisierung der Pflichtteilsentziehungsgründe: Das Pflichtteilsrecht lässt Nachkommen, Eltern und Ehegatten oder Lebenspartner des Erblassers auch dann am Nachlass teilhaben, wenn sie der Erblasser durch Testament oder Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen hat. Hier bekommt die Testierfreiheit des Erblassers mehr Spielraum, denn es werden die Gründe überarbeitet, die den Erblasser berechtigen, den Pflichtteil zu entziehen. Erstens sollen die Entziehungsgründe vereinheitlicht werden, indem sie künftig für Abkömmlinge, Eltern und Ehegatten oder Lebenspartner gleichermaßen gelten. Bislang gab es hier Unterschiede.

    Eine Pflichtteilsentziehung soll auch dann möglich sein, wenn der Pflichtteilsberechtigte Personen nach dem Leben trachtet oder körperlich schwer misshandelt, die dem Erblasser so nahe stehen wie Ehegatte, Lebenspartner oder Kinder, zum Beispiel Stief- und Pflegekinder. Nach derzeitiger Gesetzeslage ist dies nur bei entsprechenden Vorfällen gegenüber dem Erblasser, seinem Ehegatten, Lebenspartner oder seinen Kindern möglich.

    Dafür soll der Entziehungsgrund des "ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels" entfallen. Zum einen gilt er derzeit nur für Nachkommen, nicht aber für die Entziehung des Pflichtteils von Eltern und Ehegatten. Zum anderen hat er sich als zu unbestimmt erwiesen. Stattdessen soll künftig eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung zur Entziehung des Pflichtteils berechtigen. Zusätzlich muss es dem Erblasser unzumutbar sein, dem Verurteilten seinen Pflichtteil zu belassen. Gleiches soll bei Straftaten gelten, die im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen wurden.

  • Erleichterung der Pflichtteilsstundung: Besteht das Vermögen des Erblassers im Wesentlichen aus einem Eigenheim oder einem Unternehmen, müssen die Erben diese Vermögenswerte oft verkaufen, um den Pflichtteil auszahlen zu können. Die bereits geltende Stundungsregelung ist derzeit sehr eng ausgestaltet und steht nur den pflichtteilsberechtigten Erben offen. Mit der Reform soll die Stundung unter erleichterten Voraussetzungen und für jeden Erben durchsetzbar sein.

  • Abkürzung der Verjährung: Die Verjährung von erb- und familienrechtlichen Ansprüchen wird weitgehend einheitlich auf die üblichen drei Jahre begrenzt und nur in Ausnahmefällen ist eine längere Verjährung vorgesehen. Bisher unterliegen die familien- und erbrechtlichen Ansprüche noch immer einer Sonderverjährung von 30 Jahren - allerdings mit zahlreichen Ausnahmen.

Vom Bundesrat sind in einer Stellungnahme vom 14. März 2008 geringfügige Änderungen vorgeschlagen worden. Unter anderem sollen neben den gesetzlichen Erben auch Lebensgefährten sowie Schwiegerkinder einen Anspruch für die erbrachten Pflegeleistungen gegenüber den Erben geltend machen können.

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Vererblichkeit des Verlustabzugs weggefallen

Bisher konnten Erben einen Verlustabzug, den der Erblasser nicht ausgenutzt hatte, bei ihrer eigenen Einkom-mensteuererklärung geltend machen. Doch nun hat der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung geändert und beseitigt damit rund 46 Jahre anderslautender Rechtsprechung und Verwaltungspraxis. Der Große Senat des Bundesfinanzhofs ist der Meinung, dass es weder eine zivilrechtliche noch eine steuerrechtliche Grundlage gibt, das Prinzip der Individualbesteuerung und der Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit bei der Einkommensteuer zu durchbrechen.

Gleichzeitig aber hat der Große Senat noch einen weiteren wichtigen Beschluss in das Urteil aufgenommen: Aus Gründen des Vertrauensschutzes ist die bisherige gegenteilige Regelung in allen Erbfällen anzuwenden, die bis zum Ablauf des Tags der Veröffentlichung dieses Urteils, also dem 12. März 2008, eingetreten sind. Dass der Bundesfinanzhof eine solche Vertrauensschutzregelung in ein Urteil mit aufnimmt, ist ein echtes Novum, auch wenn die Anknüpfung an den Veröffentlichungstag ausgerechnet in einer Frage der Vererbbarkeit zumindest einen makaberen Beigeschmack hat. Immerhin sucht sich der Erblasser seinen Todestag in der Regel nicht aus oder verschiebt ihn nach Belieben um einige Wochen, um steuerliche Dispositionen zugunsten seines Erben ändern zu können.

In den Fällen, in denen der Erbfall unerwartet eintritt und die geänderte Rechtsprechung vom Erblasser nicht mehr berücksichtigt werden konnte, wird man also auf die Kooperation der Finanzverwaltung angewiesen sein, zum Beispiel die Rücknahme einer Entscheidung bei einem steuerlichen Wahlrecht im Billigkeitsweg. In jedem Falle wird die generationenübergreifende Steuerplanung durch den neuen Beschluss nicht einfacher, besonders, wenn der Erbfall auf absehbare Zeit unausweichlich ist. Gerne beraten wir Sie über die individuellen Konsequenzen dieses Urteils.

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Änderung des Bewertungsrechts im Gesetzentwurf für die Erbschaftsteuerreform

Am 11. Dezember 2007 hat das Bundeskabinett dem Gesetzentwurf zur Reform der Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (ErbStRG) zugestimmt. Darin enthalten ist zum einen die Überarbeitung der Erbschaftsteuer, über die wir im vergangenen Monat berichteten. Zum anderen enthält der Gesetzentwurf zahlreiche Änderungen im Bewertungsrecht. Hintergrund ist das Urteil des Bundesverfassungsgerichts, in dem die Richter eine wirklichkeitsnahe Bewertung der verschenkten oder vererbten Vermögenswerte verlangen.

  • Unbebaute Grundstücke: Grundlage für die Bewertung unbebauter Grundstücke bleiben die Bodenrichtwerte. Im Gegensatz zur aktuellen Rechtslage entfällt der pauschale Bewertungsabschlag von 20 %. Wertmindernde Eigenschaften sind zukünftig im Einzelfall über den Verkehrswert nachzuweisen.

  • Bebaute Grundstücke: Abhängig von der Art der Immobilie sind für bebaute Grundstücke drei verschiedene Bewertungsverfahren möglich. Selbstgenutzte Wohnimmobilien sollen nach dem Vergleichswertverfahren bewertet werden, also durch Vergleich mit dem Kaufpreis ähnlicher Immobilien. Für Miet- und Geschäftsimmobilien und andere Immobilien mit einer marktüblichen Miete gilt das Ertragswertverfahren, das heißt, der Wert wird anhand des erzielbaren Reinertrags bestimmt. Bei zu Wohnzwecken vermieteten Immobilien erfolgt außerdem ein Bewertungsabschlag von 10 %. Ist weder das Vergleichs- noch das Ertragswertverfahren anwendbar, so kommt das Sachwertverfahren zur Anwendung, bei dem es vor allem auf die Herstellungskosten und die altersbedingte Wertminderung ankommt.

  • Land- und forstwirtschaftliches Vermögen: Die Bewertung von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen ist etwas aufwendiger. Ein eventuell vorhandener Wohnteil wird nach den Bewertungsgrundsätzen für bebaute Grundstücke bewertet, die pauschale Ermäßigung um 15 % entfällt allerdings. Der Betriebsteil wird entweder nach einem typisierenden Reinertragswertverfahren oder, falls der Betrieb niedrige oder gar negative Reinerträge abwirft, nach einer Mindestwertregelung bewertet.

  • Betriebsvermögen: Am kompliziertesten gestaltet sich die Bewertung von Betriebsvermögen und den Anteilen an Kapitalgesellschaften. Die verkehrswertorientierte Bewertung soll den Wert aus Verkäufen ähnlicher Betriebe unter fremden Dritten ableiten, die weniger als ein Jahr zurück liegen. Liegen keine vergleichbaren Verkäufe vor, wird meist die Ertragswertmethode angewendet. Dabei wird die Ertragskraft des Unternehmens mit einem Kapitalisierungszinssatz gleichgesetzt, den ein vergleichbares Investment in entsprechender Höhe erbringen müsste. Es sind aber auch noch eine Reihe anderer gebräuchlicher Bewertungsverfahren steuerlich anerkannt.

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Eckpunkte der Erbschaftsteuerreform

Am 5. November 2007 haben sich die Spitzen der Großen Koalition auf die Eckpunkte der anstehenden Erbschaftsteuerreform geeinigt. Schon am 21. November 2007 hat dann das Bundesfinanzministerium den Referentenentwurf zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts veröffentlicht. Voraussichtlich bis zum Frühjahr 2008 soll das Gesetzgebungsverfahren dann abgeschlossen werden. Daraus folgt auch Handlungsbedarf in den Fällen, in denen eine Versteuerung nach dem alten, noch geltenden Recht günstiger ist.

Einen erheblichen Teil der Reform machen Änderungen im Bewertungsrecht aus, da das Bundesverfassungsgericht gerade diesen Teil kritisiert hat. Die Änderungen im Bewertungsrecht sind zahlreich, jedoch für Gestaltungsüberlegungen nicht von zentraler Bedeutung. Doch da das Bewertungsrecht auch in anderen Teilen des Steuerrechts eine Rolle spielt, hat die Erbschaftsteuerreform insoweit auch Auswirkungen auf andere Steuerarten, beispielsweise die Grunderwerbsteuer. Alle Änderungen im Bewertungsrecht dienen dazu, den Wert von Betrieben, Immobilien und land- und forstwirtschaftlichem Vermögen möglichst realitätsnah zu bestimmen. Das Ziel ist immer der sogenannte "gemeine Wert", also der Preis, den ein Fremder für das Objekt zahlen würde und müsste - bei Immobilien beispielsweise der Verkehrswert.

An den Steuerklassen selbst ändert sich nichts, allerdings werden die Freibeträge zum Teil erheblich angehoben: Für Ehegatten ist ein Freibetrag von 500.000 Euro vorgesehen (bisher 307.000 Euro). Kinder erhalten mit 400.000 Euro fast den doppelten Freibetrag (bisher 205.000 Euro), für Enkel vervierfacht sich der Freibetrag sogar annähernd von 51.200 Euro auf 200.000 Euro. Neu ist, dass eingetragene Lebenspartner mit 500.00 Euro denselben Freibetrag erhalten wie Ehegatten, allerdings bleiben sie in der ungünstigen Steuerklasse III, während Ehegatten zur Steuerklasse I gehören.

Damit das Aufkommen der Erbschaftsteuer von derzeit rund 4 Mrd. Euro im Jahr angesichts höherer Freibeträge und anderer Vergünstigungen erhalten bleibt, werden aber die Steuersätze steigen. Dies allerdings nur in den Steuerklassen II und III, in Steuerklasse I bleiben die bisherigen Steuersätze von 7 % bis 30 % unverändert. Geprüft wird noch eine stärkere Spreizung der Steuersätze in Abhängigkeit von der Höhe der Erbschaft oder Schenkung.

Das Bundesverfassungsgericht lässt auch für die Zukunft Begünstigungen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer zu, allerdings sollen diese klar im Gesetz stehen und nicht mehr in den Bewertungsvorschriften versteckt werden. Entsprechend umfangreich sind die geplanten Verschonungsregelungen. Am einfachsten verhält es sich bei Immobilien: Der derzeit geltende pauschale Bewertungsabschlag von 20 % fällt weg, nur für vermietete Wohnimmobilien ist noch ein Abschlag von 10 % vorgesehen.

Beim Betriebsvermögen sollen bis zu 85 % des Wertes steuerfrei bleiben, für 15 % des Wertes ist die Steuer also in jedem Fall sofort fällig. Voraussetzung für die Verschonung ist aber, dass die Arbeitsplätze im Betrieb über 10 Jahre mehrheitlich erhalten bleiben und der Betrieb über 15 Jahre (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft 20 Jahre) "in seinem vermögenswerten Bestand" fortgeführt wird. Erhalt der Arbeitsplätze bedeutet, dass die Lohnsumme 70 % ihrer durchschnittlichen Höhe in den fünf Jahren vor dem Betriebsübergang nicht unterschreitet. Damit Anteile an Kapitalgesellschaften begünstigt werden, muss die Beteiligungsquote mehr als 25 % betragen.

Um Missbrauch vorzubeugen ist noch eine weitere Einschränkung vorgesehen: Das Betriebsvermögen muss seit mindestens zwei Jahren im Betrieb sein, und der Betrieb darf nicht zu mehr als 50 % aus Verwaltungsvermögen bestehen. Die Option, Geldvermögen, Wertpapiere und Immobilien im Betriebsvermögen zu parken, um von der günstigeren steuerlichen Behandlung zu profitieren, ist also nur noch sehr eingeschränkt möglich. Für Kleinbetriebe soll es eine Freigrenze (kein Freibetrag) von 100.00 bis 150.00 Euro geben, um den hohen Bewertungsaufwand von vornherein zu vermeiden.

Sind all diese Voraussetzungen erfüllt, soll die Erbschaftsteuer in zehn Jahresschritten entfallen - eben bis zur maximalen Höhe von 85 % des Betriebsvermögens. Das Unterschreiten der Mindestlohnsumme, die Veräußerung, die Betriebsaufgabe, eine Überentnahme oder die Entnahme von Betriebsvermögen während der Behaltensfrist führen zur Nachversteuerung. Das genaue Verfahren der Nachversteuerung wird wohl noch Gegenstand einiger Diskussionen im Gesetzgebungsverfahren sein.

Sobald das Gesetz in Kraft getreten ist, womit nach heutigem Stand im ersten Halbjahr 2008 zu rechnen ist, gilt für alle Erbschaften und Schenkungen zwingend das neue Recht. Nur für Erben soll es aber auch die Option geben, das neue Recht auf Antrag auch auf Erbfälle anwenden zu lassen, die zwischen dem 1. Januar 2007 und dem Inkrafttreten der Reform liegen. Für Schenkungen gilt dagegen zwingend der Tag des Inkrafttretens als Stichtag für den Übergang vom alten zum neuen Recht.

Nachdem jetzt die Eckpunkte der Erbschaftsteuerreform feststehen, gibt es ein kleines Zeitfenster, um eine steueroptimale Vermögensübergabe zu planen. Handlungsbedarf besteht beispielsweise bei Immobilienvermögen - in den meisten Fällen ist hier das alte Recht günstiger. Auch eine mittelbare Grundstücksschenkung, also eine zweckgebundene Geldschenkung zum Bau oder Kauf einer Immobilie ist nur nach altem Recht steuerbegünstigt, weil in diesen Fällen nicht der Geldbetrag, sondern der deutlich günstiger bewertete Grundbesitz die Besteuerungsgrundlage ist. Bei Betriebsvermögen lassen sich keine allgemeinen Empfehlungen geben, sondern es kommt unter anderem darauf an, ob die Behaltensfrist voraussichtlich eingehalten werden kann, und wie das Betriebsvermögen zusammengesetzt ist. Gerne stehen wir Ihnen für eine ausführliche Beratung zur Verfügung.

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