Einkommensteuer - Immobilien

Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz bringt viele Änderungen im Steuerrecht

Wenn je die Floskel von der "schweren Geburt" auf ein Gesetz zugetroffen hat, dann ohne Zweifel auf das Jahressteuergesetz 2013, das nun unter neuem Namen als Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz das Licht der Welt erblickt hat. Genau genommen ist das nicht ganz korrekt, denn eine Reihe von Regelungen ist erst später in das Gesetz aufgenommen worden, und andere Änderungen - wie beispielsweise die Verkürzung der Aufbewahrungsfristen - sind nun doch nicht mehr im Gesetz enthalten.

Nachdem Bundestag und Bundesrat das Gesetz noch kurz vor der parlamentarischen Sommerpause verabschiedet haben, ist es inzwischen auch in Kraft getreten. Vor allem bei der Einkommensteuer gibt es viele Änderungen, die rückwirkend für das gesamte Jahr 2013 gelten. Hier ist ein Überblick über die wichtigen Änderungen.

  • Elektro-Dienstwagen: Der höhere Preis von Elektroautos liegt vor allem an den teuren Batterien. Die sollen deshalb vom Listenpreis des Elektroautos abgezogen werden und erhöhen damit weder bei der 1 %-Regelung noch bei der Führung eines Fahrtenbuchs den zu versteuernden Betrag. Gelten soll der Steuervorteil für alle Elektroautos im Sinne des Kfz-Steuergesetzes, die bereits im Betriebsvermögen sind oder bis zum 31. Dezember 2022 angeschafft werden.

  • Pauschalsteuer auf Datenverarbeitungsgeräte: Für den geldwerten Vorteil aus der kostenlosen oder verbilligten Übereignung von PCs an Arbeitnehmer gilt eine pauschale Lohnsteuer von 25 %. Ab diesem Jahr gilt diese Regelung für alle Datenverarbeitungsgeräte, also auch für Smartphones, Tablets etc.

  • Lohnsteuer-Nachschau: Die Finanzämter haben ab sofort auch außerhalb von Kontrollen der Zollbehörden das Recht, eine Lohnsteuer-Nachschau durchzuführen. Im Gegensatz zur Lohnsteuer-Außenprüfung, die es auch weiterhin geben wird, kann die Lohnsteuer-Nachschau ohne vorherige Ankündigung erfolgen. Arbeitgeber müssen aber vorerst nicht eine neue Welle von Kontrollen fürchten, denn in erster Linie soll die Änderung eine sichere Rechtsgrundlage für die Beteiligung von Lohnsteuer-Außenprüfern an den Einsätzen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung schaffen.

  • Fremdvergleichsgrundsatz: Im Außensteuergesetz wird der Fremdvergleichsgrundsatz nach dem OECD-Musterabkommen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2012 beginnen, auf internationale Betriebsstättenfälle ausgeweitet. Außerdem werden ab 2013 auch grenzüberschreitende Geschäftsbeziehungen von Personengesellschaften und Mitunternehmerschaften von der Vorschrift erfasst.

  • Investitionsabzugsbetrag: Wenn die geplante Investition, für die ein Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen wurde, doch nicht erfolgt, war bisher nicht klar, nach welcher Vorschrift sich die Zinsberechnung für die nachträglich fällige Steuer richtet. Ab 2013 ist nun explizit geregelt, dass die Aufgabe der Investitionsabsicht kein rückwirkendes Ereignis ist. Damit beginnt die Verzinsung bereits 15 Monate nach Ablauf des ursprünglichen Abzugsjahres und nicht erst 15 Monate nach Ende des Jahres, in dem der Investitionsplan aufgegeben wurde.

  • Hybride Finanzierungen: Hybride Finanzierungen, die in einem Staat als Fremdkapital und in einem anderen Staat als Eigenkapital gelten, werden gerne zur Generierung von unbesteuerten weißen Einkünften genutzt. Um dies zu vermeiden, werden Zahlungen, die nach deutscher Einordnung als Dividenden gelten, ab 2014 nur noch dann freigestellt, wenn sie im Quellenstaat nicht als Betriebsausgaben abziehbar sind.

  • "Goldfinger"-Modell: Das "Goldfinger"-Steuergestaltungsmodell ist zukünftig nicht mehr möglich. Dabei wird der negative Progressionsvorbehalt für Verluste im Ausland durch die Gründung einer Edelmetallhandelsgesellschaft ausgenutzt, die Gold ankauft und später wieder steuerfrei verkauft. Betroffen sind alle Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens, die nach dem 28. Februar 2013 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden.

  • Ausländische Gesellschafter: Bei Personengesellschaften mit ausländischen Gesellschaftern wird die Zuordnung von Sondervergütungen an diesen Gesellschafter zum Unternehmensgewinn geregelt. Damit soll trotz eines anderslautenden Urteils des Bundesfinanzhofs die Erhebung der Einkommensteuer und der Gewerbesteuer auf diese Sondervergütungen in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen weiterhin möglich bleiben.

  • Veräußerungsgewinne nach Wegzug: Eine Änderung ermöglicht die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus Unternehmensbeteiligungen, wenn der Gesellschafter ins Ausland verzogen ist und beim Wegzug auf die Besteuerung verzichtet wurde. Das ist eine Reaktion auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs, das der bisher einvernehmlichen Rechtsauffassung widersprach. Die Änderung gilt für Veräußerungen und Entnahmen ab dem 30. Juni 2013 sowie für laufende Einkünfte in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen.

  • Hybride Gesellschaften: Wird der Gläubiger von grenzüberschreitenden Kapitalerträgen wegen seiner hybriden Gesellschaftsform im Quellenstaat und Ansässigkeitsstaat steuerlich unterschiedlich beurteilt, steht der Erstattungsanspruch für den Steuerabzug aus Zahlungen ab dem 30. Juni 2013 nur der Person zu, der die Erträge im Ansässigkeitsstaat zugerechnet werden.

  • Wertpapierleihe: Für nach dem 31. Dezember 2013 überlassene Anteile gelten die steuerlichen Grundsätze der Wertpapierleihe auch für Personengesellschaften als Verleiher. Außerdem gilt in allen noch offenen Fällen, dass zu den Einnahmen aus der Wertpapierleihe auch die Entgelte gehören, die der Entleiher für die Weiterverleihung der Wertpapiere erhält.

  • Verlustverrechnungsbeschränkung: Während bei der Übernahme einer Verlustgesellschaft die Verlustvorträge untergehen, konnte eine Verlustgesellschaft, die eine Gewinngesellschaft übernimmt, bisher ihre Verluste mit den Gewinnen der übernommenen Gesellschaft verrechnen. Um die daraus in letzter Zeit genutzten Gestaltungsmodelle zu verhindern, kann die übernehmende Verlustgesellschaft künftig ihre Verluste innerhalb des maximal achtmonatigen Rückwirkungszeitraums einer Umwandlung nicht mehr mit den Gewinnen der übernommenen Gesellschaft verrechnen. Betroffen sind alle Umwandlungen und Einbringungen nach dem 6. Juni 2013.

  • Solaranlagenbetreiber: Für Windkraftanlagenbetreiber gilt statt der Arbeitslöhne ein anderer Maßstab für die Zerlegung der Gewerbesteuer. Diese Regelung wird ab 2014 auch auf die Betreiber von Solaranlagen ausgeweitet, wobei bis 2023 nur Neuanlagen von der Änderung betroffen sind.

  • RETT-Blocker: Die Umgehung der Grunderwerbsteuer durch sogenannte RETT-Blocker wird durch einen neuen Steuertatbestand verhindert. Für Käufe nach dem 6. Juni 2013 fällt daher die Steuer auch bei einer wirtschaftlichen Beteiligung von mindestens 95 % an einer grundstückshaltenden Gesellschaft an.

  • Umstrukturierungen: Mit dem Ziel, Umstrukturierungen in einem Konzern zu erleichtern, fällt neben Umwandlungsvorgängen nun auch für Einbringungen sowie andere Erwerbsvorgänge auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage nach dem 6. Juni 2013 keine Grunderwerbsteuer mehr an.

  • Auskunfts- und Vorlageverlangen: Als Reaktion auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs sind Vorlageverlangen jetzt mit dem Auskunftsverlangen gleichgestellt. Der Bundesfinanzhof hatte nämlich entschieden, dass eine Finanzbehörde erst dann Unterlagen anfordern kann, wenn die zuvor verlangte Auskunft nicht oder nicht ausreichend erteilt wurde. Zukünftig können die Finanzbehörden direkt die Vorlage von Unterlagen verlangen, ohne vorher ein Auskunftsersuchen abwarten zu müssen.

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Erleichterungen und Hilfen für Hochwasseropfer

Darf man Jahrhundertfluten wirklich so nennen, wenn sie alle paar Jahre über das Land rollen? Schließlich mussten wir in den letzten Wochen schon die dritte Jahrhundertflut seit der Jahrtausendwende verzeichnen. Diesmal stellten die Pegelstände vielerorts tatsächlich historische Höchststände in den Schatten. Wo die Dämme hielten kamen die Anwohner meist glimpflich davon, doch an den massiven Schäden in anderen Regionen ändert das nichts.

Für die Opfer des jüngsten Hochwassers haben Bund und Länder mittlerweile eine ganze Reihe von Hilfsmaßnahmen beschlossen. Daneben können sich die Betroffenen auch auf die ohnehin im Steuerrecht vorgesehenen Erleichterungen für solche Fälle berufen, unabhängig davon, ob sie nun nur einzelne Wasserschäden zu verbuchen haben oder vor den Trümmern ihrer Existenz stehen. Hier ist ein Überblick über die bereits verfügbaren Hilfsmaßnahmen. Je nach Bundesland und der weiteren Entwicklung der Lage stehen zusätzlich zu den folgenden Hilfen und Maßnahmen noch weitere Möglichkeiten zur Verfügung. Über die Anspruchsvoraussetzungen und weitere Details informieren auch die Finanzämter und die zuständigen kommunalen Behörden vor Ort.

  • Billigkeitsregelungen: Anträge auf Stundung der Steuer oder auf Anpassung der Vorauszahlungen für Einkommen- und Körperschaftsteuer werden vorerst bis zum 30. September 2013 erleichtert genehmigt. Auf Stundungszinsen verzichtet das Finanzamt bei den Betroffenen in der Regel. Innerhalb dieser Frist sieht der Fiskus auch von Vollstreckungen aller rückständigen oder fällig werdenden Steuern ab.

  • Außergewöhnliche Belastungen: Geschädigte können die Kosten für die Beseitigung von Schäden an einer selbstgenutzten Wohnung und für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung als außergewöhnliche Belastung geltend machen, soweit keine Versicherung für die Schäden aufkommt. Die Finanzämter können den Steuerabzug nicht mit dem Hinweis auf eine fehlende Hausrat- oder Elementarversicherung verweigern. Wer nicht bis zur Einkommensteuererklärung warten will, kann beim Finanzamt einen Antrag auf die Gewährung eines Lohnsteuerfreibetrags für die außergewöhnliche Belastung stellen.

  • Sonderabschreibungen und Rücklagen: Beim Wiederaufbau ganz oder teilweise zerstörter Gebäude sowie bei der Wiederbeschaffung beweglicher Anlagegüter sind auf Antrag im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Fertigstellung und in den beiden folgenden Wirtschaftsjahren neben der normalen Abschreibung erhebliche Sonderabschreibungen möglich. Insgesamt können für Immobilien bis zu 30 % und für bewegliche Wirtschaftsgüter bis zu 50 % der Kosten zusätzlich abgeschrieben werden. In begründeten Ausnahmefällen ist auch bereits eine Rücklagenbildung in vergleichbarer Höhe zulässig, wenn die Ersatzherstellung oder -beschaffung nicht sofort möglich oder finanzierbar ist. Die Sonderabschreibungen und Rücklagen können nur für Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden, die vor dem 1. Januar 2017 angeschafft oder hergestellt werden. Außerdem ist die Gewinnminderung durch Sonderabschreibungen und Bildung von steuerfreien Rücklagen grundsätzlich auf insgesamt 600.000 Euro und jährlich auf 200.000 Euro begrenzt.

  • Immobilien: Aufwendungen für die Beseitigung von Schäden an Gebäuden und am Grund und Boden werden ohne nähere Prüfung bis 2016 als sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand anerkannt. Das gilt bei Gebäuden nur, wenn die Aufwendungen 45.000 Euro nicht übersteigen. Entscheidend sind die gesamten Kosten, auch wenn ein Teil durch Entschädigungen gedeckt wird. Voraussetzung ist außerdem, dass für den Schaden keine Abschreibung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung erfolgt. Die Regelung gilt sowohl für Betriebsgebäude als auch für vermietete Wohngebäude. Vermieter und Unternehmer mit Einnahmen-Überschuss-Rechnung können die Aufwendungen gleichmäßig auf zwei bis fünf Jahre verteilen.

  • KfW-Hilfsprogramm: Für die Geschädigten stehen viele Hilfsprogramme bereit. So hat das Bundeswirtschaftsministerium ein 10-Punkte-Programm für den Wiederaufbau aufgelegt, das insbesondere Darlehen und Hilfen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) vorsieht. Dazu werden Kreditprogramme der KfW für hochwassergeschädigte Unternehmen (KfW-Unternehmerkredit, ERP-Gründerkredit), für Privatpersonen (KfW-Wohneigentumsprogramm) und für Kommunen (Investitionskredit Kommunen) geöffnet und mit einem Sonderzins von 1 % angeboten. Gleichzeitig soll die Vergabe von KfW-Unternehmerkrediten soweit möglich durch eine Haftungsfreistellung der Hausbanken erleichtert werden. Zins und Tilgung für laufende KfW-Kredite werden auf Antrag der Hausbanken vorübergehend gestundet.

  • Sozialversicherungsbeiträge: Laut einer Empfehlung des Spitzenverbands der gesetzlichen Krankenkassen können betroffene Arbeitgeber und freiwillig Versicherte bei den Krankenkassen grundsätzlich eine Stundung der Beiträge beantragen. Stundungszinsen werden dafür nicht berechnet. Auch auf Säumniszuschläge und Mahngebühren verzichten die Einzugsstellen bei den Betroffenen. Dafür müssen Sie die Krankenkasse rechtzeitig informieren, dass die Beiträge aufgrund des Hochwassers nicht pünktlich gezahlt werden können. Ein nachträglicher Erlass kommt auch in Frage, ist aber mit mehr Aufwand verbunden.

  • Kurzarbeit: Betriebe, die von hochwasserbedingten Arbeitsausfällen betroffen sind, können für ihre Beschäftigten und Auszubildenden Kurzarbeitergeld beantragen. Außerdem werden Unternehmen, die von der Flut unmittelbar betroffen sind und in Kurzarbeit gehen müssen, nun zusätzlich komplett von den Sozialversicherungsbeiträgen entlastet. Die Übernahme erfolgt für längstens drei Monate im Zeitraum Juni bis Dezember 2013. Um Kurzarbeitergeld zu erhalten und Sozialversicherungsbeiträge erstattet zu bekommen, muss der Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit am Sitz des Betriebes schriftlich angezeigt werden. Die Leistungen werden von dem Monat an erstattet, in dem die Anzeige bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist.

  • Beihilfen des Arbeitgebers: Arbeitgeber können ihre Angestellten mit Beihilfen bis zu 600 Euro jährlich steuerfrei unterstützen. In Notfällen wie einem Hochwasser gehören auch Beihilfen über 600 Euro nicht zum steuerlichen Arbeitslohn. Diese Regelung gilt ebenfalls für Zinsvorteile oder Zinszuschüsse. Darlehen, die zur Beseitigung von Hochwasserschäden aufgenommen wurden, sind während der gesamten Laufzeit steuerfrei, wenn die Darlehen die Schadenshöhe nicht übersteigen. Steuerfreie Leistungen sind aber im Lohnkonto aufzuzeichnen.

  • Spendenbescheinigungen: Für den Nachweis von Spenden, die bis zum 30. September 2013 auf ein Sonderkonto für die Hochwasserhilfe eingezahlt werden, genügt der Einzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung der Bank (Kontoauszug).

  • Zuwendungen an Geschäftspartner: Wendet ein Unternehmer seinen vom Hochwasser unmittelbar betroffenen Geschäftspartnern zur Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen unentgeltlich Leistungen aus seinem Betriebsvermögen zu, sind die Aufwendungen in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar. Auch Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen an andere durch das Hochwasser unmittelbar geschädigte Betriebe sind als Betriebsausgaben abziehbar, ohne dass die 35 Euro-Grenze für Geschenke zu beachten ist.

  • Arbeitslohnspenden: Verzichten Arbeitnehmer zugunsten der Flutopfer auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns oder auf Teile eines angesammelten Wertguthabens, sind diese Lohnteile steuer- und sozialabgabenfrei, wenn der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt und dies dokumentiert. Die Arbeitslohnspende darf dann aber nicht als Spende in der Steuererklärung geltend gemacht werden.

  • Landwirte: Bei Landwirten, deren Gewinn nach Durchschnittssätzen ermittelt wird, kann die Einkommensteuer ganz oder zum Teil erlassen werden, soweit durch die Hochwasserschäden Ertragsausfälle eingetreten sind.

  • Grund- und Gewerbesteuererlass: Für betroffene Immobilienbesitzer kommt möglicherweise ein (Teil-)Erlass der Grundsteuer in Frage. Auch bei der Gewerbesteuer ist unter bestimmten Voraussetzungen ein Erlass möglich. Ansprechpartner ist in beiden Fällen die jeweilige Gemeinde.

  • Buchführungsunterlagen: Sind durch das Hochwasser Buchführungsunterlagen vernichtet worden oder verloren gegangen, werden daraus steuerlich keine negativen Folgerungen gezogen.

  • Hartz IV: Soforthilfen zur Schadensbeseitigung werden nicht auf das Arbeitslosengeld II (Hartz IV) angerechnet. Wurde durch die Flut Hausrat zerstört, können die Jobcenter die Kosten für die erneute (Erst-)Ausstattung der Wohnung übernehmen, wenn weder Versicherungen noch andere Hilfsprogramme dafür zahlen. Auch bei der Meldepflicht gibt es Ausnahmen, denn während einer Helfertätigkeit bestehen keine Meldepflicht und kein Zwang, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen. Ist die Wahrnehmung eines Meldetermins aufgrund des Hochwassers nicht möglich, treten keine Sanktionen ein.

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Langjähriger Leerstand einer Wohnung

Vor allem in strukturschwachen ländlichen Regionen tun sich Vermieter manchmal sehr schwer, einen Mieter für ihre Immobilie zu finden. Steht das Objekt aber zu lange leer, stellt das Finanzamt möglicherweise die Einkunftserzielungsabsicht in Frage. Dann fehlen nicht nur die Mieteinnahmen, auch die Steuerbelastung steigt, weil die Kosten für die Immobilie nicht mehr als Werbungskosten abziehbar sind.

Hoffnung macht den Vermietern jetzt aber der Bundesfinanzhof, denn der meint, dass selbst nach einem langjährigen Leerstand einer Immobilie noch eine Einkunftserzielungsabsicht vorliegen kann. Im Streitfall ging es um eine Einliegerwohnung, die die Eigentümer schon im Dezember 2003 vermieten wollten. Allerdings konnte die Wohnung erst im Mai 2007 vermietet werden, weswegen das Finanzamt für die Jahre bis 2006 den Werbungskostenabzug verweigerte.

Die Eigentümer-Ehegatten hatten schon seit Anfang 2004 laufend die Anzeigen in einer regionalen Wochenzeitung auf Mietgesuche abgesucht und mit nahezu allen Interessenten, die für eine Anmietung des Objekts in Frage kamen, Kontakt aufgenommen. Daneben haben sie selbst eine Vermietungsanzeige geschaltet und über den gesamten Zeitraum die Wohnung in ihrer unmittelbaren räumlichen Umgebung persönlich angeboten. Letztlich fanden die Eigentümer ihren Mieter auch über diese Mundpropaganda.

Im Gegensatz zum Finanzamt hält der Bundesfinanzhof diese Vermietungsbemühungen für angemessen. Grundsätzlich stehe es dem Eigentümer frei, die im Einzelfall geeignete Art und Weise der Platzierung des Mietobjekts am Wohnungsmarkt selbst zu bestimmen. Die Frage, welche Vermarktungsschritte als erfolgversprechend anzusehen sind, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles. Dafür hat der Eigentümer einen inhaltlich angemessenen, aber zeitlich begrenzten Beurteilungsspielraum.

Auch die Reaktion auf Mietgesuche, also die Kontaktaufnahme mit Mietinteressenten, kann eine ernsthafte Vermietungsbemühung sein. In diesem Fall sind jedoch an die Nachhaltigkeit der Bemühungen erhöhte Anforderungen zu stellen, meint der Bundesfinanzhof. Im Streitfall akzeptiert der Bundesfinanzhof allerdings schon die schließlich erfolgreiche und seither andauernde Vermietung als ausreichendes Beweisanzeichen dafür, dass der eingeschlagene Weg für eine Vermietung im strukturschwachen ländlichen Raum geeignet war.

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Wesentliche Änderungen auf 2013 verschoben

Schon seit Monaten streiten Regierung und Opposition über verschiedene Steuergesetze, die noch in 2012 verabschiedet werden sollten. Die Themen ändern sich, aber das Spiel selbst wiederholt sich fast jedes Jahr aufs Neue mit unterschiedlicher Vehemenz. Kein Wunder also, dass es mittlerweile eine lange Tradition hat, den Großteil der Gesetzesänderungen im Steuerrecht nur wenige Tage vor dem Jahreswechsel zu beschließen.

Diesmal gibt es aber ein Novum: Der Großteil der Gesetzesänderungen, die zum Jahreswechsel in Kraft treten sollen, wird erst im neuen Jahr beschlossen. Die Schuld kann man der engen Terminplanung geben oder den grundverschiedenen Weltanschauungen von Regierung und Opposition. Noch entscheidender war aber sicher der heraufziehende Bundestagswahlkampf und die im Januar anstehende Landtagswahl in Niedersachsen.

Am Ende hat der Kompromisswille nur für eine einzige Änderung gereicht, die zwar noch nicht endgültig verabschiedet ist, aber zumindest definitiv rückwirkend zum Jahreswechsel in Kraft treten kann: Der Grundfreibetrag (steuerfreies Existenzminimum) wird von 8.004 Euro auf 8.130 Euro angehoben. Zum 1. Januar 2014 steigt der Grundfreibetrag noch einmal auf dann 8.354 Euro.

Eine lange Liste mit definitiven Änderungen zum Jahreswechsel gibt es also noch nicht. Frühestens Ende Januar wird verbindlich feststehen, was sich zum 1. Januar 2013 geändert haben wird. Einen Lichtblick gibt es immerhin: Über den Großteil der geplanten Änderungen herrscht schon Einigkeit, sodass sich die Verabschiedung der Änderungen in 2013 nicht mehr lange hinziehen sollte. Außerdem sind viele vorgesehene Änderungen nicht mit dringendem Handlungsbedarf verbunden. So ist der Stand bei den offenen Gesetzgebungsvorhaben:

  • Jahressteuergesetz 2013: Insgesamt ist das Jahressteuergesetz 2013 das wichtigste noch offene Steuergesetz. Kein anderes Gesetz enthält mehr Änderungen im Steuerrecht, und über fast alle strittigen Punkte hatten sich die Regierungskoalition und die Opposition geeinigt. Doch trotz dieser Kompromisse konnte das Gesetz nicht mehr rechtzeitig vor dem Jahreswechsel verabschiedet werden, denn über die volle steuerliche Gleichstellung eingetragener Lebenspartner mit Ehepartnern wurde keine Einigung erzielt. Weil sich die Opposition entschieden hat, diesen einen Punkt, der für beide Seiten hohe Symbolkraft hat, im Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat gegen den Willen der Regierungskoalition durchzudrücken, ist das Ergebnis ein sogenanntes unechtes Vermittlungsergebnis. Nun ist offen, wie es mit dem Gesetz weitergeht. Sollten sich beide Seiten noch einigen können, wäre eine Verabschiedung im Januar möglich. Denkbar ist auch, dass einzelne Maßnahmen in ein neues Gesetz ausgelagert werden. Wer sich schon jetzt auf Erleichterungen wie die steuerliche Förderung von Elektro-Dienstwagen oder die gleitende Einführung des ELStAM-Verfahrens verlässt, die erst mit dem Jahressteuergesetz 2013 umgesetzt werden, geht zwar ein Risiko ein. Das Risiko dürfte aber überschaubar sein, denn es ist sehr unwahrscheinlich, dass an diesen Änderungen, über die bereits Einigkeit erzielt wurde, noch einmal gerüttelt wird.

  • Steuerabkommen mit der Schweiz: Wenig überraschend ist die Nachricht, dass das Steuerabkommen mit der Schweiz vorerst gescheitert ist. Ob es für das Abkommen noch eine Zukunft gibt, steht in den Sternen. Doch selbst wenn die Bundesregierung das Abkommen weiter verfolgt, stehen die Chancen auf eine Realisierung schlecht, denn an den Mehrheitsverhältnissen im Bundesrat wird sich auf absehbare Zeit nichts ändern.

  • Abbau der kalten Progression: Beim Gesetz zum Abbau der kalten Progression wurde ein Minimalkompromiss erzielt. Auf Druck der Opposition wurde die Anpassung des Steuertarifs, die dem Abbau der kalten Progression dienen sollte, wieder gestrichen. Lediglich der verfassungsrechtlich zwingend notwendigen Erhöhung des Grundfreibetrages konnte sich die Opposition nicht verschließen. Damit ist die Erhöhung des Grundfreibetrags auf 8.130 Euro zum 1. Januar 2013 nicht nur die einzige Änderung, die von dem Gesetz übrig bleibt, sondern auch die einzige Änderung zum Jahreswechsel, die bereits einvernehmlich beschlossen werden konnte.

  • Reisekostenrecht und Unternehmensbesteuerung: Das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts ist die zweite Erfolgsgeschichte aus der Marathonsitzung des Vermittlungsausschusses. Über alle strittigen Änderungen im Gesetz haben sich die Parteien geeinigt, und das Gesetz kann verabschiedet werden. Damit ist der Weg frei für mehrere grundlegende Änderungen im steuerlichen Reisekostenrecht sowie die Verdopplung des Verlustrücktrags und die Vereinfachungen bei der Durchführung eines Gewinnabführungsvertrags. Allerdings treten diese Änderungen erst zum 1. Januar 2014 in Kraft.

  • Energetische Gebäudesanierung: Einen langsamen und qualvollen Tod ist das Gesetz zur steuerlichen Förderung der energetischen Gebäudesanierung gestorben. Nach 18 Monaten im Vermittlungsausschuss ist auch der letzte Anlauf zu einem Kompromiss am Widerstand der Opposition gescheitert. Regierung und Opposition haben das Gesetz jetzt beerdigt - allerdings nicht, ohne vorher noch Leichenfledderei zu betreiben. Eine Regelung aus dem Gesetz zu den steuerlichen Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes wird nämlich umgesetzt. Weil das mit energetischer Gebäudesanierung aber nichts mehr zu tun hat, bekommt das Gesetz einen neuen Namen. Davon sind Immobilienbesitzer dann aber nicht mehr betroffen, denn die Regelung stellt lediglich sicher, dass Entflechtungsmaßnahmen der Netzbetreiber, die aufgrund von EU-Vorgaben notwendig sind, von der Grunderwerbsteuer befreit werden.

Das Ergebnis der Einigungsbemühungen sind also zwei verabschiedete Gesetze, zwei verworfene Gesetze und ein Jahressteuergesetz 2013, das sich in der Schwebe befindet. Sobald das Schicksal des Jahressteuergesetzes 2013 klar ist, informieren wir Sie natürlich über alle wichtigen Änderungen im endgültigen Gesetz.

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Steuervereinfachungsgesetz 2013 in Arbeit

Mehrere Steuergesetze sind jetzt am Willen des Bundesrats gescheitert. Der Bundesrat hat aber nicht nur Steuergesetze verworfen, sondern jetzt auch ein neues Gesetz vorgelegt, mit dem die von den Ländern vor gut einem Jahr erarbeitete Liste an Vorschlägen zur weiteren Vereinfachung des Steuerrechts umgesetzt werden soll. Die Vorschläge enthalten auch Maßnahmen, die einerseits vereinfachend wirken, andererseits aber durch den Abbau von Steuererleichterungen zur Gegenfinanzierung beitragen. Unter anderem sind in dem Gesetzentwurf für das Steuervereinfachungsgesetz 2013 folgende Maßnahmen enthalten:

  • Die Behinderten-Pauschbeträge werden um 30 bis 50 % erhöht und sollen dafür zukünftig alle krankheits- und behinderungsbedingten Aufwendungen abgelten. Ein Einzelnachweis der Kosten bleibt natürlich weiterhin möglich.

  • Der Nachweis von Kosten für Pflegeleistungen wird vereinfacht.

  • Unterhaltszahlungen an Bedürftige im Ausland sind künftig nur dann noch steuerlich abziehbar, wenn die Unterhaltsverpflichtung durch einen vollstreckbaren Titel nachgewiesen und die Zahlung unbar geleistet wird. Eine Ausnahme gilt für Angehörige mit Wohnsitz in einem EU-/EWR-Staat.

  • Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird um 130 Euro auf dann 1.130 Euro erhöht. Der Plan, den Pauschbetrag in drei separate Pauschbeträge für Fahrtkosten (560 Euro), Computer (140 Euro) und sonstige Werbungskosten (300 Euro) aufzuteilen, wird dagegen nicht umgesetzt.

  • Ein häusliches Arbeitszimmer wird künftig pauschaliert berücksichtigt. Mit einem Pauschbetrag von 100 Euro pro Monat werden die typischen Kosten für ein Arbeitszimmer ohne Einzelnachweis berücksichtigt. Die Abgeltungswirkung des Pauschbetrags tritt an die Stelle des Abzugshöchstbetrags.

  • Arbeitgeberleistungen zur Kinderbetreuung sollen analog dem Sonderausgabenabzug nur noch zu zwei Dritteln und bis maximal 4.000 Euro pro Kind steuerfrei sein. Dafür kommt es nicht mehr darauf an, ob die Leistungen zusätzlich zum Arbeitslohn erbracht werden. Außerdem gilt die Beschränkung nicht für die Betreuung in Kindergärten des Arbeitgebers.

  • Die Freigrenze für Sachbezüge in Höhe von 44 Euro pro Monat wird auf 20 Euro gekürzt.

  • Ein beantragter Lohnsteuer-Freibetrag soll künftig auf Antrag gleich für zwei Jahre gültig sein.

  • Bei der Steuerermäßigung für Handwerkerrechnungen soll ein Sockelbetrag von 300 Euro eingeführt werden, bis zu dem Rechnungsbeträge unberücksichtigt bleiben.

  • Die teilweise Steuerbefreiung der Initiatorenvergütung (sog. Carried Interest) bei Private Equity-Fonds wird gestrichen.

  • Der Verlustabzug bei beschränkter Haftung aus einer Beteiligung an einer KG oder vergleichbaren, in der Haftung beschränkten Beteiligungen soll vereinfacht werden.

Der Gesetzentwurf wird jetzt der Bundesregierung übermittelt. Diese leitet ihn innerhalb von sechs Wochen an den Bundestag weiter und legt dabei ihre Auffassung dar.

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