Einkommensteuer - Ehepartner und Kinder

Änderungswünsche zur Modernisierungdes Besteuerungsverfahrens

Neben der Erbschaftsteuerreform arbeiten Bund und Länder momentan noch an einem zweiten wesentlichen Steueränderungsgesetz, dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens. Mit dem Gesetz soll in erster Linie mehr Automatisierung in die Finanzämter Einzug halten. Das Mehr an Technik soll durch ein Weniger an Papier begleitet werden, was wiederum die Steuerzahler in manchen Punkten ebenfalls entlastet. Über den Bundesrat haben nun die Länder ihre Meinung zum Gesetzentwurf geäußert und insgesamt 13 Änderungswünsche vorgetragen.

  • Verspätungszuschlag: Wenn keine Fristverlängerung beantragt wurde und die Steuererklärung nicht 14 Monate nach Ablauf des Veranlagungszeitraums oder Besteuerungszeitpunkts beim Finanzamt eingegangen ist, muss das Finanzamt in Zukunft zwingend einen Verspätungszuschlag festsetzen. Für jeden angefangenen Monat der Verspätung sind dann 0,25 % der festgesetzten Steuer, mindestens aber 50 Euro fällig. Durch eine Korrektur des Gesetzestextes möchte der Bundesrat verhindern, dass der Zuschlag in Schaltjahren schon ab dem 29. Februar statt erst ab dem 1. März anfällt. Außerdem ist den Ländern aufgefallen, dass die aktuelle Formulierung auch eine jährlich abzugebende Lohnsteueranmeldung erfassen würde. Diese sollte aber wie monatliche und vierteljährliche Anmeldungen von der Regelung ausgenommen sein. Schließlich schlägt der Bundesrat noch vor, bei der Festsetzung eines Verspätungszuschlags zu einer Feststellungserklärung die Feststellungsbeteiligten gesamtschuldnerisch als Schuldner des Verspätungszuschlags zu bestimmen, damit der Feststellungsbescheid und der Bescheid über den Verspätungszuschlag miteinander verbunden werden können.

  • Aufbewahrungspflicht: Künftig müssen Belege (Spendenquittungen, Handwerkerrechnungen etc.) nur noch auf Verlangen des Finanzamts eingereicht werden. Deswegen fordert der Bundesrat eine Verlängerung der vorgesehenen Aufbewahrungsfrist von einem auf zwei Jahre. Das hat bereits den Bund der Steuerzahler auf den Plan gerufen, der die Verlängerung lautstark kritisiert, weil das Gesetz ursprünglich darauf abzielte, das Steuerverfahren zu vereinfachen. Die Verlängerung der Aufbewahrungsfrist stehe dem aber entgegen, weil es damit für die Steuerzahler immer schwieriger werden würde, zu beurteilen, wann welche Unterlagen entsorgt werden können.

  • Rentenbezugsmitteilungen: Immer mehr Rentner müssen eine Steuererklärung abgeben. Allerdings ist die Berechnung des dafür notwendigen Anpassungsbetrags oft schwierig und von den Rentnern selbst kaum zu leisten. Dadurch weichen die Eintragungen in der Steuererklärung regelmäßig von den Daten ab, die die Rentenversicherungsträger an die Finanzverwaltung gemeldet haben, was wiederum zu Unklarheiten und Nachfragen der Rentner nach der Steuerfestsetzung führt. Weil nur wenige Rentner die Möglichkeit kennen und nutzen, eine Bescheinigung der steuerrelevanten Daten bei ihrem Rentenversicherungsträger anzufordern, sollen die Rentenversicherungsträger diese Daten künftig automatisch in verständlicher Form mitteilen.

  • Sozialleistungsbescheide: Der Bundesrat schlägt vor, dass die Sozialleistungsträger in ihren Bescheiden künftig auch die in der Steuererklärung einzutragenden Daten ausweisen sollen, insbesondere bei Lohnersatzleistungen. Das würde den Leistungsempfängern das korrekte Ausfüllen der Erklärung erleichtern.

  • Steuerbescheinigungen: Nach geltender Rechtslage müssen Banken eine Steuerbescheinigung auf Papier ausdrucken und versenden. Hier schlagen die Länder vor, den Banken künftig auch eine elektronische Übermittlung der Steuerbescheinigung an ihre Kunden zu erlauben.

  • Nachweis von Krankheitskosten: Bisher gibt es eine ausdrückliche Aufzählung der medizinischen Maßnahmen, für die der Steuerzahler ein amtsärztliches Attest als Beleg für deren Notwendigkeit vorlegen muss. Diese Liste, ergänzt um Arznei- und Heilmittel der anthroposophischen Medizin, will der Bundesrat nur noch als beispielhafte Aufzählung beibehalten. Künftig sollen die Steuerzahler bei allen Maßnahmen, die ihrer Art nach nicht eindeutig nur der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen können und deren medizinische Indikation deshalb schwer zu beurteilen ist, ein amtsärztliches Attest vorlegen.

  • Ausländische Einkünfte: Weil bereits bei Spendenbescheinigungen und anderen Belegen die Belegvorlagepflicht in eine Belegvorhaltepflicht umgewandelt wird, schlägt der Bundesrat vor, dies auch für den Nachweis über die Höhe der ausländischen Einkünfte und Steuern zu übernehmen.

  • Prüfung und Vollstreckung: Weitere Änderungswünsche des Bundesrats betreffen die Handhabung und zentrale Vorfilterung von Kontrollmitteilungen aus dem Ausland sowie Regelungen zur Vollstreckung. Insbesondere soll die Möglichkeit zum Kontenabruf auf alle Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ausgeweitet werden, also auch bei zu Unrecht erhaltenen Steuervergütungen (Kindergeld etc.) greifen.

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Änderungen für Privatpersonen und Familien

Schon 2015 sind das steuerfreie Existenzminimum und verschiedene Freibeträge für Familien erhöht worden. Zusammen mit einer Änderung im Steuertarif zum Ausgleich der kalten Progression werden einige der Freibeträge zum 1. Januar 2016 erneut erhöht. Außerdem wird die Angabe der Steueridentifikationsnummer für den Kindergeldbezug und den Unterhaltsabzug verpflichtend.

  • Kalte Progression: Zum vollständigen Ausgleich der in den Jahren 2014 und 2015 entstandenen kalten Progression wird ab 2016 der Steuertarif um die kumulierte Inflationsrate dieser beiden Jahre in Höhe von 1,48 % verschoben.

  • Grundfreibetrag: Nach der Erhöhung in 2015 steigt der Grundfreibetrag zum 1. Januar 2016 um 180 Euro auf 8.652 Euro.

  • Kinderfreibetrag: Auch der Kinderfreibetrag steigt zum Jahreswechsel, und zwar um 96 Euro auf dann 7.248 Euro.

  • Kindergeld: Als Folge der Erhöhung des Kinderfreibetrags steigt auch das Kindergeld um 2 Euro je Kind und Monat. Das monatliche Kindergeld beträgt damit 2016 für das erste und zweite Kind jeweils 190 Euro, für das dritte Kind 196 Euro und für jedes weitere Kind jeweils 221 Euro. Außerdem ist ab dem 1. Januar 2016 für den Bezug von Kindergeld die Angabe der Steueridentifikationsnummern von Eltern und Kindern gesetzlich vorgeschrieben. Damit sollen ungerechtfertigte Kindergeldzahlungen verhindert werden. Die Familienkassen sind verpflichtet, am Kontrollverfahren teilzunehmen, werden es aber nicht beanstanden, wenn die Angaben im Lauf des Jahres 2016 nachgereicht werden. Nur bei Neuanträgen müssen die Angaben sofort auf dem Antragsformular gemacht werden.

  • Kinderzuschlag: Anders als die anderen Freibeträge und Familienleistungen wird der Kinderzuschlag erst zum 1. Juli 2016 erhöht, und zwar um monatlich 20 Euro auf 160 Euro. Der Kinderzuschlag kommt Eltern zugute, die zwar ihren eigenen finanziellen Bedarf durch Erwerbseinkommen bestreiten können, aber nicht über ausreichend finanzielle Mittel verfügen, um den Bedarf ihrer Kinder zu decken.

  • Unterhaltshöchstbetrag: Der Unterhaltshöchstbetrag, bis zu dem Unterhaltszahlungen steuerlich berücksichtigt werden, wird für 2016 auf 8.652 Euro erhöht.

  • Unterhalt: Als Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug von Unterhaltszahlungen und Ausgleichszahlungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs muss der Steuerzahler ab 2016 die Steueridentifikationsnummer des Unterhaltsempfängers in seiner Steuererklärung angeben. Weigert sich der Unterhaltsempfänger, seine Identifikationsnummer herauszugeben, darf die Nummer beim zuständigen Finanzamt erfragt werden.

  • Steuerfreie Zuschüsse: Ab 2016 müssen öffentliche Stellen, die steuerfreie Zuschüsse oder Beitragserstattungen zur Kranken- und Pflegeversicherung gewähren, dies elektronisch an die Finanzverwaltung melden.

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Steueränderungen für Privatleute und Familien

Auch wenn das von Bundestag und Bundesrat verabschiedete Steueränderungsgesetz 2015 in erster Linie Änderungen für Unternehmen bringt, gibt es doch ein paar Änderungen, die nur Privatleute und Familien betreffen. Beispielsweise muss die Steueridentifikationsnummer nun an noch mehr Stellen angegeben werden. Hier sind die Änderungen für Privatleute, Familien und Kapitalanleger:

  • Unterhalt: Als Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug von Unterhaltszahlungen und Ausgleichszahlungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs muss der Steuerzahler künftig die Steueridentifikationsnummer des Unterhaltsempfängers angeben. Weigert sich der Empfänger, die Identnummer mitzuteilen, darf die Nummer beim zuständigen Finanzamt erfragt werden.

  • Kapitalerträge: Banken werden nun gesetzlich dazu verpflichtet, die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung bei der Abgeltungsteuer anzuwenden. Damit wird einem Urteil des Bundesfinanzhofs entgegengewirkt, das zu einer uneinheitlichen Anwendung der Steuererhebung führen könnte. Hat ein Anleger eine andere Rechtsauffassung, muss er dies also künftig immer mit dem Finanzamt ausfechten. Außerdem können künftig nur noch unbeschränkt steuerpflichtige Anleger einen Freistellungsauftrag stellen. Eine frühere Änderung hatte hier zu einer nicht gewollten Ausweitung auf beschränkt Steuerpflichtige geführt.

  • Dividendenzahlungen: Das Einkommensteuergesetz wird an eine Änderung im Aktiengesetz angepasst, nach der der Dividendenanspruch frühestens am dritten Geschäftstag fällig wird, der auf den Tag des Hauptversammlungsbeschluss über die Gewinnverwendung folgt. So wird vermieden, dass die Kapitalertragsteuer schon vor dem Erhalt der Dividende fällig wird.

  • Erbschaftsteuer: Der Erbe oder Beschenkte muss ab Verkündung des Gesetzes bei der Meldung auch die Steueridentifikationsnummern der am Erwerb beteiligten Personen angeben. Für Vermögensverwahrer und -verwalter, Versicherungen sowie Gerichte, Behörden und Notare erfolgt eine entsprechende Anpassung noch zu einem späteren Zeitpunkt. Weiterhin werden bei einer Schenkung unter Lebenden künftig sowohl Schenker als auch Beschenkter durchgehend Verfahrensbeteiligte im Feststellungsverfahren sein, und zwar auch dann, wenn der Schenker die Schenkungsteuer übernimmt. Außerdem gibt es künftig für alle Beteiligten ein gesondertes und einheitliches Feststellungsverfahren, um unterschiedliche Bemessungsgrundlagen bei einzelnen Beteiligten zu verhindern.

  • Zuwendungen: Bei der Steuerbefreiung für Schenkungen an gemeinnützige und andere steuerbegünstigte Organisationen erfolgt lediglich eine Klarstellung. Für Schenkungen an ausländische Organisationen wird dagegen der Nachweis über deren Qualifikation als steuerbegünstigter Zuwendungsempfänger grundsätzlich neu geregelt. Diese Änderungen gilt, da sie in der Regel vorteilhaft ist, in allen noch offenen Fällen.

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Abbau der kalten Progression und Anpassung von Familienleistungen

Das vor weniger als zwei Monaten angekündigte Projekt, die kalte Progression im Steuertarif abzubauen, ist am 10. Juli 2015 vom Bundesrat als Gesetz beschlossen worden und kann damit schon bald verkündet werden. Möglich wurde die schnelle Umsetzung, indem die Anpassung des Steuertarifs einfach in das schon länger in Arbeit befindliche Gesetz zur Anhebung des steuerfreien Existenzminimums aufgenommen wurde. Das Gesetz ist außerdem um verschiedene Anpassungen bei den steuerlichen Leistungen für Familien ergänzt worden. Im Einzelnen sieht das Gesetz nun folgende Änderungen vor:

  • Kalte Progression: Zum vollständigen Ausgleich der in den Jahren 2014 und 2015 entstandenen kalten Progression wird ab 2016 der Steuertarif um die kumulierte Inflationsrate dieser beiden Jahre in Höhe von 1,48 % verschoben. Dazu werden die Eckwerte des Steuertarifs entsprechend erhöht.

  • Grundfreibetrag: Der steuerliche Grundfreibetrag wird rückwirkend zum 1. Januar 2015 um 118 Euro auf dann 8.472 Euro erhöht. Zum 1. Januar 2016 erfolgt eine weitere Erhöhung um 180 Euro auf 8.652 Euro. Die durch die Anhebung des Grundfreibetrags eintretende Entlastung für 2015 wird zusammengefasst bei der Lohnabrechnung für Dezember 2015 berücksichtigt. Eine rückwirkende Korrektur von Lohnabrechnungen ist also nicht notwendig.

  • Kinderfreibetrag: Wie der Grundfreibetrag steigt auch der Kinderfreibetrag. Für 2015 ist eine rückwirkende Erhöhung um 144 Euro auf 7.152 Euro vorgesehen. Die Erhöhung für 2016 beträgt weitere 96 Euro auf dann 7.248 Euro.

  • Kindergeld: Als Folge der Erhöhung des Kinderfreibetrags steigt auch das Kindergeld. Daher ist rückwirkend zum 1. Januar 2015 eine Erhöhung des Kindergeldes um monatlich 4 Euro je Kind und ab dem 1. Januar 2016 um weitere 2 Euro je Kind vorgesehen. Das höhere Kindergeld soll ab September 2015 ausgezahlt werden. Für die zurückliegenden Monate ab Januar 2015 wird die Nachzahlung spätestens ab Oktober 2015 zusammen in einem Betrag erfolgen. Das höhere Kindergeld wird automatisch gezahlt. Ein Antrag ist nicht erforderlich.

  • Kinderzuschlag: Das Gesetz sieht außerdem eine Erhöhung des Kinderzuschlags ab dem 1. Juli 2016 um monatlich 20 Euro auf 160 Euro vor. Der Kinderzuschlag kommt Eltern zugute, die zwar ihren eigenen finanziellen Bedarf durch Erwerbseinkommen bestreiten können, aber nicht über ausreichend finanzielle Mittel verfügen, um den Bedarf ihrer Kinder zu decken.

  • Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird rückwirkend zum 1. Januar 2015 um 600 Euro auf 1.908 Euro angehoben und erstmalig nach der Kinderzahl gestaffelt. So steigt der Entlastungsbetrag für das zweite und jedes weitere Kind zusätzlich um 240 Euro. Die steuerliche Entlastung in der Steuerklasse II durch die Anhebung wird für 2015 ebenfalls insgesamt bei der Dezember-Lohnabrechnung berücksichtigt. Der Erhöhungsbetrag von jeweils 240 Euro für weitere Kinder kann im Lohnsteuerermäßigungsverfahren 2015 geltend gemacht werden. Dafür ist ein entsprechender Antrag beim Wohnsitzfinanzamt notwendig.

  • Unterhaltshöchstbetrag: Der Unterhaltshöchstbetrag wird für 2015 auf 8.472 Euro erhöht. Im kommenden Jahr steigt er auf 8.652 Euro. Die Erhöhung entspricht der Anhebung des Grundfreibetrags und führt dazu, dass künftig höhere Unterhaltsleistungen steuerlich berücksichtigt werden können.

  • Nichtanrechnung der Kindergelderhöhung: Die rückwirkende Kindergelderhöhung des Jahres 2015 wird nicht auf Sozialleistungen und den zivilrechtlichen Kindesunterhalt angerechnet, sondern verbleibt in voller Höhe beim Empfänger. Damit wird unter anderem Bürokratie vermieden, weil nicht alle bereits ergangenen Bescheide neu bearbeitet werden müssen.

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