Einkommensteuer - Immobilien

Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben

Mit kleineren Änderungen gegenüber dem Gesetzesentwurf haben Bundestag und Bundesrat im März das Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher EU-Vorgaben verabschiedet. Mit dem Gesetz soll in erster Linie das deutsche Steuerrecht an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs angepasst und die Mehrwertsteuersystemrichtlinie umgesetzt werden. Darüber hinaus sind noch weitere Punkte im Gesetz enthalten, die keinen EU-Bezug haben.

  • Mitarbeiterkapitalbeteiligung: Die steuerliche Förderung wird ausgeweitet. War bisher die steuer- und sozialabgabenfreie Überlassung von Anteilen nur dann möglich, wenn diese zusätzlich zu ohnehin geschuldeten Leistungen gewährt werden, gilt dies nun auch für eine Entgeltumwandlung. Diese Änderung gilt rückwirkend ab dem 2. April 2009, einen Tag nach Inkrafttreten des Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetzes.

  • Spendenabzug: Spenden sind nun auch dann steuerlich abzugsfähig, wenn sie an eine gemeinnützige Einrichtung in einem anderen EU- oder EWR-Staat gezahlt werden. Gleiches gilt für Vermögensstockspenden an Stiftungen. Voraussetzung ist, dass die Einrichtung ausschließlich gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke gemäß der Definition in der Abgabenordnung verfolgt und der Inlandsbezug (es müssen natürliche Personen In Deutschland gefördert werden oder die Tätigkeit auch zum Ansehen Deutschlands beitragen können) gegeben ist. Auf ihren steuerlichen Status im Ausland kommt es nicht an, allerdings muss der Ansässigkeitsstaat steuerliche Amtshilfe leisten. Diese Änderung gilt für alle noch offenen Fälle, in denen die Steuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt wurde.

  • Degressive AfA: Bisher war die degressive AfA für Immobilien auf Grundbesitz innerhalb Deutschlands beschränkt. Ab 2010 soll die degressive AfA nun für alle Immobilien innerhalb der EU möglich sein, falls die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind - also insbesondere Bauantrag oder Kauf vor 2006. Soweit die Steuerbescheide für frühere Jahre noch nicht bestandskräftig sind, kann die degressive AfA auf Antrag auch für frühere Jahre in Anspruch genommen werden.

  • Riester-Rente: Gleich in mehreren Punkten sah die EU-Kommission die Riester-Förderung als gemeinschaftsrechtswidrig an und klagte gegen die Bundesrepublik. Darauf reagiert die Bundesregierung nun mit mehreren Änderungen. Zum einen erhalten Grenzgänger nun unabhängig von einer unbeschränkten Steuerpflicht die Riester-Zulage, solange sie in einem deutschen gesetzlichen Alterssicherungssystem pflichtversichert sind. Zweitens wird die steuerliche Förderung nicht mehr zurück gefordert, wenn der Empfänger ins EU-Ausland umzieht. Und schließlich wird die Förderung von Wohneigentum, das sogenannte Wohn-Riester, auf Immobilien im EU-Ausland erweitert, soweit es sich dabei um die Hauptwohnung handelt.

  • Rentenbesteuerung: Ab 2010 wird die nachgelagerte Besteuerung von Renteneinkünften auch auf die beschränkte Steuerpflicht ausgeweitet. Steuerpflichtig sind demnach zukünftig auch die Renteneinkünfte beschränkt Steuerpflichtiger, sofern die Rentenansprüche in der Ansparphase steuerlich gefördert wurden, beispielsweise durch einen Sonderausgabenabzug.

  • Postdienstleistungen: Ab dem 1. Juli 2010 sind nur noch Postdienstleistungen umsatzsteuerfrei, die einer flächendeckenden Grundversorgung der Bevölkerung dienen. Umsatzsteuerpflichtig werden dann unter anderem Paketsendungen über 10 kg, Express- und Nachnahmesendungen oder Postvertriebsstücke mit größerer Stückzahl.

  • Zusammenfassende Meldungen: Zur Bekämpfung des Steuerbetrugs müssen die Zusammenfassenden Meldungen künftig monatlich statt quartalsweise abgegeben werden, sofern der relevante Umsatz 50.000 Euro pro Quartal übersteigt. Bis Ende 2011 liegt die Grenze bei einem Umsatz von 100.000 Euro pro Quartal. Im Gegenzug wird die Abgabefrist vom 10. auf den 25. des Folgemonats verlängert. Allerdings gibt es dann nicht mehr die Möglichkeit, eine Dauerfristverlängerung in Anspruch zu nehmen.

  • Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers: Einige Anpassungen im Umsatzsteuerrecht dienen der Bekämpfung des Steuerbetrugs. So gilt die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nun auch für Emissionszertifikate, und Dauerleistungen sind künftig zumindest jährlich zu besteuern.

  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: Auch Personenkreise, die bisher keine UStIdNr erhalten haben (z. B. Kleinunternehmer), können ab dem 1. Januar 2010 eine UStIdNr beim Bundeszentralamt für Steuern beantragen.

  • Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Zinsen: Durch eine Änderung im Gewerbesteuergesetz wird eine Ausnahmeregelung für Finanzdienstleistungsunternehmen ermöglicht. Die Sonderregelung gilt rückwirkend ab 2008, die Vorgabe, dass mindestens 50 % der Umsätze aus Finanzdienstleistungen stammen müssen, dagegen erst ab 2011.

  • Außensteuergesetz: Eine Ergänzung soll mögliche nachteilige Folgen der Regelungen zur Funktionsverlagerung für den Forschungs- und Entwicklungsstandort Deutschland vermeiden.

mehr lesen

Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen

Im Februar hat das Bundesfinanzministerium eine aktualisierte Fassung der Richtlinien veröffentlicht, nach denen die Finanzämter die steuerliche Berücksichtigung von haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen handhaben sollen. Die Ergänzungen in dem 30 Seiten langen Schreiben betreffen vor allem Gesetzesänderungen in den letzten zwei Jahren und die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs.

Rund ein Drittel des Schreibens entfällt auf eine Aufzählung von begünstigten und nicht begünstigten Leistungen, die außerdem angibt, ob die Leistung als Handwerkerleistung oder als haushaltsnahe Dienstleistung zählt. Dies ist das erste Mal, dass die Finanzverwaltung eine solche Liste in die Anwendungsrichtlinien aufnimmt. Auch wenn die Auflistung nur beispielhaften Charakter haben soll, enthält sie doch Hinweise zu mehr als 100 verschiedenen Leistungen - von gängigen Leistungen wie der Straßenreinigung über den Klavierstimmer bis zum eher seltenen Fall der Aufwendungen für einen Leibwächter.

Mit dieser Auflistung beseitigt das Ministerium einen der häufigsten Gründe für einen Streit mit dem Finanzamt, da nun sowohl das Finanzamt als auch die Steuerzahler wissen, woran sie mit einer bestimmten Leistung sind. Ein Blick in die Liste kann sich für Sie allerdings nicht nur dann lohnen, wenn Sie über die Zuordnung einer bezahlten Leistung unsicher sind: Möglicherweise entdecken Sie beim Stöbern in der Liste begünstigte Leistungen, an deren Geltendmachung Sie bisher noch gar nicht gedacht haben. Die weiteren Ergänzungen gegenüber den bisherigen Richtlinien haben wir im Folgenden für Sie zusammengefasst.

  • Handwerkerleistungen: Durch das Konjunkturpaket I wurde die steuerliche Förderung von Handwerkerleistungen verdoppelt. Jetzt werden 20 % der Kosten in Höhe von maximal 6.000 Euro, also bis zu 1.200 Euro, vom Finanzamt erstattet. Die höhere Förderung gilt nur für Leistungen, die nach dem 31. Dezember 2008 erbracht und bezahlt wurden.

  • Haushaltsnahe Dienstleistungen: Bis 2008 galten unterschiedliche Fördertatbestände für haushaltsnahe sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen, haushaltsnahe Dienstleistungen und Pflegeleistungen. Diese hat der Gesetzgeber im Familienleistungsgesetz ab 2009 in einer Vorschrift zusammengefasst. Die Förderung beträgt jetzt 20 % der Kosten von bis zu 20.000 Euro, also bis zu 4.000 Euro. Bei Minijobs beträgt die maximale Förderung 510 Euro. Für Pflegeleistungen ist damit auch der Nachweis einer Pflegebedürftigkeit und die Unterscheidung nach Pflegestufen weggefallen.

  • Zwölftelungsregelung: Früher galt für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse eine Einschränkung, nach der die Höchstbeträge für jeden Monat, in dem die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, um ein Zwölftel gekürzt werden. Diese Regelung wurde im Zuge der Vereinheitlichung ab 2009 gestrichen.

  • Umzug: Renovierungsarbeiten nach dem Auszug finden zwar nicht mehr im eigenen Haushalt statt, weil der sich bereits am neuen Wohnort befindet, sie gelten aber bei einem engen zeitlichen Zusammenhang zu dem Umzug als noch im Haushalt erbracht. Für die neue Wohnung gilt umgekehrt Vergleichbares. Ab wann oder bis wann die neue/alte Wohnung zum Haushalt zählt, das richtet sich nach dem wirtschaftlichen Eigentum. Für Mieter gilt daher der Beginn des Mietverhältnisses oder das Ende der Kündigungsfrist, für Käufer und Bauherren ist der Übergang von Nutzen und Lasten entscheidend. In beiden Fällen kann aber ein früherer oder späterer Zeitpunkt für den Ein- oder Auszug durch geeignete Unterlagen (Meldebestätigung, Übergabe- und Übernahmeprotokoll etc.) nachgewiesen werden.

  • Zahlung: Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist die Überweisung oder Einzahlung auf das Konto des Leistungserbringers. Auch Schecks und Lastschriften werden anerkannt. Barzahlungen, ob es sich nun um Anzahlungen, Teilzahlungen oder eine vollständige Zahlung handelt, werden dagegen grundsätzlich nicht anerkannt. Sie können auch nicht mehr nachträglich durch eine Überweisung ersetzt werden. Dafür ist es aber zulässig, dass die Leistung vom Konto eines Dritten aus überwiesen wird.

  • Alten- und Pflegeheime: Ein Anspruch auf die Steuerermäßigung besteht auch, wenn sich der Haushalt in einem Altenwohnheim, Pflegeheim oder Wohnstift befindet. Allerdings muss dazu ein vollständiger Haushalt bestehen, sowohl was die Räumlichkeiten angeht (Bad, Küche, Wohn- und Schlafbereich) als auch die Wirtschaftsführung. Zu den begünstigten Dienstleistungen gehören dann neben den im Haushalt ausgeführten Leistungen auch die Hausmeisterarbeiten, die Gartenpflege sowie kleinere Reparaturarbeiten, die Dienstleistungen des Haus- und Etagenpersonals sowie die Reinigung der Gemeinschaftsflächen (Flure, Gemeinschaftsräume etc.). Reparaturkosten, die ausschließlich auf Gemeinschaftsflächen entfallen, sind dagegen nicht begünstigt, und zwar unabhängig davon, ob sie kalkulatorisch umgelegt oder einzeln abgerechnet werden.

  • Heimvertrag: Nach Abschluss eines Heimvertrags gilt für die Bewohner eines Altenheims, Pflegeheims oder Wohnstifts, dass die Aufwendungen für Dienstleistungen innerhalb des Appartements begünstigt sind, also zum Beispiel die Reinigung des Appartements oder die Pflege und Betreuung des Bewohners. Dienstleistungen außerhalb des Appartements sind unter den obigen Voraussetzungen begünstigt. Das gilt auch für pauschal abgerechnete Kosten, sofern die Dienstleistung gegenüber dem einzelnen Bewohner nachweislich erbracht worden ist. Weitere Dienstleistungen sind nicht begünstigt, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass die jeweilige Leistung im Bedarfsfall vom Heimbewohner beim Heimbetreiber oder einem externen Dienstleister abgerufen worden ist.

  • Versicherungsleistungen: Leistungen, die von einer Versicherung ersetzt werden, sind grundsätzlich nicht begünstigt. Das gilt auch dann, wenn die Versicherung erst in einem späteren Veranlagungszeitraum zahlt. Selbstbeteiligungen des Versicherten sind jedoch förderfähig. Auch die Leistungen der Pflegeversicherung sind anzurechnen, soweit sie ausschließlich und zweckgebunden für Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für haushaltsnahe Dienstleistungen gewährt werden. Das Pflegegeld dagegen wird nicht auf die steuerliche Förderung angerechnet, weil es nicht zweckgebunden gezahlt wird.

  • Dienst- oder Werkswohnung: Lässt der Arbeitgeber förderfähige Leistungen von einem fremden Dritten ausführen und trägt dafür die Kosten, kann der Arbeitnehmer die Steuerermäßigung nur dann in Anspruch nehmen, wenn er diese Leistungen zusätzlich zum Mietwert der Wohnung als Arbeitslohn (Sachbezug) versteuert hat. Außerdem muss der Arbeitgeber eine Bescheinigung erteilen, in der die Aufwendungen nach haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen, jeweils unterteilt nach Arbeitskosten und Materialkosten, aufgeteilt sind. Die Bescheinigung muss auch angeben, dass die Leistungen durch Dritte ausgeführt wurden, und in welcher Höhe sie als Sachbezug versteuert wurden. Wurden die Leistungen durch das Personal des Arbeitgebers ausgeführt, gibt es keine Steuerermäßigung.

  • Anrechnungsüberhang: Übersteigen die anrechenbaren Leistungen die festzusetzende Einkommensteuer, ist dieser Teilbetrag verloren. Es kommt weder die Festsetzung einer negativen Einkommensteuer in Frage, noch ist ein Rück- oder Vortrag in andere Jahre zulässig.

  • Anwendung: Das Ministerium weist noch einmal ausdrücklich darauf hin, dass die höheren Fördersätze nur für Leistungen gelten, die erst nach dem 31. Dezember 2008 erbracht und bezahlt wurden. Eine Leistung in 2008, die erst 2009 bezahlt wurde, fällt trotzdem noch unter die alten Fördersätze.

mehr lesen

Gesetz zur Umsetzung EU-rechtlicher Vorgaben

Nach dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz arbeitet die Bundesregierung bereits an ihrem zweiten großen Steueränderungsgesetz. Diesmal trägt es den Namen "Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher EU-Vorgaben sowie weiterer steuerlicher Regelungen". Wie der Name bereits verrät, soll das Gesetz vor allem Vorgaben aus der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs umsetzen, unter anderem beim Spendenabzug und der Umsatzsteuer.

Der Zeitplan für das Gesetz ist derzeit noch offen. Fest steht bis jetzt nur, dass am 9. Dezember die Bundesregierung den Entwurf beraten und verabschieden soll. Danach müssen sich Bundestag und Bundesrat noch damit befassen. Mit dem Abschluss des Gesetzesvorhabens ist also in diesem Jahr eher nicht mehr zu rechnen. Damit Sie sich trotzdem schon jetzt darauf einstellen können, haben wir die wichtigsten Änderungen für Sie zusammengestellt:

  • Mitarbeiterkapitalbeteiligung: Die steuerliche Förderung von Mitarbeiterbeteiligungen wird ausgeweitet. Waren bisher die steuer- und sozialabgabenfreie Überlassung von Anteilen nur dann möglich, wenn diese zusätzlich zu ohnehin geschuldeten Leistungen gewährt werden, soll dies nun auch auf eine Entgeltumwandlung ausgeweitet werden. Diese Änderung soll bereits ab dem 2. April 2009, einen Tag nach Inkrafttreten des Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetzes, gelten.

  • Spendenabzug: Spenden sind nun auch dann steuerlich abzugsfähig, wenn sie an eine gemeinnützige Einrichtung in einem anderen EU- oder EWR-Staat gezahlt werden. Gleiches gilt für Vermögensstockspenden an Stiftungen. Voraussetzung ist, dass die Einrichtung ausschließlich gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke gemäß der Definition in der Abgabenordnung verfolgt. Auf ihren steuerlichen Status im Ausland kommt es nicht an. Diese Änderung soll für alle noch offenen Fälle gelten, in denen die Einkommen- oder Körperschaftsteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt wurde.

  • Degressive AfA: Bisher war die degressive AfA für Immobilien auf Grundbesitz innerhalb Deutschlands beschränkt. Ab 2010 soll die degressive AfA nun für alle Immobilien innerhalb der EU möglich sein, falls die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind - also insbesondere Bauantrag oder Kauf vor 2006. Soweit die Steuerbescheide für frühere Jahre noch nicht bestandskräftig sind, kann die degressive AfA auf Antrag auch für frühere Jahre in Anspruch genommen werden.

  • Riester-Rente: Gleich in mehreren Punkten sah die EU-Kommission die Riester-Förderung als gemeinschaftsrechtswidrig an und klagte gegen die Bundesrepublik. Darauf reagiert die Bundesregierung nun mit mehreren Änderungen. Zum einen erhalten Grenzgänger nun unabhängig von einer unbeschränkten Steuerpflicht die Riester-Zulage, solange sie in einem deutschen gesetzlichen Alterssicherungssystem pflichtversichert sind. Zweitens wird die steuerliche Förderung nicht mehr zurück gefordert, wenn der Empfänger ins EU-Ausland umzieht. Und schließlich wird die Förderung von Wohneigentum, das sogenannte Wohn-Riester, auf Immobilien im EU-Ausland erweitert, soweit es sich dabei um die Hauptwohnung handelt.

  • Rentenbesteuerung: Ab 2010 wird die nachgelagerte Besteuerung von Renteneinkünften auch auf die beschränkte Steuerpflicht ausgeweitet. Steuerpflichtig sind demnach zukünftig auch die Renteneinkünfte beschränkt Steuerpflichtiger, sofern die Rentenansprüche in der Ansparphase steuerlich gefördert wurden, beispielsweise durch einen Sonderausgabenabzug.

  • Postdienstleistungen: Ab dem 1. Juli 2010 sind nur noch Postdienstleistungen umsatzsteuerfrei, die einer flächendeckenden Grundversorgung der Bevölkerung dienen. Umsatzsteuerpflichtig werden dann unter anderem Paketsendungen über 10 kg, Express- und Nachnahmesendungen oder Postvertriebsstücke mit größerer Stückzahl.

  • Zusammenfassende Meldungen: Zur Bekämpfung des Steuerbetrugs müssen die Zusammenfassenden Meldungen künftig monatlich statt quartalsweise abgegeben werden, sofern der relevante Umsatz 50.000 Euro pro Quartal übersteigt. Im Gegenzug wird die Abgabefrist vom 10. auf den 25. des Folgemonats verlängert. Allerdings gibt es dann nicht mehr die Möglichkeit, eine Dauerfristverlängerung in Anspruch zu nehmen. Daneben gibt es noch weitere formale Anpassungen im Umsatzsteuerrecht an die neue EU-Mehrwertsteuer-Richtlinie, die der Bekämpfung des Steuerbetrugs dienen.

  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: Auch Personenkreise, die bisher keine UStIdNr erhalten haben (z. B. Kleinunternehmer), können ab dem 1. Januar 2010 eine UStIdNr beim Bundeszentralamt für Steuern beantragen.

mehr lesen

Neubau als steuerlich gefördertes Denkmal

Ein Hesse kaufte günstig ein baufälliges Fachwerkhaus und ließ es für viel Geld komplett umbauen. Dabei wurde der Innenraum entkernt, tragende Teile erneuert, neue Wände eingezogen und die komplette Dachkonstruktion ersetzt. Zwar gilt das Haus durch diesen umfangreichen Umbau bautechnisch als Neubau, doch weil das Haus unter Denkmalschutz stand, wollte der Eigentümer einen Großteil der Modernisierungskosten von der Steuer absetzen.

Von der Denkmalschutzbehörde hatte er bescheinigt bekommen, dass rund 80.000 Euro für die Erhaltung des Hauses als Kulturdenkmal notwendig waren, und diese Summe wollte er als Sonderabschreibung steuerlich geltend machen. Doch das Finanzamt wollte nicht mitspielen: Weil es sich bautechnisch um einen Neubau handele, komme die Sonderabschreibung nicht in Frage.

Dem hat nun der Bundesfinanzhof widersprochen: Eine Sonderabschreibung sei auch dann möglich, wenn umfangreiche Sanierungsarbeiten einen Neubau begründen. Entscheidend sei die Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde, die auch das Finanzamt in steuerlicher Hinsicht bindet. Allenfalls wenn darin ein Hinweis wäre, dass steuerliche Fragen vom Finanzamt zu prüfen seien, gelte etwas anderes. In dieser Hinsicht steht der Sonderabschreibung also nichts im Wege.

Für den Kläger ergibt sich jedoch noch ein zweites Problem, denn im Streitfall hat die Denkmalbehörde dem Kläger nicht bescheinigt, dass die Baumaßnahmen vor Beginn mit ihr abgestimmt wurden. Dies ist jedoch ebenfalls Fördervoraussetzung. Bauherren in einer vergleichbaren Lage sollten also besonderen Wert darauf legen, einen entsprechenden Bescheid von der Baubehörde bzw. dem Denkmalschutzamt zu erhalten, in dem alle Fördervoraussetzungen dokumentiert sind. Denn als Grundlagenbescheid bindet dieser Bescheid dann die Finanzverwaltung, mit der sich in der Folge ein langer Streit erübrigt.

mehr lesen

Frühe Renovierung kostet Werbungskostenabzug

Um ihre Eigentumswohnung nach dem Auszug besser vermieten zu können, ließ ein Ehepaar die Heizungsanlage noch während der Eigennutzung erneuern. Um sicher zu gehen, hatten die Eheleute extra beim Finanzamt angefragt, das aber eine verbindliche Zusage für die Abzugsfähigkeit als Werbungskosten nicht für notwendig erachtete. Doch später wollte das Finanzamt nichts mehr von der Abzugsfähigkeit wissen und berief sich auf die Haltung des Bundesfinanzhofs.

Der nimmt typisierend an, dass Kosten dem Zweck (Eigennutzung oder Vermietung) zuzurechnen sind, in dessen Zeitraum sie anfallen. Vom Finanzgericht erhielt das Ehepaar noch Unterstützung. Doch der Bundesfinanzhof hat nun in der Revision dem Finanzamt Recht gegeben: Es ist nicht erheblich, inwieweit die Maßnahme nach den Intentionen der Kläger der Vermietungsphase zugute kommen sollte. Selbst die ausdrückliche Anfrage beim Finanzamt ließ den Bundesfinanzhof unbeeindruckt. In vergleichbaren Situationen hilft es daher nur, beim Finanzamt ausdrücklich auf eine verbindliche Auskunft zu bestehen, auch wenn das mit Kosten verbunden ist.

Das Urteil hat für andere Vermieter jedoch auch eine positive Seite, denn die Umkehrung gilt ebenso. Im Urteil heißt es ausdrücklich: Werden Renovierungs- oder Instandsetzungsarbeiten während der Vermietungszeit ausgeführt, sind die dadurch entstandenen Aufwendungen - unabhängig vom Zahlungszeitpunkt - grundsätzlich als Werbungskosten zu berücksichtigen. Es kommt nicht darauf an, ob und inwieweit die Erhaltungsmaßnahmen auch der späteren Selbstnutzung zugute kommen sollen.

mehr lesen

Jetzt Rückruf anfordern

Sie haben Fragen? Wir freuen uns auf Ihren Anruf oder Ihre Mail.

Ich stimme zu, dass meine Angaben aus dem Kontaktformular zur Beantwortung meiner Anfrage erhoben und verarbeitet werden. Die Daten werden nach abgeschlossener Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Detaillierte Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.