Einkommensteuer - Immobilien

Erneuerung einer Einbauküche

Bisher war es in der Regel möglich, die Kosten für die vollständige Erneuerung der Einbauküche in einer vermieteten Wohnung zumindest teilweise sofort als Werbungskosten bei den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung anzusetzen. Zumindest die Ausgaben für Spüle und Herd hat das Finanzamt als sofort abziehbaren Erhaltungsaufwand anerkannt. Doch nachdem der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung geändert hat, ist damit jetzt Schluss.

Im August 2016 hatte der Bundesfinanzhof nämlich entschieden, dass die Einbauküche ein eigenständiges und einheitliches Wirtschaftsgut mit einer Nutzungsdauer von 10 Jahren ist. Damit sind die Kosten für die Erneuerung, auch soweit es Spüle und Herd betrifft, grundsätzlich über 10 Jahre verteilt abzuschreiben. Auch wenn das in vielen Fällen eine Verschlechterung gegenüber der bisherigen Rechtslage ist, muss die erzwungene Abschreibung nicht zwingend immer von Nachteil sein. Insbesondere dann, wenn dadurch die Entstehung von anschaffungsnahem Aufwand vermieden wird, der über die gesamte Gebäudenutzungsdauer abzuschreiben wäre.

Das Bundesfinanzministerium hat bereits bekannt gegeben, dieses Urteil künftig generell anwenden zu wollen. Gleichzeitig hat das Ministerium aber auch eine Übergangsregelung geschaffen. Für Steuererklärungen der Jahre bis einschließlich 2016 sollen die Finanzämter nicht beanstanden, wenn auf Antrag des Vermieters die bisherige Rechtsprechung für die Erneuerung einer Einbauküche zugrunde gelegt wird, nach der die Spüle und ein angemessener Herd als wesentliche Bestandteile des Gebäudes behandelt werden und deren Erneuerung oder Austausch damit zu sofort abzugsfähigem Erhaltungsaufwand führt. Die Nichtbeanstandungsregelung gilt allerdings nur bei einer Erstveranlagung.

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Urteilsvorschau für das laufende Jahr

Mitunter kann es Jahre dauern, bis in einem Rechtsstreit ein Ergebnis feststeht, erst recht, wenn die höchsten Gerichte in der Sache entscheiden müssen. Weil viele Verfahren nicht nur für die Beteiligten von Bedeutung sind, veröffentlichen die Bundesgerichte immer wieder eine Liste der Verfahren, zu denen sie in den nächsten Monaten eine Entscheidung fällen wollen.

Das hilft den Steuerzahlern vor allem bei der Entscheidung, ob es sich lohnen kann, den Steuerbescheid in einem vergleichbaren Fall durch einen Einspruch offen zu halten. Für Unternehmer und andere Steuerzahler sind vor allem folgende Verfahren interessant, die der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidungsvorschau genannt hat:

  • Bauträgerfälle: In vielen Fällen sind Unternehmen und Finanzämter bei Bauleistungen an Bauträger bis 2013 von einer Umkehr der Steuerschuldnerschaft ausgegangen. Für die Korrektur dieser Fälle wurde eine Vorschrift geschaffen, die mehrere teils hoch umstrittene Rechtsfragen aufwirft. Der Bundesfinanzhof wird dazu eine erste höchstrichterliche Entscheidung treffen.

  • Geschenke: Aufwendungen für Geschenke von mehr als 35 Euro pro Person können nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Trotzdem muss der Empfänger den Vorteil versteuern. Dafür ist eine Pauschalierung der Einkommensteuer möglich, die der Schenker übernehmen kann. Ob zumindest diese Pauschalsteuer als Betriebsausgabe abziehbar ist, wird nun geklärt.

  • Energiesparlampen: Seit 2005 sind die Hersteller gesetzlich verpflichtet, Elektro- und Elektronikgeräte abzuholen und zu entsorgen. Ob aufgrund dieser Verpflichtung eine Rückstellung für zukünftige Aufwendungen zur Entsorgung von Energiesparlampen gebildet werden kann, muss der Bundesfinanzhof klären.

  • Firmenwagen: Die Höhe des pauschalen Nutzungswerts für die Privatnutzung eines Firmenwagens wird auf die Gesamtkosten beschränkt. Der Bundesfinanzhof muss klären, ob durch den Ausschluss der 1 %-Regelung für Pkw im gewillkürten Betriebsvermögen ab 2006 auch eine solche Deckelung auf 50 % der tatsächlich angefallenen Kosten für diese Pkw geboten ist - insbesondere bei Gebrauchtwagen.

  • Gewerbliche Einkünfte: Die Gewerbesteuer wird pauschaliert auf die Einkommensteuer angerechnet, um die Doppelbelastung gewerblicher Einkünfte zu reduzieren. Die Anrechnung ist allerdings auf die tatsächlich anfallende Gewerbesteuer beschränkt. Der Bundesfinanzhof muss nun klären, ob diese Begrenzung bei Beteiligungen an mehreren Gesellschaften und bei mehrstöckigen Gesellschaften für jede Beteiligung getrennt (betriebsbezogen) oder zusammen (unternehmerbezogen) zu ermitteln ist. Außerdem muss der Bundesfinanzhof die Frage beantworten, ob die Beschränkung der Steuerermäßigung für gewerbliche Einkünfte bei der Einkommensteuer gegen den Gleichheitssatz verstößt.

  • Gesellschafterdarlehen: Nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zählten zu den nachträglichen Anschaffungskosten einer Beteiligung auch eigenkapitalersetzende Darlehen des Gesellschafters. Mit dem Wegfall des zivilrechtlichen Eigenkapitalersatzrechts durch das MoMiG zum 1. November 2008 ist der gesellschaftsrechtliche Anknüpfungspunkt dieser Rechtsprechung entfallen. Das Gericht muss daher nun entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen auch künftig Verluste eines Gesellschafters aus einem der Gesellschaft gewährten Darlehen steuermindernd zu berücksichtigen sind.

  • Verdeckte Gewinnausschüttung: Leistungen der GmbH an den Gesellschafter oder ihm nahestehende Personen können zumindest in gewissen Fällen gleichzeitig als verdeckte Gewinnausschüttung als auch als Schenkung durch die GmbH gelten. Der Bundesfinanzhof muss nun klären, ob die Erfassung der verdeckten Gewinnausschüttung bei der Körperschaft- und Einkommensteuer ausschließt, dass das Finanzamt zusätzlich Schenkungsteuer festsetzen kann.

  • Schädlicher Anteilserwerb: Die Übertragung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft kann zum Wegfall der steuerlichen Verluste führen, wenn ein Erwerber bestimmte Schwellenwerte überschreitet, wobei eine "Gruppe von Erwerbern mit gleichgerichteten Interessen" als ein Erwerber gilt. Unter welchen Voraussetzungen eine solche Gruppe anzunehmen ist, muss der Bundesfinanzhof noch präzisieren.

  • Ausländische Betriebsstätte: Erzielt ein Unternehmen Verluste mit einer ausländischen Betriebsstätte, sind diese primär im Ausland abzuziehen. Die Richter müssen nun prüfen, ob die Begrenzung der Verlustverrechnung mit EU-Recht vereinbar ist.

  • Lohnsummenregelung: Bei der Erbschaftsteuerbefreiung für Betriebsvermögen gilt die Lohnsummenregelung dann nicht, wenn der Betrieb nicht mehr als 20 (altes Recht) bzw. 5 (neues Recht) Beschäftigte hat. Der Bundesfinanzhof muss sich mit der Ermittlung der Arbeitnehmerzahl bei nachgeordneten Gesellschaften befassen und entscheiden, ob auch Arbeitnehmer aus dem Zeitraum vor dem 7. Juni 2013 einzubeziehen sind, als dies noch nicht gesetzlich vorgeschrieben war.

  • Umstrukturierung: Mehrere Verfahren betreffen die Regelung zur Nichterhebung der Grunderwerbsteuer bei einer Umstrukturierung im Konzern. Insbesondere geht es um die Frage, ob die Steuervergünstigung für eine Ausgliederung auf eine neu gegründete Gesellschaft im Konzern auch dann gewährt werden kann, wenn wegen der Neugründung der Gesellschaft die fünfjährige Vorbehaltensfrist nicht eingehalten wurde.

  • Drei-Objekte-Grenze: Der Bundesfinanzhof muss prüfen, ob ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt, wenn ein Immobilienbesitzer über einen Makler zunächst vier von fünf Eigentumswohnungen anbietet und davon drei innerhalb weniger Monate verkauft sowie die vierte Wohnung zwei Monate später seiner Ehefrau schenkt. Ebenso ist unklar, ob der spätere Verkauf dieser Wohnung durch die Ehefrau zu berücksichtigen ist.

  • Pflegefreibetrag: Hat der Erbe den Erblasser vor dessen Tod unentgeltlich oder nur gegen geringes Entgelt gepflegt, so kann er bei der Erbschaftsteuer einen Pflegefreibetrag von bis zu 20.000 Euro geltend machen. Der Streit beim Bundesfinanzhof betrifft die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen dieser Pflegefreibetrag einem Erben zusteht, der dem Erblasser gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet war.

  • Zusätzliche Pflegekräfte: Ein in einem Pflegeheim untergebrachter Steuerzahler beschäftigt zu seiner Versorgung und Betreuung zusätzlich private Pflegekräfte. In dem Verfahren geht es um die Frage, in welcher Höhe die Ausgaben angemessen und als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind.

  • Scheidungskosten: Seit 2013 sind Prozesskosten grundsätzlich vom Abzug als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen. Berücksichtigt werden nur noch solche Aufwendungen, ohne die der Steuerzahler Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren. In mehreren Verfahren wird der Bundesfinanzhof entscheiden, ob Prozesskosten für eine Ehescheidung auch nach der gesetzlichen Neuregelung noch abziehbar sind.

  • Künstliche Befruchtung: Die künstliche Befruchtung mit einer Eizellspende einer fremden Frau ist in Deutschland verboten. Der Bundesfinanzhof muss nun entscheiden, ob die Aufwendungen trotzdem als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind, wenn die Behandlung rechtskonform in einem anderen EU-Staat erfolgt ist, der die Maßnahme erlaubt.

  • Verlustverrechnung: Dem Gericht wurde die Frage gestellt, ob Verluste aus Kapitalvermögen, die der Abgeltungsteuer unterliegen mit positiven Kapitaleinkünften, die der tariflichen Einkommensteuer unterliegen, verrechnet werden können.

  • Beteiligungsgrenze: Unter welchen Bedingungen für Zinserträge aus einer Kapitalgesellschaft die tarifliche Einkommensteuer oder die Abgeltungsteuer zur Anwendung kommt, ist Gegenstand mehrerer Verfahren. Es geht um die Frage, ob auch mittelbare Beteiligungen bei der Ermittlung der gesetzlichen Beteiligungsgrenze von 10 % zu berücksichtigen sind, die eine tarifliche Besteuerung erzwingt. Außerdem ist zu klären, ob bereits eine mittelbare Beteiligung von mindestens 1 % ein Wahlrecht zur Besteuerung nach dem Steuertarif und dem damit verbundenen Abzug der tatsächlichen Werbungskosten eröffnet.

  • Darlehensausfall: In einem Verfahren muss der Bundesfinanzhof klären, ob der Totalausfall einer privaten Darlehensforderung wegen Insolvenz des Darlehensnehmers nach der Einführung der Abgeltungsteuer zu steuerwirksamen Verlusten führt.

  • Goldfinger: Beim Goldfinger-Steuersparmodell gründeten Steuerzahler in Großbritannien eine Gesellschaft und nahmen den kreditfinanzierten Handel mit Gold auf. Nun wird darum gestritten, ob es sich um einen Gewerbebetrieb handelte und die Anschaffungskosten für das Gold sich steuermindernd auswirken.

  • Übungsleiterpauschale: Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit sind bis zu 2.400 Euro steuerfrei. Bei höheren Einnahmen darf nur der Teil der mit der Tätigkeit verbundenen Ausgaben als Betriebsausgaben abgezogen werden, der die steuerfreien Einnahmen übersteigt. Im vorliegenden Verfahren wird der Bundesfinanzhof entscheiden, ob die den Freibetrag übersteigenden Ausgaben als Betriebsausgaben zuzulassen sind, wenn die Einnahmen den Freibetrag unterschreiten.

  • Pflichtteilsanspruch: Folgewirkung für andere Erben haben könnte ein Verfahren, in dem es um die Frage geht, ob ein Pflichtteilsanspruch des Erblassers Teil des steuerpflichtigen Erbes ist, obwohl der Erblasser zu seinen Lebzeiten den Pflichtteilsanspruch nicht geltend gemacht hat.

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Steuerbonus für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen

Von Zeit zu Zeit passt das Bundesfinanzministerium seine Verwaltungsanweisungen an die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs oder zwischenzeitlich erfolgte Gesetzesänderungen an. Bei der Steuerbegünstigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen hat sich am Gesetz seit der letzten Aktualisierung vor fast drei Jahren nichts geändert. Dafür hat der Bundesfinanzhof in mehreren Verfahren neue Fragen beantwortet - fast durchweg im Sinn der Steuerzahler.

Diese Urteile sind jetzt in das Schreiben des Ministeriums eingearbeitet worden, sodass die Finanzämter nun mehr Leistungen für den Steuerbonus anerkennen. Das Schreiben enthält wie bisher eine lange Liste mit Beispielen zu begünstigten und nicht begünstigten Leistungen. Die neue Fassung ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Hier sind die wesentlichen Änderungen im Überblick:

  • Haushaltsbegriff: Der Begriff "im Haushalt" kann auch das angrenzende Grundstück umfassen, sofern die Leistung dem eigenen Grundstück dient. Der dazu notwendige unmittelbare räumliche Zusammenhang liegt nur vor, wenn beide Grundstücke eine gemeinsame Grenze haben oder dieser durch eine Grunddienstbarkeit vermittelt wird. Somit können beispielsweise Lohnkosten für den Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen vor dem eigenen Grundstück als haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigt werden.

  • Funktionsprüfung: Die Prüfung der ordnungsgemäßen Funktion einer Anlage ist ebenso eine Handwerkerleistung, wie die Beseitigung eines bereits eingetretenen Schadens oder Maßnahmen zur vorbeugenden Schadensabwehr. Es ist nicht erforderlich, dass eine Reparatur- oder Instandhaltungsmaßnahme unmittelbar folgt. Das gilt auch dann, wenn der Handwerker über den ordnungsgemäßen Istzustand eine Bescheinigung für amtliche Zwecke erstellt. Somit können beispielsweise die Dichtheitsprüfungen von Abwasserleitungen, Kontrollmaßnahmen des TÜVs bei Fahrstühlen oder auch die Kontrolle von Blitzschutzanlagen begünstigt sein. Rein gutachterliche Tätigkeiten wie zum Beispiel eine Wertermittlung, die Erstellung eines Energiepasses oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Finanzierung sind dagegen weiterhin nicht begünstig.

  • Notrufsystem: Für ein mit der Betreuungspauschale abgegoltenes Notrufsystem, das innerhalb einer Wohnung im Rahmen des "Betreuten Wohnens" Hilfeleistung rund um die Uhr sicherstellt, kann laut dem überarbeiteten Anwendungsschreiben ebenfalls die Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden. Wird die Bereitschaft auf Erbringung einer Leistung im Bedarfsfall dagegen als eigenständige Leistung vergütet, ist sie nicht begünstigt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Bereitschaftsdienst Nebenleistung einer ansonsten begünstigten Hauptleistung ist.

  • Haustierbetreuung: Wer seine Haustiere zu Hause versorgen und betreuen lässt, hat nun auch Anspruch auf den Steuervorteil, da Tätigkeiten wie das Füttern, die Fellpflege, das Ausführen und die sonstige Beschäftigung des Tieres als haushaltsnahe Dienstleistungen anerkannt werden können. Leistungen außerhalb des Haushalts, insbesondere die Unterbringung in einer Tierpension, sind jedoch weiterhin nicht begünstigt.

  • Erschließungskosten: Auch Hausanschlusskosten an die Ver- und Entsorgungsnetze können im Rahmen der Steuerermäßigung begünstigt sein. Das beauftragte Unternehmen muss nicht in die Handwerksrolle eingetragen sein. Auch Kleinunternehmer oder die öffentliche Hand können steuerbegünstigte Handwerkerleistungen erbringen. Maßnahmen, die von der öffentlichen Hand oder einem von ihr beauftragten Dritten auf gesetzlicher Grundlage erbracht und mit dem Hauseigentümer nach öffentlich-rechtlichen Kriterien abgerechnet werden, sind jedoch laut dem Schreiben nicht begünstigt. Diesen letzten Punkt hat der Bundesfinanzhof allerdings anders bewertet.

  • Arbeitskostenschätzung: Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs hat das Ministerium nicht in vollem Umfang in sein aktualisiertes Schreiben übernommen. Während die Richter keine Einwände gegen eine sachgerechte Schätzung der Arbeitskosten haben, sofern sich diese nicht aus der Rechnung eindeutig ergeben, hält das Ministerium weiter daran fest, dass eine Schätzung der Arbeitskosten grundsätzlich nicht zulässig ist.

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