Einkommensteuer - Immobilien

Bundesratsinitiative zur Reform der Grundsteuer

Nach vielen Jahren der Diskussion haben die Finanzminister der Länder im Juni mit großer Mehrheit eine Bundesratsinitiative zur Reform der Grundsteuer beschlossen. Mit Ausnahme von Hamburg und Bayern unterstützen alle anderen Bundesländer das Reformkonzept. Bayern möchte, dass die Regelung der Grundsteuer den Ländern überlassen wird, weil es in der Reform eine Steuererhöhung sieht. Das Reformkonzept sieht dagegen eine Grundgesetzänderung vor, die ausdrücklich dem Bund die Gesetzgebungskompetenz für die Grundsteuer einräumt.

Bisher wird die Grundsteuer auf der Grundlage jahrzehntealter Wertverhältnisse erhoben, was erhebliche Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der momentanen Grundsteuer auslöst. Im Westen wird auf Werte aus dem Jahre 1964, im Osten gar auf Werte aus 1935 abgestellt. Über mehr als 50 Jahre Wertveränderungen auszublenden führt dazu, dass gegenwärtig manche zu viel und andere zu wenig zahlen.

Der erste Schritt zur neuen Grundsteuer ist die Neubewertung aller rund 35 Millionen Grundstücke und land- und forstwirtschaftlicher Betriebe. Das neue Bewertungsverfahren soll möglichst einfach sein, um eine komplette Neubewertung in regelmäßigen Abständen zu erleichtern. Die wirklich wichtigen Wertfaktoren sollen aber trotzdem in den neuen Berechnungsregeln Berücksichtigung finden: Bei unbebauten Grundstücken sind die Bodenrichtwerte Grundlage für die Bewertung. Bei bebauten Grundstücken wird zudem noch der Wert des Gebäudes erfasst, wobei die Art des Gebäudes und das Baujahr berücksichtigt werden.

Der Stichtag für die erste Bewertung nach den neuen Regeln soll der 1. Januar 2022 sein. Heute lässt sich noch nicht abschätzen, welche Werte sich dann für einzelne Grundstücke ergeben, denn die dann gültigen Bodenrichtwerte und Baupreise kennt noch niemand. Die Bewertungsarbeiten werden um den Jahreswechsel 2022/2023 beginnen und einige Jahre in Anspruch nehmen.

Aber auch wenn die neuen Werte vorliegen, lässt sich daraus noch nicht die Höhe der neuen Grundsteuer ableiten. Wie bisher werden auch die künftigen Werte mit einer gesetzlich festgelegten Steuermesszahl multipliziert. Erst auf den sich so ergebenden Steuermessbetrag wird dann der Hebesatz der jeweiligen Kommune angewandt, um die tatsächlich zu zahlende Grundsteuer zu ermitteln. Die Steuermesszahlen und die Hebesätze dienen daher als Stellschrauben, um die Reform wie vorgesehen aufkommensneutral umzusetzen. Bei einem flächendeckenden Anstieg der Werte wegen der Neubewertung werden die Steuermesszahlen entsprechend abgesenkt.

Wie hoch die Messzahlen sein müssen, um die angestrebte bundesweite Aufkommensneutralität zu erreichen, kann erst in einem zweiten Reformschritt nach Abschluss der Neubewertung berechnet werden. Weil die auf bundesweiter Basis ermittelten Steuermesszahlen nicht in jedem Land eins zu eins passen, bekommen die Länder auch die Möglichkeit, eigene Steuermesszahlen festzulegen. Heterogene Wertentwicklungen innerhalb eines Landes können dann noch auf der Ebene der Kommunen ausgeglichen werden, die ihre Hebesätze jeweils selbst bestimmen.

Das bedeutet jedoch nicht, dass jeder Bürger genau die gleiche Grundsteuer zahlen wird wie bisher. Denn dafür haben sich die Werte in den letzten Jahrzehnten zu weit auseinanderentwickelt. Wenn innerhalb einer Gemeinde Grundstücke in manchen Lagen stärker an Wert zugelegt haben als in anderen Stadtteilen, wird sich dies in der Verteilung der Grundsteuerlast widerspiegeln. Einer Mehrbelastung einzelner Grundbesitzer steht also eine entsprechende Entlastung anderer Grundbesitzer gegenüber.

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Abziehbarkeit von Prozesskosten

Nachdem der Bundesfinanzhof 2011 entschieden hatte, Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen, wenn sich der Steuerzahler nicht mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen hat, sah der Fiskus nicht nur drastische Steuerausfälle, sondern auch enormen Verwaltungsaufwand auf sich zukommen. Das Bundesfinanzministerium hatte daher zunächst einen Nichtanwendungserlass zu dem Urteil herausgegeben und parallel eine Gesetzesänderung in die Wege geleitet.

Nach der Neuregelung im Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz können seit 2013 Prozesskosten nur noch dann als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, wenn der Steuerzahler ohne den Prozess Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Mit der Gesetzesänderung war aber noch nicht klar, in welchem Umfang Prozesskosten abziehbar sind, die vor 2013 angefallen sind. Zwar gab es den Nichtanwendungserlass des Ministeriums, doch im Gegensatz zu Gesetzen hat eine Verwaltungsanweisung keine bindende Wirkung für die Finanzgerichte.

Diese Frage hat der Bundesfinanzhof in den letzten Monaten in mehreren Urteilen umfassend - und nicht zur Freude der Steuerzahler - beantwortet. Die Richter haben nämlich ihre steuerzahlerfreundliche Rechtsprechung wieder aufgegeben und sich in dieser Frage auf die Seite der Finanzverwaltung geschlagen. Im Einzelnen hat der Bundesfinanzhof folgende Entscheidungen gefällt:

  • Erbstreitigkeiten: Das erste Urteil betraf die Kosten eines Prozesses über die Erbteilung zwischen Geschwistern. In diesem Urteil hat der Bundesfinanzhof keine fallspezifischen Ausführungen gemacht, sondern lediglich seine Rechtsprechung wieder geändert und ist zur früheren Auffassung zurückgekehrt. Da die Klägerin nicht dargelegt habe, dass ihre Existenzgrundlage gefährdet wäre, wenn sie das Erbe nicht angetreten hätte oder mit ihrem Bruder hätte teilen müssen, seien die Prozesskosten auch nicht abziehbar. Vergleichbar entschied kurz zuvor auch das Finanzgericht Schleswig-Holstein in einem anderen Fall, in dem es ebenfalls um Erbstreitigkeiten ging. Die noch laufende Revision wird kaum zu einem anderen Ergebnis führen.

  • Schmerzensgeld: Auch die Kosten im Zusammenhang mit einem Zivilprozess der die Geltendmachung von Schmerzensgeldansprüchen betrifft, sind nicht abziehbar. Schmerzensgeldansprüche sollen immateriellen Schaden ausgleichen. Schmerzensgeld kann daher nur für Nichtvermögensschäden verlangt werden. Ansprüche wegen immaterieller Schäden betreffen aber nicht den existenziellen Bereich, auch wenn sie auf den Ausgleich von Nichtvermögensschäden durch eine Beeinträchtigung der körperlichen Gesundheit gerichtet sind. Sie mögen zwar von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sein, sind aber nach Meinung des Bundesfinanzhofs nicht von existenzieller Bedeutung.

  • Gebäudeschäden: Das Wohnen betrifft grundsätzlich einen existenziell wichtigen Bereich. Zivilprozesskosten zur Abwehr von Gebäudeschäden können daher außergewöhnliche Belastungen sein, wenn der Besitzer ansonsten Gefahr liefe, sein Wohnhaus nicht weiter zu Wohnzwecken nutzen zu können. Im Streitfall ging es um Hochwasserschäden, die durch die regelmäßige Aufstauung eines Flusses drohten.

  • Baumängel: Die Kosten für einen Streit um die Beseitigung von Baumängeln sind nicht abziehbar. Zwar ist auch hier mit dem Wohnen ein existenziell notwendiger Bereich betroffen, aber Baumängel sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs keineswegs unüblich und somit nicht mit ungewöhnlichen Schadensereignissen vergleichbar. Erschwerend kam hinzu, dass der Bauträgervertrag bei der Frage der Mängelbeseitigung wohl nicht eindeutig formuliert war. Der Bundesfinanzhof sieht darin eine Mitschuld des Klägers. Hat sich der Immobilienkäufer nämlich auf unklare vertragliche Gestaltungen eingelassen, kann das dem Rechtsstreit die für eine außergewöhnliche Belastung notwendige Zwangsläufigkeit nehmen.

  • Scheidungskosten: Ob Scheidungskosten auch nach der Gesetzesänderung noch als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind, ist unter den Finanzgerichten umstritten. Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs gibt es noch nicht. Gegen einen Abzug haben bisher die Finanzgerichte Sachsen und Niedersachsen entschieden. Dagegen haben die Finanzgerichte Rheinland-Pfalz, Münster und zuletzt Köln den Abzug von Scheidungskosten mit teilweise abweichender Begründung zugelassen. Das Finanzgericht Köln beispielsweise meint, dass die Kosten eines Scheidungsverfahrens nicht unter den Begriff der Prozesskosten fallen. In allen Fällen waren aber nur die Kosten der Scheidung abziehbar, nicht die Scheidungsfolgekosten.

  • Scheidungsfolgekosten: Zu den Scheidungsfolgekosten, also den Kosten für die Verfahren über Versorgungsausgleich, Unterhalt, Umgangsrecht und die Vermögensauseinandersetzung, hat der Bundesfinanzhof bereits entschieden und festgestellt, dass ein Abzug nicht in Frage kommt. Das gilt auch bei einem Verbundurteil, in dem diese Punkte gemeinsam mit der Scheidung entschieden werden. Da diese Aspekte der Scheidung auch ohne Mitwirkung des Familiengerichts geregelt werden könnten, sind die dadurch entstehenden Prozesskosten nicht zwangsläufig.

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Sonderabschreibung für Mietwohnungen

Der Wohnungsmarkt in Deutschland ist in einigen Regionen angespannt und wird durch den Zuzug vieler Flüchtlinge weiter belastet. Vor allem in Großstädten fehlen Wohnungen. Daher hat die Bundesregierung nun einen Gesetzentwurf zur Einführung einer steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus vorgelegt. Mit der Einführung einer zeitlich befristeten Sonderabschreibung soll die Schaffung neuer Mietwohnungen im unteren und mittleren Preissegment in ausgewiesenen Fördergebieten gefördert werden.

  • Neubau: Eine Sonderabschreibung ist nur möglich, wenn die Immobilie neu hergestellt oder als Neubau angeschafft wird. Ein Gebäude gilt als neu, wenn es bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft wird. Als Anreiz für eine zügige Investitionsentscheidung wird die Sonderabschreibung zudem auf Gebäude beschränkt, für die der Bauantrag oder die Bauanzeige zwischen dem 1. Januar 2016 und dem 31. Dezember 2018 gestellt wird. Auch bei der Anschaffung eines neuen Gebäudes kommt es auf das Datum des Bauantrages an. Der Zeitpunkt der Fertigstellung spielt dagegen für die Sonderabschreibung keine Rolle. Allerdings kann die Sonderabschreibung erstmals im Jahr der Fertigstellung bzw. Anschaffung erfolgen.

  • Sonderabschreibung: Die Sonderabschreibung soll im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und im darauf folgenden Jahr bis zu 10 %, im dritten Jahr bis zu 9 % betragen. Zusammen mit der regulären Abschreibung können somit innerhalb des Förderzeitraums insgesamt bis zu 35 % der förderfähigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten steuerlich berücksichtigt werden.

  • Baukostenlimit: Wohnungen mit hohem Standard bedürfen nach Ansicht der Regierung keiner staatlichen Förderung und werden vollständig von der Förderung ausgeschlossen. Die Förderung setzt daher die Einhaltung einer Baukostenobergrenze von 3.000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche voraus, wovon maximal 2.000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche gefördert werden. Die Grenzen gelten ausschließlich für das Gebäude selbst. Grundstück und Außenanlagen bleiben unberücksichtigt.

  • Zweckbindung: Begünstigt sind nur die Kosten, die anteilig auf die Wohnfläche entfallen. Betrieblich oder anderweitig genutzte Gebäudeteile sind von der Förderung ausgeschlossen. Außerdem müssen die begünstigten Flächen mindestens 10 Jahre nach Fertigstellung der Vermietung zu Wohnzwecken dienen. Die Einhaltung der zehnjährigen Zweckbindung muss der Immobilienbesitzer nachweisen, und zwar auch dann, wenn das Gebäude innerhalb der 10-Jahres-Frist veräußert wird. Ein Verstoß führt zur rückwirkenden Streichung der Sonderabschreibung.

  • Fördergebiet: Die Sonderabschreibung soll nur in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt gelten. Die Förderung ist daher auf ein ausgewiesenes Fördergebiet beschränkt, das an die Mietenstufen des Wohngelds anknüpft. Gemeinden mit den Mietenstufen IV bis VI, deren Mietenniveau um mindestens 5 % über dem Bundesdurchschnitt liegt, sollen zum Fördergebiet gehören. Seit Inkrafttreten der Wohngeldreform am 1. Januar 2016 beruhen die Mietenstufen auf den Mietniveaus zum 31. Dezember 2013. Zusätzlich werden auch Gebiete mit Mietpreisbremse und Gebiete mit abgesenkter Kappungsgrenze in das förderfähige Gebiet einbezogen.

  • Befristung: Neben der Beschränkung auf Bauanträge zwischen dem 1. Januar 2016 und dem 31. Dezember 2018 kann die Sonderabschreibung letztmalig im Jahr 2022 in Anspruch genommen werden. Um die volle Sonderabschreibung zu nutzen, muss die Wohnung also spätestens im Jahr 2020 fertiggestellt sein.

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Neuregelung der Immobilienfinanzierung

Mit dem Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie über Wohnimmobilienkreditverträge soll die Vergabe von Immobilienkrediten umfassend neu geregelt werden. Die Richtlinie harmonisiert EU-weit die Vorgaben zur Darlehensvergabe und -vermittlung und führt zu Änderungen im gesamten Prozess der Immobilienkreditvergabe - von der Werbung über die Kreditwürdigkeitsprüfung bis hin zu Beratungsleistungen. Gelten sollen die Vorschriften sowohl für Darlehensgeber als auch Vermittler. Deutschland muss die Richtlinie bis zum 21. März 2016 in nationales Recht umsetzen und wird diese Frist nach aktuellem Stand auch gerade so einhalten können.

In dem Gesetz ist vorgesehen, dass schon zur Erstellung der vorvertraglichen Informationen die Kreditwürdigkeit des Interessenten zu prüfen ist. Diese Prüfpflicht soll auch zivilrechtlich mit Sanktionsmöglichkeiten ausgestaltet werden. Die Banken werden also in Zukunft deutlich mehr prüfen müssen, was auch die Darlehen verteuern kann. Ist der Interessent nicht kreditwürdig, soll es künftig verboten sein, einen Vertrag abzuschließen.

Ein weitgehendes Verbot ist zudem für Koppelungsgeschäfte vorgesehen, sofern das gekoppelte Finanzprodukt nicht ausnahmsweise im Interesse der Verbraucher liegt. Daneben sollen Vorgaben für die Beratung bei der Darlehnsvergabe rechtlich normiert werden. Ebenso wird die Berechnung des effektiven Jahreszinses einheitlich geregelt. Immobiliendarlehensvermittler sollen sich künftig registrieren lassen. Weiterhin sollen die Zulassungsvoraussetzungen in der Gewerbeordnung verschärft werden.

Als Umsetzung des Koalitionsvertrages soll künftig der Honorar-Immobiliendarlehensberater eingeführt werden. Ebenfalls auf eine Vereinbarung der Koalition geht das Vorhaben zurück, die Banken dazu zu verpflichten, bei dauerhafter und erheblicher Überziehung des Kontos eine Beratung über kostengünstigere Alternativen zur genutzten Überziehungsmöglichkeit anzubieten.

Kurz vor Verabschiedung des Gesetzes hat der Bundestag noch drei wesentliche Punkte hinzugefügt. Zum einen soll für bestimmte ältere Wohnimmobilienkredite, für die aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung wegen einer ungültigen Widerrufsbelehrung derzeit ein unbegrenztes Widerrufsrecht besteht, das Widerrufsrecht drei Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes enden. Weiterhin soll künftig auch bei Null-Prozent-Finanzierungen ein Widerrufsrecht gelten. Bisher können Immobilienkäufer nämlich durch eine solche Finanzierung dazu verlockt werden, für sie unvorteilhaften Regelungen zuzustimmen, und können dies nach geltender Rechtslage nicht mehr widerrufen.

Eine weitere Regelung hat nichts mit Immobilien zu tun, wurde aber mit ins Gesetz aufgenommen, um das Gesetzgebungsverfahren abzukürzen. Bei der Bilanzierung von Pensionsrückstellungen soll sich der dafür zu verrechnende Zinssatz künftig nach den Kapitalmarktzinsen der letzten 10 Jahre richten statt wie bisher 7 Jahre. Damit sollen die Auswirkungen der anhaltenden Niedrigzinsphase auf die vorgeschriebenen Rückstellungen gedämpft werden. Die Bundessteuerberaterkammer hat in einer Stellungnahme dagegen einen Zeitraum von 12 bis 15 Jahren vorgeschlagen.

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