Einkommensteuer - Immobilien

Mehrfachbelastung mit Grunderwerb- und Umsatzsteuer

Vor einem Jahr hat der Europäische Gerichtshof vom Niedersächsischen Finanzgericht ein Problem zur Entscheidung vorgelegt bekommen. Es ging um die Frage, ob die Einbeziehung künftiger Baukosten in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer rechtmäßig ist, weil der Käufer auf die Bauleistungen außerdem auch Umsatzsteuer zahlen muss. Die Grunderwerbsteuer könnte dann nämlich den Charakter einer unzulässigen Sonderumsatzsteuer haben.

Mittlerweile hat der Europäische Gerichtshof entschieden - allerdings nicht im Sinne der Steuerzahler: Ein Mitgliedsstaat darf beim Erwerb eines noch unbebauten Grundstücks künftige Bauleistungen in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung von Verkehrsteuern einbeziehen und somit einen der Umsatzsteuer unterliegenden Vorgang zusätzlich mit diesen weiteren Steuern belasten, sofern diese nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben. Umso wichtiger ist es damit für Immobilienkäufer, den Bauauftrag für das Gebäude möglichst in Eigenregie an eine Baufirma zu vergeben, die keine Verbindung zum Verkäufer des Grundstücks hat, wenn sie die Erfassung des Gesamtpreises (Grundstück + Bauleistung) bei der Grunderwerbsteuer verhindern wollen.

Die Finanzverwaltung hat jedenfalls bereits auf das Urteil reagiert und setzt die Grunderwerbsteuer in Hinsicht auf diese Frage nicht mehr vorläufig fest. Zwar sind derzeit noch zwei Verfahren beim Bundesfinanzhof (BFH) mit ähnlichem Sachverhalt anhängig, sodass ein Käufer derzeit noch Einspruch gegen den Grunderwerbsteuerbescheid einlegen und ein Ruhen des Verfahrens beantragen kann. Allerdings dürfte es nur eine Frage der Zeit sein, bis diese Verfahren vom BFH abschlägig beschieden werden, zumal der BFH schon früher keinen Verstoß gegen EU-Recht gesehen hatte und sich jetzt auch auf den Europäischen Gerichtshof berufen kann.

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Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen

Die Gewährung der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen setzt unter anderem voraus, dass die Leistung im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht worden ist. Das erschwert den Steuerabzug bei einem Umzug. Die Oberfinanzdirektion Münster hat dazu folgende Richtlinien veröffentlicht: Hat ein Steuerpflichtiger seinen Haushalt durch Umzug in eine andere Wohnung oder in ein anderes Haus verlegt, gelten Maßnahmen zur Beseitigung der durch die bisherige Haushaltsführung veranlassten Abnutzung (Renovierungsarbeiten) noch als im alten Haushalt erbracht. Die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung setzt in diesen Fällen aber voraus, dass die Maßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang zum Umzug stehen.

Für die Frage, ab wann bzw. bis wann es sich um einen Haushalt des Steuerpflichtigen handelt, ist bei einem Mietverhältnis der im Mietvertrag vereinbarte Beginn des Mietverhältnisses oder bei Beendigung das Ende der Kündigungsfrist und bei einem Kauf/Verkauf der Übergang von Nutzen und Lasten (= wirtschaftliches Eigentum) entscheidend. Ein früherer oder späterer Zeitpunkt für den Einzug oder Auszug kann durch geeignete Unterlagen nachgewiesen werden (zum Beispiel Meldebestätigung der Gemeinde, Bestätigung des Vermieters). In Zweifelsfällen kann auch auf ein eventuell gefertigtes Übergabeprotokoll als Nachweis dienen. In jedem Fall sollten Sie geeignete Nachweise aufbewahren, wenn Sie in solchen Fällen den Steuerabzug nutzen wollen.

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Grunderwerbsteuer auf Häuser mit Solaranlagen

Der Grunderwerbsteuer unterliegen alle Verkäufe inländischer Immobilien. Dazu gehören auch die Gebäudebestandteile wie zum Beispiel Heizungsanlagen, fest eingebaute Bad- und Sanitäreinrichtungen, Versorgungsleitungen für Strom, Wasser und Heizung oder die Dacheindeckung. Nicht zum Grundstück zählen dagegen Betriebsvorrichtungen, womit der auf sie entfallende Teil des Verkaufspreises nicht steuerpflichtig ist.

Ob eine Solaranlage nun der einen oder der anderen Kategorie zuzuordnen ist, versucht die Finanzbehörde Hamburg klarzustellen. Dazu unterscheidet die Finanzverwaltung zwischen thermischen Solaranlagen und Photovoltaikanlagen: Thermische Solaranlagen dienen der Wärmegewinnung durch Sonnenlicht und werden überwiegend zur Wassererwärmung für den Sanitärbereich oder zur Raumheizung eingesetzt. Da Heizungsanlagen regelmäßig Gebäudebestandteile sind, unterliegt auch der auf eine thermische Solaranlage entfallende Teil des Kaufpreises der Grunderwerbsteuer.

Komplizierter ist der Sachverhalt bei Photovoltaikanlagen zur Stromgewinnung aus Sonnenlicht. Dient die Anlage ausschließlich der Energieversorgung des betroffenen Grundstücks (Eigenbedarf), gehören sie zum Grundvermögen und das dafür gezahlte Entgelt ist grunderwerbsteuerpflichtig. Wird stattdessen der gesamte Strom in öffentliche Energienetze eingespeist, unterhält der Grundstückseigentümer damit einen Gewerbebetrieb. Solche Photovoltaikanlagen sind Betriebsvorrichtungen, und der anteilige Kaufpreis unterliegt nicht der Grunderwerbsteuer.

Eine Ausnahme davon sind Photovoltaikanlagen, die als Ersatz für eine ansonsten erforderliche Dacheindeckung oder als Fassadenteil (anstelle von Fassadenelementen oder Glasscheiben) eingebaut sind. Solche Anlagen gelten generell als Gebäudebestandteil - mit der Folge, dass das dafür gezahlte Entgelt Teil der grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage ist.

Über weitere steuerliche Aspekte von Photovoltaikanlagen in Privathaushalten informiert die Finanzverwaltung Rheinland-Pfalz in einem Flyer, den die Oberfinanzdirektion Koblenz auf ihrer Website zum Download anbietet (http://www.oberfinanzdirektion-koblenz.de - Menüpunkt "Presse", Untermenü "Broschüren / Infomaterial"). Alternativ ist der Flyer in allen rheinland-pfälzischen Finanzämtern erhältlich.

Unter anderem weist die Finanzverwaltung auch darauf hin, dass bei einer Nutzungsänderung (Hausverkauf) innerhalb von zehn Jahren nach Anschaffung der Anlage die aus der Anschaffung bzw. Installation erstattete Umsatzsteuer zeitanteilig an das Finanzamt zurückgezahlt werden muss. Das gilt zumindest dann, wenn der Besitzer auf die Kleinunternehmer-Regelung verzichtet hat - was meist der Fall sein dürfte, da der Vorsteuerabzug in der Regel für den Besitzer günstig ist.

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Konjunkturprogramm der Bundesregierung

Angesichts einer drohenden Rezession hat sich die Bundesregierung auf ein Programm zur Ankurbelung der Konjunktur in den nächsten beiden Jahren geeinigt. Am 5. November stellten Finanzminister Peer Steinbrück und Wirtschaftsminister Michael Glos das Investitionspaket vor, das eine Reihe steuerlicher Maßnahmen enthält:

  • Degressive Abschreibung: Ab dem 1. Januar 2009 ist wieder die degressive Abschreibung beweglicher Wirtschaftsgüter möglich, allerdings nur mit maximal 25 %. Bis Ende 2007 war ebenfalls eine degressive Abschreibung möglich, damals aber noch mit einem Höchstsatz von 30 %. Diese Maßnahme ist auf zwei Jahre befristet und gilt nicht für den GwG-Sammelposten, der für Wirtschaftsgüter mit einem Anschaffungspreis zwischen 150 und 1.000 Euro zu bilden ist.

  • Sonderabschreibung: Kleine und mittlere Unternehmen können zusätzlich zur degressiven Abschreibung auch Sonderabschreibungen nutzen. Die dafür relevanten Betriebsvermögens- und Gewinngrenzen werden um je 100.000 Euro auf 335.000 Euro (Betriebsvermögen bei Bilanzierern) bzw. 200.000 Euro (Gewinn bei Einnahmen-Überschuss-Rechnern) erhöht.

  • Handwerkerleistungen: Der Steuerbonus für Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen in privaten Haushalten verdoppelt sich. So werden 20 % von maximal 6.000 Euro Kosten, also bis zu 1.200 Euro, vom Finanzamt erstattet. Die Regelung wird nach zwei Jahren überprüft.

  • Kraftfahrzeugsteuer: Die Umstellung der Kfz-Steuer auf eine kohlendioxid- und schadstoffbezogene Besteuerung dauert noch etwas, aber Unterstützung für die gebeutelte Automobilbranche gibt es schon jetzt: Ab sofort gilt eine befristete Kfz-Steuerbefreiung von einem Jahr für alle Neuwagen und von zwei Jahren für Neufahrzeuge mit Euro-5 und Euro-6-Norm. Die Steuerbefreiung endet in jedem Fall am 31. Dezember 2010 und gilt nur für Neuzulassungen bis zum 30. Juni 2009. Gerade bei diesem Punkt gibt es aber noch Überlegungen, die Förderung anders zu gestalten oder sogar ganz zu streichen.

Daneben enthält das Paket auch noch andere Maßnahmen, die für Arbeitgeber und Immobilienbesitzer von Interesse sind:

  • Kurzarbeitergeld: Befristet auf ein Jahr wird die Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld von 12 auf 18 Monate verlängert. Kurzarbeit soll auch für Weiterqualifizierungen genutzt werden können, ebenso wird das Sonderprogramm für Ältere und Geringqualifizierte flächendeckend ausgebaut.

  • Gebäudesanierung: Für das CO2-Gebäudesanierungsprogramm stehen in den Jahren 2009 bis 2011 drei Milliarden Euro mehr bereit. Mehr Geld gibt es auch für die Förderung des altersgerechten Umbaus von Wohnraum sowie für die Sanierung von Schulen, Kindergärten und Sportstätten.

Bereits am 7. Oktober hatte sich die Große Koalition auf ein erstes Paket geeinigt, in dem unter anderem die Absenkung der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung von 3,3 % auf 2,8 % und die Erhöhung von Kindergeld und Kinderfreibetrag enthalten sind.

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Vorsteueraufteilung bei Gebäuden

Nachdem die Finanzverwaltung mit ihrer Ansicht zum wiederholten Mal vor dem Bundesfinanzhof Schiffbruch erlitten hat, bleibt ihr nun nichts anderes übrig, als sich der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu fügen. Das Bundesfinanzministerium hat daher in einem neuen Schreiben die Grundsätze eines Urteils zur Aufteilung der Vorsteuer für Anschaffungs- und Herstellungskosten übernommen und einige Beispiele für deren Anwendung gegeben.

Bei Erhaltungsaufwand richtet sich der Vorsteuerabzug weiterhin danach, für welchen Gebäudeteil die jeweilige Aufwendung getätigt wurde. Da Erhaltungsaufwand nur an einem Gebäude erfolgen kann, das bereits in Nutzung ist, und damit einzelnen Nutzungsarten zugeordnet ist, kommt der Vorsteuerabzug nur für Aufwendungen in Frage, die den steuerpflichtig genutzten Gebäudeteil betreffen.

Handelt es sich dagegen um Herstellungskosten oder anschaffungsnahen Aufwand, so betreffen die Aufwendungen das Gebäude insgesamt und sind nicht, wie es die Finanzverwaltung bisher verlangte, ebenfalls einzelnen Gebäudeteilen zuzuordnen. Stattdessen müssen die Kosten nach einem Flächenschlüssel sachgerecht aufgeteilt werden, und danach kann ein anteiliger Vorsteuerabzug erfolgen.

Diese Grundsätze sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Das Schreiben enthält aber eine Übergangsregelung: Hat der Unternehmer den Vorsteuerabzug nach den bisherigen Vorgaben der Finanzverwaltung vorgenommen, dann wird es nicht beanstandet, wenn er die neuen Grundsätze erst ab 2009 anwendet.

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