Einkommensteuer - Ehepartner und Kinder

Neuer Stand bei laufenden Gesetzesänderungen

Neben dem "Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung zum Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften" hat der Bundesrat im Mai mehrere andere Steueränderungsgesetze beraten und zum Teil Änderungswünsche geäußert. Damit diese Änderungswünsche in das endgültige Gesetz aufgenommen werden, muss allerdings noch der Bundestag zustimmen. Im Einzelnen hat der Bundesrat folgende Beschlüsse gefasst:

  • Elektroautos: Hessen möchte Elektrofahrzeuge steuerlich fördern. Der Gesetzentwurf sieht deshalb unter anderem eine Sonderabschreibung für Elektrofahrzeuge und Ladevorrichtungen im betrieblichen Bereich vor. Niedersachsen dagegen hat eine Umweltprämie vorgeschlagen, die Privatleuten bei der Anschaffung eines Neuwagens gezahlt wird. Für reine Elektrofahrzeuge ist ein Kaufzuschuss in Höhe von 5.000 Euro vorgesehen. Verbrauchsarme Plug-In-Hybridfahrzeuge sollen mit einem Zuschuss von 2.500 Euro gefördert werden.

  • Pkw-Maut und Kfz-Steuer: Nach dem Bundestag hat nun auch der Bundesrat grünes Licht für die Einführung der Pkw-Maut und die Absenkung der Kfz-Steuer für inländische Fahrzeughalter gegeben. Das letzte Wort ist trotzdem noch nicht gesprochen, denn die EU-Kommission hat bereits eine Klage angekündigt. Sollte diese Erfolg haben, müssen deutsche Autofahrer auf die Reduzierung der Kfz-Steuer verzichten und damit die Pkw-Maut in derselben Höhe bezahlen wie Besucher aus dem Ausland.

  • Bürokratieentlastung: Zum Bürokratieentlastungsgesetz schlägt der Bundesrat eine Ergänzung vor, die eine Anhebung der Grenze für Kleinbetragsrechnungen von 150 Euro auf 300 Euro vorsieht. Daneben regt der Bundesrat noch eine Konkretisierung bei der Informationspflicht zum Kirchensteuerabzug auf Kapitalerträge an, die nicht mehr jährlich, sondern nur noch einmalig zu Beginn der Geschäftsbeziehung stattfinden soll.

  • Grund- und Kinderfreibetrag: Grundsätzlich hat der Bundesrat der verfassungsrechtlich notwendigen Erhöhung von Grundfreibetrag, Kinderfreibetrag und Kindergeld zugestimmt. Er möchte aber, dass auch der Abzugsbetrag für Unterhaltsverpflichtungen auf den neuen, höheren Grundfreibetrag angehoben wird.

  • Alleinerziehende: In Anlehnung an den Beschluss der Koalitionsspitzenvertreter spricht sich der Bundesrat dafür aus, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende um 600 Euro auf dann 1.908 Euro zu erhöhen. Außerdem soll der Entlastungsbetrag nach der Kinderzahl gestaffelt und für jedes weitere Kind um jeweils 240 Euro angehoben werden.

  • Bankenpleiten: Die Einlagensicherung für den Fall einer Bankinsolvenz wird gemäß EU-Vorgaben erweitert. Wie bisher bleiben Einlagen bis zu einer Grenze von 100.000 Euro garantiert. Allerdings sinkt die Auszahlungsfrist für eine Entschädigung von bisher 20 auf 7 Arbeitstage. Zudem sind zukünftig besonders schutzwürdige Einlagen bis zu 500.000 Euro abgesichert.

Auch das Bundesfinanzministerium ist nicht untätig geblieben, was Änderungen im Steuerrecht angeht. Schon im März wollte das Ministerium einen Entwurf für die Neuregelung der Erbschaftsteuer auf Betriebsvermögen vorlegen, hatte dieses Vorhaben dann aber wegen heftiger Kritik verschoben. Jetzt hat das Ministerium den Referentenentwurf für das Änderungsgesetz veröffentlicht. Gegenüber den bereits bekannt gewordenen Plänen haben sich vor allem zwei Änderungen ergeben:

  • Lohnsummenregelung: Eine generelle Ausnahme von der Lohnsummenregelung soll es nur noch bis maximal drei Arbeitnehmer geben. Bei bis zu zehn Arbeitnehmern gibt es immerhin Erleichterungen, indem eine reduzierte Lohnsumme gefordert wird. Allerdings werden die Arbeitnehmer mehrerer Betriebe zusammengerechnet, um Gestaltungen zu verhindern.

  • Bedürfnisprüfung: Bei Betriebsvermögen über 20 Mio. Euro kann der Erbe statt einer Bedürfnisprüfung, bei der das gesamte Vermögen offenzulegen ist, auch einen nach der Höhe des Betriebsvermögens gestaffelten Verschonungsabschlag beantragen.

Da es nach wie vor Kritik an den Plänen des Ministeriums gibt, ist nicht ausgeschlossen, dass im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch wesentliche Änderungen erfolgen. Ausführliche Informationen über die aktuellen Pläne zur Erbschaftsteuer lesen Sie in der nächsten Ausgabe des Rundschreibens.

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Bundesrat will weitere Gesetzesänderungen

Schon länger wird das Gesetz mit der unaussprechlichen Abkürzung GzUdPe-ZollkodexAnpG ("Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung zum Zollkodex-Anpasssungsgesetz") als inoffizielles Jahressteuergesetz 2016 gehandelt. Mit dieser langen Liste an Ergänzungen und Änderungen, die der Bundesrat in seiner Sitzung am 8. Mai 2015 für das Gesetz beschlossen hat, verdient es diese Einstufung nun definitiv.

Ob alle der vom Bundesrat gewünschten Änderungen tatsächlich in das endgültige Gesetz einfließen werden, das steht noch nicht fest. Fest steht aber, dass mit diesem Änderungskatalog der Beratungsbedarf zwischen Bundestag und Bundesrat für das Gesetz deutlich gestiegen ist und damit der Zeitplan nicht mehr zu halten ist, nach dem das Gesetz noch vor der parlamentarischen Sommerpause verabschiedet werden sollte. Hier ist ein Überblick über die weiteren Änderungen, die die Länder am Gesetz vornehmen wollen:

  • Kinderbetreuung: In mehreren Punkten will der Bundesrat die Steuerfreiheit von Arbeitgeberleistungen zur Kinderbetreuung modifizieren und teilweise nachbessern. Die beiden Steuerfreistellungen für die kurzfristig erforderlich werdende Betreuung von Kindern unter 14 Jahren sowie für die generelle Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern sollen dazu zu einer neuen Regelung zusammengefasst werden. Von dieser Regelung werden alle zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Arbeitgeberleistungen für die Betreuung von Kindern unter 14 Jahren erfasst. Gleichzeitig wird die Steuerfreiheit auf die Beträge begrenzt, die auch als Sonderausgaben abziehbar wären, wenn der Arbeitnehmer selbst die Kinderbetreuung bezahlen würde. Die Beschränkung gilt allerdings nicht für die Unterbringung in einem Betriebskindergarten.

  • Sachbezüge: Die Länder wollen die alte Verwaltungsansicht gesetzlich festschreiben, nach der Gutscheine, die auf einen Geldbetrag lauten und Geldleistungen mit Verwendungsauflage als Arbeitslohn gelten und nicht unter die 44 Euro-Freigrenze für Sachbezüge fallen. Auch Beiträge zu einer Versicherung zugunsten des Arbeitnehmers sollen von der Sachbezugsfreigrenze ausgeschlossen werden. Diese Änderungswünsche des Bundesrats sind nicht neu, das Bundesfinanzministerium hatte sie in seinem ursprünglichen Gesetzentwurf allerdings bewusst ausgelassen. Ob die Änderung tatsächlich noch in das Gesetz aufgenommen wird oder nicht ist daher noch nicht absehbar.

  • Verlustfeststellung: Nach dem Willen des Bundesrats soll ein Verlustfeststellungsbescheid, für den noch keine Feststellungsverjährung eingetreten ist, nicht mehr ergehen können, wenn für das Entstehungsjahr kein Einkommensteuerbescheid existiert und wegen einer Festsetzungsverjährung auch nicht mehr erlassen werden kann. Damit sollen Steuerzahler nicht mehr nach einer für sie günstigen Rechtsprechungsänderung noch einen Verlustfeststellungsbescheid beantragen können.

  • Unterhalt: Als Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug von Unterhaltszahlungen und Ausgleichszahlungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs muss der Steuerzahler künftig die Steueridentifikationsnummer des Unterhaltsempfängers angeben. Weigert sich der Empfänger, die Identnummer mitzuteilen, darf die Nummer beim zuständigen Finanzamt erfragt werden.

  • Krankheitskosten: Nicht zum ersten Mal möchten die Länder eine konkretere Nachweisregelung für die medizinische Notwendigkeit von Krankheitskosten durchsetzen. Das betrifft in erster Linie medizinische Maßnahmen, die ihrer Art nach nicht eindeutig nur der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen können (plastische Chirurgie, wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden etc.). Hier soll wieder wie früher ein vorheriges amtsärztliches Gutachten oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes vorgeschrieben werden.

  • Damnum/Disagio: Bisher kann ein marktübliches Disagio sofort in voller Höhe steuerlich berücksichtigt werden, während es andernfalls gleichmäßig über die Vertragslaufzeit zu verteilen ist. Wegen des dauerhaft niedrigen Zinsniveaus wird ein Disagio von den Banken allerdings nur noch dann vereinbart, wenn es vom Darlehensnehmer ausdrücklich zu Steuersparzwecken verlangt wird. Weil die Finanzverwaltung damit kaum noch die Marktüblichkeit eines Disagios feststellen kann, das von Steuersparzwecken unbeeinflusst ist, sollen solche Zinsvorauszahlungen künftig grundsätzlich über die Vertragslaufzeit verteilt abgezogen werden.

  • Durchschnittssatz-Gewinnermittlung: Der Bundesrat möchte, dass die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen künftig nicht erst dann wegfällt, wenn das Finanzamt den Land- oder Forstwirt auf den Wegfall einer der Voraussetzungen hingewiesen hat, sondern schon ab dem Eintritt der Voraussetzungen für eine Buchführungspflicht. Damit soll die Anwendbarkeit der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen nicht mehr wie bisher um mehrere Jahre verlängert werden können.

  • Gewerbesteuerorganschaft: Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom Dezember 2014 sind die Gewinnausschüttungen an eine Organgesellschaft im Rahmen des gewerbesteuerlichen Schachtelprivilegs in voller Höhe steuerfrei statt nur zu 95 %, wie es bei einer Beteiligung ohne Organschaft der Fall wäre. Der Bundesrat möchte hier eine Gesetzesänderung, die das Urteil aushebelt und wieder eine gleichmäßige Besteuerung von Gewinnausschüttungen herstellt.

  • Gewerbesteuerzerlegung: Die bisherige Sonderregelung für die Gewerbesteuerzerlegung von Betrieben, die Wind- oder Solarenergieanlagen betreiben, hält der Bundesrat für ungeeignet, weil sie die Standortgemeinden nicht angemessen an der Gewerbesteuer beteiligt. Statt dem Anlagevermögen soll die installierte Leistung als Maßstab gelten. Außerdem soll die Regelung auf Betriebe erweitert werden, die auch in geringem Umfang (max. 10 % der Gesamterträge) andere Tätigkeiten neben dem Betrieb von Wind- und Solaranlagen ausüben.

  • Reihengeschäfte: Um nach den jüngsten Urteilen des Bundesfinanzhofs bei Reihengeschäften wieder eine rechtssichere und praktikable Zuordnungsregelung für die Warenbewegung zu schaffen, möchte der Bundesrat eine gesetzliche Klarstellung, hat aber noch keinen konkreten Vorschlag präsentiert.

  • Unrichtiger Steuerausweis: Die bisherige Regelung zur Umsatzsteuerentstehung bei unrichtigem Steuerausweis hält der Bundesfinanzhof für nicht mit EU-Recht vereinbar. Daher soll künftig allein der Zeitpunkt der Ausgabe der Rechnung für die Steuerentstehung maßgeblich sein.

  • Bauleistungen: Der Bundesrat bittet um eine Klarstellung bei der Steuerschuldnerschaft von Bauleistungen, die es ermöglicht, den bisherigen Umfang der Steuerschuldverlagerung bei bauwerksbezogenen Leistungen in Bezug auf Betriebsvorrichtungen weitestgehend beizubehalten, soweit die Betriebsvorrichtung ein Grundstücksbestandteil ist. Auch hier ist ein Urteil des Bundesfinanzhofs Auslöser des Änderungswunsches, das in vielen Fällen zum Ausschluss der Umkehr der Steuerschuldnerschaft oder zu Abgrenzungsschwierigkeiten führen würde.

  • Metallhandel: Erneut gibt es Probleme mit der Umkehr der Steuerschuldnerschaft im Metallhandel. Die erste Korrektur mit dem Zollkodex-Anpassungsgesetz wurde erforderlich, weil nach der ursprünglichen Regelung schon der Kauf einer Rolle Alufolie für die Betriebsküche die Umkehr der Steuerschuldnerschaft ausgelöst hätte. Die neue Regelung, die erst ab einem Betrag von 5.000 Euro eine Umkehr der Steuerschuldnerschaft vorsieht, lässt sich aber in der Praxis ebenfalls kaum handhaben, weil viele IT-Systeme keine preisabhängige Umsatzsteuerhandhabung zulassen. Die Regelung soll daher nun so geändert werden, dass der Lieferant unterhalb von 5.000 Euro selbst entscheiden kann, ob er die Umkehr der Steuerschuldnerschaft anwendet.

  • Lieferungen an Behörden: Schon bisher sieht der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vor, dass bestimmte Lieferungen an juristische Personen des öffentlichen Rechts von der Umkehr der Steuerschuldnerschaft ausgenommen sind. Diese Regelung soll auf Metalllieferungen sowie Lieferungen von Handys und Tablet-Computern ausgedehnt und im Gesetz verankert werden.

  • Spediteursbescheinigung: Für Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftliche Lieferungen soll künftig einheitlich der Frachtführer in der Spediteursbescheinigung angegeben werden. Bei Ausfuhrlieferungen wird aktuell noch nach dem Aussteller (Spediteur) gefragt, der aber nicht zwingend mit dem Frachtführer identisch sein muss.

  • Sondervorauszahlung: Führt die Anrechnung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung in der jeweils letzten Voranmeldung des Jahres zu einem Überschuss, wird dieser nach der bisherigen Verwaltungspraxis an den Unternehmer erstattet. Diese Verfahrensweise soll gesetzlich verankert werden, nachdem der Bundesfinanzhof entschieden hatte, dass die Erstattung eines Guthabens erst nach der Verrechnung in der Umsatzsteuerjahreserklärung möglich ist.

  • Investmentsteuergesetz: Das Investmentsteuergesetz soll in einigen Punkten geändert werden, die der Bundesrat in erster Linie als Klarstellungen bezeichnet. So ist künftig statt der "Investmentkommanditgesellschaft" von einer "Personengesellschaft" die Rede, um bestimmte Investmentfonds von der Körperschaftsteuerpflicht auszunehmen. Außerdem wird nach der Änderung bei der Anrechnung ausländischer Steuern die bisherige Berechnungsmethode für köperschaftsteuerpflichtige Anleger festgeschrieben.

Neben all diesen Änderungen weist der Bundesrat wieder einmal energisch auf die immer noch ausstehende Beratung des Steuervereinfachungsgesetzes 2013 im Bundestag hin und drängt auf eine Umsetzung in Verbindung mit dem aktuellen Gesetz. Die darin vorgesehenen Änderungen hat die Bundesregierung aber überwiegend kritisch beurteilt, sodass völlig offen ist, ob und wann diese Punkte vom Bundestag aufgegriffen werden.

Auch bei den oben beschriebenen Änderungswünschen des Bundesrats ist nicht sicher, welchen Wünschen der Bundestag letztlich entsprechen wird. Bei vielen Punkten ist der Änderungsbedarf offensichtlich, und so wird es allenfalls Detailkorrekturen geben. Andere Wünsche dürften aber auf mehr Widerstand bei Bundesregierung und Bundestag stoßen, beispielsweise was den Ausschluss von Geldbetrags-Gutscheinen als Sachbezug angeht.

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Urteilsvorschau für das laufende Jahr

Mitunter kann es Jahre dauern, bis in einem Rechtsstreit ein Ergebnis feststeht, erst recht, wenn die höchsten Gerichte in der Sache entscheiden müssen. Weil viele Verfahren nicht nur für die Beteiligten von Bedeutung sind, veröffentlichen die Bundesgerichte immer wieder eine Liste der Verfahren, zu denen sie in den nächsten Monaten eine Entscheidung fällen wollen.

Das hilft den Steuerzahlern vor allem bei der Entscheidung, ob es sich lohnen kann, den Steuerbescheid in einem vergleichbaren Fall durch einen Einspruch offen zu halten. Für Unternehmer und andere Steuerzahler sind vor allem folgende Verfahren interessant, die der Bundesfinanzhof und das Bundesverfassungsgericht in ihrer Entscheidungsvorschau genannt haben:

  • Gewerbesteuerliche Hinzurechnung: Die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Zinsen, Mieten und Pachten hält das Finanzgericht Hamburg für verfassungswidrig und hat daher das Bundesverfassungsgericht angerufen.

  • Verlustabzugsbeschränkung: Ebenfalls vom Finanzgericht Hamburg kommt die Frage, ob es verfassungsgemäß ist, dass bei der Übertragung von mehr als 25 % des Kapitals an einer Körperschaft innerhalb von fünf Jahren an einen Erwerber insoweit die bis zum schädlichen Beteiligungserwerb nicht ausgeglichenen oder abgezogenen Verluste nicht mehr abziehbar sind.

  • Betreuungsgeld: Nicht das Finanzgericht, sondern die Regierung von Hamburg hat sich an das Bundesverfassungsgericht gewandt, weil sie das Betreuungsgeld für verfassungswidrig hält.

  • Stückzinsansprüche: Das Bundesverfassungsgericht muss entscheiden, ob es zulässig ist, dass auf bei der Vererbung noch nicht fällige Stückzinsansprüche sowohl Erbschaftsteuer als auch Einkommensteuer erhoben wird.

  • Bewirtungskosten: Das Finanzgericht Baden-Württemberg will vom Bundesverfassungsgericht wissen, ob das Haushaltsbegleitgesetz 2004 verfassungsgemäß zustande gekommen ist. Es geht dabei um die Kürzung des Bewirtungskostenabzugs, die mit dem Gesetz von 20 % auf 30 % erhöht worden ist.

  • IHK-Mitgliedschaft: Außerdem muss das Bundesverfassungsgericht entscheiden, inwieweit die Zwangsmitgliedschaft für Unternehmen bei den IHKs verfassungsgemäß ist.

  • Gewerbesteuerabzug: Der Bundesfinanzhof muss in einem Revisionsverfahren prüfen, ob er das seit 2008 geltende Betriebsausgabenabzugsverbot für verfassungsgemäß erachtet.

  • Zinsschranke: Erneut muss sich der Bundesfinanzhof mit der möglichen Verfassungswidrigkeit der Zinsschranke befassen. Schon in einem früheren Verfahren haben die Richter erhebliche Zweifel an der Zinsschranke geäußert, was die Finanzverwaltung aber vorerst nicht akzeptiert hat.

  • Investitionsabzugsbetrag: In zwei Verfahren befasst sich der Bundesfinanzhof mit dem für einen Investitionsabzugsbetrag notwendigen Nachweis der Investitionsabsicht bei Betrieben im Gründungsstadium. Es geht darum, ob Planungsleistungen als Nachweis bereits ausreichen, und ob mangelnde finanzielle Mittel ein Indiz für das Fehlen der Investitionsabsicht sind.

  • Teilwertabschreibung: Bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist eigentlich keine Teilwertabschreibung möglich. Zwei Revisionsverfahren geben dem Bundesfinanzhof nun die Gelegenheit, diese Vorgabe zu überdenken.

  • Zeitreihenvergleich: Beim Zeitreihenvergleich wird in der Regel wöchentlich ein bereinigter Wareneinkauf ermittelt, diesem der erzielte Erlös gegenübergestellt und so für jede Woche ein Rohgewinnaufschlagsatz ermittelt. Der Durchschnitt aus der Zehnwochenperiode mit dem höchsten durchschnittlichen Rohgewinnaufschlag wird dann auf das gesamte Jahr angewandt. Ob das eine geeignete Methode für die Gewinnschätzung eines Restaurants ist, prüft der Bundesfinanzhof in zwei Verfahren.

  • Körperschaftsteueranrechnung: Die Frage, unter welchen Voraussetzungen Steuerzahler bei Gewinnausschüttungen von im Ausland ansässigen Kapitalgesellschaften die ausländische Körperschaftsteuer auf ihre deutsche Einkommensteuer anrechnen können, ist Gegenstand zweier Verfahren beim Bundesfinanzhof.

  • Abgeltungsteuer: Zur Abgeltungsteuer stehen mehrere Entscheidungen an. So muss der Bundesfinanzhof prüfen, ob der gesetzliche Ausschluss des Werbungskostenabzugs bei den Einkünften aus Kapitalvermögen jedenfalls dann verfassungswidrig ist, wenn der individuelle Steuersatz unter 25 % liegt. Weiterhin müssen die Richter entscheiden, ob der Antrag auf die tarifliche Besteuerung der Kapitaleinkünfte auch noch nach Bestandskraft des Einkommensteuerbescheides gestellt werden kann. Schließlich geht es um die Frage, ob die gesetzlich vorgesehene Verrechnung von Verlusten aus Wertpapierveräußerungsgeschäften, die nach dem Halbeinkünfteverfahren ermittelt wurden, mit Gewinnen, die unter die Abgeltungsteuer fallen und damit in voller Höhe entstanden sind, verfassungswidrig ist.

  • Kaufpreisaufteilung: Ein Verfahren geht um die Frage, inwieweit eine im Kaufvertrag für eine Immobilie festgeschriebene Kaufpreisaufteilung steuerlich anzuerkennen ist, wenn der bei der Aufteilung auf den Grund und Boden entfallende Wertanteil geringer als der amtliche Bodenrichtwert ist.

  • Anschaffungsnahe Herstellungskosten: Welche Aufwendungen bei der Prüfung auf anschaffungsnahe Herstellungskosten genau zu berücksichtigen sind, muss der Bundesfinanzhof in einem Verfahren konkretisieren.

  • Arbeitszimmer: Der Große Senat des Bundesfinanzhofs muss sich mit der Behandlung von Kosten für einen nur teilweise als Arbeitszimmer genutzten Raum auseinandersetzen. Ob und in welcher Höhe ein anteiliger Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug der Ausgaben möglich ist, soll der Senat prüfen.

  • Dienstwagen-Zuzahlung: In einem Verfahren streitet der Arbeitnehmer mit dem Finanzamt um die Frage, ob monatliche Zuzahlungen für die Nutzung eines Firmenwagens als Werbungskosten abzugsfähig sind, wenn die Zuzahlungen über dem nach der Fahrtenbuchmethode ermittelten Nutzungswert liegen.

  • Burn-Out: Für die Behandlung von Berufskrankheiten kann ein Werbungskostenabzug geltend gemacht werden. Der Bundesfinanzhof muss entscheiden, ob auch ein Burn-Out eine typische Berufskrankheit ist, die den Werbungskostenabzug ermöglicht.

  • Zumutbare Belastung: Der Abzug von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung ist nur möglich, soweit sie die zumutbare Eigenbelastung übersteigen. Ob das verfassungsgemäß ist, muss der Bundesfinanzhof in zwei Verfahren entscheiden.

  • Diätverpflegung: Normalerweise sind Ausgaben für Diätverpflegung nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Wie es sich aber verhält, wenn der Arzt Vitamine und andere Mikronährstoffe zur Behandlung einer chronischen Stoffwechselstörung verordnet, ist noch nicht entschieden.

  • eBay-Verkäufe: Unternehmer müssen möglicherweise auch für private eBay-Verkäufe Umsatzsteuer abführen - jedenfalls wenn es nach dem Finanzamt geht. Der Bundesfinanzhof muss entscheiden, ob der private Verkauf von rund 100 Pelzmänteln, die der Kläger von seiner Mutter geerbt hatte, einer bereits bestehenden unternehmerischen Tätigkeit zugeordnet werden kann und damit umsatzsteuerpflichtig wäre.

  • Vorsteuerabzug aus Gutschriften: Hat der Leistungsempfänger auch dann einen Anspruch auf Vorsteuerabzug, wenn die von ihm erteilten Gutschriften nicht den richtigen Leistenden ausweisen, er aber darauf vertraute, dass die Lieferungen durch die in der Gutschrift ausgewiesene Person erbracht wurden? Die Antwort auf diese Frage muss der Bundesfinanzhof finden.

  • Reihengeschäfte: Gleich drei Verfahren beim Bundesfinanzhof drehen sich um die Frage, welcher Lieferung die Warenbewegung bei einem Reihengeschäft zuzuordnen ist. Dabei muss er auch klären, ob es relevant ist, dass der Ersterwerber dem Erstlieferer mitteilt, dass ein Weiterverkauf erfolgt.

  • Erbschaftsteuerbefreiung für Familienheim: Ein selbst genutztes Familienheim ist bei der Erbschaftsteuer steuerfrei, wenn es von den Erben unverzüglich selbst genutzt wird. Was genau unter "unverzüglich" zu verstehen ist, beispielsweise bei einer längeren Erbauseinandersetzung, muss der Bundesfinanzhof in zwei Verfahren klären.

  • Auslandsspenden: Auch Spenden ins Ausland sind mittlerweile in bestimmten Fällen als Sonderausgaben abziehbar. Über die genauen Anforderungen an den Nachweis muss der Bundesfinanzhof allerdings noch entscheiden.

  • Luftverkehrsteuer: Zwei Verfahren beim Bundesfinanzhof betreffen die Frage, ob das Luftverkehrsteuergesetz verfassungsgemäß und unionsrechtskonform ist.

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Änderungen für Privatpersonen und Familien

Vor allem das "Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften" bringt verschiedene Änderungen bei der Einkommensteuer, die ab 2015 zu beachten sind.

  • Basisrente: Ab 2015 sind die Beiträge zugunsten einer Basisversorgung im Alter bis zum Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung (West) abziehbar. Für 2015 bedeutet das, dass statt bisher 20.000 Euro bis zu 22.172 Euro abziehbar sind. Außerdem können die Anbieter von Basisrenten die Leistung jetzt steuerunschädlich statt monatlich auch in einem Jahresbetrag auszahlen oder Kleinbetragsrenten abfinden.

  • Kindergeld: Beim Kindergeld und Kinderfreibetrag werden Kinder künftig auch während einer bis zu vier Monate langen Zwangspause zwischen einem Ausbildungsabschnitt und einem freiwilligen Wehrdienst berücksichtigt.

  • ElterngeldPlus: Mit dem ElterngeldPlus sollen Eltern für ab dem 1. Juli 2015 geborene Kinder Elterngeldbezug und Teilzeitarbeit miteinander kombinieren können. Eltern, die frühzeitig in Teilzeit wieder in den Beruf einsteigen, bekommen doppelt so lange ElterngeldPlus. Außerdem können bis zu 24 Monate Elternzeit zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des Kindes ohne Zustimmung des Arbeitgebers genommen werden. Der Arbeitgeber kann das nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen.

  • Kindererziehungszeiten: Die in den beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen enthaltenen Zuschläge für Pflege- oder Kindererziehungszeiten sind für nach dem 31. Dezember 2014 begonnene Pflegezeiten oder geborene Kinder nicht mehr steuerfrei, weil analoge Rentenzuschläge auch steuerpflichtig sind.

  • Erstausbildung: Die Anforderungen an eine erste Berufsausbildung wurden gesetzlich festgeschrieben. Diese muss jetzt mindestens 12 Monate in Vollzeit umfassen, damit die Kosten für eine zweite Ausbildung als Werbungskosten abziehbar sind. Alternativ genügt auch das erfolgreiche Ablegen der Abschlussprüfung für eine solche Ausbildung.

  • Versorgungsausgleich: Zur Vermeidung der Durchführung eines Versorgungsausgleichs kann ein Ehepartner nach der Scheidung Ausgleichszahlungen an den Ausgleichsberechtigten leisten. Diese Zahlungen können jetzt mit Zustimmung des Ausgleichsberechtigten als Sonderausgaben geltend gemacht werden und werden entsprechend beim Empfänger versteuert.

  • Korrespondierende Bescheide: Beantragt ein Ehegatte oder Lebenspartner - oder im Fall einer Abtretung oder Pfändung ein Dritter - die Korrektur einer Anrechnungsverfügung oder eines Abrechnungsbescheids zu seinen Gunsten, kann das Finanzamt künftig den Bescheid beim anderen Partner entsprechend anpassen, womit eine korrespondierende Festsetzung bei beiden Ehegatten oder Lebenspartnern sichergestellt wird.

  • Unterhaltsleistungen: Zur Verhinderung von Missbrauch bei Unterhaltsleistungen können Unterhaltszahlungen ab 2015 nur noch abgezogen werden, wenn die Steueridentifikationsnummer des Unterhaltsempfängers angegeben wird. Der Unterhaltsempfänger ist verpflichtet, dem Unterhaltsleistenden seine Steueridentnummer zu nennen. Weigert er sich dennoch, kann der Unterhaltsleistende die Nummer beim Finanzamt erfragen.

  • Ausländische Steuern: Die Anrechnung ausländischer Steuern auf ausländischen Einkünfte wird rückwirkend so angepasst, dass nun auch Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen sowie familienbezogene Umstände berücksichtigt werden.

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