Einkommensteuer - Immobilien

Dachsanierung und -verpachtung für Solaranlage

Auf immer mehr Häusern findet sich eine Photovoltaikanlage. Dass Solarstrom im Trend liegt, zeigt auch die aktuelle Berichterstattung zum rasant steigenden Förderbetrag für Solarstrom. Wer sich eine Solaranlage aufs Dach setzt, muss allerdings nicht nur die Einspeisevergütung im Auge behalten. In steuerlicher Hinsicht ist es vor allem die Umsatzsteuer, die immer wieder neue Fragen aufwirft. Das Bayerische Landesamt für Steuern hat sich jetzt zur Handhabung einer Dachverpachtung an einen Solaranlagenbetreiber geäußert, der als Gegenleistung die Dachsanierung übernimmt.

Es gibt nämlich immer häufiger den Fall, dass der Betreiber einer Photovoltaikanlage nicht mehr auch Eigentümer des Gebäudes ist, auf dem die Anlage montiert ist. Stattdessen pachten die Anlagenbetreiber die Dachfläche über eine Laufzeit von 20 bis 30 Jahren vom Eigentümer. Ähnlich der Dachvermietung für Mobilfunkmasten liegt hier eine umsatzsteuerfreie Grundstücksvermietung vor. Allerdings besteht in der Regel die Möglichkeit, zur Steuerpflicht zu optieren. Erfolgt die Dachüberlassung gegen Entgelt, sind aus Sicht der Finanzverwaltung keine weiteren Besonderheiten zu beachten.

Übernimmt der Anlagenbetreiber dagegen als Gegenleistung für die Dachüberlassung die Sanierung des Daches, wird es ein wenig komplizierter. Dann liegt nämlich ein tauschähnlicher Umsatz vor, bei der der Hauseigentümer vom Anlagenbetreiber eine Werklieferung erhalten hat, die sofort in sein Eigentum übergeht. Der Anlagenbetreiber muss die Werklieferung dem Hauseigentümer in Rechnung stellen und kann wiederum selbst aus der Dachsanierung den Vorsteuerabzug geltend machen.

Umgekehrt muss der Hauseigentümer die Werklieferung sofort als Anzahlung für die noch nicht erbrachte Dachverpachtung versteuern, wenn er zur Umsatzsteuer optiert hat. Weil die Werklieferung unmittelbar in das Gebäude und nicht in das Unternehmen "Dachverpachtung” eingeht, ist für die Frage, ob der Hauseigentümer aus der Dachsanierung einen Vorsteuerabzug geltend machen kann, die Nutzung des Gebäudes selbst entscheidend.

Schließlich sind die Finanzämter noch angewiesen, in solchen Fällen bei den Anlagebetreibern einen Antrag auf Istbesteuerung nach Möglichkeit abzulehnen. Der Anlagenbetreiber hätte bei der Istbesteuerung nämlich sofort den vollen Vorsteuerabzug aus der Dachsanierung, während die Gegenleistung in Form der Dachüberlassung über den gesamten Pachtzeitrum gestreckt zu versteuern wäre. Darin sieht die Finanzverwaltung einen ungerechtfertigten Liquiditätsvorteil für den Anlagenbetreiber.

Auch das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat sich mit der Dachsanierung für eine Solaranlage befasst. Von dort kommt nämlich ein aktuelles Urteil, in dem das Finanzgericht feststellt, dass ein Hausbesitzer die Vorsteuer aus der Erneuerung eines asbesthaltigen Daches geltend machen kann. Im Streitfall war das Dach grundsätzlich noch in Ordnung, aber wegen der asbesthaltigen Isolierung wäre die Montage der Photovoltaikanlage ohne Sanierung nicht zulässig gewesen. In diesem Fall sieht das Gericht keine private Veranlassung, zumal nur die Dachhälfte erneuert wurde, auf der später die Solaranlage montiert wurde.

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Grundsteuer steht wieder auf dem Prüfstand

Die Grundsteuer steht wieder einmal auf dem Prüfstand des Bundesverfassungsgerichts. Im für die Immobilienbesitzer besten Fall kann die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dazu führen, dass die Rechtsgrundlage für die Grundsteuer wegfällt. Falls das Gericht sogar eine rückwirkende Verfassungswidrigkeit feststellt, können Eigenheimbesitzer und Wohnungseigentümer einen Anspruch auf Rückerstattung der Grundsteuer haben, sofern die Festsetzung der Grundsteuer noch nicht rechtskräftig ist.

Die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde sind jetzt noch nicht absehbar, und in Steuersachen hat sich das Verfassungsgericht in den letzten Jahren eher zurückhaltend gezeigt und dem Gesetzgeber relativ viel Spielraum gewährt. Wer sich aber alle Optionen offen halten will, sollte noch vor dem 31. Dezember 2011 aktiv werden und einen Antrag auf Aufhebung des Einheitswertbescheides stellen. Diesen Antrag müssen Sie bei dem Finanzamt (Bewertungsstelle für Grundbesitz und Verkehrssteuern) stellen, das den Einheitswertbescheid erlassen hat. Der Antrag muss beim Finanzamt schriftlich (nicht per eMail) bis zum 31. Dezember 2011 um 24:00 Uhr eingehen.

Neben dem Aktenzeichen des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht (2 BvR 287/11) sollte Ihr Antrag auch die Einheitswert-Nummer oder das Aktenzeichen des Einheitswertbescheids enthalten. Falls Sie den Bescheid nicht mehr vorliegen haben, finden Sie die Einheitswert-Nummer von vermieteten Objekten auch in Ihrem Einkommensteuerbescheid. Notfalls geben Sie zumindest die genaue Anschrift der Immobilie und bei Eigentumswohnungen die Lage der Wohnung im Haus an.

Das Finanzamt kann Ihren Antrag natürlich zurückweisen und wird dies voraussichtlich auch tun, falls Ihr Antrag nicht bereits vorsorglich das Einverständnis zur Ruhendstellung des Verfahrens enthält. Gegen diese Zurückweisung müssen Sie dann Einspruch einlegen und das Ruhen des Einspruchsverfahrens beantragen, bis das Verfahren beim Bundesverfassungsgericht erledigt ist. Das Einspruchsverfahren ruht dann in jedem Fall aufgrund gesetzlicher Vorgaben, bis die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vorliegt.

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Änderungen zum Jahreswechsel 2011/2012

Im Vergleich zu den letzten Jahren hält sich die Zahl der Änderungen im Steuerrecht zum Jahreswechsel diesmal in Grenzen. Das liegt teilweise daran, dass es in 2011 nicht ganz so viele Gesetze mit Steuerbezug gab. In erster Linie sind aber von den dieses Jahr verabschiedeten Änderungen sehr viele schon rückwirkend oder im laufenden Jahr in Kraft getreten, zum Beispiel die Abschaffung der Signaturpflicht für elektronische Rechnungen oder die Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags.

Zum Jahreswechsel treten nun insbesondere Änderungen in Kraft, von denen Familien profitieren können, beispielsweise bei der Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten oder der Streichung der Einkommensprüfung beim Kind für den Kindergeldanspruch. Die wichtigste Änderung für Unternehmer ist eigentlich gar keine Änderung, denn es wird nur die bereits geltende höhere Umsatzgrenze für die Ist-Besteuerung dauerhaft festgeschrieben. Hier ist ein Überblick aller wichtigen Änderungen, die zum Jahreswechsel in Kraft treten:

  • Ausbildungskosten: Als "Ausgleich" für die Aushebelung des Urteils, mit dem der Bundesfinanzhof Ausbildungskosten zum Werbungskostenabzug zugelassen hat, wird ab 2012 der maximale Sonderausgabenabzug für Ausbildungskosten von 4.000 auf 6.000 Euro angehoben.

  • Kinderbetreuungskosten: Kosten für die Kinderbetreuung werden ab 2012 generell als Sonderausgaben berücksichtigt. Außerdem werden die Anspruchsvoraussetzungen bei den Eltern gestrichen, sodass der Abzug nun unabhängig von einer Erwerbstätigkeit, Krankheit oder Behinderung für alle Kinder unter 14 Jahren möglich ist. Eine umfangreiche Prüfung, ob es sich um Werbungskosten oder Sonderausgaben handelt, entfällt dadurch. Dass sich der fehlende Werbungskostenabzug negativ im außersteuerlichen Bereich auswirkt, beispielsweise beim Wohngeld oder einkommensabhängigen Beiträgen für den Kindergarten, wird durch eine Zusatzvorschrift verhindert. An der Höhe der abziehbaren Betreuungskosten - zwei Drittel der Ausgaben, höchstens aber 4.000 Euro je Kind - ändert sich nichts.

  • Kindergeld: Zahllose Streitereien mit der Familienkasse und Verfahren vor den Finanzgerichten werden ab 2012 überflüssig, denn bei der Gewährung von Kindergeld und -freibeträgen für volljährige Kinder wird dann auf die Einkommensüberprüfung der Kinder verzichtet. Eine Erwerbstätigkeit des Kindes bleibt dann generell bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung oder des Erststudiums unberücksichtigt, es sei denn, das Kind befindet sich in einer Übergangszeit oder kann die Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen. Nach der Ausbildung oder dem Studium gilt die widerlegbare Vermutung, dass das Kind in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten. Der Verzicht auf die Einkommensprüfung gilt ebenso beim Unterhaltshöchstbetrag und Ausbildungsfreibetrag.

  • Kinderfreibetrag: Die Vorschriften zur Übertragung der steuerlichen Freibeträge für Kinder von geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Eltern werden ab 2012 deutlich vereinfacht.

  • Ist-Besteuerung: Die Umsatzgrenze, unterhalb der Unternehmer sich bei der Umsatzsteuer für die Ist-Besteuerung entscheiden können, ist ab 2012 dauerhaft auf einen Jahresumsatz von 500.000 Euro festgeschrieben.

  • Belegnachweis: Die Beleg- und Buchnachweispflichten für Ausfuhrlieferungen werden an die seit dem 1. Juli 2009 bestehende Pflicht zur Teilnahme am elektronischen Ausfuhrverfahren ("ATLAS-Ausfuhr") angepasst. Außerdem wurden für die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen eindeutigere Nachweisregelungen geschaffen: Sowohl in Beförderungs- als auch in Versendungsfällen ist der vorgeschriebene Belegnachweis mit einer so genannten Gelangensbestätigung zu führen.

  • Entfernungspauschale: Nutzt der Steuerzahler für den Arbeitsweg abwechselnd öffentliche Verkehrsmittel und den eigenen Pkw, werden ab 2012 durch die Umstellung von einer tagweisen auf eine jährliche Vergleichsrechnung die derzeit noch notwendigen Aufzeichnungen und Berechnungen überflüssig. In einigen Fällen bedeutet dies jedoch eine Verschlechterung, weil Berufstätige, die nur zeitweise öffentliche Verkehrsmittel nutzen, nicht mehr den höheren Fahrkartenpreis geltend machen können. Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können nämlich nur noch dann mit dem tatsächlichen Preis angesetzt werden, wenn sie allein den Jahreshöchstbetrag für die Entfernungspauschale von 4.500 Euro übersteigen.

  • Rentenversicherung: Der Beitragssatz für die Rentenversicherung sinkt zum Jahreswechsel um 0,3 % auf 19,6 %.

  • Insolvenzgeldumlage: Wegen der guten Konjunktur war die Insolvenzgeldumlage in 2011 ausgesetzt worden. Weil die guten Zeiten vorbei sind, gilt in 2012 wieder eine Umlage von 0,04 %.

  • Verbilligte Vermietung: Statt zweier Grenzen bei der verbilligten Vermietung einer Wohnung (56 % der ortsüblichen Miete als Untergrenze für den vollen Werbungskostenabzug, 75 % für den Verzicht auf eine Überschussprognose) gibt es ab 2012 nur noch eine Schwelle. Wird mehr als 66 % der ortsüblichen Miete gezahlt, gilt die Vermietung als vollentgeltlich und ermöglicht den vollen Werbungskostenabzug auch ohne Überschussprognose.

  • Krankenversicherungsbeiträge: Die Beitragserstattungen aus einer Basiskrankenversicherung oder Pflegeversicherung sowie steuerfreie Zuschüsse zu solchen Versicherungen werden mit den gezahlten Beiträgen verrechnet. Fallen die Erstattungen oder Zuschüsse höher aus als die Beiträge, wird der Überhang dem Einkommen zugeschlagen. Bei Erstattung anderer als Sonderausgaben geltend gemachter Aufwendungen gilt das Gleiche.

  • Riester-Rente: Wer unbeabsichtigt die Zahlung des Eigenbeitrags für die Riester-Rente versäumt hat, erhält die Möglichkeit, den Eigenbeitrag nachzuzahlen und sich damit die staatliche Zulage zu sichern. Das betrifft insbesondere nicht berufstätige Ehepartner, die die Riester-Zulage bisher auch ohne Eigenbeitrag erhalten haben. Nach der Geburt eines Kindes zahlt aber der Staat für drei Jahre Rentenversicherungsbeiträge, wodurch der Ehepartner Mitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung wird und damit von der mittelbaren in die unmittelbare Zulagenberechtigung wechselt. Ab 2012 muss dann jeder Riester-Sparer unabhängig vom Zulagestatus einen Eigenbeitrag von mindestens 60 Euro im Jahr - also fünf Euro pro Monat - auf seinen Vertrag einzahlen, um die volle Zulage zu erhalten. Damit soll die Rückforderung von Zulagen wegen eines Statuswechsels für die Zukunft vermieden werden.

  • Vermögenswirksame Leistungen: Es gibt mittlerweile Anlagemodelle für vermögenswirksame Leistungen, die nicht der Intention des Vermögensbildungsgesetzes entsprechen. Dabei haben die Arbeitnehmer die Möglichkeit, sich an einem Immobilienportfolio zu beteiligen, werden aber in der Regel mit einem Totalverlust ihrer Anlage rechnen müssen. Daher werden ab 2012 für Immobilien angelegte vermögenswirksame Leistungen nicht mehr gefördert, sofern der Anlage ein von Kapitalanlagegesellschaften vorgefertigtes Konzept zugrunde liegt, bei dem die Anlage zusammen mit mehr als 15 anderen Arbeitnehmern erfolgt. Die Verwendung der vermögenswirksamen Leistungen für das Eigenheim bleibt also weiter begünstigt.

  • Kapitalerträge: Kapitalerträge, die der Abgeltungsteuer unterliegen, werden ab 2012 bei der Ermittlung des Spendenabzugsvolumens, der zumutbaren Eigenbelastung bei außergewöhnlichen Belastungen oder dem Abzug von Unterhaltsleistungen nicht mehr berücksichtigt.

  • Zwischenverwahrung im Ausland: Wenn Banken Aktien über eine ausländische Börse ankaufen und dann dort belassen, kann es bisher zu einem ungerechtfertigten Einbehalt der Kapitalertragsteuer kommen. Eine Änderung soll dies ab 2012 vermeiden.

  • Genossenschaftsausschüttungen: Genossenschaften sollen künftig bei Gewinnausschüttungen prüfen, ob eine Befreiung vom Kapitalertragsteuerabzug gegeben ist, beispielsweise ein Freistellungsauftrag, der einer Genossenschaftsbank vorliegt.

  • Stiftungen: Rechtlich unselbstständige Stiftungen werden beim Kapitalertragsteuerabzug mit rechtlich selbstständigen Stiftungen gleichgestellt.

  • Holznutzungen: Das Verfahren zur Ermittlung der zu begünstigenden Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen wird ab 2012 wesentlich vereinfacht. Außerdem werden die Vorgaben und Pauschsätze für die pauschalierte Ermittlung der Gewinne aus Holznutzungen geändert.

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Vorsteuerabzug bei Photovoltaik-Dachanlagen

In drei Fällen musste sich der Bundesfinanzhof mit Ausgaben für die Errichtung oder Renovierung von Gebäudedächern befassen, die anschließend der Errichtung von Photovoltaikanlagen dienen sollten. Weil die Anlagen aufgrund von Einspeiseverträgen der unternehmerischen Tätigkeit dienen, wollten die Kläger nicht nur für die Anlage selbst den Vorsteuerabzug geltend machen, sondern auch für die Kosten der Dachkonstruktion.

Grundsätzlich ist das möglich, meint der Bundesfinanzhof. Die wichtigste Voraussetzung dafür, die in allen Fällen erfüllt sein muss, ist allerdings, dass die unternehmerische Nutzung des Daches mindestens 10 % ausmacht, denn nur dann kann die Dachkonstruktion dem Betriebsvermögen des Photovoltaikunternehmens zugeordnet werden. Die Richter gehen davon aus, dass das Dach sowohl dem Gebäude allgemein als auch dem Betrieb der Solarstromanlage dient.

Wenn aus dem Gebäude selbst keine Umsätze erzielt werden, muss dazu eine fiktive Miete für das Gebäude zur fiktiven Miete für die Überlassung des Daches an einen Anlagenbetreiber ins Verhältnis gesetzt werden. Aus diesem Umsatzschlüssel ergibt sich dann der für die Solarstromanlage unternehmerisch genutzte Teil des Gebäudes, der eben mindestens 10 % ausmachen muss.

Die ersten zwei Fälle betrafen eine leer stehende Scheune und einen ebenfalls leer stehenden Schuppen. Der Bundesfinanzhof ließ in diesen Fällen nur einen anteiligen Vorsteuerabzug in Höhe des unternehmerischen Nutzungsanteils zu. Der Leerstand sei nämlich eine teilweise nichtwirtschaftliche Nutzung des jeweiligen Gebäudes, und die ermöglicht im Gegensatz zu einer teilweisen privaten Nutzung keine volle Zuordnung des Gebäudes zum Unternehmen.

Im dritten Fall ging es um einen privat genutzten Carport, auf dessen Dach eine Solarstromanlage installiert wurde. Hier durfte der Eigentümer den Carport insgesamt seinem Unternehmen zuordnen, solange die 10 %-Quote beim Umsatzschlüssel erfüllt ist. Er kann dann aufgrund der Unternehmenszuordnung aus den kompletten Herstellungskosten für den Carport die Vorsteuer geltend machen. Im Gegenzug muss er aber die private Verwendung des Carports als unentgeltliche Wertabgabe versteuern.

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Neuer Anlauf zur Steuervereinfachung

Das Steuervereinfachungsgesetz 2011 enthält zwar nicht die umfassenden Vereinfachungen im Steuerrecht, die der Name nahelegt, aber die Bemühungen gehen offensichtlich weiter. Die Länder Hessen, Schleswig-Holstein, Rheinland-Pfalz und Bremen haben nämlich nach weiteren Möglichkeiten zur Steuervereinfachung gesucht und jetzt eine Liste von zehn Vorschlägen vorgelegt, die womöglich schon bald in einen Gesetzesentwurf einfließen könnten.

  • Die Behinderten-Pauschbeträge werden um 30 bis 50 % erhöht und sollen dafür zukünftig alle krankheits- und behinderungsbedingten Aufwendungen abgelten. Ein Einzelnachweis der Kosten bleibt natürlich weiterhin möglich.

  • Die Kosten für Pflegeleistungen und ärztliche Betreuung sollen nicht mehr künstlich in die Bereiche Pflege, Unterkunft und Verpflegung aufgesplittet werden müssen.

  • Künftig sollen nur noch Unterhaltszahlungen an Bedürftige im Inland steuerlich abgezogen werden können.

  • Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag soll in drei separate Pauschbeträge für Fahrtkosten (560 Euro), Computer (140 Euro) und sonstige Werbungskosten (300 Euro) aufgeteilt werden.

  • Arbeitgeberleistungen zur Kinderbetreuung sollen analog dem Sonderausgabenabzug nur noch zu zwei Dritteln und bis maximal 4.000 Euro pro Kind steuerfrei sein.

  • Die Freigrenze für Sachbezüge in Höhe von 44 Euro pro Monat soll gestrichen werden.

  • Die Arbeitnehmer-Sparzulage soll in die Altersvorsorgezulage integriert werden.

  • Bei der Steuerermäßigung für Handwerkerrechnungen soll ein Sockelbetrag von 300 Euro eingeführt werden, bis zu dem Rechnungsbeträge unberücksichtigt bleiben.

  • Die teilweise Steuerbefreiung der Initiatorenvergütung (sog. Carried Interest) bei Private Equity-Fonds wird gestrichen.

  • Der Verlustabzug bei beschränkter Haftung soll vereinfacht werden, indem die entsprechende Vorschrift vom Handelsrecht entkoppelt und nur noch an die Steuerbilanz angelehnt wird.

Wann und ob diese Vorschläge überhaupt in Gesetzesform gegossen werden, ist derzeit noch völlig unklar. Da aber auch viele Änderungen im Steuervereinfachungsgesetz 2011 auf eine vergleichbare Initiative zurückgehen und an der neuen Liste Länderregierungen aller Parteien beteiligt waren, besteht eine gute Chance, dass der Großteil dieser Liste im kommenden Jahr in geltendes Recht umgesetzt wird.

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Steuervereinfachungsgesetz 2011 verabschiedet

In der letzten Sitzung vor der parlamentarischen Sommerpause am 8. Juli 2011 hat der Bundesrat ganz überraschend sowohl dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 als auch dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden die Zustimmung verweigert. Zumindest für das Steuervereinfachungsgesetz 2011 hat die Bundesregierung daher den Vermittlungsausschuss angerufen, der aus dem Gesetz die Möglichkeit zur Abgabe einer Steuererklärung für jeweils zwei Jahre gestrichen hat, an der sich die Länder besonders gestört hatten.

Die Länder wollten außerdem die Einführung einer Bagatellgrenze bei der verbindlichen Auskunft verhindern und eine Anhebung des Behinderten-Pauschbetrags durchsetzen. Diese beiden Kritikpunkte der Bundesländer wurden vom Vermittlungsausschuss jedoch nicht aufgegriffen. Dieses Vermittlungsergebnis haben Bundestag und Bundesrat nun am 23. September verabschiedet, sodass das Steuervereinfachungsgesetz 2011 in der veränderten Form in Kraft treten kann. Hier ist ein Überblick über alle wesentlichen Änderungen durch das Steuervereinfachungsgesetz:

  • Elektronische Rechnungen: Eine Änderung der EU-Direktive zur Mehrwertsteuer verlangt von den Mitgliedsstaaten die vollständige Gleichstellung von Papier- und elektronischen Rechnungen. Das müssen die EU-Staaten spätestens bis 2013 umgesetzt haben. Das Steuervereinfachungsgesetz streicht die Signaturpflicht bei elektronischen Rechnungen nun wie vorgesehen bereits rückwirkend zum 1. Juli 2011. Rechnungsaussteller und -empfänger müssen weiterhin innerhalb der Aufbewahrungsfristen die Echtheit, Unversehrtheit und Lesbarkeit der Rechnung sicherstellen, es bleibt ihnen dann aber selbst überlassen, auf welchem Wege sie das tun. Bei einer Umsatzsteuer-Nachschau darf das Finanzamt dafür nun aber auch elektronisch gespeicherte Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere, andere Urkunden und elektronische Rechnungen einsehen.

  • Arbeitnehmer-Pauschbetrag: Vor sieben Jahren wurde der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.044 Euro auf 920 Euro reduziert, jetzt wird er wieder auf 1.000 Euro steigen, und zwar rückwirkend noch für 2011. Das soll den Einzelnachweis von Ausgaben für 550.000 Arbeitnehmer überflüssig machen. Um eine Änderung des Lohnsteuerabzugs für die bisherigen Monate in 2011 zu vermeiden, sieht das Gesetz vor, dass der gesamte Erhöhungsbetrag von 80 Euro in der Lohnabrechnung vom Dezember 2011 zu berücksichtigen ist.

  • Entfernungspauschale: Nutzt der Steuerzahler für den Arbeitsweg abwechselnd öffentliche Verkehrsmittel und den eigenen Pkw, werden ab 2012 durch die Umstellung von einer tagweisen auf eine jährliche Vergleichsrechnung die derzeit noch notwendigen Aufzeichnungen und Berechnungen überflüssig. In einigen Fällen bedeutet dies jedoch eine Verschlechterung, weil Berufstätige, die nur zeitweise öffentliche Verkehrsmittel nutzen, nicht mehr den höheren Fahrkartenpreis geltend machen können. Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können nämlich nur noch dann mit dem tatsächlichen Preis angesetzt werden, wenn sie allein den Jahreshöchstbetrag für die Entfernungspauschale von 4.500 Euro übersteigen.

  • Kinderbetreuungskosten: Kosten für die Kinderbetreuung werden ab 2012 generell als Sonderausgaben berücksichtigt. Außerdem werden die Anspruchsvoraussetzungen bei den Eltern gestrichen, sodass der Abzug nun unabhängig von einer Erwerbstätigkeit, Krankheit oder Behinderung für alle Kinder unter 14 Jahren möglich ist. Eine umfangreiche Prüfung, ob es sich um Werbungskosten oder Sonderausgaben handelt, entfällt dadurch. Dass sich der fehlende Werbungskostenabzug negativ im außersteuerlichen Bereich auswirkt, beispielsweise beim Wohngeld oder einkommensabhängigen Beiträgen für den Kindergarten, wird durch eine Zusatzvorschrift verhindert. An der Höhe der abziehbaren Betreuungskosten - zwei Drittel der Ausgaben, höchstens aber 4.000 Euro je Kind - ändert sich nichts.

  • Kindergeld: Zahllose Streitereien mit der Familienkasse und Verfahren vor den Finanzgerichten werden ab 2012 überflüssig, denn bei der Gewährung von Kindergeld und -freibeträgen für volljährige Kinder wird dann auf die Einkommensüberprüfung der Kinder verzichtet. Eine Erwerbstätigkeit des Kindes bleibt dann generell bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung oder des Erststudiums unberücksichtigt, es sei denn, das Kind befindet sich in einer Übergangszeit oder kann die Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen. Nach der Ausbildung oder dem Studium gilt die widerlegbare Vermutung, dass das Kind in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten. Der Verzicht auf die Einkommensprüfung gilt ebenso beim Unterhaltshöchstbetrag und Ausbildungsfreibetrag.

  • Kinderfreibetrag: Die Vorschriften zur Übertragung der steuerlichen Freibeträge für Kinder von geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Eltern werden ab 2012 vereinfacht.

  • Verbilligte Vermietung: Statt zweier Grenzen bei der verbilligten Vermietung einer Wohnung (56 % der ortsüblichen Miete als Untergrenze für den vollen Werbungskostenabzug, 75 % für den Verzicht auf eine Überschussprognose) soll es nur noch einen Prozentsatz geben. Wird mehr als 66 % der ortsüblichen Miete gezahlt, gilt die Vermietung als vollentgeltlich und ermöglicht den vollen Werbungskostenabzug, ohne dass eine Überschussprognose notwendig wird. Diese Änderung gilt ab dem 1. Januar 2012. Bis dahin bleibt also noch Zeit, Mietverträge anzupassen, um einen teilweisen Ausschluss der Werbungskosten wegen einer zu niedrigen Miete ab 2012 zu vermeiden.

  • Krankheitskosten: Die bisherigen Vorgaben für den Nachweis von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung werden jetzt gesetzlich festgeschrieben. Das ist eine Reaktion auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs, nach der ein amtsärztliches Attest vor Beginn der Behandlung nicht mehr zwingend notwendig war. Mit der Gesetzesänderung bleibt diese Anforderung jedoch weiterhin bestehen, da die Änderung in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen gilt.

  • Betriebsfortführungsfiktion: Für die Fälle einer Betriebsverpachtung im Ganzen oder einer Betriebsunterbrechung wird eine Betriebsfortführungsfiktion eingeführt. Das bedeutet, dass der Betrieb so lange als fortgeführt gilt, bis entweder der Inhaber gegenüber dem Finanzamt ausdrücklich die Betriebsaufgabe erklärt, oder dem Finanzamt Tatsachen bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass die Voraussetzungen für eine Betriebsaufgabe erfüllt sind. Damit wird einerseits Rechtssicherheit für die Betroffenen hergestellt, und andererseits stellt der Staat die Besteuerung von stillen Reserven bei einer schleichenden Betriebsaufgabe sicher, weil keine Festsetzungsverjährung mehr eintreten kann. Den Zeitpunkt der Betriebsaufgabe kann der Inhaber damit mehr oder weniger frei wählen, muss dies aber innerhalb von drei Monaten gegenüber dem Finanzamt erklären. Diese Änderung gilt für eine Betriebsaufgabe nach dem Tag der Gesetzesverkündung, auf den Termin der Aufgabeerklärung kommt es nicht an.

  • Ehegattenveranlagung: Statt der geplanten Tarifminderungsregelung wird ein Wahlrecht zwischen Einzel- und Zusammenveranlagung eingeführt. Wichtig ist vor allem, dass die Getrenntveranlagung durch eine Einzelveranlagung ersetzt wird. Die steuerlich berücksichtigungsfähigen Privatausgaben (Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen) werden dabei dem Ehegatten zugeordnet, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat. Auf gemeinsamen Antrag ist aber auch eine hälftige Aufteilung der Aufwendungen auf beide Ehegatten möglich. All diese Änderungen bei der Ehegattenveranlagung sollen erst ab 2013 gelten.

  • Krankenversicherungsbeiträge: Die Beitragserstattungen aus einer Basiskrankenversicherung oder Pflegeversicherung sowie steuerfreie Zuschüsse zu solchen Versicherungen werden mit den gezahlten Beiträgen verrechnet. Fallen die Erstattungen oder Zuschüsse höher aus als die Beiträge, wird der Überhang dem Einkommen zugeschlagen. Bei Erstattung anderer als Sonderausgaben geltend gemachter Aufwendungen gilt das gleiche.

  • Kapitalerträge: Kapitalerträge, die der Abgeltungsteuer unterliegen, werden ab 2012 bei der Ermittlung des Spendenabzugsvolumens, der zumutbaren Eigenbelastung bei außergewöhnlichen Belastungen oder dem Abzug von Unterhaltsleistungen nicht mehr berücksichtigt.

  • Genossenschaftsausschüttungen: Genossenschaften sollen künftig bei Gewinnausschüttungen prüfen, ob eine Befreiung vom Kapitalertragsteuerabzug gegeben ist, beispielsweise ein Freistellungsauftrag, der einer Genossenschaftsbank vorliegt.

  • Pflichtveranlagungen: Arbeitnehmer mit geringem Einkommen, die eine hohe Mindestvorsorgepauschale für die Kranken- und Pflegeversicherung aufweisen, müssen keine Steuererklärung mehr abgeben, wenn ihr Einkommen die diversen gesetzlichen Freibeträge ohnehin nicht überschreitet. Das ist der Fall bei einem Einkommen von bis zu 10.200 Euro bei Singles und 19.400 Euro bei Ehegatten. Diese Änderung gilt rückwirkend ab 2010.

  • Abgabefristen: Für Land- und Forstwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr gilt nun ebenfalls die Regelabgabefrist von 5 Monaten statt wie bisher nur 3 Monate, und zwar bereits rückwirkend für den Veranlagungszeitraum 2010.

  • Holznutzungen: Das Verfahren zur Ermittlung der zu begünstigenden Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen wird ab 2012 wesentlich vereinfacht. Außerdem werden die Vorgaben und Pauschsätze für die pauschalierte Ermittlung der Gewinne aus Holznutzungen geändert.

  • Erbschaftsteuer: Beim Verschonungsabschlag für Betriebsvermögen wird ein neues Feststellungsverfahren für die Ausgangslohnsumme und die Anzahl der Beschäftigten eingeführt, um spätere Rechtsunsicherheiten zu vermeiden. Auch für das Verwaltungsvermögen und das junge Verwaltungsvermögen wird ein Feststellungsverfahren eingeführt. Dies gilt für Erbschaften oder Schenkungen seit dem 1. Juli 2011.

  • Stiftungen: Rechtlich unselbstständige Stiftungen werden beim Kapitalertragsteuerabzug mit rechtlich selbstständigen Stiftungen gleichgestellt.

  • Spendennachweis: Die bisher immer nur im Einzelfall geregelten Erleichterungen für den Nachweis von Spenden in Katastrophenfällen werden ab 2011 gesetzlich festgeschrieben.

  • Datenübermittlung: Bei der vollelektronischen Übermittlung von Steuerdaten wird ab 2013 eine obligatorische Authentifizierung des Datenübermittlers vorgeschrieben.

  • Verbindliche Auskunft: Verbindliche Auskünfte des Finanzamts sind künftig nur noch bei einem Gegenstandswert von mehr als 10.000 Euro gebührenpflichtig. Diese Bagatellgrenze gilt dann, wenn der Antrag nach der Gesetzesverkündung beim Finanzamt eingeht.

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