Einkommensteuer - Immobilien

Entwurf des Steuerbürokratieabbaugesetzes

Neben dem Jahressteuergesetz 2009 bastelt die Regierung noch an einem zweiten Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften: Am 23. Juli 2008 hat das Bundeskabinett den Entwurf für das Steuerbürokratieabbaugesetz verabschiedet. Entscheiden Sie selbst, ob die geplanten Änderungen auch für Sie eine Erleichterung bringen:

  • Elektronische Steuererklärung: Ab 2011 soll für eine ganze Reihe von Steuererklärungen und ergänzenden Daten die Pflicht zur elektronischen Abgabe bestehen. Das gilt für die Einkommensteuererklärung von Steuerpflichtigen mit Gewinneinkünften (Selbstständige und Freiberufler, Gewerbetreibende, Land- und Forstwirte), der Erklärungen zur Körperschaftsteuer, der Erklärungen zur Gewerbesteuer und Gewerbesteuerzerlegung, der Erklärung zur gesonderten Feststellung und der Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen. Alle Erklärungen müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein.

  • Elektronische Datenübermittlung: Weitere Daten akzeptiert die Finanzverwaltung zukünftig ebenfalls oder sogar ausschließlich auf elektronischem Weg. Für Spendenbescheinigungen (Zuwendungsbestätigungen) wird dieser Weg eröffnet, für Bescheinigungen über Vermögenswirksame Leistungen und Meldungen über die Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit wird er vorbereitet. Vorgeschrieben wird die elektronische Übermittlung ab 2010 für die Bescheinigung der Altersvorsorgebeträge durch den Anbieter. Dem muss der Steuerpflichtige zwar zustimmen, allerdings ist die Zustimmung Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug.

  • Schwellenwerte: Die Schwellenwerte für die Lohnsteuer-Anmeldungen werden von 800 auf 1.000 Euro (Pflicht zur vierteljährlichen Abgabe oberhalb dieser Jahressumme) und von 3.000 auf 4.000 Euro (monatliche Abgabepflicht) angehoben. Für die Umsatzsteuer-Voranmeldung steigen die Schwellenwerte von 512 auf 1.000 Euro (vierteljährliche Abgabe) und von 6.136 auf 7.500 Euro (monatliche Abgabe).

  • Prüfungen: Auf Antrag des Arbeitgebers können die Lohnsteuer-Außenprüfung und die Prüfung durch den Träger der Rentenversicherung voraussichtlich ab 2010 zeitgleich erfolgen.

  • Bagatellgrenze: Die Bagatellgrenze von 1.000 Euro zur Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens in einem Betrag statt in zehn Jahresraten wird rückwirkend gesetzlich festgeschrieben.

  • Rechnungsstellung: Für steuerfreie Umsätze wird die Pflicht zur Erteilung einer Rechnung gestrichen, ebenso die Pflicht zur Erteilung einer Sammelrechnung in Papierform für elektronisch übermittelte Rechnungen im EDI-Verfahren.

  • Vorläufige Festsetzung: Um der Flut von Einsprüchen zu begegnen, soll eine vorläufige Steuerfestsetzung (Vorläufigkeitsvermerk) grundsätzlich möglich sein, wenn ein Verfahren bei einem Bundesgericht oder dem Europäischen Gerichtshof anhängig ist. Auf die Frage der Verfassungs- oder Europarechtswidrigkeit kommt es dann nicht mehr an.

Von den genannten Ausnahmen abgesehen sollen die Änderungen ab dem 1. Januar 2009 gelten.

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Änderungen für alle Steuerzahler

Positives wie Negatives steckt im Regierungsentwurf für das Jahressteuergesetz 2009, den das Kabinett am 18. Juni verabschiedet hat. Vor allem europarechtlicher Druck führt zu Verbesserungen bei einzelnen Regelungen:

  • Festsetzung von Vorauszahlungen: Die Beträge, ab denen eine Vorauszahlung zur Einkommensteuer festgesetzt werden kann, werden ab dem Veranlagungszeitraum 2009 verdoppelt. Der Mindestbetrag im Kalenderjahr liegt dann bei 400 Euro (100 Euro im Quartal), der Erhöhungsbetrag bei 100 Euro und der Betrag für eine nachträgliche Erhöhung bei 5.000 Euro.

  • Schulgeld: Der Europäische Gerichtshof hat die Beschränkung des Sonderausgabenabzugs von Schulgeld auf Schulen im Inland als Verstoß gegen das EU-Recht gewertet. Ab dem 1. Januar 2008 und in allen noch nicht bestandskräftigen Altfällen sind daher 30 % des Schulgelds für alle Schulen im EU/EWR-Raum abzugsfähig, vorausgesetzt sie führen zu einem Schulabschluss, der durch ein inländisches Kultusministerium oder die Kultusministerkonferenz anerkannt ist. Außerhalb des EU/EWR-Raums ist auch weiterhin nur das Schulgeld für Deutsche Schulen abzugsfähig. Gleichzeitig wird der Sonderausgabenabzug von Schulgeld auf 3.000 Euro begrenzt, womit Schulgeld nur noch bis zu 10.000 Euro steuerlich relevant ist.

  • Wiederkehrende Leistungen: Wiederkehrende Bezüge waren bisher nur dann von der Besteuerung ausgeschlossen, wenn sie von einem unbeschränkt steuerpflichtigen Geber stammen, der die Bezüge freiwillig oder an eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person zahlt. Dieser Besteuerungsverzicht wird aufgrund europarechtlicher Bedenken nun auf beschränkt steuerpflichtige Geber ausgedehnt, womit zum Beispiel die Steuerpflicht von Unterhaltszahlungen aus dem Ausland wegfällt.

  • Verfolgungsverjährung: Nicht zuletzt die Liechtenstein-Affäre zu Beginn dieses Jahres hat dazu geführt, dass die Verfolgungsverjährung für Steuerhinterziehung von 5 auf 10 Jahre verdoppelt werden soll. Dies betrifft nur die strafrechtliche Verfolgung, denn die hinterzogene Steuer verjährt auch heute erst nach 10 Jahren.

  • Mitteilungspflicht: Die Mitteilungspflicht öffentlicher Stellen über steuerlich relevante Verwaltungsakte an das Finanzamt wird ausdrücklich auch für Gerichte und andere öffentliche Stellen außer Behörden festgeschrieben.

  • Modernisierung der Vollstreckung: Mit einer Änderung werden die Voraussetzungen für eine IT-gestützte, medienbruchfreie Bearbeitung von Vollstreckungsfällen geschaffen. Die Vollziehungsbeamten der Zollverwaltung wurden dazu mit Notebooks ausgestattet, und eine Spezialsoftware ist in Entwicklung.

  • Beschränkung der Vollstreckung: Auf Schenkungen zwischen Ehegatten können die Finanzbehörden bisher zeitlich unbegrenzt zurückgreifen. Ein Urteil des Bundesfinanzhofs erzwingt hier eine Anpassung an die Ansprüche anderer Gläubiger, und so sind Schenkungen nach 10 Jahren endgültig dem Zugriff der Finanzbehörden entzogen.

  • Kontrolle der Rentenmitteilungen: Damit die jährlichen Rentenmitteilungen an die Finanzverwaltung auch richtig und vollständig erfolgen, wird eine zentrale Stelle bei der Deutschen Rentenversicherung mit der Prüfung der Mitteilungen beauftragt.

  • Auskunftsrecht: Wegen eines Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts zum Auskunftsanspruch eines Steuerzahlers sollte in der Abgabenordnung das Auskunftsrecht für Finanzbehörden explizit geregelt werden. Es gibt anscheinend aber noch Abstimmungsbedarf der Finanzbehörden untereinander, sodass dieser Punkt im Regierungsentwurf nicht mehr enthalten ist.

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Finanzverwaltung verhindert Rechtsschutzdurch Vorläufigkeitsvermerk

Nachdem das Haushaltsbegleitgesetz 2004 verabschiedet worden war, kamen schnell Zweifel an dessen Verfassungsmäßigkeit auf. Denn ein wesentlicher Teil des Gesetzes, die pauschale Kürzung steuerlicher Freibeträge um 12 % (Koch-Steinbrück-Liste), wurde erst im Vermittlungsausschuss in das Gesetz aufgenommen. Weil der Vermittlungsausschuss aber nur über im Gesetzgebungsverfahren bereits diskutierte Alternativen entscheiden darf, gehen viele Experten davon aus, dass der Ausschuss hier seine Kompetenzen überschritten hat.

Entsprechend dauerte es nicht lange, bis beim Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerden zu diesem Gesetz eingingen. Die Finanzverwaltung, die bis dahin kategorisch alle Einsprüche und Aussetzungsanträge zurückgewiesen hatte, lies daraufhin einen Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 in die Steuerbescheide aufnehmen. Inzwischen hat das Bundesverfassungsgericht die beiden Verfassungsbeschwerden zwar abgewiesen, aber nicht aus inhaltlichen Gründen, sondern weil die Verfassungsbeschwerden formale Anforderungen (Einhaltung des Rechtswegs und unmittelbare Betroffenheit des Klägers) nicht erfüllt haben.

Ob das Haushaltsbegleitgesetz 2004 nun verfassungsgemäß zustande gekommen ist oder nicht, ist also vom Verfassungsgericht immer noch nicht entschieden und jedenfalls weiterhin zweifelhaft. Trotzdem hat das Bundesfinanzministerium die Abweisung der Verfassungsbeschwerden als Sieg interpretiert und umgehend die Vorläufigkeitsvermerke aufgehoben. Dieses Vorgehen ist gerade deswegen so erstaunlich, weil das Bundesverfassungsgericht erst im Januar in einem ähnlichen Fall zu einem älteren Gesetz noch einmal deutlich die Grenzen der Kompetenz des Vermittlungsausschusses aufgezeigt hat.

Doch weil der Vorläufigkeitsvermerk jetzt aufgehoben wurde, wurden auch die betroffenen Steuerzahler um den ihnen zustehenden Rechtsschutz gebracht. Denn der Bundesfinanzhof hat mehrfach entschieden, dass das Rechtsschutzbedürfnis eines Steuerzahlers zu einer bestimmten Frage durch einen Vorläufigkeitsvermerk bereits abgedeckt ist. Das bedeutet, der Steuerzahler darf zu dieser Frage keinen eigenen Einspruch mehr einlegen und der Steuerbescheid wird nach einem Monat bestandskräftig, ist also nicht mehr rechtlich anfechtbar, auch wenn er zunächst nur vorläufig ergangen ist.

Für die Betroffenen stellt sich nun ein unlösbares Dilemma: Zu der Zeit, als sie fristbedingt noch Einspruch einlegen konnten, war ihnen das dem Grunde nach verwehrt. Nun gäbe es zwar einen Grund, Einspruch einzulegen - die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 ist schließlich immer noch nicht geklärt und es gibt auch keinen Vorläufigkeitsvermerk dazu -, doch es ist fristbedingt nicht mehr möglich.

Zumindest teilweise Glück haben insoweit nur diejenigen, die bereits vor Erlass des Vorläufigkeitsvermerks Einspruch eingelegt haben, und deren Verfahren bis jetzt ruhte. Das Finanzamt wird das Verfahren jetzt zwar nicht mehr ruhen lassen und den Einspruch abweisen. Doch dann besteht immerhin noch die Möglichkeit einer Klage beim Finanzgericht.

Allen anderen, die an ihren Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit festhalten wollen, bleibt allenfalls die Möglichkeit, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen - eben unter Hinweis auf die falsche Aufklärung durch das Finanzamt, dass ein Einspruch wegen des Vorläufigkeitsvermerks nicht notwendig sei. Doch solche Wiedereinsetzungsanträge sind auch an Frist- und Formerfordernisse gebunden. Gerne beraten wir Sie über mögliche Vorgehensweisen.

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