Einkommensteuer - Immobilien

Pläne zur Steuervereinfachung

Der Koalitionsausschuss der Bundesregierung hat sich in seiner Sitzung am 9. Dezember 2010 auf ein Paket von 41 Maßnahmen zur Steuervereinfachung geeinigt. Auch wenn nach Ansicht des Bundesfinanzministeriums sowohl die Steuerzahler als auch die Steuerverwaltung spürbar von Erklärungs-, Prüfungs- und Verwaltungsaufwand entlastet würden, ist das Paket eher durchwachsen: Knapp die Hälfte der 41 Punkte bezieht sich auf reine Absichtserklärungen, Maßnahmen, die ohnehin schon beschlossen sind (elektronisches Lohnsteuerabzugsverfahren) oder die Abschaffung esoterischer Regelungen wie der Steuerfreiheit von Zuwendungen ehemaliger alliierter Besatzungssoldaten an ihre Ehefrauen.

Insgesamt sollen die Steuerzahler durch das Maßnahmenpaket um 590 Millionen Euro entlastet werden. Für Unternehmen geht die Bundesregierung von einer weiteren Entlastung um rund 4 Milliarden Euro durch die Abschaffung bürokratischer Vorschriften aus. Diese Schätzung wird aber vielfach als deutlich überzogen kritisiert. Damit Sie selbst entscheiden können, ob die Koalitionspläne, die als Tiger gesprungen sind, nun als Bettvorleger landen, sind hier die wichtigsten Maßnahmen im Überblick:

  • Arbeitnehmer-Pauschbetrag: Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag soll von derzeit 920 Euro auf 1.000 Euro steigen, und zwar möglicherweise noch rückwirkend für 2011. Die Maßnahme ist mit Steuermindereinnahmen von 330 Millionen Euro verbunden.

  • Kinderbetreuungskosten: Kosten für die Kinderbetreuung sollen künftig generell als Sonderausgaben gelten, eine umfangreiche Prüfung, ob es sich nun um Werbungskosten oder Sonderausgaben handelt, entfällt dadurch. Gleichzeitig soll der Vordruck für die Anlage Kind um eine Seite reduziert werden.

  • Kindergeld: Zahllose Streitereien mit der Familienkasse und Verfahren vor den Finanzgerichten würden überflüssig, wenn bei der Gewährung von Kindergeld und -freibeträgen für volljährige Kinder wie geplant zukünftig auf die Einkommensüberprüfung der Kinder verzichtet wird. Hier belaufen sich die Steuermindereinnahmen auf 200 Millionen Euro.

  • Entfernungspauschale: Nutzt der Steuerzahler für den Arbeitsweg abwechselnd öffentliche Verkehrsmittel und den eigenen Pkw, sollen durch die Umstellung von einer tagweisen auf eine jährliche Vergleichsrechnung die heute notwendigen Aufzeichnungen und Berechnungen überflüssig werden.

  • Ehegattenveranlagung: Die Veranlagungs- und Tarifvarianten für Eheleute sollen von derzeit sieben auf künftig vier reduziert werden (Zusammen- und Getrenntveranlagung sowie zwei Spezialfälle nach dem Tod eines Ehegatten und im Trennungsjahr).

  • Verbilligte Vermietung: Statt zweier Grenzen bei der verbilligten Vermietung einer Wohnung (56 % der ortsüblichen Miete als Untergrenze für den vollen Werbungskostenabzug, 75 % für den Verzicht auf eine Überschussprognose) soll es nur noch einen Prozentsatz geben. Wird mehr als 66 % der ortsüblichen Miete gezahlt, gilt die Vermietung als vollentgeltlich und ermöglicht den vollen Werbungskostenabzug, ohne dass eine Überschussprognose notwendig wird.

  • Abgabefristen: Arbeitnehmer sollen die Möglichkeit erhalten, ihre Steuererklärung nur noch alle zwei Jahre abgeben zu müssen. Daneben soll für Land- und Forstwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr zukünftig ebenfalls die Regelabgabefrist von 5 Monaten gelten statt wie bisher 3 Monate.

  • Verbindliche Auskunft: Verbindliche Auskünfte des Finanzamts sollen künftig nur noch bei einem Gegenstandswert von mehr als 10.000 Euro gebührenpflichtig sein.

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Jahressteuergesetz 2010 ist verabschiedet

Am 28. Oktober 2010 hat der Bundestag das Jahressteuergesetz 2010 beschlossen, einen knappen Monat später, nämlich am 26. November, hat auch der Bundesrat zugestimmt. Gegenüber dem Regierungsentwurf vom Sommer hat es dabei knapp 40 Änderungen gegeben. Es sind unter anderem unliebsame Entscheidungen des Bundesfinanzhofs, die die Finanzverwaltung nun per Gesetzesänderung wieder aushebeln will. Mit der Verkündung des Gesetzes und damit mit dem Inkrafttreten des Gesetzes ist Mitte Dezember zu rechnen.

Die Jahressteuergesetze sind Omnibusgesetze, die eine Vielzahl verschiedener Gesetzesänderungen zusammenfassen, und mit 51 Seiten reinem Gesetzestext - mit Begründung sind es sogar mehr als 200 Seiten - gehört der Gesetzentwurf für das Jahressteuergesetz 2010 zu den umfangreichsten Steuergesetzen der letzten Jahre. Ein Großteil des Gesetzes entfällt dabei auf Klarstellungen, Korrekturen fehlerhafter Verweise und Reparaturen an den Vorschriften zur Abgeltungsteuer, steuerlich geförderter Altersvorsorge und dem Lohnsteuerabzug.

In den rund 180 Veränderungen an verschiedenen Steuergesetzen finden sich jedoch auch durchaus bedeutsame Änderungen. Einige besonders wichtige Änderungen, die auch für die Steuerplanung zum Jahresende noch relevant sind, haben wir hier für Sie zusammengestellt. Eine umfassendere Darstellung folgt in der Änderungsübersicht zum Jahreswechsel.

  • Handwerkerleistungen: Von der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen sollen ab 2011 öffentlich geförderte Maßnahmen ausgenommen werden. Dazu zählen beispielsweise auch zinsverbilligte Darlehen im Rahmen eines KfW-Förderprogramms. Der Ausschluss gilt jedoch nur, wenn die Förderung auch tatsächlich in Anspruch genommen wird.

  • Anti-Seeling-Regelung: Das Seeling-Modell ermöglicht es Unternehmern, ein gemischt genutztes Gebäude komplett dem Betriebsvermögen zuzuordnen, den vollen Vorsteuerabzug geltend zu machen und dann nur den Eigenverbrauch für den privat genutzten Anteil zu versteuern. Geschaffen wurde es durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs, das den Finanzministern verständlicherweise nicht behagt hat. Noch ist das Seeling-Modell anwendbar, allerdings nur für Immobilien, für die bis zum 31. Dezember 2010 der Bauantrag gestellt oder der Kaufvertrag abgeschlossen wurde. Denn danach wird mit dem Jahressteuergesetz die Anti-Seeling-Regelung in deutsches Recht umgesetzt, auf die sich die EU-Finanzminister geeinigt haben. Ab 2011 ist dann nur noch ein anteiliger Vorsteuerabzug möglich. Dafür wird die Möglichkeit einer Vorsteuerberichtigung geschaffen, falls später eine Änderung der Nutzungsanteile erfolgt.

  • Arbeitszimmer: Das Gesetz erfüllt die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts, nach der die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer zumindest dann wieder steuerlich abzugsfähig sein müssen, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Es bleibt bei der früheren Abzugsgrenze von 1.250 Euro pro Jahr. Wie erwartet wurde der Fall, dass die Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % der beruflichen Tätigkeit ausmacht, jedoch nicht wieder zum Steuerabzug zugelassen. Noch anhängige Einsprüche, die sich auf diese Begründung stützen, wird das Finanzamt daher bald zurückweisen. Wer also Nachzahlungszinsen sparen will, nimmt den Einspruch schon jetzt zurück.

  • Veräußerungsgeschäfte: Um ein Urteil des Bundesfinanzhofs auszuhebeln, will das Ministerium gesetzlich festschreiben, dass die Veräußerung von Gegenständen des täglichen Gebrauchs nicht steuerbar ist. Bisher war es nämlich möglich, Verluste aus solchen Veräußerungsgeschäften - zum Beispiel der Kauf eines Neuwagens und der anschließende Verkauf mit Verlust als Gebrauchtwagen - mit anderen Kapitalerträgen zu verrechnen. Betroffen sind alle Gebrauchsgüter, die ab dem Tag der Verkündung des Jahressteuergesetzes 2010 angeschafft werden.

  • Erstattungszinsen: Leider will sich die Finanzverwaltung mit einer erfreulichen Entscheidung des Bundesfinanzhofs, die die Steuerpflicht auf Erstattungszinsen größtenteils aufhebt, nicht abfinden. Mit dem Jahressteuergesetz 2010 soll die Steuerpflicht von Erstattungszinsen ausdrücklich festgeschrieben werden, während Nachzahlungszinsen weiterhin nicht abziehbar sind. Diese Änderung soll dann rückwirkend für alle noch offenen Fälle gelten. Die Finanzverwaltung bezeichnet diese Änderung lediglich als "gesetzliche Klarstellung".

  • Verwaltungsvermögen: Im Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2010 war noch vorgesehen, den strengen Verwaltungsvermögenstest (maximal 10 % des Betriebsvermögens) bei der Befreiung des Betriebsvermögens von der Erbschaftsteuer auszuweiten und auch auf Tochterunternehmen anzuwenden. Damit wäre die Steuerbefreiung für den ganzen Konzern weggefallen, wenn auch nur eines der Unternehmen, an denen Beteiligungen gehalten werden, den Verwaltungsvermögenstest nicht besteht. Diese Änderung ist nun nicht mehr im Gesetz enthalten.

  • Lebenspartner: Neben einer Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnern mit Ehepartnern bei der Erbschaftsteuer gibt es auch bei der Grunderwerbsteuer eine Angleichung, denn auch hier wird der Lebenspartner wie der Ehepartner von der Steuer befreit, sofern der Immobilienkauf nach der Verkündung des Jahressteuergesetzes erfolgt.

  • Finale Betriebsaufgabe: Die Theorie der finalen Betriebsaufgabe, die der Bundesfinanzhof vor zwei Jahren verworfen hatte, wird nun rückwirkend im Gesetz festgeschrieben. Demnach muss ein Unternehmer, der seinen inländischen Betrieb ins Ausland verlegt und dort fortführt, die im Betriebsvermögen angesammelten stillen Reserven - wie bei einer Betriebsaufgabe - sofort aufdecken und versteuern.

  • Versorgungsausgleich: Zur Bekämpfung missbräuchlicher Gestaltungen sind Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs zukünftig nur noch dann als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn der Empfänger unbeschränkt steuerpflichtig ist. Dafür kann dann auch ein Ausgleich in Form von Kapitalzahlungen als Sonderausgaben geltend gemacht werden und nicht nur eine Ausgleichsrente. Weitere Änderungen betreffen die Anpassung an das Versorgungsausgleichsgesetz.

  • Halb-/Teilabzugsverbot: Einkünfte aus Beteiligungen unterliegen dem Halb- bzw. Teileinkunftsprinzip, entsprechende Verluste dem Halb- bzw. Teilabzugsverbot. Kommt es allerdings gar nicht erst zu Einnahmen und die Beteiligung wird mit Verlust liquidiert, sah der Bundesfinanzhof keinen Grund für ein anteiliges Abzugsverbot. Mehrfach haben die Richter zugunsten der Steuerzahler den vollen Steuerabzug der Liquidationsverluste zugelassen. Einen Nichtanwendungserlass für diese Entscheidungen vom Anfang des Jahres hat die Finanzverwaltung im Sommer wieder aufgehoben. Nun soll die Verwaltungsauffassung aber gesetzlich verankert werden, wonach für die Anwendung des Halb- oder Teilabzugsverbots die Absicht zur Erzielung von Einnahmen bereits ausreicht. Diese Änderung gilt ab 2011, sodass ein Verkauf ertragloser Anteile in diesem Jahr noch in voller Höhe geltend gemacht werden kann.

  • Verlustvortrag: Der Bundesfinanzhof hatte in einem Urteil die Feststellung eines vortragsfähigen Verlustes von der Änderungsmöglichkeit der Steuerfestsetzung im Verlustjahr entkoppelt. Dieses Urteil ist der Finanzverwaltung ein Dorn im Auge. Daher soll der Erlass oder die Änderung eines Verlustfeststellungsbescheides zukünftig nur noch dann wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen möglich sein, wenn das Finanzamt bei rechtzeitiger Kenntnis der Tatsachen oder Beweismittel schon bei der ursprünglichen Veranlagung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zur entsprechenden Feststellung eines vortragsfähigen Verlustes gelangt wäre. Diese Einschränkung gilt erstmals für Verluste, für die nach der Verkündung des Jahressteuergesetzes 2010 eine Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags abgegeben wird. Eine analoge Regelung gilt dann bei der Feststellung des Gewerbeverlustes.

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Solidaritätszuschlag bleibt vorerst bestehen

Gespannt haben Steuerzahler und Politik auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags gewartet. Was das Gericht im September der Öffentlichkeit präsentiert hat, ist daher eher enttäuschend. Denn anstatt die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit des Solis endlich und endgültig zu beantworten, haben es die Verfassungsrichter vorgezogen, ihren Kollegen aus Niedersachsen einen Rüffel zu erteilen.

Das Finanzgericht Niedersachsen hatte nämlich Ende letzten Jahres das Bundesverfassungsgericht angerufen und dabei ausführlich begründet, warum es den Solidaritätszuschlag zumindest ab 2007 für verfassungswidrig hält. Den Verfassungsrichtern war diese Begründung trotzdem nicht ausführlich genug: Das Finanzgericht müsse sich mit allen nahe liegenden tatsächlichen Gründen und rechtlichen Gesichtspunkten befassen, gegebenenfalls die Erwägungen des Gesetzgebers berücksichtigen und sich mit in Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen auseinandersetzen.

Weil das hier nicht der Fall sei, ist die Vorlage an das Bundesverfassungsgericht unzulässig und wurde daher zurückgewiesen. Die Verfassungsrichter verweisen in ihrer Begründung auf eine 40 Jahre alte Entscheidung, in der es bereits einmal um eine Ergänzungsabgabe ging, und widersprechen dem Niedersächsischen Finanzgericht in zwei Punkten:

  1. Eine zeitliche Befristung gehört nicht zwingend zum Wesen einer Ergänzungsabgabe. Dass der Solidaritätszuschlag seit 1995 unbefristet erhoben wird und damit zu einer Dauersteuer geworden ist, führt also nicht zu seiner Verfassungswidrigkeit.

  2. Auch dass statt der Senkung des Steuersatzes zuerst der Soli hätte entfallen müssen, lässt das Verfassungsgericht nicht gelten. Das Finanzgericht hätte bedenken müssen, dass mit der Senkung der Steuersätze eine Verbreiterung der Bemessungsgrundlage einherging, die zu zahlreichen Einschränkungen des Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzugs und somit zu einer Erhöhung der Steuerlast führte.

Schon in der Vergangenheit hat sich das Bundesverfassungsgericht mehrfach geweigert, zur Verfassungsmäßigkeit des Solis klar Stellung zu beziehen, und auch die neue Entscheidung ist unbefriedigend. Formaljuristisch mag sie korrekt sein, aber dem Rechtsfrieden dienlich ist sie nicht wirklich, denn über kurz oder lang wird das Thema wieder beim Verfassungsgericht landen.

Kurzfristig hat die Entscheidung noch keine Auswirkungen, denn auch beim Bundesfinanzhof sind noch mehrere Verfahren anhängig, die sich auf den Solidaritätszuschlag beziehen, sodass die Voraussetzungen für eine vorläufige Festsetzung beziehungsweise eine Verfahrensruhe weiter gegeben sind. Doch der Bundesfinanzhof wird mit Blick auf das Verfassungsgericht diese Klagen nun voraussichtlich zurückweisen, womit der Soli solange bestehen bleibt, bis wieder ein Finanzgericht den Mut aufbringt, einen neuen Normenkontrollantrag beim Verfassungsgericht zu stellen.

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Grundsteuer kommt unter Verfassungsdruck

Im Juni hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Vorschriften über die Einheitsbewertung des Grundvermögens trotz der verfassungsrechtlichen Zweifel aufgrund der alten Einheitswerte von 1964 bzw. 1935 und der daraus folgenden Wertverzerrungen für Stichtage bis zum 1. Januar 2007 noch verfassungsgemäß sind. Gleichzeitig haben die Richter in der Urteilsbegründung aber keinen Zweifel daran gelassen, dass sie spätestens ab diesem Termin die Einheitsbewertung für Grundsteuerzwecke wegen der Realitätsferne für verfassungswidrig halten.

Damit ist die Grundsteuer ab 2007 zwar noch nicht automatisch verfassungswidrig, weil der Bundesfinanzhof einen entsprechenden Vorlagebeschluss an das Bundesverfassungsgericht erst für einen Fall aus diesem Zeitraum fassen könnte. Die Bundesregierung steht jetzt aber unter Druck, die Grundsteuer grundlegend zu reformieren, denn dass ein solcher Beschluss kommt, ist keine Frage des ob, sondern nur noch des wann.

Während im Bundesfinanzministerium derzeit verschiedene Modelle durchgerechnet werden, sind mehrere unionsregierte Bundesländer bereits mit dem Vorschlag für eine Radikalreform vorgeprescht. Demnach soll sich das neue Grundsteuersystem nur noch an der Fläche und der Nutzung orientieren. Das hätte zwar den Vorteil, dass eine aufwändige Grundbesitzbewertung überflüssig wäre, aber andererseits würden Villen mit einfachsten Gebäuden gleichgestellt, sofern sie dieselbe Grundstücksgröße haben. Die Kommunen wiederum haben noch keinen konkreten Vorschlag präsentiert, wie die Grundsteuer umzubauen sei, sie verlangen lediglich, dass das Steueraufkommen bei der Reform deutlich steigen soll.

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Zweifelsfragen beim anschaffungsnahen Aufwand

Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehören auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung durchgeführt werden, wenn sie ohne Umsatzsteuer 15 % der Anschaffungskosten übersteigen. Ob der anschaffungsnahe Aufwand nun als Herstellungskosten oder als sofort abzugsfähiger Erhaltungsaufwand zu qualifizieren ist, dazu waren immer noch verschiedene Frage offen.

Verantwortlich dafür ist unter anderem ein Nebeneinander von Verwaltungsanweisungen und der gesetzlichen Neuregelung im Jahr 2003. Zu diesen Zweifelsfragen hat nun die Oberfinanzdirektion Rheinland Stellung genommen. Die Antworten haben wir hier für Sie zusammengefasst.

  • Beseitigung der Funktionsuntüchtigkeit: Das Gesetz schließt nur Aufwendungen für Erweiterungen und für jährlich üblicherweise anfallende Erhaltungsarbeiten von den zu berücksichtigenden Herstellungskosten aus. Aufwendungen zur Beseitigung der Funktionsuntüchtigkeit oder zur Hebung des Standards sind hiervon nicht berührt und daher in die Prüfung der 15 %-Grenze einzubeziehen.

  • Herstellungskosten: Aufwendungen, die innerhalb des Dreijahreszeitraums getätigt werden und aufgrund anderer Kriterien Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind, in ihrer Summe aber die 15 %-Grenze nicht überschreiten, sind und bleiben Anschaffungs- oder Herstellungskosten.

  • Zeitliche Anwendung der Neuregelung: Die zeitliche Aufteilung erläutert die Finanzverwaltung anhand eines Beispiels: Für eine in 2002 angeschaffte Immobilie wurden 2004 Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt, die für sich allein nicht die 15 %-Grenze überschreiten, zusammen mit bereits in 2003 vorgenommenen Aufwendungen aber rund 17,5 % der Anschaffungskosten betrugen. Diese Modernisierungsmaßnahmen gelten nicht als Herstellungsaufwand, weil die Vorschrift erst auf Baumaßnahmen anzuwenden ist, die nach dem 31. Dezember 2003 begonnen wurden, und sämtliche Maßnahmen als einheitliche Baumaßnahme anzusehen sind. Im Beispielfall wurde mit den Baumaßnahmen in 2003 begonnen, sodass die Neuregelung noch keine Anwendung findet. Dies gilt auch, wenn die Aufwendungen in 2004 zwar die 15 %-Grenze überschreiten, jedoch bereits in 2003 mit den Baumaßnahmen begonnen wurde.

  • Aufteilung auf Gebäudeteile: Bereits 1991 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass für die Frage der Höhe des anschaffungsnahen Aufwandes auf das Gebäude insgesamt abzustellen ist, da beim Erwerb des bebauten Grundstücks ein einheitliches Wirtschaftsgut vorliegt. Die 15 %-Grenze ist also auf das Gebäude insgesamt zu beziehen. Weil auch der Wortlaut der Neuregelung ausdrücklich vom Gebäude als Bezugsgröße spricht und damit in die gleiche Richtung geht wie die Rechtsprechung, ist dieses Urteil weiter anzuwenden. Beim Erwerb mehrerer Eigentumswohnungen in einem Gebäude ist hingegen - unabhängig vom Nutzungs- und Funktionszusammenhang - stets von unterschiedlichen Wirtschaftsgütern auszugehen. Hier ist also die einzelne Wohnung die Bezugsgröße für die 15 %-Grenze.

  • Sanierung in Raten: Aufwendungen für Baumaßnahmen sind Herstellungskosten, wenn die Baumaßnahmen zwar für sich gesehen noch nicht zu einer wesentlichen Verbesserung führen, wenn sie aber Teil einer Gesamtmaßnahme sind, die sich planmäßig in zeitlichem Zusammenhang über mehrere Jahre erstreckt, und die insgesamt zu einer Hebung des Standards führt. Auch wenn Aufwendungen für solche Baumaßnahmen erst nach Ablauf des Dreijahreszeitraums die 15 %-Grenze überschreiten, sind sie steuerlich als Herstellungskosten zu behandeln.

  • Zeitliche Zuordnung: Unklar war unter anderem, ob für die Zuordnung der jeweiligen Baumaßnahme innerhalb der Dreijahresfrist der Beginn, der einzelne Bauabschnitt oder der Abschluss der Baumaßnahme relevant ist. Die Finanzverwaltung vertritt die Auffassung, dass sämtliche Baumaßnahmen in den Dreijahreszeitraum einzubeziehen sind, die innerhalb dieses Zeitraums ausgeführt wurden. Die Baumaßnahmen müssen zum Ende des Dreijahreszeitraumes weder abgeschlossen, abgerechnet noch bezahlt werden. Mit dieser Auslegung will die Finanzverwaltung verhindern, dass die Vorschrift durch ungerechtfertigte Gestaltungen (Hinauszögern des Abschlusses von Baumaßnahmen, verspätete Abnahme der Werkleistung, verspätete Bezahlung etc.) umgangen werden kann. Wird eine vor Ablauf der Dreijahresfrist begonnene Baumaßnahme also erst nach Ablauf der Dreijahresfrist beendet und überschreiten die bis zum Ablauf des Dreijahreszeitraumes bereits durchgeführten Leistungen die 15 %-Grenze, so ist insoweit anschaffungsnaher Herstellungsaufwand gegeben. Die nach Beendigung der Dreijahresfrist noch getätigten Leistungen dieser Baumaßnahme werden nicht in die Ermittlung der 15 %-Grenze einbezogen. Es wird allerdings geprüft, ob diese Maßnahme aus anderem Grund zu Herstellungskosten führt.

  • Erhaltungsarbeiten: Aufwendungen im Zusammenhang mit der Anschaffung eines Gebäudes sind - unabhängig davon, ob sie auf jährlich üblicherweise anfallenden Erhaltungsarbeiten beruhen - nicht als Erhaltungsaufwand sofort abziehbar, wenn sie im Rahmen einer einheitlichen Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahme anfallen.

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Erster Entwurf für das Jahressteuergesetz 2010

Ende März hat das Bundesfinanzministerium den Referentenentwurf für das Jahressteuergesetz 2010 veröffentlicht. Die Jahressteuergesetze sind Omnibusgesetze, die eine Vielzahl verschiedener Gesetzesänderungen zusammenfassen, und mit 151 Seiten gehört der Gesetzentwurf für dieses Gesetz zu den umfangreichsten Steuergesetzen der letzten Jahre. Im Mai ist die Verabschiedung durch das Bundeskabinett geplant. Das Gesetzgebungsverfahren selbst wird sich aber noch bis in den Spätherbst hinziehen. Bis das Gesetz in Kraft treten wird, kann sich an seinem Inhalt also noch einiges ändern.

Ein Großteil des Gesetzes entfällt auf Klarstellungen, Korrekturen fehlerhafter Verweise und Reparaturen an den Vorschriften zur Abgeltungsteuer, steuerlich geförderter Altersvorsorge und dem Lohnsteuerabzug. Diese Änderungen haben vor allem technischen Charakter, bleiben also ohne große Auswirkung auf die Steuerpraxis. Daneben gibt es jedoch auch durchaus gravierende Änderungen. Damit Sie sich darauf bereits vorbereiten können, erfahren Sie im Folgenden mehr über einige besonders bedeutsame Änderungen, die das Gesetz enthalten soll.

  • Handwerkerleistungen: Von der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen sollen ab 2011 öffentlich geförderte Maßnahmen ausgenommen werden. Dazu zählen beispielsweise auch zinsverbilligte Darlehen im Rahmen eines KfW-Förderprogramms. Der Ausschluss gilt jedoch nur, wenn die Förderung auch tatsächlich in Anspruch genommen wird.

  • Anti-Seeling-Regelung: Das Seeling-Modell ermöglicht es Unternehmern, ein gemischt genutztes Gebäude komplett dem Betriebsvermögen zuzuordnen, den vollen Vorsteuerabzug geltend zu machen und dann nur den Eigenverbrauch für den privat genutzten Anteil zu versteuern. Geschaffen wurde es durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs, das den Finanzministern verständlicherweise nicht behagt hat. Noch ist das Seeling-Modell anwendbar, allerdings nur für bis zum 31. Dezember 2010 angeschaffte oder fertiggestellte Immobilien. Denn danach wird mit dem Jahressteuergesetz die Anti-Seeling-Regelung in deutsches Recht umgesetzt, auf die sich die EU-Finanzminister geeinigt haben. Ab 2011 ist dann nur noch ein anteiliger Vorsteuerabzug möglich. Dafür wird die Möglichkeit einer Vorsteuerberichtigung geschaffen, falls später eine Änderung der Nutzungsanteile erfolgt.

  • Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers: Zur Verhinderung des Umsatzsteuerbetrugs wird wieder einmal die Umkehr der Steuerschuldnerschaft ausgeweitet. Zukünftig soll die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auch gelten für die Leistungen von Gebäudereinigern und die Lieferung von Industrieschrott, Altmetallen und sonstigen Abfallstoffen.

  • Verlustvortrag: Der Bundesfinanzhof hatte in einem Urteil die Feststellung eines vortragsfähigen Verlustes von der Änderungsmöglichkeit der Steuerfestsetzung im Verlustjahr entkoppelt. Dieses Urteil ist der Finanzverwaltung ein Dorn im Auge. Daher soll der Erlass oder die Änderung eines Verlustfeststellungsbescheides zukünftig nur noch dann wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen möglich sein, wenn das Finanzamt bei rechtzeitiger Kenntnis der Tatsachen oder Beweismittel schon bei der ursprünglichen Veranlagung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zur entsprechenden Feststellung eines vortragsfähigen Verlustes gelangt wäre.

  • Freistellungsaufträge: Ab Inkrafttreten des Gesetzes müssen alle neuen Freistellungsaufträge die bundeseinheitliche Steueridentifikationsnummer enthalten. Bestehende Freistellungsaufträge bleiben allerdings bis Ende 2014 wirksam, erst danach müssen auch diese Freistellungsaufträge die Steueridentifikationsnummer enthalten. Zusammen mit einigen anderen Änderungen will die Finanzverwaltung damit die Kontrolle der Kapitalerträge und die Überwachung der Anleger wesentlich effektiver gestalten.

  • Veräußerungsgeschäfte: Um ein Urteil des Bundesfinanzhofs auszuhebeln, will das Ministerium gesetzlich festschreiben, dass die Veräußerung von Gegenständen des täglichen Gebrauchs nicht steuerbar ist. Bisher war es nämlich möglich, Verluste aus solchen Veräußerungsgeschäften - zum Beispiel der Kauf eines Neuwagens und der anschließende Verkauf mit Verlust als Gebrauchtwagen - mit anderen Kapitalerträgen zu verrechnen.

  • Kapitalmaßnahmen und Abgeltungsteuer: Dass die Banken bei Kapitalmaßnahmen, bei denen die Erträge als Anteile an Kapitalgesellschaften zufließen, mangels Zahlungen keinen Steuerabzug vornehmen können, hat in der Praxis umständliche Folgen. Daher wird die Steuerneutralität bei Kapitalmaßnahmen, die bisher nur für Auslandsbeteiligungen galt, nun auch auf Inlandsbeteiligungen ausgeweitet. Damit werden Veranlagungsverfahren vermieden, die sonst unausweichlich wären. Daneben gibt es noch weitere Änderungen, die die Abgeltungsteuer in der Praxis besser handhabbar machen sollen. Ein Beispiel dafür ist, dass rückwirkende Korrekturen der Steuerermittlung durch die Bank erst im Jahr der Korrektur wirksam werden, sodass eine rückwirkende Änderung von Steuerbescheinigungen und Steuerveranlagungen nicht notwendig wird.

  • Versorgungsausgleich: Zukünftig kann auch ein Ausgleich in Form von Kapitalzahlungen als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Weitere Änderungen betreffen die Anpassung an das Versorgungsausgleichsgesetz.

  • Pflichtveranlagungen: Bisher musste jeder Arbeitnehmer, der sich einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eintragen ließ, eine Steuererklärung abgeben. Arbeitnehmer, deren Einkommen die diversen gesetzlichen Freibeträge ohnehin nicht überschreitet, werden zukünftig von dieser Pflicht befreit. Das ist der Fall bei einem Einkommen unter 10.200 Euro für Singles und 19.400 Euro für Ehegatten.

  • Lohnsteuerabzug: Die Gemeinden stellen für das Jahr 2010 letztmals Lohnsteuerkarten aus, danach wird die Lohnsteuerkarte durch elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale ersetzt. Für diese Umstellung enthält das Gesetz eine ganze Reihe von Anpassungen und Korrekturen. Das betrifft zum Beispiel die Übermittlung der relevanten Daten durch die Meldebehören. Aber auch der Abruf der Abzugsmerkmale durch die Arbeitgeber wird angepasst: Da die dafür eigentlich vorgesehenen Wirtschafts-Identifikationsnummern nicht vor 2013 zugeteilt werden, braucht es für die Übergangszeit einen anderen Identifikationsschlüssel. Bisher war als Ersatz die UStIdNr vorgesehen, doch in der ursprünglichen Konzeption war man davon ausgegangen, dies betreffe nur einige wenige Unternehmen in der Erprobungsphase. Da die UStIdNr weder primär für diesen Zweck vorgesehen ist noch jeder Arbeitgeber bis 2012 eine UStIdNr haben wird, soll in der Übergangszeit nun die Steuernummer, unter der der Arbeitgeber die Lohnsteuer-Anmeldung abgibt, zur Authentifizierung des Arbeitgebers genutzt werden.

  • Transferentschädigungen: Entschädigungen für den Wechsel eines Sportlers von einem ausländischen zu einem inländischen Verein sollen steuerpflichtig sein. Auch diese Regelung soll ein unliebsames Urteil des Bundesfinanzhofs aushebeln. Für Vergütungen im Amateursport gibt es eine Freigrenze von 10.000 Euro.

  • Zwischenstaatliche Verständigungen: Einigt sich die deutsche mit einer ausländischen Finanzverwaltung über die Handhabung von Fragen, die nicht oder nicht vollständig im jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen geregelt sind, bindet diese Einigung erst einmal nur die Finanzverwaltung. Die Finanzgerichte dagegen sind an eine solche zwischenstaatliche Vereinbarung nicht gebunden. Daher wird nun die Möglichkeit geschaffen, solche Vereinbarungen auch innerhalb Deutschlands gesetzlich festzuschreiben, woran sich dann auch die Gerichte halten müssen.

Soweit bei den einzelnen Punkten nicht anders erwähnt, treten die Änderungen durch das Jahressteuergesetz am Tag nach Verkündung des Gesetzes in Kraft, gelten dann also zum Großteil bereits im Jahr 2010. In einer ersten Stellungnahme hat sich der Deutsche Steuerberaterverband bereits kritisch mit dem Gesetzentwurf auseinandergesetzt und fordert neben Korrekturen am Gesetz auch die Wiedereinführung der Abzugsfähigkeit privater Steuerberatungskosten, wie das der Koalitionsvertrag vorsieht.

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