Einkommensteuer - Immobilien

Bundesrat blockiert Steuergesetze

In der letzten Sitzung am 23. November 2011 lagen dem Bundesrat gleich eine ganze Reihe von Steuergesetzen zur Abstimmung vor. Den geänderten Doppelbesteuerungsabkommen mit Luxemburg, Liechtenstein und den Niederlanden hat der Bundesrat seinen Segen gegeben. Auch das Verkehrsteueränderungsgesetz wurde beschlossen, mit dem unter anderem die Begünstigung bei der Kfz-Steuer für reine Elektro-Pkw von derzeit fünf auf zehn Jahre erhöht und auf andere reine Elektrofahrzeuge erweitert wird.

Dagegen hat der von den rot-grün geführten Ländern dominierte Bundesrat drei großen Steuergesetzen die Zustimmung verweigert. Neben dem Steuerabkommen mit der Schweiz können daher auch das Jahressteuergesetz 2013 und die Vereinfachung des Reisekostenrechts vorerst nicht in Kraft treten. Wie fast jedes Jahr wird es also darauf hinaus laufen, dass erst kurz vor Jahresende feststeht, welche steuerlichen Änderungen nun tatsächlich zum Jahreswechsel in Kraft treten werden. Insgesamt muss sich der Vermittlungsausschuss nun am 12. Dezember mit fünf Steuergesetzen befassen:

  • Steuerabkommen mit der Schweiz: Gegen das Steuerabkommen mit der Schweiz schießt die Opposition schon seit Monaten aus allen Rohren. Die Bundesregierung will die Länder mit einem höheren Anteil aus den erwarteten Steuerzahlungen aus der Schweiz zum Einlenken bringen. Hier besteht allerdings wenig Aussicht auf eine Einigung.

  • Jahressteuergesetz 2013: Die Opposition verlangt unter anderem die volle steuerliche Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften und die Streichung der Steuerfreiheit für Streubesitzdividenden. Außerdem will sie die Verkürzung der Aufbewahrungsfristen verhindern und eine gesetzliche Regelung zur Abschaffung der Cash-GmbHs durchsetzen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Gesetzes ist mit einer Einigung zu rechnen. Möglicherweise werden einzelne Maßnahmen auf ein späteres Gesetz verschoben.

  • Reisekostenrecht/Unternehmensbesteuerung: Am Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts stört die Bundesländer nur eine Regelung, die den grenzüberschreitenden Verlustabzug von Organgesellschaften betrifft. Die Einigungschancen sind gut, aber weil die Änderungen erst ab 2014 gelten würden, wird die Verabschiedung möglicherweise auf das nächste Jahr vertagt.

  • Abbau der kalten Progression: Das Gesetz zum Abbau der kalten Progression liegt dem Vermittlungsausschuss schon länger vor. Hier ist mit einer Einigung zu rechnen, weil an der enthaltenen Erhöhung des steuerfreien Existenzminimums aus verfassungsrechtlichen Gründen kein Weg vorbei führt. Möglicherweise bleibt aber die Verschiebung des Steuertarifs, also der eigentliche Abbau der kalten Progression, auf der Strecke.

  • Energetische Gebäudesanierung: Die steuerliche Förderung der energetischen Gebäudesanierung liegt schon seit mehr als einem Jahr beim Vermittlungsausschuss. Zuletzt gab es Anzeichen dafür, dass sich Regierung und Opposition doch noch einigen können, aber die Einigungschancen sind ungewiss.

Echter Einigungsdruck für Regierung und Opposition besteht eigentlich nur beim Jahressteuergesetz 2013, weil es zahlreiche Änderungen enthält, die zum Jahreswechsel in Kraft treten würden, und beim Gesetz zum Abbau der kalten Progression wegen der notwendigen Anhebung des steuerfreien Existenzminimums. Eine rechtzeitige Verabschiedung des Jahressteuergesetzes 2013 ist auch deswegen notwendig, weil erst dann die gleitende Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) gesetzlich geregelt wäre.

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Einkünfteerzielungsabsicht mit Ferienwohnung

Ferienwohnungen stehen ohne Zweifel ganz weit oben in der Liste ewig währender Anlässe für einen Streit mit dem Finanzamt. Grund des Streits ist regelmäßig die Frage, ob bei der Vermietung der Ferienwohnung eine Einkünfteerzielungsabsicht vorliegt oder nicht. Für das Finanzamt stellt sich die Frage, weil Ferienwohnungen in der Regel nicht ganzjährig vermietet sind, und weil die Eigentümer die Ferienwohnung oft auch zeitweise selbst nutzen.

Inzwischen gibt es zahllose Urteile des Bundesfinanzhofs zum Thema "Ferienwohnung". Was die Einkünfteerzielungsabsicht angeht, unterscheidet der Bundesfinanzhof zwei Fälle:

  • Teilweise Selbstnutzung: Bei teilweise selbstgenutzten und teilweise vermieteten Ferienwohnungen ist die Frage nach der Einkünfteerzielungsabsicht anhand einer unter Heranziehung aller objektiv erkennbaren Umstände zu treffenden Prognose zu entscheiden. Dabei muss die Einkünfteerzielungsabsicht schon dann überprüft werden, wenn sich der Eigentümer die zeitweise Selbstnutzung vorbehalten hat. Ob er von seinem Eigennutzungsrecht tatsächlich Gebrauch macht, spielt keine Rolle.

  • Ausschließliche Vermietung: Für Ferienwohnungen, die ausschließlich an Feriengäste vermietet und in der übrigen Zeit zur Vermietung bereitgehalten werden, geht das Finanzamt dagegen ohne weitere Prüfung typisierend von der Einkünfteerzielungsabsicht aus, wenn die Vermietung die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen nicht um mehr als 25 % unterschreitet. Wird diese Mindestvorgabe an die Vermietungszeit nicht erreicht oder können ortsübliche Vermietungszeiten nicht festgestellt werden, muss auch in diesem Fall eine Prognose über die Einkünfteerzielungsabsicht aufgestellt werden.

Auf diese Grundsätze hat sich auch das Finanzgericht Münster gestützt, als es von der Besitzerin einer Ferienwohnung eine Prognoserechnung verlangt hat. Die Besitzerin hatte sich zwar eine Selbstnutzung vorbehalten, dann aber von ihrem Eigennutzungsrecht doch keinen Gebrauch gemacht. Außerdem hat das Gericht festgestellt, dass die Prognose grundsätzlich auf 30 Jahre auszulegen ist. Ein zwischenzeitlicher Verkauf führt nur dann zu einem kürzeren Prognosezeitraum, wenn der Vermieter schon beim Erwerb den späteren Verkauf ernsthaft in Betracht gezogen hat. Erfolgt der Verkauf wegen fehlender Ertragsaussichten dagegen erst später, hat das auf den Prognosezeitraum keine Auswirkung.

Das Finanzgericht Niedersachsen hat unterdessen in einem anderen Fall die beiden vom Bundesfinanzhof aufgestellten Fallkonstellationen einfach kombiniert. Es unterstellt nämlich auch bei einer teilweisen Selbstnutzung ohne Prognose eine Einkünfteerzielungsabsicht, sofern die tatsächlichen Vermietungstage der Ferienwohnung regelmäßig die Grenze von 75 % der ortsüblichen Vermietungstage überschreiten. Bei einem Besitzer, der trotz geringfügiger Selbstnutzung seiner Ferienwohnung die ortsüblichen Vermietungstage in etwa erreicht oder übertrifft sieht das Gericht sogar gar keinen Grund an der Einkünfteerzielungsabsicht zu zweifeln.

Ähnlich hat auch das Finanzgericht Köln entschieden. Dort stritten sich die Besitzer einer Ferienwohnung mit dem Finanzamt, die ihre Wohnung über eine Vermittlungsgesellschaft vermieten ließen, sich aber eine jährliche Selbstnutzung von maximal vier Wochen vorbehalten hatten. Allerdings lag die vereinbarte Selbstnutzung außerhalb der Saison und wurde von den Besitzern in keinem Jahr voll ausgeschöpft. Auch hier wurde die Ferienwohnung für eine ausreichende Anzahl von Tagen vermietet, und das Gericht ließ die erklärten Verluste zumindest anteilig zum Abzug zu.

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