Einkommensteuer - Immobilien

Neue Entscheidungen zur Drei-Objekt-Grenze

Beim Verkauf von Immobilien ist die Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und gewerblichem Grundstückshandel nicht im Gesetz definiert, sondern stützt sich auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Zwei neue Urteile machen es Immobilienbesitzern ebenso wie Steuerexperten wieder einmal ein bisschen schwerer, die Grenze klar zu erkennen.

Zur Erinnerung: Sobald ein gewerblicher Grundstückshandel festgestellt wird, unterliegen die Einkünfte aus den Immobiliengeschäften unabhängig vom Ablauf der Spekulationsfrist in jedem Fall der Einkommensteuer sowie der Gewerbesteuer. Daher hat der Bundesfinanzhof die Drei-Objekt-Grenze definiert, nach der ein gewerblicher Grundstückshandel dann vorliegt, wenn innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren mehr als drei Objekte verkauft werden, deren Kauf, Herstellung oder Modernisierung ebenfalls nicht länger als fünf Jahre zurück liegt.

Weil aber keine klare gesetzliche Regelung existiert, ist die aus der Rechtsprechung entwickelte Drei-Objekt-Grenze nur eine Daumenregel: Der Bundesfinanzhof hat auch schon beim Verkauf von nicht mehr als drei Objekten im Einzelfall gewerblichen Grundstückshandel angenommen, und ebenso, wenn die 5-Jahres-Frist bereits überschritten war.

Als sei das Leben noch nicht kompliziert genug, hat der Bundesfinanzhof die Steuerwelt mit Urteilen zu zwei neuen Fallkonstellationen beglückt. Im ersten Fall, in dem die Drei-Objekt-Grenze eigentlich eingehalten wurde, sieht der Bundesfinanzhof dennoch einen gewerblichen Grundstückshandel. In diesem Fall hat die Klägerin nämlich ein einzelnes Objekt zwei Monate nach Ablauf der 5-Jahres-Frist verkauft, das aber gleichzeitig mit dem Kaufvertrag per Teilungserklärung in 25 separate Einheiten aufgeteilt wurde.

Der zweite Fall legt noch eher eine Überschreitung der Drei-Objekt-Grenze nahe, doch der Bundesfinanzhof meint, dass kein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt, wenn ein ungeteiltes Grundstück mit fünf freistehenden Mehrfamilienhäusern verkauft wird. Trotz der fünf separaten Häuser gilt diese Immobilie wegen des einheitlichen Grundstücks als nur ein Objekt.

Tatsächlich hat der Bundesfinanzhof bereits früher entschieden, dass ein einheitliches Grundstück immer nur ein Objekt darstellt, unabhängig davon, wie viele Gebäude darauf gebaut werden. Doch auch hier ist wieder Vorsicht geboten, und zwar gleich in doppelter Hinsicht: Diese Regel gilt nicht für zusammengelegte Grundstücke. Man kann also nicht durch Vereinigung mehrerer Grundstücke oder allgemein mehrerer Immobilienanteile die Drei-Objekt-Grenze unterschreiten. Außerdem ist es nur eine Frage der Zeit, bis beim Bundesfinanzhof ein Fall landet, in dem auf einem Grundstück so viele Häuser stehen, dass der Bundesfinanzhof trotzdem einen gewerblichen Grundstückshandel feststellen wird. Das neue Urteil ist also erst einmal nur ein garantierter Freibrief für ungeteilte Grundstücke mit bis zu fünf Häusern.

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Bundesrat blockiert Steuererleichterungen

In der letzten Sitzung vor der parlamentarischen Sommerpause am 8. Juli 2011 hat der Bundesrat ganz überraschend sowohl dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 als auch dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden die Zustimmung verweigert. Im Fall des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 kam der Widerstand der Länder zwar nicht ohne Vorwarnung, allerdings waren alle Beteiligten davon ausgegangen, dass der Bundesrat den Vermittlungsausschuss anrufen würde. Vorerst stecken nun beide Gesetze in einer Sackgasse.

Ärgerlich ist diese unerwartete Wendung vor allem für Unternehmer, denn mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 sollte ab dem 1. Juli 2011 die Signaturpflicht für elektronische Rechnungen gestrichen werden. Das Bundesfinanzministerium hat zwar angedeutet, dass die rückwirkende Änderung in jedem Fall umgesetzt werden soll, doch nun kann es noch Monate dauern, bis eine solide gesetzliche Grundlage dafür existiert. Angesichts der enormen finanziellen Risiken bei einer möglichen Versagung des Vorsteuerabzugs sollten Sie daher noch keinen Gebrauch von der Erleichterung machen, solange nicht sicher ist, dass sie in dieser Form auch Geltung haben wird.

Andere rückwirkende Änderungen im Gesetz betreffen die Einkommensteuer. Hier bleibt allerdings noch etwas Zeit, denn diese Änderungen würden größtenteils erst nächstes Jahr eine Rolle spielen, weil erst dann die Steuerveranlagung für 2011 erfolgt. Lediglich die Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags von 920 Euro auf 1.000 Euro sollte nach dem Gesetz bereits in diesem Jahr beim Lohnsteuerabzug für den Dezember berücksichtigt werden. Soll es dabei bleiben, muss sich der Gesetzgeber also beeilen, damit eine rechtzeitige technische Umsetzung noch möglich ist.

Auch bei der steuerlichen Förderung für eine energetische Wohngebäudesanierung herrscht nun wieder Unsicherheit: Ursprünglich sollte die Förderung erst am 1. Januar 2012 in Kraft treten, doch der Bundestag hatte den Termin vorgezogen. Damit wären dann auch bereits begonnene Sanierungsmaßnahmen gefördert worden, sofern der Beginn der Maßnahme nicht vor dem 6. Juni 2011 (Tag des Kabinettsbeschlusses) liegt. Immobilienbesitzer, die noch nicht mit Sanierungsmaßnahmen begonnen haben und trotzdem die Förderung nutzen wollen, sollten also sicherheitshalber mit dem Bauantrag oder der Einreichung der Bauunterlagen noch etwas warten, bis auch hier die weitere Entwicklung des Vorhabens absehbar ist.

Im Wesentlichen geht es den Bundesländern, die gegen die Gesetze gestimmt haben, ums Geld, aber auch andere Argumente spielen eine Rolle. Die Kritikpunkte der Opposition im Bundesrat haben wir hier für Sie zusammengestellt, denn daraus lässt sich ablesen, wo am ehesten Änderungen vorgenommen werden, um den Gesetzesvorhaben doch noch zum Erfolg zu verhelfen:

  • Die Mehrheit der Bundesländer ist gegen die Einführung der Möglichkeit, die Steuererklärungen jeweils für zwei Jahre gemeinsam abzugeben. Allerdings ist die Begründung der Länder für ihre ablehnende Haltung etwas widersprüchlich: Einerseits fürchten sie dadurch höhere Bürokratiekosten in der von den Ländern getragenen Finanzverwaltung, andererseits argumentieren sie, diese Möglichkeit würde ohnehin nur von wenigen Steuerzahlern genutzt, weil der Großteil der Berechtigten eine Erstattung erwartet und daher auch weiterhin die Steuererklärung jährlich abgeben würde.

  • Ebenfalls schon länger bekannt ist die Ablehnung der Länder gegen die Einführung einer Bagatellgrenze bei der verbindlichen Auskunft. Die Länder wollen hier nicht auf die Gebühreneinnahmen von bis zu 191 Euro pro Fall verzichten.

  • Schließlich wollten die Bundesländer im Steuervereinfachungsgesetz auch eine Anhebung des Behinderten-Pauschbetrags durchsetzen, der seit 1975 unverändert ist. Gleichzeitig sollte dessen Abgeltungswirkung auf alle krankheits-, pflege- und behindertenbedingten Kosten ausgeweitet werden, wobei der Nachweis der tatsächlichen Kosten weiterhin möglich bleibt.

  • An der steuerlichen Förderung der Wohngebäudesanierung stört die Länder der zu erwartende Einnahmeausfall durch die höheren Abschreibungen und Sonderausgaben, der pro Jahr mehr als 1,5 Mrd. Euro ausmacht, wovon die Länder 57,5 % zu schultern haben. Außerdem kritisieren die ablehnenden Länder, dass durch die Förderung über den Steuerabzug Spitzenverdiener mit hohem Steuersatz stärker gefördert werden als Immobilienbesitzer mit durchschnittlichem Einkommen.

Wie es nun mit den Gesetzen weitergeht, ist noch völlig offen. Der Bundestag und die Bundesregierung haben nun die Möglichkeit, ihrerseits den Vermittlungsausschuss anzurufen, wenn sie die Gesetzesvorhaben nicht beerdigen wollen. Dies ist die wahrscheinlichste Lösung.

Eine andere Möglichkeit besteht darin, die unstrittigen Änderungen stattdessen in das nächste Steueränderungsgesetz aufzunehmen. So oder so werden aber bis zur Verkündung eines fertigen Gesetzes noch mehrere Monate ins Land gehen, weil Bundestag und Bundesrat erst einmal bis Mitte September Sommerpause haben.

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Steueranreize für die Wohngebäudesanierung

Am 6. Juni 2011 hat die Bundesregierung gleich mehrere Maßnahmen zur Förderung der Energiewende beschlossen. Neben einer Änderung im Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens "Energie- und Klimafonds", mit der dem Fonds zukünftig sämtliche Erlöse aus der Versteigerung von Emissionshandelszertifikaten zufließen gehört dazu vor allem der Entwurf für ein Gesetz zur steuerlichen Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden.

Vermieter könnten die Sanierungskosten zwar ohnehin steuerlich geltend machen, allerdings werden die Kosten regelmäßig so hoch ausfallen, dass sie als nachträgliche Herstellungskosten über einen langen Zeitraum abzuschreiben wären. Durch das Gesetz wird die Abschreibungsdauer für die Sanierungskosten in diesem Fall auf 10 Jahre reduziert.

Eine Doppelförderung ist jedoch ausgeschlossen: Wer für die Sanierungsmaßnahmen bereits die steuerliche Förderung für Modernisierungsaufwendungen in Sanierungsgebieten oder für Baudenkmale in Anspruch nimmt oder eine Investitionszulage oder andere steuerfreie Zuschüsse erhält oder ein zinsverbilligtes Darlehen nutzt, hat keinen Anspruch auf die erhöhte Abschreibung für energetische Sanierungsmaßnahmen.

Wer seine Immobilie selbst nutzt, kann die Kosten bisher allenfalls teilweise über die Steuerförderung für Handwerksleistungen steuerlich geltend machen. Auch hier wird durch das Gesetz nun der volle steuerliche Abzug der Sanierungskosten ermöglicht. Wie bei vermieteten Immobilien sind die Kosten auf 10 Jahre aufzuteilen und werden dann als Sonderausgaben berücksichtigt. Das Verbot der Doppelförderung gilt hier ebenfalls, wobei in den Katalog von Ausschlussgründen für die steuerliche Förderung bei Selbstnutzern außerdem der Bezug einer Eigenheimzulage aufgenommen wurde.

Gefördert werden sollen Gebäude, mit deren Bau vor dem 1. Januar 1995 begonnen wurde. Die Förderung hängt davon ab, dass durch die jeweiligen Maßnahmen der Energiebedarf des Gebäudes erheblich verringert wird und nur noch höchstens 85 % des Primärenergiebedarfs eines vergleichbaren Referenzgebäudes beträgt. Diese Energieeinsparung muss durch die Bescheinigung eines Sachverständigen nachgewiesen werden.

Das Gesetz sollte ursprünglich am 1. Januar 2012 in Kraft treten. Mittlerweile hat der Finanzausschuss des Bundestags jedoch den Termin vorgezogen: Das Gesetz soll nun schon im laufenden Jahr am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Damit werden dann auch bereits begonnene Sanierungsmaßnahmen gefördert, sofern der Beginn der Maßnahme nicht vor dem 6. Juni 2011 (Tag des Kabinettsbeschlusses) liegt. Als Beginn gilt bei Baumaßnahmen, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, zu dem der Bauantrag gestellt worden ist. Bei baugenehmigungsfreien Bauvorhaben, für die Bauunterlagen einzureichen sind, ist entsprechend der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem die Bauunterlagen eingereicht werden. Außerdem muss die Maßnahme vor dem 1. Januar 2022 abgeschlossen werden, um die Förderung nicht zu verlieren.

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Entwurf des Steuervereinfachungsgesetzes 2011

Der große Wurf zur Steuervereinfachung sieht anders aus - das war schon Ende 2010 das einhellige Fazit, als die Bundesregierung das Arbeitspapier vorgelegt hat, in dem ein Bündel von 41 Einzelmaßnahmen aufgelistet war. Zwar muss man der Regierung zu Gute halten, dass es weniger fehlender Einigungs- und Reformwille, sondern vor allem die schlechte Haushaltslage ist, die weitgehendere Reformen vorerst verhindert. Trotzdem wäre mehr Vereinfachung wünschenswert und mit etwas mehr Mühe wohl auch möglich gewesen: Von den Vorschlägen bezieht sich knapp die Hälfte auf die Abschaffung esoterischer Regelungen, die im praktischen Steuerrecht ohnehin keine Rolle mehr spielen, oder auf Maßnahmen, die schon beschlossen sind.

Am 2. Februar hat die Bundesregierung nun den Entwurf für das Steuervereinfachungsgesetz 2011 vorgelegt und Mitte März in den Bundestag eingebracht. Die Verabschiedung des Gesetzes ist allerdings erst für den Sommer geplant. Grundsätzlich sollen die Änderungen zum 1. Januar 2012 in Kraft treten, einige Änderungen gelten jedoch schon rückwirkend ab dem 1. Januar 2011 oder ab dem Tag der Verkündung des Gesetzes. Die Entlastung für die Steuerzahler durch das Maßnahmenpaket beträgt rund 590 Millionen Euro. Hier sind nun die wichtigsten Gesetzesänderungen im Überblick:

  • Arbeitnehmer-Pauschbetrag: Vor sieben Jahren wurde der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.044 Euro auf 920 Euro reduziert, jetzt soll er wieder auf 1.000 Euro steigen, und zwar rückwirkend noch für 2011. Die Maßnahme ist mit Steuermindereinnahmen von 330 Millionen Euro verbunden und soll den Einzelnachweis von Ausgaben für 550.000 Arbeitnehmer überflüssig machen. Um die Lohnabrechnung in 2011 nicht unnötig kompliziert zu machen, sieht das Gesetz vor, dass der gesamte Erhöhungsbetrag von 80 Euro in der Lohnabrechnung vom Dezember 2011 zu berücksichtigen ist.

  • Kinderbetreuungskosten: Kosten für die Kinderbetreuung sollen ab 2012 generell als Sonderausgaben gelten, eine umfangreiche Prüfung, ob es sich nun um Werbungskosten oder Sonderausgaben handelt, entfällt dadurch. Gleichzeitig soll der Vordruck für die Anlage Kind um eine Seite reduziert werden. Die Kinderbetreuungskosten können weiterhin bis zu einer Höhe von 4.000 Euro je Kind angesetzt werden.

  • Kindergeld: Zahllose Streitereien mit der Familienkasse und Verfahren vor den Finanzgerichten würden überflüssig, wenn bei der Gewährung von Kindergeld und -freibeträgen für volljährige Kinder wie geplant ab 2012 auf die Einkommensüberprüfung der Kinder verzichtet wird. Der Verzicht auf die Einkommensprüfung gilt ebenso beim Unterhaltshöchstbetrag und Ausbildungsfreibetrag. Hier belaufen sich die Steuermindereinnahmen auf 200 Millionen Euro.

  • Entfernungspauschale: Nutzt der Steuerzahler für den Arbeitsweg abwechselnd öffentliche Verkehrsmittel und den eigenen Pkw, sollen ab 2012 durch die Umstellung von einer tagweisen auf eine jährliche Vergleichsrechnung die derzeit noch notwendigen Aufzeichnungen und Berechnungen überflüssig werden. Im Einzelfall bedeutet dies jedoch eine Verschlechterung, weil Berufstätige, die nur zeitweise öffentliche Verkehrsmittel nutzen, nicht mehr den höheren Fahrkartenpreis geltend machen können. Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können nämlich nur noch dann mit dem tatsächlichen Preis angesetzt werden, soweit sie den Jahreshöchstbetrag für die Entfernungspauschale von 4.500 Euro übersteigen.

  • Ehegattenveranlagung: Die Veranlagungs- und Tarifvarianten für Eheleute sollen von derzeit sieben auf künftig vier reduziert werden (Zusammen- und Einzelveranlagung sowie zwei Spezialfälle nach dem Tod eines Ehegatten und im Trennungsjahr). Dass nicht nur einzelne Veranlagungsarten gestrichen werden, zeigt insbesondere die Abschaffung der Getrenntveranlagung, denn sie wird durch eine Einzelveranlagung ersetzt. Im Unterschied zur Getrenntveranlagung sollen dann die steuerlich berücksichtigungsfähigen Privatausgaben (Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen) automatisch den Ehepartnern jeweils hälftig zugeordnet werden, soweit die Ehepartner nicht gemeinsam eine andere Aufteilung beantragen. Im Gegenzug bemisst sich die zumutbare Belastung bei außergewöhnlichen Belastungen dann nicht mehr an der Höhe des Gesamteinkommens beider Ehepartner, sondern nur noch nach den Einkünften des Ehepartners, der die Belastung geltend macht. All diese Änderungen bei der Ehegattenveranlagung sollen erst ab 2013 gelten.

  • Verbilligte Vermietung: Statt zweier Grenzen bei der verbilligten Vermietung einer Wohnung (56 % der ortsüblichen Miete als Untergrenze für den vollen Werbungskostenabzug, 75 % für den Verzicht auf eine Überschussprognose) soll es nur noch einen Prozentsatz geben. Wird mehr als 66 % der ortsüblichen Miete gezahlt, gilt die Vermietung als vollentgeltlich und ermöglicht den vollen Werbungskostenabzug, ohne dass eine Überschussprognose notwendig wird. Diese Änderung gilt ab dem 1. Januar 2012. Bis dahin bleibt also noch Zeit, Mietverträge anzupassen, um einen teilweisen Ausschluss der Werbungskosten wegen einer zu niedrigen Miete ab 2012 zu vermeiden.

  • Zweijährige Steuererklärung: Ein Großteil der Steuerzahler soll ab 2012 die Möglichkeit erhalten, die Steuererklärung nur noch alle zwei Jahre abgeben zu müssen. Voraussetzung ist, dass ausschließlich Überschusseinkünfte erzielt werden (also keine gewerblichen Einkünfte oder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft), dass die Einnahmen, soweit sie nicht dem Steuerabzug (Lohn- oder Abgeltungsteuer) unterliegen maximal 13.000 Euro pro Jahr betragen, und dass der Steuerzahler einen formlosen Antrag beim Finanzamt stellt. Das Wahlrecht zur zweijährigen Veranlagung gilt auch für Körperschaften, die keine gewerblichen Einkünfte erzielen, also insbesondere vermögensverwaltende Gesellschaften sowie Stiftungen und Vereine.

  • Elektronische Rechnungen: Eine Änderung der EU-Direktive zur Mehrwertsteuer verlangt von den Mitgliedsstaaten die vollständige Gleichstellung von Papier- und elektronischen Rechnungen. Das müssen die EU-Staaten spätestens bis 2013 umgesetzt haben. Im Steuervereinfachungsgesetz 2011 ist nun vorgesehen, den Verzicht auf die Signaturpflicht bei elektronischen Rechnungen schon ab dem 1. Juli 2011 einzuführen. Rechnungsaussteller und -empfänger müssen weiterhin innerhalb der Aufbewahrungsfristen die Echtheit, Unversehrtheit und Lesbarkeit der Rechnung sicherstellen, es bleibt ihnen dann aber selbst überlassen, auf welchem Wege sie das tun.

  • Betriebsfortführungsfiktion: Für die Fälle einer Betriebsverpachtung im Ganzen oder einer Betriebsunterbrechung wird eine Betriebsfortführungsfiktion eingeführt. Das bedeutet, dass der Betrieb so lange als fortgeführt gilt, bis entweder der Inhaber gegenüber dem Finanzamt ausdrücklich die Betriebsaufgabe erklärt, oder dem Finanzamt Tatsachen bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass die Voraussetzungen für eine Betriebsaufgabe erfüllt sind. Damit wird einerseits Rechtssicherheit für die Betroffenen hergestellt, und andererseits stellt der Staat die Besteuerung von stillen Reserven bei einer schleichenden Betriebsaufgabe sicher, weil keine Festsetzungsverjährung mehr eintreten kann. Den Zeitpunkt der Betriebsaufgabe kann der Inhaber damit mehr oder weniger frei wählen, muss dies aber innerhalb von drei Monaten gegenüber dem Finanzamt erklären. Diese Änderung gilt für eine Betriebsaufgabe nach dem Tag der Gesetzesverkündung, auf den Termin der Aufgabeerklärung kommt es nicht an.

  • Abgabefristen: Für Land- und Forstwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr soll zukünftig ebenfalls die Regelabgabefrist von 5 Monaten gelten statt wie bisher nur 3 Monate. Dies gilt dann bereits rückwirkend für den Veranlagungszeitraum 2010.

  • Kapitalerträge: Kapitalerträge, die der Abgeltungsteuer unterliegen, werden ab 2012 bei der Ermittlung des Spendenabzugsvolumens, der zumutbaren Eigenbelastung bei außergewöhnlichen Belastungen oder dem Abzug von Unterhaltsleistungen nicht mehr berücksichtigt.

  • Steuerbefreiungsvorschriften: Insgesamt sieben Steuerbefreiungsvorschriften, die ohnehin in der Praxis keine Rolle mehr spielen, werden aufgehoben, zum Beispiel für die Zuwendungen ehemaliger alliierter Besatzungssoldaten an ihre Ehefrauen oder für Bergmannsprämien. Außerdem sind Stipendien zukünftig auch dann steuerfrei, wenn sie nur mittelbar aus öffentlichen Mitteln geleistet werden.

  • Spendennachweis: Die bisher immer nur im Einzelfall geregelten Erleichterungen für den Nachweis von Spenden in Katastrophenfällen werden jetzt gesetzlich festgeschrieben.

  • Pflichtveranlagungen: Arbeitnehmer mit geringem Einkommen, die eine hohe Mindestvorsorgepauschalen für die Kranken- und Pflegeversicherung aufweisen, müssen zukünftig keine Steuererklärung mehr abgeben, wenn ihr Einkommen die diversen gesetzlichen Freibeträge ohnehin nicht überschreitet. Das ist der Fall bei einem Einkommen unter 10.200 Euro für Singles und 19.400 Euro für Ehegatten.

  • Verbindliche Auskunft: Verbindliche Auskünfte des Finanzamts sollen künftig nur noch bei einem Gegenstandswert von mehr als 10.000 Euro gebührenpflichtig sein. Diese Bagatellgrenze gilt dann, wenn der An-trag nach der Gesetzesverkündung beim Finanzamt eingeht.

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Darlehensverträge zwischen Angehörigen

Das Bundesfinanzministerium hat die Voraussetzungen für die steuerrechtliche Anerkennung von Darlehensverträgen zwischen Angehörigen oder zwischen einer Personengesellschaft und Angehörigen eines beherrschenden Gesellschafters konkretisiert. Wichtigste Voraussetzung ist demnach, dass der Darlehensvertrag zivilrechtlich wirksam geschlossen worden ist und tatsächlich wie vereinbart durchgeführt wird.

Die Nichtbeachtung zivilrechtlicher Formerfordernisse führt zwar nicht automatisch und ausnahmslos dazu, das Vertragsverhältnis steuerrechtlich nicht anzuerkennen. Das Finanzamt wertet dies aber als besonders starkes Indiz gegen den vertraglichen Bindungswillen der Vertragsbeteiligten, und das kann zur Versagung der steuerrechtlichen Anerkennung führen. Die Vertragspartner können aber darlegen und nachweisen, dass sie zeitnah nach dem Auftauchen von Zweifeln an der zivilrechtlichen Wirksamkeit alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen haben, um die zivilrechtliche Wirksamkeit des Vertrages herbeizuführen und dass ihnen die Unwirksamkeit nicht anzulasten ist. In diesem Fall ist der Darlehensvertrag von Anfang an steuerrechtlich anzuerkennen.

Weiterhin muss der Vertrag und seine tatsächliche Durchführung die Trennung der Vermögens- und Einkunftssphären der vertragsschließenden Angehörigen gewährleisten. Eine klare und einwandfreie Abgrenzung von einer Unterhaltsgewährung oder einer verschleierten Schenkung der Darlehenszinsen muss in jedem Einzelfall und während der gesamten Vertragsdauer möglich sein.

Schließlich müssen der Vertragsinhalt und die Durchführung dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen (Fremdvergleich). Vergleichsmaßstab sind die Vertragsgestaltungen, die zwischen Darlehensnehmern und Kreditinstituten üblich sind. Das setzt insbesondere voraus, dass

  • eine Vereinbarung über die Laufzeit und über Art und Zeit der Rückzahlung des Darlehens getroffen worden ist,

  • die Zinsen zu den Fälligkeitszeitpunkten entrichtet werden und

  • der Rückzahlungsanspruch ausreichend besichert ist.

Als ausreichende Besicherung gelten die banküblichen Sicherheiten, insbesondere eine dingliche Absicherung durch Hypothek oder Grundschuld. Außerdem kommen alle anderen Sicherheiten, die für das entsprechende Darlehen banküblich sind, in Betracht, wie Bankbürgschaften, Sicherungsübereignung von Wirtschaftsgütern, Forderungsabtretungen sowie Schuldmitübernahme oder Schuldbeitritt eines fremden Dritten oder eines Angehörigen, wenn dieser über entsprechend ausreichende Vermögenswerte verfügt.

Der Fremdvergleich ist auch durchzuführen, wenn Vereinbarungen nicht unmittelbar zwischen Angehörigen getroffen werden, sondern zwischen einer Personengesellschaft und Angehörigen der beherrschenden Gesellschafter, oder wenn beherrschende Gesellschafter einer Personengesellschaft Darlehensforderungen gegen die Personengesellschaft schenkweise an Angehörige abtreten.

Ein Darlehensvertrag zwischen volljährigen, voneinander wirtschaftlich unabhängigen Angehörigen kann ausnahmsweise steuerrechtlich bereits anerkannt werden, wenn er zwar nicht in allen Punkten dem zwischen Fremden Üblichen entspricht, aber das Darlehen zur Herstellung oder Anschaffung von Vermögensgegenständen gewährt wird (z. B. Bau- oder Anschaffungsdarlehen) und ansonsten bei einem fremden Dritten hätte aufgenommen werden müssen. Entscheidend ist, dass die getroffenen Vereinbarungen tatsächlich vollzogen werden, insbesondere die Darlehenszinsen regelmäßig gezahlt werden. Die Modalitäten der Darlehenstilgung und die Besicherung brauchen in diesen Fällen nicht geprüft zu werden.

Wird die Schenkung an einen Angehörigen davon abhängig gemacht, dass der Empfänger den Betrag als Darlehen wieder an den Schenker oder eine andere Person oder Gesellschaft zurückgeben muss, ist ertragsteuerlich weder die vereinbarte Schenkung noch die Rückgabe als Darlehen anzuerkennen. Der Empfänger erhält nicht die alleinige und unbeschränkte Verfügungsmacht über die Geldmittel, da er sie nur zum Zwecke der Rückgabe verwenden darf.

Die Vereinbarungen gelten schlicht als eine modifizierte Schenkung, bei der der Vollzug der Schenkung bis zur Rückzahlung des Darlehens aufgeschoben und der Umfang der Schenkung durch die Zahlung von Darlehenszinsen erweitert ist. Daher dürfen die als Darlehenszinsen geltend gemachten Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Entsprechendes gilt im Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern, wenn das Kindesvermögen nicht einwandfrei vom Elternvermögen getrennt wird. Steuerlich sind die Schenkung und die Darlehensforderung jedoch anzuerkennen, wenn das Darlehen an eine zivil- und auch steuerrechtlich eigenständige GmbH gegeben wird.

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Änderungen für Privatpersonen und Familien

Anders als im Vorjahr gibt es dieses Jahr keine großen Steuergeschenke für Familien. Die Änderungen stehen im Zeichen der Haushaltskonsolidierung, Verbesserungen gibt es nur in Einzelfällen.

  • Handwerkerleistungen: Von der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen sind ab 2011 öffentlich geförderte Maßnahmen ausgenommen. Der Ausschluss gilt jedoch nur, wenn die Förderung auch tatsächlich in Anspruch genommen wird. Betroffen sind alle Aufwendungen nach dem 31. Dezember 2010, sofern die Leistungen ebenfalls nach diesem Termin erbracht wurden.

  • Ehrenamtliche Betreuer: Aufwendungsentschädigungen für ehrenamtliche Vormünder, rechtliche Betreuer oder Pfleger sind jetzt bis zu einer Höhe von 2.100 Euro im Jahr steuerfrei. Bisher lag der Freibetrag bei 500 Euro. Dafür gilt dieser neue Betrag nun gleichzeitig auch für die Übungsleiterpauschale. Die Steuerfreiheit gilt also nur, wenn die Aufwandsentschädigung gemeinsam mit einer eventuellen Pauschale unter 2.100 Euro liegt.

  • Elterngeld: Das Elterngeld wird in mehrfacher Hinsicht eingeschränkt. Mit Abstand die meisten Eltern wird die Absenkung der Einkommensersatzquote von 67 % auf 65 % ab einem Einkommen von 1.200 Euro treffen. Weiterhin wird das Elterngeld zukünftig auf Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe und den Kinderzuschlag angerechnet, soweit es 300 Euro übersteigt. Und zuletzt entfällt der Anspruch auf Elterngeld ganz, wenn das Einkommen des anspruchsberechtigten Elternteils über 250.000 Euro (500.000 Euro für beide Elternteile) liegt.

  • Versorgungsausgleich: Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs sind zukünftig nur noch dann als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn der Empfänger unbeschränkt steuerpflichtig ist oder diese in einem anderen EU/EWR-Staat versteuert. Ist der Sonderausgabenabzug möglich, muss der Empfänger die Zahlung auch dann versteuern, wenn sich der Abzug nicht ausgewirkt hat. Dafür kann nun auch ein Ausgleich in Form von Kapitalzahlungen als Sonderausgaben geltend gemacht werden und nicht nur eine Ausgleichsrente. Weitere Änderungen betreffen die Anpassung an das Versorgungsausgleichsgesetz.

  • Lebenspartner: Bei der Erbschaftsteuer wird der letzte Unterschied zwischen Ehepartner und eingetragenem Lebenspartner beseitigt. Auch der Lebenspartner fällt künftig in die günstige Steuerklasse I. Gleichzeitig wird nach einer Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts eine Neuregelung für Erbschaften und Schenkungen vor der Erbschaftsteuerreform geschaffen. Auch bei der Grunderwerbsteuer wird der Lebenspartner wie ein Ehepartner von der Steuer befreit.

  • Krankenversicherungsbeiträge: Vorauszahlungen von Beiträgen sind nur noch dann im Jahr der Zahlung abziehbar, wenn sie maximal das 2,5fache des laufenden Jahresbeitrags ausmachen.

  • Wohngeld: Weil die Energiekosten wieder gesunken sind, wurde der seit 2009 gezahlte Heizkostenzuschuss gestrichen.

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Änderungen für alle Steuerzahler

Neben der Umsetzung des begrenzten Steuerabzugs für Arbeitszimmer und der Flugsteuer sind die allgemeinen Änderungen in diesem Jahr nur Maßnahmen, um steuerzahlerfreundliche Rechtsprechung auf dem Gesetzesweg wieder rückgängig zu machen.

  • Arbeitszimmer: Rückwirkend ab 2007 wird nun die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts erfüllt, nach der die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer zumindest dann wieder steuerlich abzugsfähig sein müssen, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Es bleibt bei der früheren Abzugsgrenze von 1.250 Euro pro Jahr. Wie erwartet wurde der Fall, dass die Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % der beruflichen Tätigkeit ausmacht, jedoch nicht wieder zum Steuerabzug zugelassen.

  • Luftverkehrssteuer: Für alle in Deutschland beginnenden Flugreisen ab dem 1. Januar 2011 wird ein Zuschlag fällig, der entfernungsabhängig 8, 25 oder 45 Euro beträgt. Ausgenommen von der Flugsteuer sind nur Flüge zu einer Insel ohne Festlandverbindung, wenn der Start- oder Zielort auf dem Festland nicht weiter als 100 km von der Küste entfernt ist.

  • Erstattungszinsen: Leider will sich die Finanzverwaltung mit einem Urteil, das die Steuerpflicht auf Erstattungszinsen größtenteils aufhebt, nicht abfinden. Die Steuerpflicht von Erstattungszinsen wird nun ausdrücklich festgeschrieben, während Nachzahlungszinsen weiterhin nicht abziehbar sind. Diese Änderung gilt rückwirkend für alle noch offenen Fälle.

  • Verlustvortrag: Der Bundesfinanzhof hatte die Feststellung eines vortragsfähigen Verlustes von der Änderungsmöglichkeit der Steuerfestsetzung im Verlustjahr entkoppelt. Dieses Urteil ist der Finanzverwaltung ein Dorn im Auge. Daher ist der Erlass oder die Änderung eines Verlustfeststellungsbescheides zukünftig nur noch dann wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen möglich, wenn das Finanzamt bei rechtzeitiger Kenntnis der Tatsachen oder Beweismittel schon bei der ursprünglichen Veranlagung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zur Feststellung eines vortragsfähigen Verlustes gelangt wäre. Diese Einschränkung gilt erstmals für Verluste, für die nach dem 13. Dezember 2010 eine Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags abgegeben wird. Eine analoge Regelung gilt bei der Feststellung des Gewerbeverlustes.

  • Zwischenstaatliche Verständigungen: Einigt sich die deutsche mit einer ausländischen Finanzverwaltung über die Handhabung von Fragen, die nicht oder nicht vollständig im jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen geregelt sind, bindet diese Einigung erst einmal nur die Finanzverwaltung. Die Finanzgerichte dagegen sind an eine solche zwischenstaatliche Vereinbarung nicht gebunden. Daher wird nun die Möglichkeit geschaffen, solche Vereinbarungen gesetzlich festzuschreiben, woran sich dann auch die Gerichte halten müssen.

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