Einkommensteuer - Immobilien

Verkauf von Anteilen an einer grundbesitzenden Personengesellschaft

Veräußerungsgewinne aus Anteilen an einer Personengesellschaft, zu deren Umlaufvermögen Grundstücke gehören, zählen zum laufenden gewerbesteuerpflichtigen Ertrag der Gesellschaft. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Betriebsvermögen der Gesellschaft ausschließlich oder nahezu ausschließlich aus solchen Grundstücken besteht. Ein Grundstück gehört nur dann zum Umlaufvermögen einer Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft die Voraussetzungen eines gewerblichen Grundstückshandels erfüllt.

Der Bundesfinanzhof hat damit konsequent seine bisherige Rechtsprechung fortgeführt, wonach die Veräußerung der Grundstücke eines gewerblichen Grundstückshändlers im Rahmen der Betriebsaufgabe nicht zu einem steuerlich begünstigen Veräußerungsgewinn führt - selbst wenn das letzte Grundstück veräußert wird. Unerheblich ist dabei, ob es sich bei dem Erwerber um einen Endabnehmer oder einen Wiederverkäufer handelt.

Neu an der aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist, dass er seine Rechtsprechung nun auch auf die Veräußerung von Anteilen an einer Personengesellschaft, die gewerblichen Grundstückshandel betreibt, überträgt. Der Bundesfinanzhof begründet dies damit, dass auch hier der Unterscheidung zwischen Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft und den Gesellschaftsanteilen des Mitunternehmers kein ausschlaggebendes Gewicht beigemessen werden kann. Entsprechend sind die Veräußerungsgewinne laufender Gewinn und nicht einkommensteuerlich begünstigt.

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Allgemeinverfügung zur Grundsteuer

Zu Beginn des Jahres wurde durch das Jahressteuergesetz 2007 die Allgemeinverfügung in die Abgabenordnung aufgenommen. Damit können die Finanzämter massenhaft eingegangene Anträge durch eine öffentliche Bekanntmachung effizient abwickeln. Mit der ersten Allgemeinverfügung haben jetzt die obersten Finanzbehörden der Länder am 30. März 2007 alle Aufhebungs- und Änderungsanträge zurückgewiesen, die sich auf eine mögliche Verfassungswidrigkeit des Grundsteuergesetzes bezogen.

Nachdem das Bundesverfassungsgericht in mehreren Beschlüssen die Verfassungsmäßigkeit des Grundsteuergesetzes bestätigt hat, kann den entsprechenden Anträgen nicht stattgegeben werden. Betroffen von der Zurückweisung durch Allgemeinverfügung sind am 30. März 2007 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte, zulässige Anträge auf

  • Aufhebung oder Änderung der Festsetzung eines Grundsteuermessbetrages,

  • Aufhebung oder Änderung der Feststellung eines Einheitswerts für inländischen Grundbesitz,

  • Fortschreibung des Einheitswerts für inländischen Grundbesitz,

  • Neuveranlagung des Grundsteuermessbetrages und

  • Aufhebung oder Änderung der von den Finanzämtern der Länder Berlin, Bremen und Hamburg erlassenen Grundsteuerbescheide.

Zwar können Sie gegen diese Zurückweisung durch Allgemeinverfügung unmittelbar klagen - ein Einspruch ist nicht möglich -, aber nachdem das Bundesverfassungsgericht bereits negativ entschieden hat, hätte eine Klage nicht viel Sinn. Die Klagefrist beträgt ein Jahr ab Veröffentlichung im Bundessteuerblatt.

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Antrag auf Erlass der Grundsteuer bei Mietausfall

Das Grundsteuergesetz gibt Ihnen die Möglichkeit, einen Antrag auf teilweisen Erlass der Grundsteuer für das vergangene Jahr wegen wesentlicher Ertragsminderung durch Mietausfall zu stellen. Der Antrag ist bei der Gemeinde zu stellen, in der das Grundstück liegt. Ein Grundsteuererlass kommt allerdings nur für bebaute Grundstücke und Betriebe der Land- und Forstwirtschaft in Betracht. Er setzt eine wesentliche Ertragsminderung voraus, also eine Minderung um mehr als 20 % des normalen Rohertrages, die nicht von Ihnen verschuldet ist. Zum normalen Rohertrag gehören die vereinbarten Mieten und die Umlagen.

Bei einem Leerstand ist die in diesem Zeitpunkt übliche Marktmiete zuzüglich der anrechenbaren Umlagen anzusetzen. Wichtig ist hierbei, dass Sie den Leerstand nicht zu vertreten haben. Sie müssen nachweisen können, dass Sie nach Mietern gesucht haben oder ein außergewöhnliches Ereignis, zum Beispiel Hochwasser, für den Leerstand verantwortlich ist. Bei vermieteten Räumen kommt eine nicht zu vertretende Ertragsmietminderung in Betracht, wenn der Mieter aufgrund von Zahlungsunfähigkeit die Miete nicht oder nicht vollständig entrichtet. Ist der Grund für die Ertragsminderung hingegen eine Mietminderung des Mieters wegen mangelhafter Unterhaltung des Grundstücks oder Gebäudes, so wäre dieser Ertragsausfall von Ihnen zu vertreten und damit nicht relevant.

Bei Wohnungs- oder Teileigentum ist zu berücksichtigen, dass jedes Wohnungs- und Teileigentum einen eigenen Steuergegenstand darstellt und somit jeweils für sich steuerrechtlich separat zu beurteilen ist. Liegen die Voraussetzungen für den Erlass vor, mindert sich die Grundsteuer um 80 % der ausgebliebenen Einnahmen. Der Grundsteuererlass kann somit bei völliger Ertragslosigkeit maximal 80 % der gesamten Grundsteuer betragen. Ein Grundsteueranteil von einem Fünftel muss für jedes Grundstück entrichtet werden.

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