Einkommensteuer - Immobilien

Steuerpläne: Schlechte Zeiten für Vermieter

Auch Vermieter werden von den Steuererhöhungen der Regierungskoalition nicht verschont. Im Steuervergünstigungsabbaugesetz sind gleich eine ganze Reihe von Regelungen enthalten, die Sie betreffen können:

  • Die degressive AfA wird ganz entfallen. Stattdessen gibt es nur noch die lineare AfA. Somit können Sie vermietete Gebäude, die nach Verabschiedung des Gesetzes angeschafft wurden, nur noch mit einheitlich 2 % pro Jahr abschreiben.

  • Bisher galt für den vollen Werbungskostenabzug für eine vermietete Immobilie, dass die Miete mindestens 50 % der ortsüblichen Miete betragen muss. Dies wurde besonders unter Verwandten gerne zu verlustbringenden und damit steuersparenden Gestaltungen genutzt. Dieser Satz wird nun auf 75 % erhöht.

  • Lange Zeit wurden Aufwendungen für die Instandsetzung und Modernisierung einer Immobilie gemäß der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs als Anschaffungs- oder Herstellungskosten behandelt, wenn sie innerhalb von 3 Jahren nach Kauf anfielen und 15 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten überstiegen (sog. anschaffungsnaher Herstellungsaufwand). Vor kurzem hat der BFH seine Rechtsprechung jedoch zu Gunsten der Vermieter geändert und sah den anschaffungsnahen Herstellungsaufwand nur noch in Ausnahmefällen als gegeben an. Das Gesetz sieht vor, die alte Praxis nunmehr gesetzlich festzuschreiben, wodurch die neue Rechtsprechung praktisch ausgehebelt wird.

Noch sind diese Regelungen nicht Gesetz, und es besteht die Hoffnung, dass insbesondere der Bundesrat noch die eine oder andere Änderung herbeiführt. Sie sollten sich als Vermieter allerdings schon einmal vorsorglich auf die genannten möglichen Steuernachteile einstellen.

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Steuerpläne: Kürzung der Eigenheimzulage

Drastische Einschnitte bei der Eigenheimförderung stecken in den Steuerplänen der Bundesregierung: Die bisherige, 8 Jahre laufende Grundförderung von 2.556 Euro für Neubauten und 1.278 Euro für Altbauten entfällt komplett. Dafür kommt eine allgemeine Grundförderung für Familien von 1.000 Euro, zuzüglich einer Kinderzulage von 800 Euro (bisher 767 Euro). Damit wird also nicht mehr zwischen Alt- und Neubauten unterschieden, und eine Förderung erhalten in Zukunft nur noch Steuerpflichtige mit Kindern.

Die Eigenheimförderung wird auch dann gewährt, wenn der oder die Eigenheimerwerber erst innerhalb von vier Jahren nach der Anschaffung oder Fertigstellung ein Kind bekommen. In diesem Fall beginnt der Förderzeitraum im Jahr der Geburt des Kindes. Weitere Kinder werden dann nur noch bis zum Ende des Förderzeitraumes berücksichtigt, verlängern diesen aber nicht weiter.

Auch bei den Einkunftsgrenzen gibt es eine Änderung - bereits zum zweiten Mal seit Antritt der rot-grünen Regierungskoalition 1998. Bisher war förderberechtigt, wer in einem Zeitraum von zwei Jahren nicht mehr als 81.807 Euro als Alleinstehender oder 163.614 Euro bei zusammen veranlagten Ehepaaren an Einkünften hatte. Diese Grenzen werden ab 2003 auf 70.000 Euro für Alleinstehende und 140.000 Euro für Ehegatten reduziert. Die Erhöhung dieser Einkunftsgrenzen für jedes Kind zwar beibehalten, allerdings wird der Erhöhungsbetrag um ein Drittel von 30.678 Euro auf 20.000 Euro gekürzt.

Alle Änderungen sollen ab dem 1. Januar 2003 gelten. Nichts ändert sich für diejenigen, die jetzt schon die Eigenheimförderung erhalten. Auch wer bis zum 31.12.2002 den Bauantrag stellt oder den Kaufvertrag für eine Immobilie abschließt, kann noch die Förderung nach den alten Regeln in Anspruch nehmen. In gewissen Fällen kann allerdings auch die neue Förderung günstiger sein, zum Beispiel beim Erwerb eines Altbaus, wenn der Erwerber mindestens drei Kinder hat.

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