Einkommensteuer - Ehepartner und Kinder

Familienentlastungsgesetz in Arbeit

In ihrem Koalitionsvertrag hat sich die Große Koalition auf eine Erhöhung des Kindergelds um 25 Euro pro Monat und Kind in dieser Legislaturperiode festgelegt. Einen Teil dieses Plans setzt die Regierung nun um und kombiniert den ersten Schritt der Kindergelderhöhung mit der turnusmäßigen Anpassung des steuerfreien Existenzminimums an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten. Zu diesem Zweck hat das Bundeskabinett am 27. Juni 2018 den Entwurf des "Gesetzes zur Stärkung und steuerlichen Entlastung der Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen", kurz Familienentlastungsgesetz, beschlossen.

Trotz des hochtrabenden Namens und des Ziels, finanzielle Verbesserungen für Familien zu erreichen, enthält das Gesetz neben der ersten Stufe der Kindergelderhöhung nur die turnusmäßigen Anpassungen im Steuertarif. In weiteren Schritten sollen auch die Beiträge zu den Sozialversicherungen und zur Arbeitslosenversicherung gesenkt werden. Das Familienentlastungsgesetz selbst beinhaltet die folgenden Maßnahmen:

  • Kindergeld: Das Kindergeld wird ab dem 1. Juli 2019 um 10 Euro pro Kind und Monat erhöht. Es beträgt dann 204 Euro monatlich für das erste und zweite Kind, 210 Euro für das dritte Kind und 235 Euro für jedes weitere Kind.

  • Kinderfreibetrag: Der Kinderfreibetrag wird 2019 für jeden Elternteil um jeweils 96 Euro auf 2.490 Euro (insgesamt also um 192 Euro auf 4.980 Euro) erhöht. Die steuerliche Entlastungswirkung der Erhöhung entspricht dem Jahresbetrag der Kindergelderhöhung (60 Euro). Für 2020 wird der Kinderfreibetrag erneut pro Elternteil um 96 Euro auf dann 2.586 Euro erhöht, insgesamt also auf dann 5.172 Euro.

  • Grundfreibetrag: Im Vorgriff auf die voraussichtlichen Ergebnisse des im Herbst anstehenden Existenzminimumberichts wird der Grundfreibetrag (steuerfreies Existenzminimum) angepasst. Für 2019 erhöht sich der Grundfreibetrag um 168 Euro auf dann 9.168 Euro, und 2020 beträgt der Anstieg weitere 240 Euro auf dann 9.408 Euro.

  • Kalte Progression: Damit Lohnsteigerungen auch im Geldbeutel der Beschäftigten ankommen, wird für die Jahre 2019 und 2020 der Effekt der "kalten Progression" ausgeglichen. Dazu werden die Eckwerte des Einkommensteuertarifs um die Inflationsrate des Vorjahres verschoben - das entspricht einer Anhebung der Eckwerte um 1,84 % für 2019 und 1,95 % für 2020.

Die für 2019 und 2020 vorgesehenen Maßnahmen senken die Last der Steuerzahler um insgesamt rund 9,8 Mrd. Euro im Jahr. In absoluten Beträgen steigt die Besserstellung mit dem Einkommen. In Relation zu den zu zahlenden Steuern profitieren untere und mittlere Einkommen aber stärker als höhere.

Beispielsweise zahlt eine Familie mit zwei Kindern und einem Gesamteinkommen von 60.000 Euro im Jahr 2019 rund 9 % (251 Euro) und 2020 über 20 % (530 Euro) weniger Steuern. Bei einem Familieneinkommen von 120.000 Euro erhöht sich die Steuerersparnis auf 380 Euro in 2019 und 787 Euro in 2020, die Entlastung macht aber nur noch weniger als 2 % in 2019 und 4 % in 2020 aus.

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Steuerpläne der neuen Regierungskoalition

Nach langem und zähem Ringen haben sich Union und SPD erneut zu einer Regierungskoalition zusammengerauft. Welche Folgen für das Steuerrecht die Neuauflage der Großen Koalition hat, beantwortet der Koalitionsvertrag. In den Koalitionsverhandlungen hat die SPD der Union das Finanzministerium abgetrotzt. Daneben haben sich die Regierungsparteien auf viele Maßnahmen geeinigt, die teils erfreulich, teils kosmetisch und manchmal auch schmerzhaft sind. Hier ist ein Überblick der geplanten Änderungen.

  • Solidaritätszuschlag: Den Solidaritätszuschlag will die Koalition schrittweise abschaffen. Das soll 2021 mit einem ersten Schritt im Umfang von 10 Mrd. Euro beginnen. Dadurch werden rund 90 % aller Zahler des Solidaritätszuschlags durch eine Freigrenze mit Gleitzone vollständig vom Soli entlastet.

  • Abgeltungsteuer: Die Abgeltungsteuer auf Zinserträge wird mit der Etablierung des automatischen Informationsaustausches abgeschafft. Umgehungstatbestände will die Koalition verhindern und an dem Ziel der Einführung einer Finanztransaktionsteuer im europäischen Kontext festhalten.

  • Vorausgefüllte Steuererklärung: Bis zum Veranlagungszeitraum 2021 strebt die Koalition die Einführung einer vorausgefüllten Steuererklärung für alle Steuerzahler an. Offen lässt die Koalition dabei, welche weiteren Daten über die Steuerzahler die Finanzverwaltung dazu möglicherweise sammeln wird.

  • Elektronische Kommunikation: Die elektronische Kommunikation mit der Finanzverwaltung soll ausgebaut werden. Konkrete Maßnahmen dazu nennt die Koalition aber derzeit noch nicht.

  • Kindergeld: Das Kindergeld soll in zwei Teilschritten um 25 Euro pro Monat und Kind erhöht werden. Eine erste Erhöhung um 10 Euro ist zum 1. Juli 2019 vorgesehen, die zweite Erhöhung um weitere 15 Euro erfolgt zum 1. Januar 2021. Gleichzeitig steigt der steuerliche Kinderfreibetrag entsprechend.

  • Elektromobilität: Zur Förderung der Elektromobilität sind mehrere steuerliche Maßnahmen geplant. Bei der pauschalen Dienstwagenbesteuerung wird für Elektro- und Hybridfahrzeuge ein reduzierter Satz von 0,5 % des Listenpreises statt des regulären Satzes von 1,0 % eingeführt. Außerdem ist für gewerblich genutzte Elektrofahrzeuge eine auf fünf Jahre befristete Sonderabschreibung von 50 % im Jahr der Anschaffung vorgesehen.

  • Grundsteuer: Nach einer verfassungsrechtlichen Prüfung will die Koalition den Kommunen durch eine neue Form der Grundsteuer die erhöhte Besteuerung unbebauten Baulands ermöglichen und damit die Baulandmobilisierung verbessern.

  • Baukindergeld: Für den Kauf einer Wohnimmobilie plant die Koalition ein Baukindergeld in Höhe von 1.200 Euro pro Kind und Jahr, das zehn Jahre lang gezahlt wird. Das Baukindergeld wird bis zu einem zu versteuernden Haushaltseinkommen von 75.000 Euro pro Jahr zuzüglich 15.000 Euro pro Kind gewährt. Daneben soll die Einführung eines Freibetrags bei der Grunderwerbsteuer geprüft werden.

  • Energetische Sanierung: Zur steuerlichen Förderung der energetischen Gebäudesanierung will die Regierung Immobilienbesitzern ein Wahlrecht zwischen einer Zuschussförderung und einer Reduzierung des zu versteuernden Einkommens gewähren.

  • Günstige Mietwohnungen: In der letzten Legislaturperiode war der Versuch einer steuerlichen Förderung günstiger Mietwohnungen an unterschiedlichen Vorstellungen der Koalitionspartner gescheitert. Jetzt plant die Koalition einen neuen Anlauf für steuerliche Anreize des freifinanzierten Wohnungsneubaus im bezahlbaren Mietsegment. Dazu soll eine bis Ende 2021 befristete Sonderabschreibung über vier Jahre von 5 % pro Jahr zusätzlich zur linearen Abschreibung eingeführt werden.

  • Faktorverfahren: Die Akzeptanz des Faktorverfahrens soll gestärkt werden. Dazu sollen Ehegatten über das Faktorverfahren besser informiert und Steuerzahler mit der Steuerklassenkombination III/V in den Steuerbescheiden regelmäßig auf das Faktorverfahren und die Möglichkeit des Wechsels zur Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor hingewiesen werden.

  • Kalte Progression: Auch weiterhin soll alle zwei Jahre ein Bericht zur Entwicklung der kalten Progression erstellt und im Anschluss der Steuertarif entsprechend angepasst werden.

  • Behindertenpauschbetrag: Die Koalition will eine Anpassung der pauschalen Steuerfreibeträge für Menschen mit Behinderung prüfen, legt sich aber noch nicht auf eine Anhebung fest.

  • Existenzgründer: Unternehmen sollen mit Hilfe einer Art "One-Stop-Shop" schnell und unbürokratisch gegründet werden können. In der Startphase soll die Bürokratiebelastung neuer Unternehmen auf ein Mindestmaß reduziert werden. In den ersten beiden Jahren nach Gründung sollen Betriebe dazu von der monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldung befreit werden.

  • Innovation: Insbesondere für forschende kleine und mittelgroße Unternehmen will die Koalition eine steuerliche Förderung einführen, die bei den Personal- und Auftragskosten für Forschung und Entwicklung ansetzt. Die Projektförderung für die kleinen und mittleren Unternehmen bleibt davon unbenommen.

  • Einfuhrumsatzsteuer: Das Erhebungs- und Erstattungsverfahren der Einfuhrumsatzsteuer stellt aus Sicht der Regierung einen gravierenden Wettbewerbsnachteil für die deutsche Wirtschaft dar. Das Verfahren soll daher in Kooperation mit den Bundesländern optimiert werden.

  • E-Commerce: Zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs beim Onlinehandel will die Regierung gesetzliche Regelungen schaffen, um die Betreiber von Onlineplattformen, die den Handel unredlicher Unternehmer über ihren Marktplatz nicht unterbinden, für die ausgefallene Umsatzsteuer in Anspruch zu nehmen. Außerdem sollen die Betreiber dazu verpflichtet werden, über die auf ihren Plattformen aktiven Händler Auskunft zu erteilen.

  • Bundeszentralamt: Das Bundeszentralamt für Steuern soll besser ausgestattet werden und dadurch eine größere Rolle spielen. Es soll für Gebietsfremde zur zentralen Anlaufstelle für steuerliche Fragen und verbindliche Auskünfte werden.

  • Europäische Bemessungsgrundlage: Bei den Unternehmenssteuern unterstützt die Koalition gemeinsame Bemessungsgrundlagen und Mindeststeuersätze in Europa.

  • Deutsch-französischer Wirtschaftsraum: Mit Frankreich will die neue Regierung konkrete Schritte zur Verwirklichung eines deutsch-französischen Wirtschaftsraums mit einheitlichen Regelungen vor allem im Bereich des Unternehmens- und Konkursrechts und zur Angleichung der Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer vereinbaren.

  • Steuervollzug: Sämtliche aus einer Straftat erlangten Vermögenswerte und alle rechtswidrigen Gewinne sollen konsequent eingezogen werden.

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Überblick der Änderungen zum Jahreswechsel

Wegen der Bundestagswahl im vergangenen Herbst haben Bundestag und Bundesrat seit dem Sommer kein Steueränderungsgesetz mehr beraten. Damit ist der aktuelle Jahreswechsel eine absolute Ausnahme, denn oft beschließen die Parlamente die letzten Änderungen im Steuerrecht noch wenige Tage vor Weihnachten. Umso bemerkenswerter ist, dass der Jahreswechsel trotzdem eine große Zahl an Änderungen im Steuer- und Sozialrecht mit sich gebracht hat, weil fast alle Änderungsgesetze aus den letzten zwei Jahren zumindest teilweise erst am 1. Januar 2018 in Kraft getreten sind.

Alle Änderungen, auf die Sie sich im neuen Jahr einstellen müssen, haben wir hier für Sie zusammengefasst. Zu mehreren Änderungen haben wir zusätzlich ausführliche Schwerpunktbeiträge für Sie, insbesondere die Reform der Investmentbesteuerung und die Betriebsrentenreform.

  • Freibeträge: Wie im Vorjahr wird das steuerfreie Existenzminimum auch 2018 an die allgemeine Preisentwicklung angepasst. Das bedeutet, dass der Grundfreibetrag von 8.820 Euro um 180 Euro auf nun 9.000 Euro angehoben wird. Diese Anhebung gilt auch für den Höchstbetrag des als außergewöhnliche Belastung abziehbaren Unterhalts. Der Kinderfreibetrag steigt um 72 Euro auf 4.788 Euro.

  • Kindergeld: Das Kindergeld steigt 2018 um 2 Euro pro Kind und Monat. Außerdem gilt ab 2018 eine kürzere Frist für rückwirkende Kindergeldanträge. Eltern können jetzt lediglich sechs Monate rückwirkend Kindergeld erhalten. Die Neuregelung soll Missbrauchsfälle verhindern.

  • Rentenversicherung: Der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung sinkt zum 1. Januar 2018 von 18,7 % auf 18,6 %. Die hohe Nachhaltigkeitsrücklage in der Rentenversicherung macht dies möglich. In der knappschaftlichen Rentenversicherung geht der Beitragssatz von 24,8 % auf 24,7 % zurück. Da der Beitragssatz sinkt, fällt auch der Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung auf 83,70 Euro monatlich.

  • Freiwillige Krankenversicherung: Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung richten sich für Selbständige ab 2018 stärker nach den tatsächlichen Einkünften. Dazu wird ein vorläufiger Beitrag für freiwillig Versicherte auf Basis des letzten Steuerbescheids erhoben. Der endgültige Beitrag bemisst sich rückwirkend, wenn der Steuerbescheid für das jeweilige Kalenderjahr vorliegt. Das macht auch Beitragserstattungen möglich.

  • Insolvenzgeldumlage: Wenn der Arbeitgeber insolvent wird, erhalten Arbeitnehmer von der Arbeitsagentur einen Lohnausgleich. Der Umlagesatz für das Insolvenzgeld sinkt im Jahr 2018 von bisher 0,09 Prozent auf 0,06 Prozent.

  • Künstlersozialabgabe: Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung sinkt 2018 deutlich von 4,8 % auf 4,2 %. Die Künstlersozialabgabe müssen Unternehmen zahlen, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten.

  • Geringwertige Wirtschaftsgüter: Die Wertgrenze für die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter wird 2018 fast verdoppelt - von bisher 410 Euro auf 800 Euro. Auch die Wertgrenze für die Bildung eines Sammelpostens wird angehoben. Wer von der Sammelpostenregelung Gebrauch macht, kann nun Wirtschaftsgüter bis zu einem Wert von 250 Euro statt wie bisher 150 Euro sofort voll abschreiben.

  • Kassen-Nachschau: Ab 2018 darf das Finanzamt bei Unternehmen zu einer unangekündigten Prüfung der Kassenführung im Rahmen der neu eingeführten Kassen-Nachschau erscheinen. Wenn der Prüfer im Rahmen der Nachschau den Eindruck gewinnt, dass es einen Anlass für eine genauere Prüfung gibt, kann er ohne vorherige Prüfungsanordnung zu einer steuerlichen Außenprüfung übergehen.

  • Betriebsrenten: Mit einer Vielzahl von Detailverbesserungen und einem neuen Fördermodell wird die betriebliche Altersversorgung ab 2018 deutlich ausgebaut und in der Handhabung vereinfacht. Die Maßnahmen richten sich insbesondere an kleinere Unternehmen sowie Beschäftigte mit geringem Einkommen und umfassen Änderungen im Arbeits-, Sozial- und Steuerrecht.

  • Mindestlohn: Ab dem 1. Januar 2018 gilt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn in Höhe von 8,84 Euro brutto je Zeitstunde ohne jede Einschränkung. Branchenregelungen, die vorübergehend Entgelte unterhalb des gesetzlichen Mindestlohns ermöglichten, sind zum 31. Dezember 2017 ausgelaufen.

  • Pflegemindestlohn: Der flächendeckende Pflegemindestlohn steigt 2018 auf 10,55 Euro pro Stunde im Westen und 10,05 Euro im Osten. Anfang 2019 und 2020 wird er nochmals erhöht.

  • Gleitzonenfaktor: Wer regelmäßig zwischen 450 und 850 Euro verdient, liegt in der Gleitzone. Für diese Midijobs gilt 2018 ein Gleitzonenfaktor von 0,7547.

  • Steuerklasse für Ehegatten: Die Steuerklassen-Kombination "III/-" für Ehepaare, bei denen ein Ehegatte keinen Arbeitslohn bezieht, hat sich für die Finanzverwaltung als programmtechnisch nicht umsetzbar erwiesen. Frisch verheiratete Eheleute erhalten daher nun immer die Steuerklassen-Kombination "IV/IV". Die Kombination "III/V" gibt es dagegen nur noch auf gemeinsamen Antrag beider Ehegatten. Dagegen ist der Wechsel von der Kombination "III/V" zu "IV/IV" ab 2018 auch auf Antrag nur eines Ehegatten möglich.

  • Permanenter Jahresausgleich: Durch den permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleich kann ein kurzfristig hoher Lohn auf einen längeren Zeitraum umgelegt werden, was zu einem geringeren Lohnsteuerabzug führt. Bislang war dies nur aufgrund einer jährlich verlängerten Verwaltungsregelung möglich. Ab 2018 ist der permanente Lohnsteuer-Jahresausgleich im Gesetz verankert. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer unbeschränkt steuerpflichtig, beim Arbeitgeber nur gelegentlich beschäftigt ist, keinen Freibetrag für die Steuerklasse VI hat eintragen lassen und die Beschäftigung maximal 24 zusammenhängende Arbeitstage dauert. Für die Anwendung des permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleichs ist außerdem die schriftliche Zustimmung des Arbeitnehmers und ein Antrag beim Betriebsstättenfinanzamt erforderlich.

  • Digitale LohnSchnittstelle: Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens hat der Gesetzgeber die Einführung einer Schnittstelle zum elektronischen Lohnkonto (Digitale LohnSchnittstelle - DLS) festgeschrieben. Die DLS ist für die ab dem 1. Januar 2018 aufzuzeichnende Daten anzuwenden. Das gilt unabhängig von dem vom Arbeitgeber eingesetzten Lohnabrechnungsprogramm. In begründeten Härtefällen können die Daten auch in einer anderen auswertbaren Form bereitgestellt werden.

  • Saisonarbeiter: Für Personen, die nach dem Ende ihrer versicherungspflichtigen Beschäftigung in ihr Heimatland zurückkehren, dürfen die Krankenkassen künftig eine obligatorische Anschlussversicherung erst dann durchführen, wenn der Saisonarbeiter innerhalb von drei Monaten nach dem Ende der Beschäftigung in die freiwillige Krankenversicherung wechselt und einen Wohnsitz innerhalb Deutschlands nachweist Gleichzeitig wird eine Kennzeichnung "Saisonarbeitnehmer" eingeführt, die von den Arbeitgebern an die Krankenkassen zu melden ist.

  • Auskunftsanspruch: Frauen verdienen im Durchschnitt immer noch etwas weniger als Männer. Ab 2018 haben Arbeitnehmer in Betrieben und Dienststellen mit mehr als 200 Beschäftigten das Recht zu erfahren, ob sie gerecht bezahlt werden.

  • Investmentbesteuerung: Mit dem Jahreswechsel ist die Reform der Investmentbesteuerung in Kraft getreten. Sie vereinfacht radikal die Besteuerung von Investmentfonds für die Anleger und soll bei den Fonds europarechtliche Risiken und Steuergestaltungsmöglichkeiten eliminieren. Während Anleger bisher bis zu 33 verschiedene Besteuerungsgrundlagen berücksichtigen mussten, reichen nun 4 Kennzahlen für die Steuererklärung aus, nämlich die Höhe der Ausschüttung, der Wert des Fondsanteils am Jahresanfang und am Jahresende sowie die Art des Fonds (Aktienfonds, Mischfonds, Immobilienfonds oder sonstiger Fonds).

  • Legitimationsprüfung: Bei der Legitimationsprüfung für neue Konten müssen die Banken ab 2018 auch das steuerliche Identifikationsmerkmal (Steueridentnummer) des Kontoinhabers und jedes anderen wirtschaftlich Berechtigten oder Verfügungsberechtigten aufzeichnen. Für Bestandskonten müssen die Daten bis Ende 2019 ergänzt werden. Verweigert der Kunde die Angabe der Steueridentnummer, darf die Bank die Daten elektronisch bei der Finanzverwaltung abfragen und muss melden, wenn die Abfrage ergebnislos bleibt.

  • Anzeigepflicht I: Steuerzahler müssen jetzt Geschäftsbeziehungen zu Drittstaat-Gesellschaften anzeigen, und zwar unabhängig davon, ob sie am Unternehmen formal beteiligt sind. Eine Drittstaat-Gesellschaft liegt vor, wenn die Gesellschaft ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in Staaten oder Territorien außerhalb der EU oder der Europäischen Freihandelsassoziation hat. Unerheblich ist, ob und ggf. in welchem Umfang diese Gesellschaften nennenswerte wirtschaftliche Aktivitäten entfalten. Im Falle einer vorsätzlichen oder leichtfertigen Verletzung dieser Anzeigepflicht droht ein Bußgeld von bis zu 25.000 Euro. Außerdem hemmt die Pflichtverletzung den Anlauf der steuerlichen Festsetzungsfrist und damit die Verjährung. Die Anzeigepflicht gilt für erstmals nach dem 31. Dezember 2017 verwirklichte Geschäftsbeziehungen. Bereits bestehende Geschäftsbeziehungen werden anzeigepflichtig, wenn sie über 2017 hinaus weiterbestehen.

  • Anzeigepflicht II: Die bestehende Anzeigepflicht für den Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften wurde vereinheitlicht und gilt nun für mittelbare als auch unmittelbare Beteiligungen gleichermaßen ab einer Beteiligungsquote von 10 %. Dafür ist die Meldung beim Finanzamt nicht mehr zwingend innerhalb der ersten 5 Monate des Folgejahres, sondern erst mit der Abgabe der Steuererklärung vorgeschrieben. Diese Anzeigepflicht gilt auch für Gesellschaften in der EU.

  • Mitteilungspflicht der Bank: Banken müssen den Finanzbehörden künftig von ihnen hergestellte oder vermittelte Geschäftsbeziehungen zu Drittstaat-Gesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen mitteilen.

  • Lizenzschranke: Zahlungen für Lizenzaufwendungen und andere Aufwendungen für Rechteüberlassungen sind ab 2018 nur noch eingeschränkt abziehbar, wenn die Zahlung beim Empfänger nicht oder mit einem Steuersatz von weniger als 25 % versteuert wird und der Empfänger ein steuerrechtliches Näheverhältnis zum zahlenden Unternehmen hat. Damit sollen Steuergestaltungen multinationaler Konzerne verhindert werden, die bisher durch Lizenzzahlungen an verbundene Unternehmen mit Sitz in einem Niedrigsteuerland die Besteuerung der Gewinne im Inland weitgehend vermeiden.

  • Abgabefristen: Die Fristen für die Steuererklärungen der Jahre ab 2018 werden um zwei Monate verlängert. Ohne Steuerberater sind die Erklärungen damit zum 31. Juli des Folgejahres fällig. Für die vom Steuerberater erstellten Steuererklärungen bleibt dann sogar bis Ende Februar des übernächsten Jahres Zeit, sofern das Finanzamt die Erklärung nicht extra vorab anfordert. Die Steuererklärung für 2017 muss noch nach der alten Frist bis zum 31. Mai 2018 beim Finanzamt eingereicht werden.

  • Verspätungszuschlag: Verbunden mit den verlängerten Abgabefristen sind neue Regeln für den Verspätungszuschlag für die Steuererklärungen der Jahre ab 2018. Künftig muss das Finanzamt zwingend einen Verspätungszuschlag festsetzen, wenn keine Fristverlängerung beantragt wurde und die Steuererklärung nicht 14 Monate nach Ablauf des Veranlagungszeitraums oder Besteuerungszeitpunkts beim Finanzamt ist. Für jeden angefangenen Monat der Verspätung sind dann 0,25 % der festgesetzten Steuer, mindestens aber 25 Euro fällig.

  • Papierbelege: Ab 2018 müssen Steuerzahler ihre Papierbelege für die private Steuererklärung, wie Rechnungen und Spendenquittungen, nicht mehr einreichen. Weil das Finanzamt sie aber im Einzelfall anfordern kann, sollten Sie die Unterlagen aufbewahren, bis der Steuerbescheid unanfechtbar ist.

  • Grundsicherung: Ab 2018 wird Einkommen aus Riester- oder Betriebsrenten nicht mehr voll auf die Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung angerechnet. Gleiches gilt für die Hilfen zum Lebensunterhalt. Der monatliche Freibetrag liegt dann bei 100 Euro. Ist die private Rente höher, bleiben weitere 30 Prozent bis zum Höchstbetrag von 208 Euro anrechnungsfrei.

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