Einkommensteuer - Ehepartner und Kinder

Steuerentlastung für Privatleute und Familien

In den Jahren 2017 und 2018 sollen der steuerliche Grundfreibetrag, der Kinderfreibetrag, das Kindergeld und der Kinderzuschlag steigen sowie die kalte Progression ausgeglichen werden. Eine entsprechende Formulierungshilfe für den Bundestag hat das Bundeskabinett nun beschlossen. Die meisten Änderungen gehen auf die verfassungsrechtlich zwingende Anpassung der Steuerfreibeträge an die steigenden Lebenshaltungskosten zurück. Der Ausgleich der kalten Progression erfolgt dagegen aufgrund eines Beschlusses der Großen Koalition aus dem letzten Jahr, nach dem die Eckwerte des Steuertarifs alle zwei Jahre an die in diesem Zeitraum aufgelaufene Inflation angepasst werden sollen.

Wenn 2018 die volle Anhebung der Freibeträge umgesetzt ist, werden die Steuerzahler Insgesamt um rund 6,3 Mrd. Euro jährlich entlastet. Für den einzelnen Steuerzahler fällt die Entlastung dagegen meist sehr überschaubar aus. Ein Alleinstehender ohne Kind spart durch die Änderungen im nächsten Jahr je nach Höhe des Einkommens zwischen zwei und zwölf Euro pro Monat an Steuern. Etwas besser sieht es für Familien aus, bei denen sich zusätzlich die Anhebung der Kinderfreibeträge und des Kindergelds auswirken.

  • Grundfreibetrag: Der Grundfreibetrag soll in zwei Schritten von jetzt 8.652 Euro auf 9.000 Euro angehoben werden. Zum 1. Januar 2017 soll das steuerfreie Existenzminimum zunächst um 168 Euro auf dann 8.820 Euro steigen. Ein Jahr später erfolgt eine weitere Erhöhung um 180 Euro auf dann 9.000 Euro.

  • Kinderfreibetrag: Wie der Grundfreibetrag steigt auch der Kinderfreibetrag. Für 2017 ist eine Erhöhung um 108 Euro auf 7.356 Euro vorgesehen. Die Erhöhung für 2018 beträgt weitere 72 Euro auf dann 7.428 Euro.

  • Kindergeld: Als Folge der Erhöhung des Kinderfreibetrags steigt auch das Kindergeld zum Jahreswechsel um monatlich 2 Euro je Kind und ab dem 1. Januar 2018 um weitere 2 Euro je Kind.

  • Kinderzuschlag: Das Gesetz sieht außerdem eine Erhöhung des Kinderzuschlags ab dem 1. Januar 2017 um monatlich 10 Euro auf 170 Euro vor. Der Kinderzuschlag kommt Eltern zugute, die zwar ihren eigenen finanziellen Bedarf durch Erwerbseinkommen bestreiten können, aber nicht über ausreichend finanzielle Mittel verfügen, um den Bedarf ihrer Kinder zu decken.

  • Unterhaltshöchstbetrag: Der Unterhaltshöchstbetrag wird für 2017 auf 8.820 Euro erhöht. Im darauf folgenden Jahr steigt er auf 9.000 Euro. Die Erhöhung entspricht der Anhebung des Grundfreibetrags und führt dazu, dass künftig höhere Unterhaltsleistungen steuerlich berücksichtigt werden können.

  • Kalte Progression: Zum Ausgleich der in den Jahren 2016 und 2017 entstehenden kalten Progression werden die Eckwerte des Steuertarifs entsprechend erhöht. Konkret wird ab 2017 der Steuertarif um die geschätzte Inflationsrate für 2016 in Höhe von 0,73 % verschoben und 2018 um die geschätzte Inflationsrate des Jahres 2017 von 1,65 %. Nach der in Kürze erwarteten Vorlage des 2. Steuerprogressionsberichts wird hier gegebenenfalls noch eine Anpassung erfolgen.

mehr lesen

Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens beschlossen

Von der Steuererklärung über den Steuerbescheid bis hin zu einem möglichen Rechtsbehelf soll das Steuerverfahren ab 2017 vollständig elektronisch erledigt werden können. Das ist der Kern des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens, das Bundestag und Bundesrat noch vor der parlamentarischen Sommerpause verabschiedet haben. Eine Verpflichtung zur elektronischen Abwicklung des Steuerverfahrens ist - von den bereits bestehenden Pflichten zur elektronischen Abgabe der Steuererklärung einmal abgesehen - aber nicht vorgesehen.

Mit dem Gesetz soll also in erster Linie mehr Automatisierung in die Finanzämter Einzug halten. Das Mehr an Technik wird durch ein Weniger an Papier begleitet, was wiederum die Steuerzahler in manchen Punkten ebenfalls entlastet. Es gibt aber auch neue Vorgaben, die zu beachten sind, insbesondere beim Verspätungszuschlag. Das Gesetz enthält viele Detailänderungen und soll mit einigen Ausnahmen zum 1. Januar 2017 in Kraft treten. Hier ist ein Überblick über die wichtigsten Änderungen.

  • Steuererklärungsfristen: Die Fristen für die Steuererklärungen werden um zwei Monate verlängert. Ohne Steuerberater sind die Erklärungen damit zum 31. Juli des Folgejahres fällig. Für die vom Steuerberater erstellten Steuererklärungen bleibt dann sogar bis Ende Februar des übernächsten Jahres Zeit, sofern das Finanzamt die Erklärung nicht extra vorab anfordert. Die Finanzämter hoffen durch diese Änderung auf deutlich weniger Fristverlängerungsanträge. Die längeren Fristen gelten erstmals für die für 2018 abzugebenden Steuererklärungen.

  • Vorabanforderung: Das Finanzamt kann die vom Steuerberater erstellte Steuererklärung in einigen Fällen schon vor Ende der auf 14 Monate verlängerten Abgabefrist anfordern. Dazu gehören insbesondere Betriebseröffnungen und -aufgaben, eine anstehende Außenprüfung, sowie Fälle, in denen die Vorauszahlungen herabgesetzt wurden, eine Abschlusszahlung von mehr als 10.000 Euro zu erwarten ist oder Verluste für einen Gesellschafter festzustellen sind. Daneben können die Finanzämter einen bestimmten Anteil der Erklärungen nach einem automatisierten Zufallsverfahren vorab anfordern. Für eine vorab angeforderte Erklärung bleiben dann vier Monate Zeit.

  • Verspätungszuschlag: Gleichzeitig mit den längeren Steuererklärungsfristen gelten auch neue Regeln für den Verspätungszuschlag. War die Festsetzung bisher immer ins Ermessen des Finanzamts gestellt, muss das Finanzamt künftig zwingend einen Verspätungszuschlag festsetzen, wenn keine Fristverlängerung beantragt wurde und die Steuererklärung nicht 14 Monate nach Ablauf des Veranlagungszeitraums oder Besteuerungszeitpunkts beim Finanzamt ist. Für jeden angefangenen Monat der Verspätung sind dann 0,25 % der festgesetzten Steuer, mindestens aber 25 Euro fällig. Sind mehrere Personen zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet, kann das Finanzamt entscheiden, gegen wen es den Zuschlag festsetzt. Diese Personen müssen dann gesamtschuldnerisch den Verspätungszuschlag zahlen.

  • Ausnahmen: Ausgenommen vom zwingenden Verspätungszuschlag sind Steuerfestsetzungen über Null Euro und Erstattungsfälle, bei denen der Verspätungszuschlag weiterhin im Ermessen des Finanzamts liegt. Auch eine jährlich abzugebende Lohnsteueranmeldung ist ausdrücklich ausgenommen. Zudem gibt es noch eine Billigkeitsregelung für Fälle, in denen der Steuerzahler vom Finanzamt erstmals zur Abgabe einer Steuererklärung aufgefordert wird. Wer bis zu dieser Aufforderung davon ausgehen konnte, keine Steuererklärung abgeben zu müssen, muss erst nach Ablauf der in der Aufforderung genannten Frist mit einem Verspätungszuschlag rechnen.

  • Steuererklärung: Mit der Steuererklärung müssen künftig weniger Belege eingereicht werden. Viele Daten (z. B. Lohn und einbehaltene Lohnsteuer, Rentenleistungen, Renten- und Krankenversicherungsbeiträge sowie Lohnersatzleistungen) werden schon heute von den zuständigen Stellen elektronisch ans Finanzamt übermittelt und bei Bearbeitung der Steuererklärung mit den darin enthaltenen Angaben abgeglichen. Weil die Steuerzahler von den zuständigen Stellen ohnehin über die ans Finanzamt übermittelten Daten informiert werden müssen, brauchen die Angaben nicht mehr in die Steuererklärung übertragen zu werden, wenn der Steuerzahler die mitgeteilten Daten für richtig hält. In diesem Fall gelten die von Dritten übermittelten Angaben als vom Steuerzahler angegeben, und die Steuererklärung ist in dieser Hinsicht automatisch vollständig. Sind die Daten zu Ungunsten des Steuerzahlers unrichtig, muss der Steuerbescheid geändert werden, und zwar auch dann, wenn der Fehler erst nach Ablauf der Einspruchsfrist bemerkt wird.

  • Spendenbescheinigungen: Spendenbescheinigungen müssen nur noch auf Anforderung dem Finanzamt vorgelegt werden. Die begünstigte Organisation kann mit Zustimmung des Spenders die Spende auch direkt elektronisch an die Finanzverwaltung melden, womit dann auch die Belegvorhaltepflicht wegfällt. Andernfalls sind Spendenbescheinigungen ein Jahr ab Erhalt des Steuerbescheids aufzubewahren, sofern sie nicht ohnehin schon dem Finanzamt vorgelegt wurden.

  • Datenübermittlung: Der rechtliche Rahmen für die elektronischen Datenübermittlungspflichten von Unternehmen und Organisationen wird vereinheitlicht. Nur noch verfahrensspezifische Sonderregeln für einzelne Datenübermittlungspflichten von Arbeitgebern, Sozialversicherungsträgern, Versicherungen und Banken werden in den jeweiligen Spezialgesetzen geregelt.

  • Automatisierte Veranlagung: Die Abgabenordnung enthält nun gesetzliche Regelungen zu vollautomatisch von Computern erlassenen Steuerbescheiden. Risikomanagementsysteme sollen dann den Finanzbeamten nur noch die wirklich prüfungsbedürftigen Fälle für eine manuelle Veranlagung zuweisen. Ein Anlass für eine individuelle Prüfung liegt zum Beispiel vor, wenn der Steuerzahler explizit um Prüfung eines bestimmten Sachverhalts bittet oder auf eine abweichende Rechtsauffassung hinweist oder wenn Abweichungen zwischen den Angaben in der Steuererklärung und den von Dritten übermittelten Daten vorliegen. Bei der automatisierten Veranlagung soll die Steuererklärung dabei genauso intensiv wie bisher geprüft werden, nur eben durch Software und nicht mehr von einem Finanzbeamten.

  • Elektronische Bescheide: Mit Einverständnis des Steuerzahlers sollen Bescheide, Einspruchsentscheidungen, Prüfungsanordnungen und andere Verwaltungsakte zum elektronischen Abruf bereitgestellt werden können. Wer der elektronischen Bekanntgabe zustimmt, bekommt eine Benachrichtigung per E-Mail, sobald ein Bescheid oder anderes Dokument zum Abruf bereitgestellt wurde. Wie bei der Zustellung per Post gilt der Verwaltungsakt dann am dritten Tag nach Versand der Benachrichtigung als bekannt gegeben. Die Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden, allerdings nur mit Wirkung für die Zukunft.

  • Rechen- und Schreibfehler: Wenn beim Ausfüllen der Steuererklärung Rechen- oder Schreibfehler passiert sind, war bisher nur im Ausnahmefall eine spätere Korrektur eines bestandskräftigen Steuerbescheids möglich. Künftig wird die Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden vorgeschrieben, falls dem Steuerzahler bei der Erstellung seiner Steuererklärung Schreib- oder Rechenfehler unterlaufen sind und er deshalb dem Finanzamt rechtserhebliche Tatsachen nicht mitgeteilt hat. Damit wird eine langjährige Diskussion im Interesse der Steuerzahler zum Abschluss gebracht.

  • Amtsermittlungsgrundsatz: Neben Verhältnismäßigkeit, Gleichmäßigkeit und Rechtmäßigkeit sollen die Finanzämter bei ihren Maßnahmen künftig auch Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit im Auge behalten. Das soll aber nicht zu einem Verzicht auf die Überprüfung der Einhaltung steuerrechtlicher Vorschriften führen. Zur Gewährleistung der Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung muss daher auch immer eine hinreichende Anzahl zufällig ausgewählter Fälle durch Finanzbeamte vertieft geprüft werden.

  • Aktivierungsgebot: Bei der Aktivierung selbst hergestellter Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wird das steuerrechtliche Aktivierungsgebot für Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung dem handelsrechtlichen Aktivierungswahlrecht angeglichen. Diese Kosten brauchen also künftig nicht mehr extra für die Steuerbilanz ermittelt werden, wenn sie auch in der Handelsbilanz nicht aktiviert worden sind.

  • Steuerbescheinigungen: Nach geltender Rechtslage müssen Banken eine Steuerbescheinigung auf Papier ausdrucken und an ihre Kunden versenden. Künftig ist auch eine elektronische Übermittlung der Steuerbescheinigung durch die Bank zulässig. Auf Wunsch des Kunden muss die Bescheinigung aber weiterhin in Papierform ausgestellt und zugeschickt werden.

  • Behinderten-Pauschbetrag: Sobald die technischen Voraussetzungen dafür geschaffen wurden, müssen die zuständigen Behörden dem Finanzamt ihre Feststellungen zur Behinderung elektronisch übermitteln, um den Behinderten-Pauschbetrag in Anspruch nehmen zu können. Die Übermittlung erfolgt jedoch nur auf ausdrücklichen Antrag des Betroffenen. Außerdem gelten die dem Finanzamt zu diesem Zeitpunkt bereits vorliegenden Nachweise für eine Behinderung bis zum Ende ihrer Gültigkeit weiter als Nachweis für den Pauschbetrag.

  • Verbindliche Auskünfte: Künftig muss das Finanzamt über einen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft innerhalb von sechs Monaten ab Eingang entscheiden oder dem Antragsteller eine längere Dauer unter Angabe der Gründe mitteilen. Darüber hinaus wurde die gesetzliche Grundlage für gemeinschaftliche Anträge mehrerer Beteiligter geschaffen. In so einem Fall soll eine für alle Beteiligten einheitliche verbindliche Auskunft erteilt werden. Im Gegenzug wird auch die Gebühr für die Auskunft, für die dann alle Antragsteller Gesamtschuldner sind, insgesamt nur einmal fällig.

  • Länderübergreifender Datenabruf: Um die Bekämpfung der Steuerhinterziehung in besonderen Fällen zu erleichtern, sollen die Finanzbehörden des Bundes und der Länder einander den gegenseitigen Abruf gespeicherter Daten ermöglichen.

mehr lesen

Abziehbarkeit von Prozesskosten

Nachdem der Bundesfinanzhof 2011 entschieden hatte, Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen, wenn sich der Steuerzahler nicht mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen hat, sah der Fiskus nicht nur drastische Steuerausfälle, sondern auch enormen Verwaltungsaufwand auf sich zukommen. Das Bundesfinanzministerium hatte daher zunächst einen Nichtanwendungserlass zu dem Urteil herausgegeben und parallel eine Gesetzesänderung in die Wege geleitet.

Nach der Neuregelung im Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz können seit 2013 Prozesskosten nur noch dann als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, wenn der Steuerzahler ohne den Prozess Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Mit der Gesetzesänderung war aber noch nicht klar, in welchem Umfang Prozesskosten abziehbar sind, die vor 2013 angefallen sind. Zwar gab es den Nichtanwendungserlass des Ministeriums, doch im Gegensatz zu Gesetzen hat eine Verwaltungsanweisung keine bindende Wirkung für die Finanzgerichte.

Diese Frage hat der Bundesfinanzhof in den letzten Monaten in mehreren Urteilen umfassend - und nicht zur Freude der Steuerzahler - beantwortet. Die Richter haben nämlich ihre steuerzahlerfreundliche Rechtsprechung wieder aufgegeben und sich in dieser Frage auf die Seite der Finanzverwaltung geschlagen. Im Einzelnen hat der Bundesfinanzhof folgende Entscheidungen gefällt:

  • Erbstreitigkeiten: Das erste Urteil betraf die Kosten eines Prozesses über die Erbteilung zwischen Geschwistern. In diesem Urteil hat der Bundesfinanzhof keine fallspezifischen Ausführungen gemacht, sondern lediglich seine Rechtsprechung wieder geändert und ist zur früheren Auffassung zurückgekehrt. Da die Klägerin nicht dargelegt habe, dass ihre Existenzgrundlage gefährdet wäre, wenn sie das Erbe nicht angetreten hätte oder mit ihrem Bruder hätte teilen müssen, seien die Prozesskosten auch nicht abziehbar. Vergleichbar entschied kurz zuvor auch das Finanzgericht Schleswig-Holstein in einem anderen Fall, in dem es ebenfalls um Erbstreitigkeiten ging. Die noch laufende Revision wird kaum zu einem anderen Ergebnis führen.

  • Schmerzensgeld: Auch die Kosten im Zusammenhang mit einem Zivilprozess der die Geltendmachung von Schmerzensgeldansprüchen betrifft, sind nicht abziehbar. Schmerzensgeldansprüche sollen immateriellen Schaden ausgleichen. Schmerzensgeld kann daher nur für Nichtvermögensschäden verlangt werden. Ansprüche wegen immaterieller Schäden betreffen aber nicht den existenziellen Bereich, auch wenn sie auf den Ausgleich von Nichtvermögensschäden durch eine Beeinträchtigung der körperlichen Gesundheit gerichtet sind. Sie mögen zwar von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sein, sind aber nach Meinung des Bundesfinanzhofs nicht von existenzieller Bedeutung.

  • Gebäudeschäden: Das Wohnen betrifft grundsätzlich einen existenziell wichtigen Bereich. Zivilprozesskosten zur Abwehr von Gebäudeschäden können daher außergewöhnliche Belastungen sein, wenn der Besitzer ansonsten Gefahr liefe, sein Wohnhaus nicht weiter zu Wohnzwecken nutzen zu können. Im Streitfall ging es um Hochwasserschäden, die durch die regelmäßige Aufstauung eines Flusses drohten.

  • Baumängel: Die Kosten für einen Streit um die Beseitigung von Baumängeln sind nicht abziehbar. Zwar ist auch hier mit dem Wohnen ein existenziell notwendiger Bereich betroffen, aber Baumängel sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs keineswegs unüblich und somit nicht mit ungewöhnlichen Schadensereignissen vergleichbar. Erschwerend kam hinzu, dass der Bauträgervertrag bei der Frage der Mängelbeseitigung wohl nicht eindeutig formuliert war. Der Bundesfinanzhof sieht darin eine Mitschuld des Klägers. Hat sich der Immobilienkäufer nämlich auf unklare vertragliche Gestaltungen eingelassen, kann das dem Rechtsstreit die für eine außergewöhnliche Belastung notwendige Zwangsläufigkeit nehmen.

  • Scheidungskosten: Ob Scheidungskosten auch nach der Gesetzesänderung noch als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind, ist unter den Finanzgerichten umstritten. Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs gibt es noch nicht. Gegen einen Abzug haben bisher die Finanzgerichte Sachsen und Niedersachsen entschieden. Dagegen haben die Finanzgerichte Rheinland-Pfalz, Münster und zuletzt Köln den Abzug von Scheidungskosten mit teilweise abweichender Begründung zugelassen. Das Finanzgericht Köln beispielsweise meint, dass die Kosten eines Scheidungsverfahrens nicht unter den Begriff der Prozesskosten fallen. In allen Fällen waren aber nur die Kosten der Scheidung abziehbar, nicht die Scheidungsfolgekosten.

  • Scheidungsfolgekosten: Zu den Scheidungsfolgekosten, also den Kosten für die Verfahren über Versorgungsausgleich, Unterhalt, Umgangsrecht und die Vermögensauseinandersetzung, hat der Bundesfinanzhof bereits entschieden und festgestellt, dass ein Abzug nicht in Frage kommt. Das gilt auch bei einem Verbundurteil, in dem diese Punkte gemeinsam mit der Scheidung entschieden werden. Da diese Aspekte der Scheidung auch ohne Mitwirkung des Familiengerichts geregelt werden könnten, sind die dadurch entstehenden Prozesskosten nicht zwangsläufig.

mehr lesen

Jetzt Rückruf anfordern

Sie haben Fragen? Wir freuen uns auf Ihren Anruf oder Ihre Mail.

Ich stimme zu, dass meine Angaben aus dem Kontaktformular zur Beantwortung meiner Anfrage erhoben und verarbeitet werden. Die Daten werden nach abgeschlossener Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Detaillierte Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.