Einkommensteuer - Immobilien

Überblick der Änderungen für 2020

Zum Jahreswechsel gibt es immer Veränderungen im Steuer- und Sozialrecht, doch diesmal fällt deren Zahl besonders üppig aus. Bundestag und Bundesrat haben nämlich in den Wochen vor dem Jahreswechsel einen wahren Gesetzgebungsmarathon im Steuerrecht absolviert und damit zusätzlich zu den Änderungen, die schon lange feststehen, noch zahlreiche weitere Änderungen beschlossen, die schon 2020 in Kraft treten.

Hier haben wir die wichtigsten Änderungen für 2020 für Sie zusammengestellt, damit Sie sich einen schnellen Überblick verschaffen können. Weitere Informationen finden Sie in den Schwerpunktbeiträgen, die auf Änderungen in bestimmten Bereichen des Steuerrechts eingehen.

  • Grundfreibetrag: Der Grundfreibetrag (steuerfreies Existenzminimum) steigt 2020 um 240 Euro auf 9.408 Euro. Auch der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen wird um 240 Euro auf 9.408 Euro angehoben.

  • Kalte Progression: Damit Lohnsteigerungen auch im Geldbeutel der Beschäftigten ankommen, wird mittlerweile jährlich der Effekt der "kalten Progression" ausgeglichen. Dazu werden die Eckwerte des Einkommensteuertarifs um die Inflationsrate des Vorjahres verschoben - für 2020 also um 1,95 %.

  • Kinderfreibetrag: Weil die letzte Kindergelderhöhung zur Jahresmitte 2019 umgesetzt wurde, erfolgt die korrespondierende Erhöhung des Kinderfreibetrags in zwei gleich großen Stufen. Auch 2020 steigt der Kinderfreibetrag daher für jeden Elternteil um jeweils 96 Euro auf 2.586 Euro (insgesamt also um 192 Euro auf 5.172 Euro). Die steuerliche Entlastungswirkung entspricht damit weiterhin dem Jahresbetrag der Kindergelderhöhung.

  • Mindestlohn: Seit 2015 gibt es in Deutschland den gesetzlichen Mindeststundenlohn, für den alle zwei Jahre eine Anpassung an die allgemeine Lohnentwicklung vorgesehen ist. Doch die Mindestlohnkommission hatte 2018 entschieden, dass der Mindestlohn sowohl 2019 als auch 2020 um je einen Teilbetrag ansteigen soll. Ab 2020 gilt daher ein neuer Mindestlohn von 9,35 Euro pro Stunde statt bisher 9,19 Euro. Einige Branchen haben höhere Mindestlöhne, die zum Großteil ebenfalls mit dem Jahreswechsel gestiegen sind.

  • Arbeitslosenversicherung: Befristet bis Ende 2022 sinkt der Beitragssatz in der Arbeitslosenversicherung ab 2020 um 0,1 % auf jetzt 2,4 %. Das ist eine weitere Absenkung, denn schon Anfang 2019 wurde der Beitragssatz um 0,5 % auf 2,5 % gesenkt.

  • Krankenversicherung: Seit 2015 zahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung je zur Hälfte einen festen Beitragssatz von 14,6 %. Dazu kommt ein Zusatzbeitrag, den zunächst nur die Arbeitnehmer schultern mussten, der aber seit dem 1. Januar 2019 ebenfalls hälftig von Arbeitgebern und Arbeitnehmern getragen wird. Für die meisten Mitglieder gilt der individuelle Zusatzbeitrag der jeweiligen Krankenkasse. Daneben gibt es für bestimmte Personenkreise einen bundeseinheitlichen durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz, der 2020 von 0,9 % auf 1,1 % steigt.

  • Künstlersozialabgabe: Nachdem die Künstlersozialabgabe in den letzten Jahren immer wieder abgesenkt wurde - zuletzt 2018 von 4,8 % auf 4,2 % - bleibt der Abgabesatz 2020 unverändert auf dem historisch niedrigen Niveau von 4,2 %. Die Künstlersozialabgabe müssen Unternehmen zahlen, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten.

  • Verpflegungsmehraufwand: Die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand wurden angehoben. Für einen vollen Kalendertag der Abwesenheit können nun 28 Euro statt bisher 24 Euro angesetzt werden und für den An- und Abreisetag oder einer Abwesenheit von mehr als acht Stunden der halbe Betrag, also 14 Euro statt bisher 12 Euro.

  • Kassenführung: Ab 2020 gelten deutlich strengere Vorgaben für die Verwendung elektronischer Registrierkassen oder Kassensysteme. Diese müssen nun mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (tSE) ausgerüstet sein, damit die Kassenführung vom Finanzamt anerkannt wird. Für die Umrüstung der Kassen gewährt die Finanzverwaltung allerdings eine Gnadenfrist bis zum 30. September 2020. Außerdem ist die Nutzung solcher Kassen und Sicherheitseinrichtungen beim Finanzamt zu melden, und für die Kunden muss grundsätzlich ein Kassenbeleg erstellt werden (Bonpflicht). Der Beleg kann elektronisch oder in Papierform zur Verfügung gestellt werden. Für die Meldepflicht arbeitet die Finanzverwaltung noch an einem elektronischen Verfahren und verzichtet bis zu dessen Einführung auf die eigentlich ab 1. Januar 2020 vorgeschriebenen Meldungen.

  • Buchführungsregeln: In den "Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)" hat das Bundesfinanzministerium 2014 festgelegt, welche Vorgaben bei der Buchhaltung zu beachten sind, damit die Buchführung vom Finanzamt anerkannt wird. Für 2020 hat das Ministerium diese Regeln einer punktuellen Überarbeitung unterzogen, die im Sommer 2019 veröffentlicht, kurz darauf jedoch wieder zurückgezogen wurde. Die endgültige Fassung, die ab 2020 gilt, hat das Ministerium nun kurz vor dem Jahreswechsel veröffentlicht. Mehr zu den Änderungen lesen Sie in einer der nächsten Ausgaben.

  • Sachbezüge: Für Sachbezüge gibt es jetzt eine gesetzliche Definition, die nicht nur dauerhaft für mehr Klarheit sorgen, sondern gleichzeitig auch bestimmte Entgeltoptimierungsmodelle aushebeln soll. Ab 2020 sind deshalb zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, grundsätzlich keine Sachbezüge (mehr dazu im Beitrag für Arbeitgeber und Arbeitnehmer).

  • E-Mobilität: Das Jahressteuergesetz 2019 heißt offiziell "Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften". Entsprechend zahlreich sind die darin enthaltenen Änderungen zu Steuerbegünstigungen für Fahrzeuge mit Elektroantrieb. Hauptsächlich sind das Verlängerungen oder Ausweitungen bereits bestehender Steuerbegünstigungen, aber es wird auch eine neue Sonderabschreibung für rein elektrisch betriebene Nutzfahrzeuge eingeführt. Details zu diesen Änderungen finden Sie im Beitrag "Förderung der Elektromobilität".

  • Energetische Sanierung: Durch die steuerliche Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum wird befristet bis 2030 ein Anreiz geschaffen, die eigene Immobilie klimafreundlicher zu machen. Förderfähig sind Sanierungsmaßnahmen, die auch in bestehenden Programmen der Gebäudeförderung als förderungswürdig eingestuft sind. Auch Kosten für Energieberater gelten als förderfähige Aufwendungen. Von der Steuerschuld können 20 % der Aufwendungen verteilt auf drei Jahre abgezogen werden (7 % im ersten und zweiten Jahr, 6 % im dritten Jahr). Pro Immobilie sind Aufwendungen bis zu 200.000 Euro förderfähig, was einem Steuerbonus von bis zu 40.000 Euro entspricht.

  • Umsatzsteuer: Auch bei der Umsatzsteuer hat sich zum Jahreswechsel einiges geändert. Neben der Absenkung des Steuersatzes auf bestimmte Produkte und Dienstleistungen sind das in erster Linie Änderungen für den grenzüberschreitenden Handel durch die Umsetzung der EU-Sofortmaßnahmen zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs und Verbesserung der Rechtssicherheit bei grenzüberschreitenden Geschäften. Details zu allen umsatzsteuerlichen Änderungen haben wir in einem separaten Beitrag für Sie zusammengestellt.

  • Forschungszulage: Vorrangig kleine und mittlere Unternehmen sollen durch eine steuerliche Forschungszulage ab 2020 vermehrt in eigene Forschung und Entwicklungstätigkeiten investieren. Die Forschungszulage ist unabhängig von der jeweiligen Gewinnsituation, weil sie nicht an der Bemessungsgrundlage der Einkünfteermittlung und auch nicht an der festzusetzenden Steuer ansetzt. Stattdessen werden die Personalausgaben für die Forschungstätigkeit mit 25 % bezuschusst. Das gilt auch für die Tätigkeit von Betriebsinhabern oder Einzelunternehmern. Mehr zur Forschungszulage folgt in einer der nächsten Ausgaben.

  • Verwaltungsautomatisierung: Die Abgabenordnung ermöglichte bislang lediglich den vollständig automationsgestützten Erlass von Steuerbescheiden und gleichgestellten Bescheiden. Daher wurde nun die nach der Datenschutz-Grundverordnung notwendige gesetzliche Grundlage geschaffen, um auch bestimmte andere Verwaltungsakte vollständig automationsgestützt zu veranlassen. Das betrifft die Gewährung einer Fristverlängerung in bestimmten Fällen, die Festsetzung eines dem Grunde und der Höhe nach vom Gesetz vorgegebenen Verspätungszuschlags sowie die Anforderung von Säumniszuschlägen, die nicht mit den Hauptsteuern beigetrieben werden.

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Reform der Grundsteuer ab 2025

Im Frühjahr 2018 hat das Bundesverfassungsgericht die Grundsteuer in ihrer aktuellen Form als verfassungswidrig eingestuft und eine verfassungskonforme Neuregelung verlangt. Fast ein Jahr lang haben Bund und Länder darum gestritten, wie die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Grundsteuerreform genau aussehen soll. Der Politik drohte dabei, die Zeit davon zu laufen, denn das Verfassungsgericht hatte für das Gesetzgebungsverfahren zur Grundsteuerreform eine Frist bis Ende 2019 gesetzt. Der Bundesfinanzminister hat seinen Vorschlag trotz aller Anstrengungen nicht durchsetzen können, weil sich vor allem Bayern mit Zähnen und Klauen gegen dessen Berechnungsansatz gewehrt hat.

Eine Einigung hat es am Ende trotzdem gegeben: Mit einer Änderung des Grundgesetzes wurde den Ländern die Möglichkeit gegeben, eigene Regeln für die Bemessungsgrundlage der Grundsteuer festzulegen. Entstehen einem Bundesland durch eine abweichende Regelung aber Steuermindereinnahmen, dürfen diese nicht im Länderfinanzausgleich berücksichtigt werden. Bayern will von der Möglichkeit einer Sonderregelung Gebrauch machen und die Größe des Grundstücks als entscheidenden Faktor für die Bemessung der Grundsteuer festlegen. Auch Sachsen hat bereits angekündigt, einen eigenen Weg gehen zu wollen.

Ab 2025 erheben die Kommunen die Grundsteuer dann nach den neuen Regeln - sei es nach dem Bundesmodell oder den abweichenden Regelungen im jeweiligen Bundesland. Die lange Vorlaufzeit ist notwendig, weil die Finanzämter Jahre brauchen, um für die rund 35 Millionen Immobilien in Deutschland alle notwendigen Daten für das neue Berechnungsmodell zusammenzutragen. Deswegen werden die Finanzämter viele Immobilienbesitzer und Käufer schon deutlich vor 2025 zur Abgabe einer Feststellungserklärung für die Bemessungsgrundlage der Grundsteuer auffordern.

Hinsichtlich der neuen Grundsteuerregelungen wurden im Vorfeld viele Vorschläge diskutiert, die unter Namen wie "Bodensteuer", "Äquivalenzmodell" oder "Kostenwertmodell" ins Rennen gingen. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts wäre also die ideale Gelegenheit gewesen, die Grundsteuer einfacher zu gestalten, den Verwaltungsaufwand zu minimieren und die finanzielle Belastung für die Bewohner vor allem in Großstädten mit besonders hohen Mieten zu reduzieren.

Die Regelungen, die jetzt im Gesetz stehen, erreichen jedoch keines dieser Ziele wirklich, weshalb zumindest die Steuerzahler in einzelnen Bundesländern noch auf eine Besserung der Lage durch einfachere Regelungen rechnen können. Für die große Mehrzahl der Bürger wird aber aller Voraussicht nach das Bundesmodell zur Anwendung kommen, dessen wesentliche Elemente so aussehen:

  • Wohnimmobilien: Das statistische Bundesamt ermittelt alle vier Jahre unter anderem Daten zur Wohnsituation der Bürger. Für jedes Bundesland werden daraus Durchschnittsmieten für verschiedene Gebäudetypen (Ein-/Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen) und Baujahreszeiträume abgeleitet. Bei Wohngrundstücken wird zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage an diese durchschnittlichen Nettokaltmieten angeknüpft. Die ursprünglich geplante Ermäßigung bei einer tatsächlichen Miete bis zu 30 % unter der Durchschnittsmiete ist nicht im endgültigen Gesetz enthalten. Stattdessen wird die Durchschnittsmiete in Abhängigkeit von der Mietniveaustufe nach dem Wohngeldgesetz, der die jeweilige Gemeinde zugeordnet ist, vermindert oder erhöht. Die Spannbreite reicht hier von einer Reduzierung der Durchschnittsmiete um 22,5 % für die Mietstufe 1 bis zu einer Erhöhung um 32,5 % in der Mietstufe 6. Die unterschiedlichen Miethöhen in verschiedenen Wohnlagen innerhalb einer Gemeinde bleiben aber unberücksichtigt. Der so ermittelte Rohertrag wird um nicht umlagefähige Betriebskosten reduziert, für die das Gesetz typisierte Prozentsätze vorsieht, die vom Gebäudetyp und dem Baujahr abhängen. Für öffentlich geförderten Wohnraum gibt es außerdem eine Ermäßigung der Steuermesszahl um 25 %. Der Bewertungsansatz mit diesem "vereinfachten Ertragswertverfahren" anhand der Durchschnittsmiete gilt für alle Wohnimmobilien, also sowohl für vermieteten Wohnraum als auch für selbst genutzte Immobilien.

  • Bodenrichtwerte: Ausgangspunkt für die Bewertung von Grund- und Boden sowohl unbebauter Grundstücke als auch des Bodenwertanteils bebauter Grundstücke sind die Bodenrichtwerte. Als unbebaut gelten Grundstücke, auf denen sich keine benutzbaren Gebäude befinden. Die Finanzverwaltung kann ergänzende Vorgaben zur Bestimmung der Größe der Bodenrichtwertzonen machen. Die Gutachterausschüsse können Bodenrichtwertzonen zu noch größeren Zonen (Lagen) zusammenfassen.

  • Gewerbeimmobilien: Anders als bei Wohngrundstücken werden für vermietete Geschäftsgrundstücke keine statistischen Daten erhoben, die für die Bewertung genutzt werden könnten. Daher kommt bei der Bewertung von Gewerbeimmobilien ein vereinfachtes Sachwertverfahren zur Anwendung. Dieses Verfahren berücksichtigt bei der Wertermittlung insbesondere die typischen Herstellungskosten für die jeweilige Gebäudeart und den Bodenrichtwert. Statt bisher 30 Angaben sind dann aber nur noch 8 Angaben erforderlich. Auch bei gemischt genutzten Grundstücken, die teils geschäftlich und teilweise zu Wohnzwecken genutzt werden, kommt das vereinfachte Sachwertverfahren zur Anwendung.

  • Land- und Forstwirtschaft: Bei der Bewertung von land- und forstwirtschaftlichem Grundbesitz (Grundsteuer A) bleibt es bei dem bisher praktizierten Verfahren. Diese Flächen wurden bereits in der Vergangenheit nach dem typisierten Ertragswert bewertet, der stets einen realitätsgerechten Wert aufweist. Das Verfahren wird nun weiter vereinfacht. Auf der anderen Seite unterliegen land- und forstwirtschaftliche Wohngebäude künftig nicht mehr nur in Ostdeutschland, sondern bundeseinheitlich der Grundsteuerregelung für Wohnimmobilien.

  • Baulandmobilisierung: Die Kommunen erhalten künftig die Möglichkeit, auf baureife, unbebaute Grundstücke einen eigenen Hebesatz (Grundsteuer C) zu erheben. In Kommunen, die von dieser Option Gebrauch machen, wird für solche Grundstücke somit künftig erheblich mehr Grundsteuer zu zahlen sein als bisher. Damit können die Gemeinden unter bestimmten Voraussetzungen einen Anreiz für den Bau neuer Wohnungen schaffen und Bodenspekulationen entgegenwirken. Hat sich eine Gemeinde für die Erhebung der Grundsteuer C entschieden, muss der Hebesatz für alle baureifen Grundstücke in der Gemeinde einheitlich und höher als der reguläre Hebesatz für die übrigen Grundstücke in der Gemeinde sein. Eine unterschiedliche Behandlung bestimmter baureifer Grundstücke innerhalb einer Gemeinde ist also ausgeschlossen.

  • Steuermesszahl: Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Grundsteuer wird der nach den unterschiedlichen Verfahren ermittelte Wert mit der Grundsteuermesszahl multipliziert. Bisher beträgt diese Steuermesszahl 0,35 %. Um aber einen drastischen Anstieg der Grundsteuer zu verhindern, werden die neuen, nun im Vergleich zu bisher deutlich höheren Grundstückswerte in einem zweiten Schritt durch die radikale Absenkung der Steuermesszahl korrigiert. Aktuell ist im Gesetz mit 0,34 ‰ eine Messzahl vorgesehen, die weniger als ein Zehntel des alten Wertes beträgt. Das Bundesfinanzministerium will in ein paar Jahren, wenn mehr Daten zur Neubewertung der Immobilien vorliegen, noch vor Inkrafttreten der neuen Grundsteuerfestsetzungen überprüfen, ob hier noch weiterer Anpassungsbedarf besteht.

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Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau

An der angespannten Lage auf dem deutschen Wohnungsmarkt hat sich in den letzten Jahren wenig geändert. Vor allem in Großstädten fehlen Wohnungen. Schon in der letzten Legislaturperiode hatte die Große Koalition daher eine steuerliche Förderung für den Neubau von günstigen Mietwohnungen geplant, die jedoch am Widerstand der SPD scheiterte. Letztes Jahr wurde der Plan dann wieder aufgegriffen, nachdem das Konzept diesmal im Koalitionsvertrag verankert war, und der Bundestag hat im vergangenen November die Einführung einer befristeten steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus beschlossen.

Im Vergleich zum ersten Anlauf sind die Abschreibungssätze bei der Neuauflage niedriger ausgefallen. Dafür ist keine Beschränkung auf ausgewiesene Fördergebiete mehr vorgesehen. Auf die Forderung nach einer Mietobergrenze für die geförderten Wohnungen ging die Regierung jedoch nicht ein. Dies war wohl der ausschlaggebende Grund dafür, dass der Bundesrat die Beschlussfassung über das Gesetz im November ohne Begründung von der Tagesordnung genommen hat. Ohne dessen Zustimmung konnte das Gesetz jedoch nicht in Kraft treten.

Im Juni wurde das Gesetzgebungsverfahren dann endlich abgeschlossen, nachdem der Bundesrat die Abstimmung auf Antrag von Bayern wieder auf die Tagesordnung gesetzt hat. Weil das Verfahren länger als geplant gedauert hat und an den im Gesetz enthaltenen Fristen nichts mehr geändert wurde, tritt die Förderung nun quasi rückwirkend in Kraft. Welche Randbedingungen für die Förderung im Einzelnen vorgesehen sind, haben wir hier für Sie zusammengefasst.

  • Neubau: Eine Sonderabschreibung ist nur möglich, wenn die Immobilie neu hergestellt oder als Neubau angeschafft oder Wohnraum durch Aufstockung oder Anbau eines bestehenden Gebäudes hergestellt wird. Ein Gebäude gilt als neu, wenn es bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft wird. Als Anreiz für eine zügige Investitionsentscheidung ist die Sonderabschreibung zudem auf Gebäude beschränkt, für die der Bauantrag oder die Bauanzeige zwischen dem 1. September 2018 und dem 31. Dezember 2021 gestellt wird. Auch bei der Anschaffung eines neuen Gebäudes kommt es auf das Datum des Bauantrages an. Der Zeitpunkt der Fertigstellung spielt dagegen keine Rolle. Allerdings kann die Sonderabschreibung erstmals im Jahr der Fertigstellung bzw. Anschaffung erfolgen.

  • Randbedingungen: Die Abschreibung ist nicht auf Gebäude im Inland beschränkt. Geförderte Wohnungen können auch in einem anderen EU-Staat entstehen. Das ist zwar nicht der Zweck des Gesetzes, aber ein notwendiges Zugeständnis, damit die Förderung konform mit dem EU-Recht ist. Umgekehrt wurde im Gesetz klargestellt, dass Wohnungen nicht gefördert werden, wenn sie nur zur vorübergehenden Beherbergung genutzt werden (Ferienwohnungen etc.). Außerdem sind Wohnungen laut der Gesetzesbegründung nur dann begünstigt, wenn die Miete mindestens 66 % der ortsüblichen Miete beträgt.

  • Sonderabschreibung: Die Sonderabschreibung beträgt im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren bis zu 5 %. Zusammen mit der regulären Abschreibung können somit innerhalb des Förderzeitraums insgesamt bis zu 28 % der begünstigten Anschaffungs- oder Herstellungskosten von maximal 2.000 Euro je Quadratmeter steuerlich berücksichtigt werden. Für den Teil der Baukosten über dieser Grenze kommt dagegen nur die normale Abschreibung in Frage.

  • Baukostenlimit: Wohnungen mit hohem Standard bedürfen nach Ansicht der Regierung keiner staatlichen Förderung und werden vollständig von der Förderung ausgeschlossen. Die Förderung setzt daher die Einhaltung einer Baukostenobergrenze von 3.000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche voraus, wovon maximal 2.000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche gefördert werden. Die Bundesregierung hat allerdings bereits vor dem Bundesratsbeschluss zugesagt, die Baukostenobergrenze in Regionen mit angespannter Wohnungslage zeitnah auf 3.500 Euro je Quadratmeter anzuheben. Fallen höhere Anschaffungs- oder Herstellungskosten an, fällt die Förderung ohne jeden Ermessensspielraum komplett weg. Das gilt auch bei einer späteren Überschreitung der Obergrenze durch nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten in den drei Jahren nach der Anschaffung oder Herstellung. Entsprechend sollte schon bei der Planung ein Puffer für nachträgliche Kosten vorgesehen werden. Die Obergrenzen gelten ausschließlich für das Gebäude selbst. Grundstück und Außenanlagen bleiben beim Baukostenlimit und bei der Sonderabschreibung unberücksichtigt.

  • Zweckbindung: Die begünstigten Flächen müssen mindestens 10 Jahre nach Fertigstellung der Vermietung zu Wohnzwecken dienen. Die Einhaltung der zehnjährigen Zweckbindung muss der Immobilienbesitzer nachweisen, und zwar auch dann, wenn das Gebäude innerhalb der 10-Jahres-Frist veräußert wird. Ein Verstoß führt zur rückwirkenden Streichung der Sonderabschreibung. Außerdem sind nur die Kosten begünstigt, die anteilig auf die Wohnfläche entfallen. Betrieblich oder anderweitig genutzte Gebäudeteile sind von der Förderung ausgeschlossen. Gemischt genutzte Räumlichkeiten sind entweder in vollem Umfang den Wohnzwecken oder betrieblichen bzw. beruflichen Zwecken zuzuordnen, abhängig davon, welche Nutzung überwiegt. Aus Vereinfachungsgründen gilt auch das häusliche Arbeitszimmer eines Mieters als Wohnraum.

  • Festsetzungsverjährung: Um die Rückforderung der Steuererleichterung und die dazu notwendige Änderung bereits bestandskräftiger Steuerbescheide im Fall des Verstoßes gegen die Zweckbindung oder einer nachträglichen Überschreitung des Baukostenlimits zu ermöglichen, sieht das Gesetz eine Anlaufhemmung für die Festsetzungsverjährung für die Jahre vor, in denen die Sonderabschreibung in Anspruch genommen wird. Die Festsetzungsverjährung für diese Jahre wird jedoch nicht - wie ursprünglich geplant - generell um 10 Jahre aufgeschoben, sondern orientiert sich am Eintritt des schädlichen Ereignisses. Tritt dieses bereits vor Ablauf der 10-Jahres-Frist ein, beginnt somit auch die Festsetzungsverjährung entsprechend früher.

  • Befristung: Neben der Beschränkung auf Bauanträge zwischen dem 1. September 2018 und dem 31. Dezember 2021 kann die Sonderabschreibung letztmalig im Jahr 2026 in Anspruch genommen werden. Um die volle Sonderabschreibung zu nutzen, muss der Wohnraum also spätestens 2023 fertiggestellt sein.

  • Fördergelder: Die Sonderabschreibung kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn das Gebäude unmittelbar mit Mitteln aus öffentlichen Haushalten gefördert wurde. Außerdem wird die Sonderabschreibung nur gewährt, soweit die EU-rechtlichen Voraussetzungen zu De-minimis-Beihilfen eingehalten sind. Insbesondere darf dazu der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfe in einem Zeitraum von drei Veranlagungszeiträumen 200.000 Euro nicht übersteigen. Bei dieser Höchstgrenze sind auch andere an das Unternehmen gewährte De-minimis-Beihilfen gleich welcher Art und Zielsetzung zu berücksichtigen.

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Vermietung von Ferienwohnungen durch Landwirte

Landwirte können sich mit "Ferien auf dem Bauernhof" einen Zusatzverdienst sichern. In welche Einkunftsart die Vermietung von Zimmern oder Ferienwohnungen durch Land- und Forstwirte fällt, hat die Oberfinanzdirektion Frankfurt erklärt.

  • Gewerbebetrieb: Die Mieterträge gehören zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb, wenn vier oder mehr Zimmer oder sechs oder mehr Betten zur Beherbergung von Fremden bereitgehalten werden oder wenn außer dem Frühstück mindestens eine Hauptmahlzeit zum Leistungsumfang gehört.

  • Vermietung: Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung liegen vor, wenn die vermieteten Räumlichkeiten und der anteilige Grund aus dem Betriebsvermögen des Landwirtschaftsbetriebs entnommen wurden oder anderweitig zum Privatvermögen des Landwirts gehören. Eine Einlage in das Betriebsvermögen ist dann nicht möglich, weil die Räumlichkeiten in keinem objektiven Zusammenhang zur Land- und Forstwirtschaft stehen und auch nicht geeignet sind, diese zu fördern.

  • Land- und Forstwirtschaft: Sind die Räumlichkeiten dem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen zuzurechnen und der Umfang der Vermietung führt nicht zu gewerblichen Einkünften, dann gehören die Mieterträge zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn auf einem zuvor landwirtschaftlich genutzten Grundstück eine Ferienwohnung errichtet oder in dem noch zum Betriebsvermögen gehörenden Wohngebäude das Dachgeschoß für Feriengäste ausgebaut wird und das Gebäude samt Grund und Boden nicht durch eine eindeutige Handlung aus dem Betriebsvermögen entnommen worden ist.

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