Einkommensteuer - Immobilien

Neues Investitionszulagengesetz 2005 gilt

Zum Jahreswechsel gab es eine wichtige Änderung in unserer Gesetzeslandschaft: Das Investitionszulagengesetz 1999 ist ausgelaufen, und gleichzeitig tritt das neue Investitionszulagengesetz 2005 in Kraft. Obwohl sich das neue Gesetz zeitlich direkt an das alte anschließt, unterscheiden sich die beiden Gesetze doch erheblich.

Während das Investitionszulagengesetz 1999 Investitionen förderte für Modernisierungsmaßnahmen an Mietwohngebäuden, in Betrieben des verarbeitenden Gewerbes und in Betrieben von produktionsnahen Dienstleistungen, beschränkt sich das Investitionszulagengesetz 2005 auf betriebliche Investitionszulagen. Zulagen für Modernisierungsmaßnahmen sind also zusammen mit dem alten Gesetz zum 31. Dezember 2004 ausgelaufen. Daraus ergeben sich eine Reihe wesentlicher Konsequenzen:

  1. Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen an Mietgebäuden waren nur noch bis zum 31. Dezember 2004 begünstigt. Mit anderen Worten: War Ihre Investition nicht vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen, so verfällt die Investitionszulage. Als abgeschlossen gelten die Investitionen zu dem Zeitpunkt, an dem die Erhaltungsarbeiten oder nachträglichen Herstellungsarbeiten beendet sind. Hierbei sollten Sie berücksichtigen, dass sich die Förderung grundsätzlich auf die jeweilige, einzelne Baumaßnahme und deren Beendigung bezieht.

    Anders verhält es sich lediglich bei nachträglichen Herstellungsarbeiten. In diesem Fall werden sämtliche Maßnahmen als Einheit behandelt. Nachträgliche Arbeiten zur bloßen Mängelbeseitigung fallen hingegen nicht ins Gewicht. Neben dem rechtzeitigen Abschluss der Arbeiten war nach dem alten Gesetz natürlich auch noch Voraussetzung, dass Ihre Aufwendungen in den Jahren 2002 bis 2004 50 Euro je Quadratmeter Wohnfläche übersteigen, denn andernfalls wird ebenfalls keine Zulage gewährt.

  2. In Bezug auf die betrieblichen Investitionszulagen enthält das neue Gesetz eine Nachfolgeregelung für das Investitionszulagengesetz 1999. Allerdings kann trotz des neuen Gesetzes eine Förderlücke entstehen, wenn die Maßnahme noch vor dem Jahreswechsel begonnen, aber erst danach abgeschlossen wurde. Denn das Investitionszulagengesetz 1999 fördert nur Maßnahmen, die vor dem 1. Januar 2005 beendet worden sind, während nach dem Investitionszulagengesetz 2005 nur Investitionen begünstigt sind, die nach dem 24. März 2004 begonnen und nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen werden.

    Das heißt, dass Maßnahmen, die Sie vor dem 25. März 2004 begonnen haben und nach dem 31. Dezember 2004 beenden, weder nach dem alten noch nach dem neuen Investitionszulagengesetz gefördert werden. Als abgeschlossen gilt die Investition, wenn die Wirtschaftsgüter angeschafft oder hergestellt worden sind. Angeschafft ist ein Wirtschaftsgut dann, wenn Sie es in Ihrer Verfügungsmacht haben und es betriebsbereit ist. Hergestellt ist ein Wirtschaftsgut, wenn es fertig gestellt ist, also seine bestimmungsgemäße Nutzung möglich ist.

  3. Schließlich gibt es im Rahmen der betrieblichen Investitionen noch einige Verschärfungen: Ihr Betrieb muss den europarechtlichen Begriff eines "kleinen und mittleren Unternehmens” (KMU) erfüllen, um in den Genuss der erhöhten Investitionszulage für bewegliche Wirtschaftsgüter zu kommen. Als KMU gilt Ihr Unternehmen, wenn Sie

    • weniger als 250 Personen beschäftigen,

    • einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro haben,

    • eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro haben und

    • nicht mehr als 25 % des Kapitals oder der Stimmanteile von einem oder mehreren Unternehmen besitzen.

    Die Förderung kommt nach dem neuen Gesetz zudem nur noch für Erstinvestitionen in Betracht.

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Ausgabenabzug für vorausbezahlte Nutzungsentgelte

Der Bundesfinanzhof hatte im Jahr 2003 entschieden, dass Erbbauzinsen, die im Voraus als Einmalbetrag gezahlt werden, in vollem Umfang im Jahr der Zahlung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgesetzt werden können. Daraus ergab sich unter anderem für geschlossene Immobilienfonds ein interessantes Steuersparmodell. Die Finanzverwaltung hat dieses für sie ungünstige Urteil allerdings nicht zur Kenntnis genommen, denn das Urteil wurde in dem für ihre Mitarbeiter maßgeblichen Bundessteuerblatt bisher nicht veröffentlicht.

Vielmehr hat die Bundesregierung eine Gesetzesänderung veranlasst. Nun muss der Steuerzahler Ausgaben, die für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren im Voraus geleistet werden, insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird. Zwar hat nun auch der Zahlungsempfänger die Wahl, ob er die Einnahmen sofort versteuern oder ebenfalls über den Nutzungszeitraum verteilen will. Dies ist aber auch schon der einzige Lichtblick, denn auch hier knüpft die Regierung wieder an ihre schon mehrmals verfolgte Praxis an, Änderungen zuungunsten der Steuerzahler rückwirkend vorzunehmen. Diese Änderung gilt nämlich laut Gesetz rückwirkend zum 1. Januar 2004. Maßgebend ist dabei nicht der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, sondern der Zeitpunkt der Vorauszahlung.

Wurde zum Beispiel ein Vertrag noch in 2003 abgeschlossen, die Zahlung aber erst nach dem 31. Dezember 2003 geleistet, so findet die Neuregelung Anwendung. Die Bundessteuerberaterkammer hat heftig kritisiert, auf welche Weise hier die Finanzverwaltung mit einer gefestigten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs umgeht. Wer auf diese Rechtsprechung vertraut hat, der kann jetzt nicht mehr reagieren.

Noch ein weiteres mögliches Problem ergibt sich aus der Tatsache, dass im Gesetz ganz allgemein von "Nutzungsentgelten" die Rede ist. Dieser Begriff lässt viel Interpretationsspielraum. Für das Jahr 2004 stellt sich die Lage in diesem Punkt nicht ganz so kritisch dar, weil das Bundesfinanzministerium die Meinung vertritt, dass die rückwirkende Anwendung ab dem 1. Januar 2004 ohnehin nur für Erbbauzinsen und andere mit Grundstücken verbundene Nutzungsentgelte gilt. Spätestens ab 2005 aber lässt dieser Begriff einen breiten Interpretationsspielraum zu, der letztendlich im Ermessen der Finanzverwaltung steht. Von dieser Regelung könnten also auch Leasing-Vorauszahlungen, ein Disago und andere Nutzungsentgelte erfasst sein.

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Eigenheimzulage beim Erwerb von nahen Angehörigen

Gemäß dem Eigenheimzulagengesetz können Sie für die Herstellung oder Anschaffung eines eigenen Hauses oder einer eigenen Wohnung die Eigenheimzulage in Anspruch nehmen. Sind Sie Erbe einer Immobilie oder wird Ihnen eine solche geschenkt, können Sie folglich keine Eigenheimzulage beantragen, es sei denn, Sie erwerben die Immobilie noch vor dem Eintritt des Erbfalls.

Denn in so einem Fall handelt es sich um einen normalen Kaufvertrag, allerdings zwischen nahen Angehörigen. Bei solchen Verträgen ist zu beachten, dass sie steuerrechtlich nur dann anerkannt werden, wenn sie

  • zum einen bürgerlich-rechtlich wirksam geschlossen sind und

  • zum anderen im Hinblick auf ihre Gestaltung und Durchführung einem Fremdvergleich standhalten würden.

Darlehensverträge zwischen nahen Angehörigen sollten daher grundsätzlich Vereinbarungen über Laufzeit, Art und Weise der Rückzahlung sowie Höhe und Zahlungszeitpunkt der Zinsen enthalten. Selbst wenn diese Aspekte geregelt sind, kann es Gesichtspunkte geben, die im Vergleich zu einem Vertrag zwischen Fremden auffallend abweichen und auf einen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten hinweisen.

Beispiel 1: Sie kaufen Ihrem Vater das Familienanwesen ab und zahlen einen Teil des Kaufpreises sofort. Für den noch ausstehenden Restkaufpreis vereinbaren Sie eine Ratenzahlungsvereinbarung. Die Ratenzahlungsvereinbarung sieht einen Abzahlungsmodus vor, der sich solange hinzieht, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit lange nach dem Tod Ihres Vaters enden wird.

In einem solchen Fall hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Anerkennung als kaufmännisch ausgewogenen Kaufvertrag abgelehnt, sodass kein Anspruch auf Eigenheimzulage bestand. Vielmehr ist der BFH von einer Unterhaltsvereinbarung ausgegangen.

Beispiel 2: Ihre Mutter verkauft Ihnen ihr Haus. Den gezahlten Kaufpreis erhalten Sie kurze Zeit später als Darlehen von Ihrer Mutter. Ein Rückzahlungsplan wird vereinbart - die Laufzeit des Darlehens endet danach im 98. Lebensjahr Ihrer Mutter.

In einem ähnlichen Fall wurde trotz der deutlichen Abweichung von der durchschnittlichen Lebenserwartung die rechtliche Gestaltung anerkannt - mit der Folge, dass die Eigenheimzulage gewährt wurde.

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Reduzierung der Eigenheimzulage

Künftig werden die Häuslebauer ihr neues Heim öfter und stärker aus eigener Tasche finanzieren müssen, denn die Eigenheimzulage wird ab dem kommenden Jahr teilweise deutlich reduziert. Teilweise deshalb, weil zukünftig Neu- und Altbauten einheitlich gefördert werden, und zwar mit bis zu 1.250 Euro jährlich. Das liegt knapp unter dem bisherigen Satz für Altbauten, wohingegen Neubauten bisher mit mehr als dem doppelten Betrag jährlich gefördert wurden. Ausbauten und Erweiterungen erhalten zukünftig keine Förderung mehr.

Eine positive Entwicklung gibt es immerhin bei der Kinderzulage - die wird nämlich sogar geringfügig angehoben auf dann 800 Euro pro Jahr und Kind. Allerdings werden die Einkunftsgrenzen, unterhalb derer ein Anspruch auf die Förderung besteht, weiter abgesenkt. Alleinstehende dürfen künftig im Jahr des Förderbeginns und dem vorangegangenen Jahr maximal 70.000 Euro verdient haben, bei Ehepaaren gilt der doppelte Betrag. Beide Einkunftsgrenzen erhöhen sich um 30.000 Euro je Kind. Außerdem wurde die Berechnungsmethode für die Einkünfte geändert, denn statt dem Gesamtbetrag der Einkünfte gilt ab 2004 die Summe der positiven Einkünfte.

Wer noch die bisherige Förderung in Anspruch nehmen will, muss sich beeilen: Bauherren müssen noch in diesem Jahr mit der Herstellung beginnen und Käufer vor dem 1. Januar 2004 den notariellen Kaufvertrag abschließen oder einer Genossenschaft beitreten. In diesem Fall bleibt alles beim Alten und die bisherige Förderung über den gesamten Förderzeitraum von acht Jahren erhalten.

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