Einkommensteuer - Ehepartner und Kinder

Scheidungskosten nicht mehr abziehbar

Bei der Abziehbarkeit von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung gab es in den letzten Jahren viel hin und her. Angefangen hat alles damit, dass der Bundesfinanzhof Zivilprozesskosten erst als außergewöhnliche Belastung anerkannt hatte, dann aber recht schnell wieder auf die Linie des Bundesfinanzministeriums eingeschwenkt war, das sich seinerseits um eine gesetzliche Verankerung des Abzugsverbots bemüht hatte.

Nach der Gesetzesänderung war aber weiter unklar, ob auch die Kosten für einen Scheidungsprozess nicht mehr steuerlich abziehbar sein sollten. Für das Fortbestehen der Abziehbarkeit sprachen mehrere Gründe, darunter die Tatsache, dass der Bundesfinanzhof Scheidungskosten auch zu der Zeit bereits als steuerlich abziehbar anerkannt hat, als er noch nicht durch seine Rechtsprechungsänderung zu Zivilprozesskosten den Anstoß für die Gesetzesänderung geliefert hatte. Außerdem entstehen die Kosten eines Scheidungsprozesses zwangsläufig, weil es zur Auflösung der Ehe keinen anderen Weg gibt. Die Zwangsläufigkeit der Ausgaben ist nämlich eine Grundvoraussetzung für außergewöhnliche Belastungen.

Jetzt gibt es eine klare Antwort vom Bundesfinanzhof, und die lautet, dass auch die Scheidungskosten vom gesetzlichen Abzugsverbot für Prozesskosten erfasst werden. Trotz aller Argumente, die für eine Abziehbarkeit sprechen würden, ist für den Bundesfinanzhof die Vorgabe im Gesetz entscheidend, dass Prozesskosten nur dann nicht vom Abzugsverbot erfasst sind, wenn der Steuerzahler ohne die Aufwendungen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

Die Ausgaben für ein Scheidungsverfahren tätigen die Eheleute aber nicht zur Sicherung der Existenzgrundlage oder der lebensnotwendigen Bedürfnisse. Das wäre nur der Fall, wenn die wirtschaftliche Lebensgrundlage des Steuerzahlers bedroht ist, und eine derartige existenzielle Betroffenheit gibt es bei Scheidungskosten nicht. Die Kosten für ein Scheidungsverfahren sind daher in der Regel nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, selbst wenn das Festhalten an der Ehe für den Steuerzahler eine starke Beeinträchtigung seines Lebens darstellt.

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Weitere Steueränderungsgesetze verabschiedet

Rechtzeitig vor der parlamentarischen Sommerpause haben Bundestag und Bundesrat noch mehrere Steueränderungsgesetze verabschiedet. Das Zweite Bürokratieentlastungsgesetz war bereits Thema in der letzten Ausgabe. Diesmal geht es um das Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz ("Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften") und das Lizenzschrankengesetz ("Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen").

Wegen der anstehenden Bundestagswahl bleibt dieses Jahr keine Zeit mehr für ein weiteres großes Steueränderungsgesetz. Der Bundestag wird vor der Wahl keine Sitzung mehr abhalten, und durch die unvermeidlichen Koalitionsverhandlungen nach der Wahl können neue große Gesetzgebungsverfahren nicht vor dem Spätherbst oder Winter in Angriff genommen werden. Deshalb wurden in die beiden Gesetze über den ursprünglichen Regelungszweck hinaus noch viele weitere kurzfristig vorgeschlagene oder notwendige Änderungen aufgenommen, womit die beiden Gesetze zusammengenommen die Funktion eines Jahressteuergesetzes erfüllen.

Daneben enthalten die Gesetze noch einige kleinere Korrekturen im Steuerrecht, die auf Urteile des Europäischen Gerichtshofs zurückgehen. In erster Linie sind dies Änderungen bei den Erbschaftsteuerfreibeträgen für beschränkt Steuerpflichtige. Die wesentlichen Inhalte der beiden Gesetze haben wir im Folgenden für Sie zusammengefasst. Ausgenommen davon sind die diversen Maßnahmen zur Bekämpfung der Steuerumgehung; diesen widmet sich ein separater Beitrag.

  • Geringwertige Wirtschaftsgüter: Zu den erfreulichen Änderungen gehört eine deutliche Erleichterung bei der Anlagenbuchhaltung, denn die Wertgrenze für die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter wird fast verdoppelt - von bisher 410 Euro auf 800 Euro. Eine Anhebung ist längst überfällig, denn der bisherige Grenzbetrag ist - von der Umrechnung in Euro abgesehen - seit 1965 unverändert gültig. Auch die Wertgrenze für die Bildung eines Sammelpostens wird angehoben. Wer von der Sammelpostenregelung Gebrauch macht, kann künftig Wirtschaftsgüter bis zu einem Wert von 250 Euro statt wie bisher 150 Euro sofort voll abschreiben. Die neuen Wertgrenzen gelten für alle nach dem 31. Dezember 2017 angeschafften, hergestellten oder ins Unternehmen eingelegten Wirtschaftsgüter.

  • Sanierungsgewinne: Ein Sanierungsgewinn durch den Verzicht eines Gläubigers auf seine Forderung ist grundsätzlich steuerpflichtig. Die Steuerlast würde aber die Sanierung des Unternehmens erschweren. Trotzdem gibt es seit 1997 keine gesetzliche Grundlage für die Steuerbegünstigung von Sanierungsgewinnen mehr. Zwar hat das Bundesfinanzministerium den Erlass der Steuer auf Sanierungsgewinne in einer Verwaltungsanweisung geregelt, doch die hat der Bundesfinanzhof kürzlich als verfassungswidrig eingestuft, weil nur der Gesetzgeber befugt ist, eine Steuerbefreiung zu regeln. Daher ist jetzt wieder eine gesetzliche Regelung für die Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen zumindest unter bestimmten Voraussetzungen geschaffen worden. Voraussetzung ist unter anderem, dass das Unternehmen nicht nur sanierungsbedürftig, sondern auch sanierungsfähig ist. Außerdem muss die Sanierungsabsicht der Gläubiger und die Eignung des Schuldenerlasses für eine Sanierung nachgewiesen werden. Auch die Schuldbefreiung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens ist steuerfrei, selbst wenn die Voraussetzungen für eine Unternehmenssanierung nicht gegeben sind. Die neue Regelung gilt für einen vollständigen oder teilweisen Schuldenerlass nach dem 8. Februar 2017. Das ist der Tag, an dem das Urteil des Bundesfinanzhofs veröffentlicht wurde.

  • Lizenzschranke: Bevor aus dem Lizenzschrankengesetz ein Omnibusgesetz für viele weitere Änderungen im Steuerrecht wurde, waren darin nur Vorgaben zu den steuerlichen Abzugsmöglichkeiten für Lizenzaufwendungen und andere Aufwendungen für Rechteüberlassungen vorgesehen. Damit sollen Steuergestaltungen multinationaler Konzerne verhindert werden, die bisher durch Lizenzzahlungen an verbundene Unternehmen mit Sitz in einem Niedrigsteuerland die Besteuerung der Gewinne im Inland weitgehend vermeiden. Zahlungen sind damit ab 2018 nur noch eingeschränkt abziehbar, wenn die Zahlung beim Empfänger nicht oder mit einem Steuersatz von weniger als 25 % versteuert wird und der Empfänger ein steuerrechtliches Näheverhältnis zum zahlenden Unternehmen hat.

  • Thesaurierungsbegünstigung: Gewinne von Einzelunternehmern oder Personengesellschaften werden auf Antrag mit einem niedrigeren Steuersatz besteuert, wenn sie nicht entnommen werden. Eine spätere Entnahme führt dann allerdings zu einer Nachversteuerung. Zu dieser Thesaurierungsbegünstigung gibt es nun zwei Ergänzungen. Im Fall der unentgeltlichen Übertragung eines Betriebs oder Mitunternehmeranteils auf eine Kapitalgesellschaft oder andere körperschaftsteuerpflichtige Organisation erfolgt eine sofortige Nachversteuerung, weil die Übertragung zu einem Wechsel der Besteuerungsregeln führt. Um die Folgen für die Liquidität des Unternehmens abzumildern, ist auf Antrag eine zinslose Stundung und Verteilung der dadurch ausgelösten Steuern auf bis zu 10 Jahre möglich. Die Änderung gilt für Übertragungen nach dem 5. Juli 2017. Zudem wurde klargestellt, dass bei einer unentgeltlichen Übertragung auf eine andere Person der Rechtsnachfolger den jährlich festgestellten nachversteuerungspflichtigen Betrag fortführen muss und damit eine eventuelle spätere Nachversteuerung zu tragen hat.

  • Sonderbetriebsausgabenabzug: Der Sonderbetriebsausgabenabzug von Personengesellschaften bei Vorgängen mit Auslandsbezug wird ab 2017 gesetzlich eingeschränkt. Aufwendungen dürfen nun nicht mehr als Sonderbetriebsausgaben abgezogen werden, wenn sie bereits in einem anderen Staat die steuerliche Bemessungsgrundlage gemindert haben. Das wurde zwar schon im letzten Jahr gesetzlich geregelt, ist aber jetzt zur Vermeidung von Missverständnissen klarer gefasst worden.

  • INVEST-Zuschuss: Die Steuerbefreiung für den INVEST-Zuschuss für Wagniskapital wurde an die neue Förderrichtlinie des Wirtschaftsministeriums angepasst. Damit ist auch der ab 2017 verdoppelte Förderhöchstbetrag von 100.000 Euro weiter steuerfrei. Das Unternehmen, dessen Anteile erworben werden, darf jetzt nur noch maximal sieben statt bisher zehn Jahre alt sein. Eine Steuerbefreiung gibt es zudem für den neuen EXIT-Zuschuss, der die Steuern auf Veräußerungserlöse teilweise kompensieren soll.

  • Steuerklasse für Ehegatten: Eigentlich gilt bisher, dass ein Arbeitnehmer nach der Heirat die Steuerklasse III erhält, wenn der andere Ehegatte keinen Arbeitslohn bezieht. Die Steuerklassen-Kombination "III/-" hat sich aber für die Finanzverwaltung als programmtechnisch nicht umsetzbar erwiesen. Die eigens deswegen eingerichtete Übergangsregelung, nach der die frisch verheirateten Eheleute beide die Steuerklasse IV erhalten, würde zum Jahresende auslaufen. Daher wurde nun die nicht umsetzbare Regelung einfach dauerhaft durch die bisherige Praxis ersetzt. Eheleute erhalten damit grundsätzlich die Steuerklassen-Kombination "IV/IV". Die Kombination "III/V" gibt es dagegen nur noch auf gemeinsamen Antrag beider Ehegatten. Dagegen ist der Wechsel von der Kombination "III/V" zu "IV/IV" ab 2018 auch auf Antrag nur eines Ehegatten möglich.

  • Zweijähriges Faktorverfahren: Um das lohnsteuerliche Faktorverfahren in der Steuerklasse IV der zweijährigen Gültigkeit von Freibeträgen anzupassen, soll ein beantragter Faktor ebenfalls für bis zu zwei Kalenderjahre gültig sein. Die notwendige Gesetzesänderung erfolgte schon 2015 mit dem Ersten Bürokratieentlastungsgesetz. Allerdings wurde der Start des zweijährigen Faktorverfahrens damals vom Abschluss der erforderlichen Programmierarbeiten in der Finanzverwaltung abhängig gemacht. Weil das Ende inzwischen absehbar ist, soll das zweijährige Faktorverfahren jetzt verbindlich mit dem Jahr 2019 starten.

  • Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich: Durch den permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleich kann ein kurzfristig hoher Lohn auf einen längeren Zeitraum umgelegt werden, was zu einem geringeren Lohnsteuerabzug führt. Bislang gilt der permanente Lohnsteuer-Jahresausgleich nur aufgrund einer jährlich verlängerten Verwaltungsregelung. Ohne diese Regelung würde ein Verdienst aus einer befristeten Tätigkeit, der nach Steuerklasse VI zu versteuern ist, auf das gesamte Jahr hochgerechnet, was eine entsprechend hohe Steuerbelastung zur Folge hat. Ein Ausgleich der zu viel einbehaltenen Steuern wäre erst mit der Steuererklärung im folgenden Jahr möglich. Jetzt wurde der permanente Lohnsteuer-Jahresausgleich im Gesetz verankert und gilt in dieser Form ab 2018. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer unbeschränkt steuerpflichtig, beim Arbeitgeber nur gelegentlich beschäftigt ist, keinen Freibetrag für die Steuerklasse VI hat eintragen lassen und die Beschäftigung maximal 24 zusammenhängende Arbeitstage dauert. Für die Anwendung des permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleichs ist außerdem die schriftliche Zustimmung des Arbeitnehmers und ein Antrag beim Betriebsstättenfinanzamt erforderlich.

  • Bescheidänderung: Mit der Modernisierung des Besteuerungsverfahrens wurde die Möglichkeit geschaffen, die von Dritten an die Finanzverwaltung gemeldeten Daten als Teil der Steuererklärung zu nutzen. Weil die Steuerzahler ohnehin über die ans Finanzamt übermittelten Daten informiert werden, müssen sie die Angaben nicht mehr in die Steuererklärung übertragen, wenn sie die Daten für richtig halten. Stellt sich später heraus, dass die Daten zu Ungunsten des Steuerzahlers unrichtig sind, muss der Steuerbescheid geändert werden. Diese nachträgliche Änderung wird nun aber teilweise eingeschränkt. Nachträglich übermittelte Daten führen dann nicht zu einer nachträglichen Änderung, wenn sie lediglich auf einer nach Erlass des Steuerbescheids eingetretenen Änderung der Rechtsprechung, Gesetzgebung oder Verwaltungsauffassung beruhen.

  • Kindergeldnachzahlung: Künftig gibt es eine Begrenzung der Rückwirkung eines Kindergeldantrags auf sechs Monate, um missbräuchliche Anträge einzuschränken. Diese Änderung betrifft alle ab 2018 gestellten Anträge und ist nicht auf den Fall beschränkt, dass das Kind im Ausland lebt. Daneben enthält das Gesetz noch die rechtliche Grundlage für die Übermittlung von Meldedaten durch das Bundeszentralamt für Steuern an die Familienkassen, falls ein Kind ins Ausland gezogen oder von Amts wegen von der Meldebehörde abgemeldet wurde. Diese Datenübermittlung soll am 1. November 2019 starten.

  • Steuertarif: Dem Gesetzgeber ist letztes Jahr bei der Erhöhung des Grundfreibetrags für die Einkommensteuer im Jahr 2018 ein Fehler unterlaufen. Nach der bisherigen Gesetzesformulierung hätte die Steuerentlastung nur für 2018 gegolten. Das Versehen wurde nun beseitigt und die Änderungen gelten damit auch für die folgenden Jahre.

  • Abfindung für Erbverzicht: Wenn sich potenzielle Erben um die Wirksamkeit eines Testaments oder Vermächtnisses streiten, wird der Streit manchmal durch die Zahlung einer Abfindung beigelegt. Im Gegenzug verzichtet der Abfindungsempfänger darauf, seinen potenziellen Erbanspruch weiter geltend zu machen. Der Bundesfinanzhof hatte entschieden, dass solche Abfindungszahlungen zwar als Nachlassverbindlichkeit bei der Erbschaftsteuer abziehbar sind, aber selbst nicht der Erbschaftsteuer unterliegen. Diese Besteuerungslücke hat der Gesetzgeber jetzt geschlossen. Abfindungen sind damit weiterhin beim Erben als Nachlassverbindlichkeit abziehbar, aber der Zahlungsempfänger muss diese dann versteuern.

  • Erbschaftsteuerfreibeträge: Wenn das Vermögen in Deutschland liegt, aber Schenker/Erblasser und Empfänger/Erbe ihren Wohnsitz im Ausland haben, gab es bisher nur einen Freibetrag von 2.000 Euro - unabhängig vom Verwandtschaftsgrad. Zwar konnte der Empfänger oder Erbe eine Versteuerung nach den allgemeinen Regeln mit entsprechend höheren Freibeträgen von bis zu 500.000 Euro beantragen, aber dafür ist dann auch das gesamte Vermögen erbschaftsteuerpflichtig, und nicht nur der Teil, der sich in Deutschland befindet. Diese Antragsmöglichkeit hat dem Europäischen Gerichtshof jedoch nicht genügt. Daher erhalten nun auch beschränkt Steuerpflichtige die allgemeinen Freibeträge. Diese werden jedoch anteilig gekürzt, wenn nicht das gesamte ererbte oder erhaltene Vermögen, sondern nur das darin enthaltene Inlandsvermögen versteuert wird.

  • Versorgungsfreibetrag: Der sogenannte "besondere Versorgungsfreibetrag" bei der Erbschaftsteuer steht dem überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner und den Kindern bisher nur bei einer unbeschränkten Steuerpflicht zu. Auch hier hat der Europäische Gerichtshof Einwände geltend gemacht, weshalb nun alle Erben Anspruch auf den Versorgungsfreibetrag haben, auch wenn sie nur beschränkt steuerpflichtig sind. Voraussetzung ist jedoch, dass der Wohnsitzstaat Amtshilfe gewährt bei der Ermittlung der dortigen Versorgungsbezüge. Diese Änderung gilt rückwirkend in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen.

  • Investmentsteuerreform: Vor einem Jahr wurde eine umfassende Reform der Besteuerung von Investmentfonds beschlossen, die im Wesentlichen zum 1. Januar 2018 in Kraft treten wird. Es hat sich aber gezeigt, dass noch an verschiedenen Stellen Nachbesserungsbedarf bestand. Für den Übergang zur neuen Besteuerung sieht das Gesetz einen fiktiven Verkauf der Anteile zum Jahreswechsel vor. Eine Korrektur bei der Ermittlung des Gewinns aus diesem fiktiven Verkauf soll eine korrekte Besteuerung der Erträge sicherstellen. Eine weitere Änderung legt den Zuflusszeitpunkt für Erträge fest, die vor Inkrafttreten des neuen Rechts entstanden sind. Das soll vermeiden, dass das alte Recht über längere Zeit parallel zum neuen Recht anzuwenden ist. Schließlich gibt es noch eine Änderung, die Steuerumgehungen über Dach-Spezial-Investmentfonds verhindern soll.

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Stufenweise Ermittlung der zumutbaren Belastung

Von Krankheitskosten erkennt das Finanzamt nur den Teil als außergewöhnliche Belastung an, der die zumutbare Belastung übersteigt. Wie hoch diese zumutbare Belastung ist, hängt vom Familienstand und der Höhe der Einkünfte ab. Künftig fällt die zumutbare Belastung meist niedriger aus, denn der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung zum Vorteil der Steuerzahler geändert. Statt den höchsten Prozentsatz auf das gesamte Einkommen anzuwenden, soll das Finanzamt nur den Teil des Einkommens mit dem jeweils höheren Prozentsatz belasten, der den im Gesetz genannten Grenzbetrag übersteigt.

Beispielsweise gelten damit für Eltern mit drei Kindern nicht mehr 2 % aller Einkünfte als zumutbare Belastung, sondern nur 2 % der Einkünfte, die über 51.130 Euro liegen, sowie 1 % der Einkünfte bis 51.130 Euro. Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der sich gegenüber Beamten benachteiligt fühlte. Zwar würden bei einem Arbeitnehmer die Altersvorsorgebeiträge als Sonderausgaben berücksichtigt, seien aber trotzdem zunächst Teil der Gesamteinkünfte für die zumutbare Belastung, meinte der Kläger. Bei Beamten gäbe es dagegen nur "fiktive" Beiträge zur Altersvorsorge, womit diese bei gleichem Nettoeinkommen besser gestellt wären.

Die Finanzverwaltung hat ungewöhnlich schnell auf das Urteil des Bundesfinanzhofs reagiert und erklärt, dass die neue Berechnungsweise in vielen Fällen schon automatisch bei der Veranlagung zugrunde gelegt werden soll. Den Steuerzahlern, bei denen das noch nicht der Fall ist, rät das Bundesfinanzministerium zu einem Einspruch.

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Urteilsvorschau für das laufende Jahr

Mitunter kann es Jahre dauern, bis in einem Rechtsstreit ein Ergebnis feststeht, erst recht, wenn die höchsten Gerichte in der Sache entscheiden müssen. Weil viele Verfahren nicht nur für die Beteiligten von Bedeutung sind, veröffentlichen die Bundesgerichte immer wieder eine Liste der Verfahren, zu denen sie in den nächsten Monaten eine Entscheidung fällen wollen.

Das hilft den Steuerzahlern vor allem bei der Entscheidung, ob es sich lohnen kann, den Steuerbescheid in einem vergleichbaren Fall durch einen Einspruch offen zu halten. Für Unternehmer und andere Steuerzahler sind vor allem folgende Verfahren interessant, die der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidungsvorschau genannt hat:

  • Bauträgerfälle: In vielen Fällen sind Unternehmen und Finanzämter bei Bauleistungen an Bauträger bis 2013 von einer Umkehr der Steuerschuldnerschaft ausgegangen. Für die Korrektur dieser Fälle wurde eine Vorschrift geschaffen, die mehrere teils hoch umstrittene Rechtsfragen aufwirft. Der Bundesfinanzhof wird dazu eine erste höchstrichterliche Entscheidung treffen.

  • Geschenke: Aufwendungen für Geschenke von mehr als 35 Euro pro Person können nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Trotzdem muss der Empfänger den Vorteil versteuern. Dafür ist eine Pauschalierung der Einkommensteuer möglich, die der Schenker übernehmen kann. Ob zumindest diese Pauschalsteuer als Betriebsausgabe abziehbar ist, wird nun geklärt.

  • Energiesparlampen: Seit 2005 sind die Hersteller gesetzlich verpflichtet, Elektro- und Elektronikgeräte abzuholen und zu entsorgen. Ob aufgrund dieser Verpflichtung eine Rückstellung für zukünftige Aufwendungen zur Entsorgung von Energiesparlampen gebildet werden kann, muss der Bundesfinanzhof klären.

  • Firmenwagen: Die Höhe des pauschalen Nutzungswerts für die Privatnutzung eines Firmenwagens wird auf die Gesamtkosten beschränkt. Der Bundesfinanzhof muss klären, ob durch den Ausschluss der 1 %-Regelung für Pkw im gewillkürten Betriebsvermögen ab 2006 auch eine solche Deckelung auf 50 % der tatsächlich angefallenen Kosten für diese Pkw geboten ist - insbesondere bei Gebrauchtwagen.

  • Gewerbliche Einkünfte: Die Gewerbesteuer wird pauschaliert auf die Einkommensteuer angerechnet, um die Doppelbelastung gewerblicher Einkünfte zu reduzieren. Die Anrechnung ist allerdings auf die tatsächlich anfallende Gewerbesteuer beschränkt. Der Bundesfinanzhof muss nun klären, ob diese Begrenzung bei Beteiligungen an mehreren Gesellschaften und bei mehrstöckigen Gesellschaften für jede Beteiligung getrennt (betriebsbezogen) oder zusammen (unternehmerbezogen) zu ermitteln ist. Außerdem muss der Bundesfinanzhof die Frage beantworten, ob die Beschränkung der Steuerermäßigung für gewerbliche Einkünfte bei der Einkommensteuer gegen den Gleichheitssatz verstößt.

  • Gesellschafterdarlehen: Nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zählten zu den nachträglichen Anschaffungskosten einer Beteiligung auch eigenkapitalersetzende Darlehen des Gesellschafters. Mit dem Wegfall des zivilrechtlichen Eigenkapitalersatzrechts durch das MoMiG zum 1. November 2008 ist der gesellschaftsrechtliche Anknüpfungspunkt dieser Rechtsprechung entfallen. Das Gericht muss daher nun entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen auch künftig Verluste eines Gesellschafters aus einem der Gesellschaft gewährten Darlehen steuermindernd zu berücksichtigen sind.

  • Verdeckte Gewinnausschüttung: Leistungen der GmbH an den Gesellschafter oder ihm nahestehende Personen können zumindest in gewissen Fällen gleichzeitig als verdeckte Gewinnausschüttung als auch als Schenkung durch die GmbH gelten. Der Bundesfinanzhof muss nun klären, ob die Erfassung der verdeckten Gewinnausschüttung bei der Körperschaft- und Einkommensteuer ausschließt, dass das Finanzamt zusätzlich Schenkungsteuer festsetzen kann.

  • Schädlicher Anteilserwerb: Die Übertragung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft kann zum Wegfall der steuerlichen Verluste führen, wenn ein Erwerber bestimmte Schwellenwerte überschreitet, wobei eine "Gruppe von Erwerbern mit gleichgerichteten Interessen" als ein Erwerber gilt. Unter welchen Voraussetzungen eine solche Gruppe anzunehmen ist, muss der Bundesfinanzhof noch präzisieren.

  • Ausländische Betriebsstätte: Erzielt ein Unternehmen Verluste mit einer ausländischen Betriebsstätte, sind diese primär im Ausland abzuziehen. Die Richter müssen nun prüfen, ob die Begrenzung der Verlustverrechnung mit EU-Recht vereinbar ist.

  • Lohnsummenregelung: Bei der Erbschaftsteuerbefreiung für Betriebsvermögen gilt die Lohnsummenregelung dann nicht, wenn der Betrieb nicht mehr als 20 (altes Recht) bzw. 5 (neues Recht) Beschäftigte hat. Der Bundesfinanzhof muss sich mit der Ermittlung der Arbeitnehmerzahl bei nachgeordneten Gesellschaften befassen und entscheiden, ob auch Arbeitnehmer aus dem Zeitraum vor dem 7. Juni 2013 einzubeziehen sind, als dies noch nicht gesetzlich vorgeschrieben war.

  • Umstrukturierung: Mehrere Verfahren betreffen die Regelung zur Nichterhebung der Grunderwerbsteuer bei einer Umstrukturierung im Konzern. Insbesondere geht es um die Frage, ob die Steuervergünstigung für eine Ausgliederung auf eine neu gegründete Gesellschaft im Konzern auch dann gewährt werden kann, wenn wegen der Neugründung der Gesellschaft die fünfjährige Vorbehaltensfrist nicht eingehalten wurde.

  • Drei-Objekte-Grenze: Der Bundesfinanzhof muss prüfen, ob ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt, wenn ein Immobilienbesitzer über einen Makler zunächst vier von fünf Eigentumswohnungen anbietet und davon drei innerhalb weniger Monate verkauft sowie die vierte Wohnung zwei Monate später seiner Ehefrau schenkt. Ebenso ist unklar, ob der spätere Verkauf dieser Wohnung durch die Ehefrau zu berücksichtigen ist.

  • Pflegefreibetrag: Hat der Erbe den Erblasser vor dessen Tod unentgeltlich oder nur gegen geringes Entgelt gepflegt, so kann er bei der Erbschaftsteuer einen Pflegefreibetrag von bis zu 20.000 Euro geltend machen. Der Streit beim Bundesfinanzhof betrifft die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen dieser Pflegefreibetrag einem Erben zusteht, der dem Erblasser gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet war.

  • Zusätzliche Pflegekräfte: Ein in einem Pflegeheim untergebrachter Steuerzahler beschäftigt zu seiner Versorgung und Betreuung zusätzlich private Pflegekräfte. In dem Verfahren geht es um die Frage, in welcher Höhe die Ausgaben angemessen und als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind.

  • Scheidungskosten: Seit 2013 sind Prozesskosten grundsätzlich vom Abzug als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen. Berücksichtigt werden nur noch solche Aufwendungen, ohne die der Steuerzahler Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren. In mehreren Verfahren wird der Bundesfinanzhof entscheiden, ob Prozesskosten für eine Ehescheidung auch nach der gesetzlichen Neuregelung noch abziehbar sind.

  • Künstliche Befruchtung: Die künstliche Befruchtung mit einer Eizellspende einer fremden Frau ist in Deutschland verboten. Der Bundesfinanzhof muss nun entscheiden, ob die Aufwendungen trotzdem als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind, wenn die Behandlung rechtskonform in einem anderen EU-Staat erfolgt ist, der die Maßnahme erlaubt.

  • Verlustverrechnung: Dem Gericht wurde die Frage gestellt, ob Verluste aus Kapitalvermögen, die der Abgeltungsteuer unterliegen mit positiven Kapitaleinkünften, die der tariflichen Einkommensteuer unterliegen, verrechnet werden können.

  • Beteiligungsgrenze: Unter welchen Bedingungen für Zinserträge aus einer Kapitalgesellschaft die tarifliche Einkommensteuer oder die Abgeltungsteuer zur Anwendung kommt, ist Gegenstand mehrerer Verfahren. Es geht um die Frage, ob auch mittelbare Beteiligungen bei der Ermittlung der gesetzlichen Beteiligungsgrenze von 10 % zu berücksichtigen sind, die eine tarifliche Besteuerung erzwingt. Außerdem ist zu klären, ob bereits eine mittelbare Beteiligung von mindestens 1 % ein Wahlrecht zur Besteuerung nach dem Steuertarif und dem damit verbundenen Abzug der tatsächlichen Werbungskosten eröffnet.

  • Darlehensausfall: In einem Verfahren muss der Bundesfinanzhof klären, ob der Totalausfall einer privaten Darlehensforderung wegen Insolvenz des Darlehensnehmers nach der Einführung der Abgeltungsteuer zu steuerwirksamen Verlusten führt.

  • Goldfinger: Beim Goldfinger-Steuersparmodell gründeten Steuerzahler in Großbritannien eine Gesellschaft und nahmen den kreditfinanzierten Handel mit Gold auf. Nun wird darum gestritten, ob es sich um einen Gewerbebetrieb handelte und die Anschaffungskosten für das Gold sich steuermindernd auswirken.

  • Übungsleiterpauschale: Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit sind bis zu 2.400 Euro steuerfrei. Bei höheren Einnahmen darf nur der Teil der mit der Tätigkeit verbundenen Ausgaben als Betriebsausgaben abgezogen werden, der die steuerfreien Einnahmen übersteigt. Im vorliegenden Verfahren wird der Bundesfinanzhof entscheiden, ob die den Freibetrag übersteigenden Ausgaben als Betriebsausgaben zuzulassen sind, wenn die Einnahmen den Freibetrag unterschreiten.

  • Pflichtteilsanspruch: Folgewirkung für andere Erben haben könnte ein Verfahren, in dem es um die Frage geht, ob ein Pflichtteilsanspruch des Erblassers Teil des steuerpflichtigen Erbes ist, obwohl der Erblasser zu seinen Lebzeiten den Pflichtteilsanspruch nicht geltend gemacht hat.

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Steuerbonus für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen

Von Zeit zu Zeit passt das Bundesfinanzministerium seine Verwaltungsanweisungen an die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs oder zwischenzeitlich erfolgte Gesetzesänderungen an. Bei der Steuerbegünstigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen hat sich am Gesetz seit der letzten Aktualisierung vor fast drei Jahren nichts geändert. Dafür hat der Bundesfinanzhof in mehreren Verfahren neue Fragen beantwortet - fast durchweg im Sinn der Steuerzahler.

Diese Urteile sind jetzt in das Schreiben des Ministeriums eingearbeitet worden, sodass die Finanzämter nun mehr Leistungen für den Steuerbonus anerkennen. Das Schreiben enthält wie bisher eine lange Liste mit Beispielen zu begünstigten und nicht begünstigten Leistungen. Die neue Fassung ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Hier sind die wesentlichen Änderungen im Überblick:

  • Haushaltsbegriff: Der Begriff "im Haushalt" kann auch das angrenzende Grundstück umfassen, sofern die Leistung dem eigenen Grundstück dient. Der dazu notwendige unmittelbare räumliche Zusammenhang liegt nur vor, wenn beide Grundstücke eine gemeinsame Grenze haben oder dieser durch eine Grunddienstbarkeit vermittelt wird. Somit können beispielsweise Lohnkosten für den Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen vor dem eigenen Grundstück als haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigt werden.

  • Funktionsprüfung: Die Prüfung der ordnungsgemäßen Funktion einer Anlage ist ebenso eine Handwerkerleistung, wie die Beseitigung eines bereits eingetretenen Schadens oder Maßnahmen zur vorbeugenden Schadensabwehr. Es ist nicht erforderlich, dass eine Reparatur- oder Instandhaltungsmaßnahme unmittelbar folgt. Das gilt auch dann, wenn der Handwerker über den ordnungsgemäßen Istzustand eine Bescheinigung für amtliche Zwecke erstellt. Somit können beispielsweise die Dichtheitsprüfungen von Abwasserleitungen, Kontrollmaßnahmen des TÜVs bei Fahrstühlen oder auch die Kontrolle von Blitzschutzanlagen begünstigt sein. Rein gutachterliche Tätigkeiten wie zum Beispiel eine Wertermittlung, die Erstellung eines Energiepasses oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Finanzierung sind dagegen weiterhin nicht begünstig.

  • Notrufsystem: Für ein mit der Betreuungspauschale abgegoltenes Notrufsystem, das innerhalb einer Wohnung im Rahmen des "Betreuten Wohnens" Hilfeleistung rund um die Uhr sicherstellt, kann laut dem überarbeiteten Anwendungsschreiben ebenfalls die Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden. Wird die Bereitschaft auf Erbringung einer Leistung im Bedarfsfall dagegen als eigenständige Leistung vergütet, ist sie nicht begünstigt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Bereitschaftsdienst Nebenleistung einer ansonsten begünstigten Hauptleistung ist.

  • Haustierbetreuung: Wer seine Haustiere zu Hause versorgen und betreuen lässt, hat nun auch Anspruch auf den Steuervorteil, da Tätigkeiten wie das Füttern, die Fellpflege, das Ausführen und die sonstige Beschäftigung des Tieres als haushaltsnahe Dienstleistungen anerkannt werden können. Leistungen außerhalb des Haushalts, insbesondere die Unterbringung in einer Tierpension, sind jedoch weiterhin nicht begünstigt.

  • Erschließungskosten: Auch Hausanschlusskosten an die Ver- und Entsorgungsnetze können im Rahmen der Steuerermäßigung begünstigt sein. Das beauftragte Unternehmen muss nicht in die Handwerksrolle eingetragen sein. Auch Kleinunternehmer oder die öffentliche Hand können steuerbegünstigte Handwerkerleistungen erbringen. Maßnahmen, die von der öffentlichen Hand oder einem von ihr beauftragten Dritten auf gesetzlicher Grundlage erbracht und mit dem Hauseigentümer nach öffentlich-rechtlichen Kriterien abgerechnet werden, sind jedoch laut dem Schreiben nicht begünstigt. Diesen letzten Punkt hat der Bundesfinanzhof allerdings anders bewertet.

  • Arbeitskostenschätzung: Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs hat das Ministerium nicht in vollem Umfang in sein aktualisiertes Schreiben übernommen. Während die Richter keine Einwände gegen eine sachgerechte Schätzung der Arbeitskosten haben, sofern sich diese nicht aus der Rechnung eindeutig ergeben, hält das Ministerium weiter daran fest, dass eine Schätzung der Arbeitskosten grundsätzlich nicht zulässig ist.

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Anpassung kindergeldrechtlicher Regelungen

Als Folge der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bekommen die Familienkassen in den letzten Jahren zunehmend auch Kindergeldanträge von EU-Bürgern, deren Kinder in einem anderen EU-Staat wohnen und für die dort ein Kindergeldanspruch besteht. Die Ansprüche werden entsprechend der im Steuerrecht allgemein geltenden Festsetzungsverjährungsfrist oft für die zurückliegenden vier Jahre geltend gemacht. Die Festsetzung des Kindergeldes in diesen Fällen ist sehr aufwändig, da in der Regel die ausländische Familienleistung geprüft und angerechnet werden muss.

Mit dem Entwurf eines "Gesetzes zur Anpassung kindergeldrechtlicher Regelungen" soll nun insbesondere die Möglichkeit eingeführt werden, für ein Kind, für das in Deutschland ein Kindergeldanspruch besteht, dessen Wohnsitz sich aber in einem anderen EU-Mitgliedstaat befindet, die Höhe des Kindergeldes an die Lebenshaltungskosten des Wohnsitzstaates anzupassen. Diese Änderung soll allerdings erst in Kraft treten, wenn die unionsrechtlichen Voraussetzungen dafür geschaffen sind.

Zusätzlich soll ab 2018 eine Begrenzung der Rückwirkung eines Kindergeldantrags auf sechs Monate eingeführt werden. Diese Änderung betrifft alle Anträge, ist also nicht auf den Fall beschränkt, dass das Kind im Ausland lebt. Schließlich enthält das Gesetz noch eine rechtliche Grundlage für die Übermittlung von Meldedaten durch das Bundeszentralamt für Steuern an die Familienkassen, falls ein Kind ins Ausland gezogen oder von Amts wegen von der Meldebehörde abgemeldet wurde.

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