Einkommensteuer - Ehepartner und Kinder

Verbesserungen für Behinderte und Pflegende ab 2021

Steuerzahler mit Behinderungen können bei der Einkommensteuer statt des Einzelnachweises der Ausgaben für behinderungsbedingten Lebensbedarf auch den Behinderten-Pauschbetrag geltend machen. Dieser Pauschbetrag war seit 45 Jahren unverändert, weswegen nun nicht nur die Pauschbeträge drastisch angehoben werden, sondern auch weitere Verbesserungen für Behinderte und für pflegende Angehörige bei der Einkommensteuer umgesetzt werden. Alle Änderungen durch das "Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen" gelten ab 2021.

  • Pauschbetrag: Der Behinderten-Pauschbetrag umfasst den erhöhten Aufwand für das tägliche Leben, dessen alleinige behinderungsbedingte Veranlassung nur schwer nachzuweisen ist. Dieser Pauschbetrag, dessen Höhe vom Grad der Behinderung abhängig ist, wird ab 2021 verdoppelt. Damit können die Betroffenen künftig einen Pauschbetrag von bis zu 2.840 Euro statt bisher maximal 1.420 Euro beanspruchen. Für Blinde und behinderte Menschen, die hilflos sind, steigt der Pauschbetrag von bisher 3.700 Euro auf 7.400 Euro. Alle übrigen behinderungsbedingten Aufwendungen, die nicht unter den Pauschbetrag fallen (z. B. Umbau- oder Fahrtkosten), können auch weiterhin zusätzlich steuerlich berücksichtigt werden, soweit sie die zumutbare Belastung übersteigen.

  • Fahrtkosten: Anstelle des aufwändigen Einzelnachweises der behinderungsbedingt entstandenen Fahrtkosten wird 2021 eine Pauschbetragsregelung in Höhe der bisher geltenden Maximalbeträge eingeführt. Damit können gehbehinderte Menschen mit einer Behinderung von mindestens 80 % oder mit mindestens 70 % und dem Merkzeichen "G" künftig pauschal 900 Euro geltend machen. Für außergewöhnlich gehbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen "aG" sowie Blinde oder behinderte Menschen mit dem Merkzeichen "H" beträgt der Pauschbetrag sogar 4.500 Euro. Dieser neue Fahrtkostenpauschbetrag wird unter Abzug der zumutbaren Belastung angerechnet und ist gleichzeitig der Höchstbetrag für den Abzug behinderungsbedingter Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung.

  • Behinderung unter 50 %: Das Verfahren für Steuerzahler mit einem Grad der Behinderung unter 50 % wird vereinfacht. Zusatzvoraussetzungen wie etwa eine dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit müssen ab 2021 nicht mehr nachgewiesen werden. Darüber hinaus wird die Systematik bei den Behinderten-Pauschbeträgen an das Sozialrecht angepasst. Dadurch können ab 2021 auch Steuerzahler mit einer Behinderung von mindestens 20 % den Behinderten-Pauschbetrag beanspruchen.

  • Pflege-Pauschbetrag: Das Gesetz enthält außerdem mehrere Verbesserungen beim Pflege-Pauschbetrag. Der Pflege-Pauschbetrag soll in erster Linie die nicht bezifferbaren Aufwendungen des Pflegenden für die persönliche Pflege abdecken. Voraussetzungen für die Gewährung des Pflege-Pauschbetrags ist neben der häuslichen Pflege, dass der Pflegende für die Pflege keine Einnahmen erhält. Dass die zu pflegende Person "hilflos" ist, wird dagegen jetzt nicht mehr verlangt. Der derzeitige Pflege-Pauschbetrag von 924 Euro beim Pflegegrad 4 oder 5 wird auf 1.800 Euro angehoben, also nahezu verdoppelt. Zudem wird nun beim Pflegegrad 2 ein Pauschbetrag von 600 Euro und beim Pflegegrad 3 ein Pauschbetrag von 1.100 Euro gewährt.

Für Arbeitnehmer, die bereits einen Behinderten-Pauschbetrag als Freibetrag im Lohnsteuerabzugsverfahren beim Finanzamt beantragt haben, wollte das Bundeszentralamt für Steuern ab 2021 automatisch den höheren Pauschbetrag an den Arbeitgeber melden. In vielen Fällen wurde der Betrag auch erfolgreich angepasst, allerdings gab es auch zahlreiche Fälle, bei denen plötzlich ein Betrag von 0 Euro zum Abruf bereitgestellt wurde.

Die Fälle, die nicht vollautomatisch angepasst werden konnten, will das Amt nun manuell nacharbeiten. Die Arbeitgeber haben nach Korrektur der Lohnsteuerabzugsmerkmale durch die Finanzbehörden die Möglichkeit, den Lohnsteuerabzug für die Betroffenen zu ändern, wobei der Pauschbetrag entweder rückwirkend ab 1. Januar 2021 (verteilt auf 12 Monate) oder ab dem nächstmöglichen Monatsersten (verteilt auf die restlichen Monate des Jahres) berücksichtigt werden kann.

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Überblick der Änderungen für 2021

Zum Jahreswechsel gibt es immer Veränderungen im Steuer- und Sozialrecht, und fast jedes Jahr werden viele davon erst kurz vor dem Jahreswechsel von Bundestag und Bundesrat verabschiedet. Dieses Jahr jedoch hat die Regierungskoalition eine Möglichkeit gefunden, dieses Vorgehen noch zu steigern, indem einige Änderungen erst in den Wochen nach dem Jahreswechsel beschlossen und verkündet wurden. Immerhin handelt es sich bei diesen Nachzüglern unter den Neuregelungen im Steuerrecht durchweg um Maßnahmen zum Vorteil der Steuerzahler.

Hier haben wir alle wichtigen Änderungen für 2021 für Sie zusammengestellt, damit Sie sich einen schnellen Überblick verschaffen können. Darunter finden sich auch einige Regelungen, bei denen es sich streng genommen nicht um Änderungen zum Jahreswechsel handelt, weil sie als Teil des Jahressteuergesetzes 2020 zwar erst Ende 2020 von Bundestag und Bundesrat beschlossen wurden, aber bereits ab 2020 und nicht erst 2021 gelten sollen.

Einige Änderungen sind außerdem sehr detailreich und daher in dieser Übersicht nur kurz zusammengefasst. Weitere Informationen zu diesen Punkten finden Sie in Schwerpunktbeiträgen, auf die wir Sie bei den entsprechenden Punkten jeweils hinweisen. Ein weiterer Beitrag deckt schließlich noch die Änderungen aus dem Jahressteuergesetz 2020 ab, die keinen Platz in dieser Übersicht haben, beispielsweise weil sie erst später in Kraft treten.

  • Grundfreibetrag: Der Grundfreibetrag (steuerfreies Existenzminimum) steigt 2021 um 288 Euro von bisher 9.408 Euro auf jetzt 9.696 Euro. Auch der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen wird um 288 Euro auf 9.696 Euro angehoben.

  • Kalte Progression: Damit Lohnsteigerungen auch im Geldbeutel der Beschäftigten ankommen, wird mittlerweile jährlich der Effekt der "kalten Progression" ausgeglichen. Dazu werden die Eckwerte des Einkommensteuertarifs um die Inflationsrate des Vorjahres verschoben - für 2021 also um 1,52 %.

  • Solidaritätszuschlag: Die Freigrenze, bis zu der kein Solidaritätszuschlag anfällt, wird ab 2021 auf 16.956 Euro (Einzelveranlagung) bzw. auf 33.912 Euro (Zusammenveranlagung) angehoben. Liegt die für das Jahr fällige Einkommensteuer nicht über dieser Freigrenze, fällt überhaupt kein Soli mehr an. Das hat zur Folge, dass Familien mit zwei Kindern bis zu einem Bruttojahreslohn von 151.990 Euro und Alleinerziehende bis zu einem Bruttojahreslohn von 73.874 Euro ab 2021 keinen Soli mehr zahlen. Übersteigt die Einkommenssteuer die Freigrenze, wird der Solidaritätszuschlag nicht sofort in voller Höhe von 5,5 % erhoben. Diese Milderungszone vermeidet einen Belastungssprung und wird ebenfalls deutlich ausgeweitet. Dadurch werden viele der noch verbleibenden Soli-Zahler ebenfalls entlastet, allerdings bei steigenden Einkommen mit abnehmender Wirkung. Bei der Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge und der Körperschaftsteuer bleibt der Soli in unveränderter Höhe bestehen.

  • Kindergeld: Das Kindergeld wurde zum 1. Januar 2021 pro Kind und Monat um 15 Euro erhöht. Es beträgt jetzt 219 Euro monatlich für das erste und zweite Kind, 225 Euro für das dritte Kind und 250 Euro für jedes weitere Kind. Zusätzlich gibt es einen Kinderbonus von 150 Euro. Dazu wird das Kindergeld für Mai 2021 um einen Einmalbetrag von 150 Euro erhöht. Berücksichtigt werden alle Kinder, für die mindestens in einem Monat des Jahres 2021 ein Kindergeldanspruch besteht. Gibt es im Mai 2021 jedoch keinen Anspruch, erfolgt die Auszahlung des Kinderbonus nicht zwingend im Mai 2021. Für den Kinderbonus gelten ansonsten grundsätzlich alle Vorschriften, die auch für das monatlich gezahlte Kindergeld maßgebend sind. Der Bonus wird daher wie das normale Kindergeld auch mit dem Kinderfreibetrag verrechnet, wirkt sich also primär bei Familien mit geringerem Einkommen aus. Auf Unterhaltsvorschüsse und andere Sozialleistungen wird der Kinderbonus jedoch ausdrücklich nicht angerechnet.

  • Kinderfreibetrag: Parallel zur Anhebung des Kindergelds wird auch der Kinderfreibetrag 2021 für jeden Elternteil um jeweils 144 Euro auf 2.730 Euro (insgesamt also um 288 Euro auf dann 5.460 Euro) erhöht. Außerdem steigt der Betreuungsfreibetrag für jeden Elternteil von 1.320 auf 1.464 Euro - eine Anhebung von ebenfalls 144 Euro pro Elternteil. Insgesamt führen diese Änderungen zu einer Anhebung der zur steuerlichen Freistellung des Kinderexistenzminimums dienenden Freibeträge von derzeit insgesamt 7.812 Euro um 576 Euro auf 8.388 Euro für jedes berücksichtigungsfähige Kind.

  • Behinderten- & Pflege-Pauschbetrag: Bei den Pauschbeträgen für Behinderte sowie für die unentgeltliche Pflege von Angehörigen gibt es ab 2021 umfangreiche Verbesserungen. Insbesondere werden die seit 45 Jahren unveränderten Behinderten-Pauschbeträge verdoppelt. Details zu dieser Änderung finden Sie im Beitrag "Verbesserungen für Behinderte und Pflegende ab 2021".

  • Ehrenamt, Spenden & Vereine: Mehrere Änderungen zum Jahreswechsel betreffen die Vereinsarbeit und das Gemeinnützigkeitsrecht. Neben einer Anhebung der Freibeträge für Ehrenämter und Übungsleiter gibt es vor allem Vereinfachungen und Erleichterungen für gemeinnützige Vereine und Organisationen. Alle Änderungen in diesem Bereich fasst der Beitrag "Änderungen im Spenden- und Gemeinnützigkeitsrecht 2021" zusammen.

  • Mindestlohn: Der gesetzliche Mindestlohn soll bis zum 1. Juli 2022 in vier Stufen auf 10,45 Euro steigen. Zum 1. Januar 2021 ist die erste Anhebung auf zunächst 9,50 Euro brutto je Zeitstunde in Kraft getreten. Ein halbes Jahr später, also am 1. Juli 2021, folgt die zweite Anhebung auf 9,60 Euro. Auch für 2022 sind zwei Anhebungen im Abstand von je sechs Monaten geplant - zum 1. Januar 2022 auf 9,82 Euro und schließlich zum 1. Juli 2022 auf 10,45 Euro.

  • Azubivergütung: Schon 2020 wurde eine Mindestvergütung für Auszubildende eingeführt, die jährlich steigt. Azubis, die 2021 ihre Ausbildung beginnen und außerhalb der Tarifbindung liegen, erhalten im ersten Lehrjahr monatlich mindestens 550 Euro.

  • Krankenkassenwechsel: Ab 2021 können Arbeitnehmer ihre Krankenkasse bei einem Jobwechsel sofort wechseln. Die neue Krankenkasse kümmert sich dann um die Kündigung bei der alten Kasse. Ohne Jobwechsel reduziert sich immerhin die Bindungsfrist von 18 Monaten auf jetzt nur noch 12 Monate.

  • Insolvenzgeldumlage: Die Insolvenzgeldumlage steigt 2021 von 0,06 % auf 0,12 %. Ab 2022 soll der Umlagesatz nach derzeitigem Stand 0,15 % betragen.

  • Job-Beratung: Arbeitnehmer, denen vom Arbeitgeber gekündigt werden soll oder die aus anderem Grund ausscheiden werden, können von ihren Arbeitgebern beraten werden, um sich beruflich neu zu orientieren und so eine Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Diese Beratungsleistungen, auch wenn sie von Dritten erbracht werden, sind zukünftig steuerfrei.

  • Entfernungspauschale & Mobilitätsprämie: Mit dem "Klimaschutzprogramm 2030" hat die Große Koalition ab 2021 die Einführung einer CO2-Abgabe beschlossen. Als Teilkompensation für Berufspendler mit langem Arbeitsweg wird die Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer auf 35 Cent angehoben. Das gilt auch für Familienheimfahrten im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltführung. Geringverdiener, die keine Steuer zahlen und deshalb nicht von der höheren Entfernungspauschale profitieren können, haben stattdessen die Möglichkeit, eine Mobilitätsprämie zu beantragen.

  • Elektro-Firmenwagen: Wer seinen elektrisch angetriebenen Dienstwagen zu Hause auflädt, dem kann der Arbeitgeber den Aufwand pauschal und steuerfrei erstatten. Auch Unternehmer, die ihren Firmenwagen am privaten Stromanschluss aufladen, können die Stromkosten pauschal geltend machen. Die entsprechenden Pauschalen werden ab 2021 deutlich angehoben. Für Elektrofahrzeuge sind nun monatlich 70 Euro anzusetzen (bisher 50 Euro). Können die Arbeitnehmer oder Unternehmer den Elektrowagen auch im Betrieb aufladen, gilt eine entsprechend niedrigere Pauschale von 30 Euro monatlich (bislang 20 Euro). Für Hybridfahrzeuge sind jeweils 50 % der Pauschale für reine Elektrofahrzeuge anzusetzen, also 35 oder 15 Euro im Monat.

  • Home-Office-Pauschale: Für die Arbeit zu Hause kann eine Pauschale von 5 Euro pro Tag geltend gemacht werden. Gewährt wird die Pauschale nur für Tage, an denen die Arbeit ausschließlich zu Hause ausgeübt wird. Anders als beim Abzug von Werbungskosten für das häusliche Arbeitszimmer gibt es bei dieser Pauschale keine weiteren Anspruchsvoraussetzungen. Die Pauschale ist auf einen Höchstbetrag von 600 Euro im Jahr begrenzt und gilt - zumindest vorerst - nur für die Jahre 2020 und 2021. Außerdem wirkt sich die Pauschale nur dann aus, wenn es noch andere Werbungskosten gibt, durch die die Werbungskostenpauschale von 1.000 Euro überschritten wird.

  • Verbilligte Vermietung: Bisher ist bei der verbilligten Vermietung einer Wohnung eine Aufteilung vorgesehen, wenn die Miete weniger als 66 % der ortsüblichen Miete beträgt. Nur die auf den entgeltlich vermieteten Teil entfallenden anteiligen Werbungskosten sind steuerlich abziehbar. Diese Grenze wird nun von 66 % auf 50 % der ortsüblichen Miete herabgesetzt. Die Vollentgeltlichkeitsgrenze, ab der die Einkünfteerzielungsabsicht von Gesetzes wegen vermutet wird, bleibt jedoch unverändert bei 66 % der ortsüblichen Miete. Beträgt die Miete daher mindestens 50 %, aber weniger als 66 % der Vergleichsmiete, ist eine Totalüberschussprognose notwendig, weil sonst weiterhin nur ein anteiliger Werbungskostenabzug möglich ist. Außerdem hat die Finanzverwaltung klargestellt, dass ein befristeter Mietausfall aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten des Mieters in der Corona-Krise keine Folgen für den Werbungskostenabzug hat. Mehr zu diesem Beschluss finden Sie im Beitrag "Ausbleiben von Mieteinnahmen aufgrund der Corona-Krise".

  • Wohnungsbauprämie: Bis 2020 konnte einen Antrag auf Wohnungsbauprämie stellen, wer ein zu versteuerndes Einkommen von maximal 25.600 Euro (bei Zusammenveranlagung von Ehegatten/Lebenspartnern 51.200 Euro) hatte. Ab 2021 gilt nun eine deutlich höhere Einkommensgrenze. Alleinstehende haben jetzt einen Anspruch bis zu einem Einkommen von 35.000 Euro. Für Ehegatten und Lebenspartner liegt die Grenze beim doppelten Betrag, also bei 70.000 Euro. Die Höhe der Prämie richtet sich nach den im Sparjahr geleisteten prämienbegünstigten Aufwendungen. Sie beträgt 10 % (bis 2020: 8,8 %) der Aufwendungen. Je Kalenderjahr werden ab 2021 Aufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von 700 Euro (Alleinstehende; bisher 512 Euro) bzw. 1.400 Euro (Zusammenveranlagung; bislang 1.024 Euro) bezuschusst. Somit beträgt die jährliche Höchstprämie ab 2021 70 Euro bzw. 140 Euro (bis 2020: 45,06 Euro bzw. 90,11 Euro).

  • Investitionsabzugsbetrag: Beim Investitionsabzugsbetrag gibt es gleich eine ganze Reihe von Änderungen, wobei die Verbesserungen bereits in nach dem 31. Dezember 2019 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden können, also rückwirkend ab 2020 gelten. Dazu gehören eine Anhebung der begünstigen Investitionskosten von 40 % auf 50 % sowie eine einheitliche Gewinngrenze von 200.000 Euro. Daneben werden zwei Gestaltungsmöglichkeiten gesetzlich ausgeschlossen, wobei diese Änderungen erst ab 2021 greifen. Die Details zu den Neuregelungen beim Investitionsabzugsbetrag haben wir für Sie im Beitrag "Veränderungen beim Investitionsabzugsbetrag" zusammengefasst.

  • Abschreibung: Schon im Sommer 2020 wurde mit dem Corona-Konjunkturpaket für bewegliche Wirtschaftsgüter, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt werden, eine degressiven Abschreibung von bis zu 25 %, höchstens aber dem Zweieinhalbfachen der linearen Abschreibung ermöglicht. Jetzt hat das Bundesfinanzministerium nachgelegt und lässt ab 2021 eine Sofortabschreibung für handelsübliche Hard- und Software zu. Alle Details dazu finden Sie im Beitrag "Sofortabschreibung für Computer und Software".

  • Umsatzsteuersatz: Zum 1. Januar 2021 endete die auf ein halbes Jahr befristete Absenkung der Umsatzsteuersätze. Seither gelten also wieder 19 % statt 16 % als normaler und 7 % statt 5 % als ermäßigter Um-satzsteuersatz. In der Gastronomie gilt dagegen auch weiterhin der ermäßigte Umsatzsteuersatz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken. Diese Absenkung war ursprünglich auf ein Jahr befristet und wäre zum 30. Juni 2021 ausgelaufen. Weil die Gastronomie durch den andauernden Lockdown von der Absenkung bisher aber wenig profitieren konnte, wurde die Absenkung nun bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.

  • Umsatzsteuer-Voranmeldung: Seit vielen Jahren müssen Existenzgründer im Jahr der Gründung und im Folgejahr die Umsatzsteuer-Voranmeldung grundsätzlich monatlich abgeben. Diese Vorschrift sollte der Bekämpfung von Umsatzsteuerbetrug dienen. Nun wird die Vorgabe von 2021 an zunächst befristet bis 2026 gelockert. Beträgt die aufs Jahr hochgerechnete geschätzte Umsatzsteuerzahllast nicht mehr als 7.500 Euro, ist die Voranmeldung ab 2021 daher nur noch vierteljährlich abzugeben.

  • Mehrwertsteuer-Digitalpaket: Ab dem 1. Juli 2021 erfolgt die Umsetzung der zweiten Stufe des Mehrwertsteuer-Digitalpakets der EU. Dazu wird u.a. das bisherige besondere Besteuerungsverfahren für in der EU ansässige Unternehmer (sog. Mini-One-Stop-Shop) auf Lieferungen innerhalb eines Mitgliedstaates über eine elektronische Schnittstelle, innergemeinschaftliche Fernverkäufe und alle am Ort des Verbrauchs ausgeführten Dienstleistungen an Nichtunternehmer mit Sitz oder Wohnsitz in der EU ausgedehnt (sog. One-Stop-Shop). Für den Versandhandel von Gegenständen mit einem Wert bis 150 Euro aus einem Drittland wird ein neuer Import-One-Stop-Shop (IOSS) eingeführt. Unternehmern, die die Lieferung eines Gegenstands, dessen Beförderung oder Versendung im EU-Gebiet beginnt und endet, durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle unterstützen, wird es zur Verringerung von Verwaltungsaufwand erlaubt, das One-Stop-Shop-Verfahren in Anspruch zu nehmen, um Mehrwertsteuer auf inländische Lieferungen, bei denen die Beförderung oder Versendung der gelieferten Gegenstände im selben Mitgliedstaat beginnt und endet, anzumelden und zu entrichten.

  • Steuerschuldnerschaft: Ab 2021 wird der Empfänger von Telekommunikationsdienstleistungen Steuerschuldner der Umsatzsteuer, wenn er Wiederverkäufer solcher Leistungen ist.

  • Einfuhrumsatzsteuer: Mit dem Corona-Konjunkturpaket wurde die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer auf den 26. Tag des zweiten auf die Einfuhr folgenden Monats verschoben. Damit können Unternehmen, die eine Dauerfristverlängerung für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung nutzen, eine unmittelbare Verrechnung von Einfuhrumsatzsteuer und Vorsteuerguthaben vornehmen. Diese Änderung gilt ab dem am 1. Dezember 2020 beginnenden Zeitraum, wirkt sich also erstmalig 2021 aus, weil sich damit der Fälligkeitstermin für Einfuhren im Dezember vom 16. Januar 2021 auf den 26. Februar 2021 verschiebt. Die Fälligkeitstermine für anschließende Zeiträume verschieben sich entsprechend.

  • Brexit: Am 1. Januar 2021 ist die Übergangsfrist ausgelaufen, in der das Vereinigte Königreich noch wie ein Mitgliedsstaat der EU behandelt wurde. Weil verschiedene steuerliche und finanzmarktrechtliche Regelungen für Sachverhalte in EU-/EWR-Staaten günstigere Rechtsfolgen vorsehen als für Drittstaaten-Sachverhalte, hätte der Übergang vom EU-Staat zum Drittstaat auch negative steuerliche Folgen für Unternehmer und Privatleute mit wirtschaftlichen Interessen im Vereinigten Königreich. Um diese so weit wie möglich zu reduzieren oder auszuschließen, wurde bereits 2019 das Brexit-Steuerbegleitgesetz verabschiedet, mit dem den betroffenen Steuerzahlern in bestimmten Fällen Bestandsschutz gewährt wird. In vielen Fällen haben sich dagegen zum Jahreswechsel zwangsläufig Änderungen ergeben. Das betrifft insbesondere die umsatzsteuerliche Behandlung von Geschäften mit Kunden oder Lieferanten im Vereinigten Königreich, auf die bereits in der letzten Ausgabe eingegangen wurde. Auch Gesellschaften in der Rechtsform einer Limited, die ihren Verwaltungssitz in Deutschland haben, sind betroffen, denn sie gelten nun je nach Gesellschafterstruktur als GbR, OHG oder Einzelunternehmen. Mit dem Jahreswechsel ist die Haftungsprivilegierung also endgültig entfallen, wenn keine Umwandlung in eine deutsche Rechtsform erfolgt.

  • Versorgungsleistungen: Für den Sonderausgabenabzug lebenslanger und wiederkehrender Versorgungsleistungen ist ab 2021 die Angabe der Steueridentifikationsnummer des Empfängers zwingende Voraussetzung. Da der Empfänger solche als Sonderausgaben abziehbaren Versorgungsleistungen seinerseits versteuern muss, will der Fiskus auf diesem Weg die korrekte Versteuerung einfacher überprüfen und sicherstellen können.

  • Verlustrücktrag: Mit dem Corona-Konjunkturpaket wurde letzten Sommer auch der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag für Verluste in den Veranlagungszeiträumen 2020 und 2021 von 1 Mio. Euro auf 5 Mio. Euro bei Einzelveranlagung und von 2 Mio. Euro auf 10 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung angehoben. Diese Grenzen sind nun nochmals verdoppelt worden. In 2020 und 2021 können also maximal 10 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung 20 Mio. Euro) auf Vorjahre rückgetragen werden. Dies gilt auch für die Betragsgrenzen beim vorläufigen Verlustrücktrag für 2020. Außerdem wird ab 2021 ein Gleichklang der Verzinsungsregelungen sowohl für den ursprünglichen Abzug des vorläufigen Verlustrücktrags als auch für dessen spätere Hinzurechnung hergestellt.

  • Verluste aus Kapitalanlagen: Vor einem Jahr wurde für bestimmte Verluste aus Kapitalanlagen eine Verlustverrechnungsbeschränkung eingeführt. Damit wollte der Fiskus die Auswirkung einiger unliebsamer Urteile des Bundesfinanzhofs begrenzen. Dieser hatte den Verlustabzug für bestimmte Verluste überhaupt erst zugelassen. Schon seit 2020 gilt daher eine Verrechnungsbeschränkung für Verluste aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter, aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter auf einen Dritten oder aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern. Solche Verluste können nur bis zu einer bestimmten Höhe mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Die nicht verrechneten Verluste können auf Folgejahre vorgetragen werden und dann wieder bis zum Grenzbetrag verrechnet werden. Für Verluste aus Optionen und anderen Termingeschäften gilt die Verrechnungsbeschränkung erst ein Jahr später, also für Verluste, die nach dem 31. Dezember 2020 entstehen. Diese können dafür auch nur mit Gewinnen aus anderen Termingeschäften oder mit Stillhalterprämien, nicht aber mit anderen Kapitalerträgen oder anderen Einkünften verrechnet werden. Für beide Verlustverrechnungskreise war ursprünglich eine jährliche Grenze von 10.000 Euro vorgesehen. Diese wurde aber mit dem Jahressteuergesetz 2020 in beiden Fällen auf 20.000 Euro verdoppelt. Im Fall der bereits ab 2020 geltenden Verrechnungsbeschränkung für Verluste aus wertlosen Forderungen und Wirtschaftsgütern gilt die Anhebung rückwirkend bereits ab 2020.

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Zweites Familienentlastungsgesetz in Arbeit

In ihrem Koalitionsvertrag hat sich die Große Koalition auf eine Erhöhung des Kindergelds um 25 Euro pro Monat und Kind in dieser Legislaturperiode festgelegt. Den ersten Schritt dieses Plans hatte die Koalition bereits mit der Anhebung des Kindergelds um 10 Euro zum 1. Juli 2019 umgesetzt. Nun folgt der zweite Teil der Kindergelderhöhung, den die Regierung wie beim ersten Schritt mit der turnusmäßigen Anpassung des steuerfreien Existenzminimums an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten kombiniert.

Das Bundesfinanzministerium hat dazu den Entwurf des "Zweiten Gesetzes zur steuerlichen Entlastung von Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen" vorgelegt, den das Bundeskabinett am 29. Juli 2020 verabschiedet hat. Danach muss dieses Zweite Familienentlastungsgesetz vor Ende des Jahres noch Bundestag und Bundesrat passieren. Trotz des hochtrabenden Namens enthält das Gesetz neben der zweiten Stufe der Kindergelderhöhung nur die turnusmäßigen Anpassungen im Steuertarif sowie einige Detailänderungen beim Kirchensteuerabzug auf Kapitalerträge. Im Einzelnen sind das die folgenden Änderungen:

  • Kindergeld: Das Kindergeld wird zum 1. Januar 2021 um 15 Euro pro Kind und Monat erhöht. Es beträgt dann 219 Euro monatlich für das erste und zweite Kind, 225 Euro für das dritte Kind und 250 Euro für jedes weitere Kind.

  • Kinderfreibetrag: Parallel zur Anhebung des Kindergelds wird auch der Kinderfreibetrag 2021 für jeden Elternteil um jeweils 144 Euro auf 2.730 Euro (insgesamt also um 288 Euro auf dann 5.460 Euro) erhöht. Außerdem steigt der Betreuungsfreibetrag für jeden Elternteil von 1.320 auf 1.464 Euro - eine Anhebung von ebenfalls 144 Euro pro Elternteil. Insgesamt führen diese Änderungen zu einer Anhebung der zur steuerlichen Freistellung des Kinderexistenzminimums dienenden Freibeträge von derzeit insgesamt 7.812 Euro um 576 Euro auf 8.388 Euro für jedes berücksichtigungsfähige Kind.

  • Grundfreibetrag: Als Folge der Ergebnisse aus dem am 23. September 2020 von der Bundesregierung beschlossenen 13. Existenzminimumbericht wird der Grundfreibetrag (steuerfreies Existenzminimum) angepasst. Für 2021 erhöht sich dieser um 288 Euro von bisher 9.408 Euro auf dann 9.696 Euro, und 2022 beträgt der Anstieg weitere 288 Euro auf dann 9.984 Euro. Dieselben Steigerungen gelten auch beim Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen.

  • Kalte Progression: Damit Lohnsteigerungen auch im Geldbeutel der Beschäftigten ankommen, wird für die Jahre 2021 und 2022 wie inzwischen üblich der Effekt der "Kalten Progression" ausgeglichen. Dazu werden die Eckwerte des Einkommensteuertarifs um die Inflationsrate des Vorjahres verschoben - das entspricht einer Anhebung der Eckwerte um 1,52 % für 2021 und 1,50 % für 2022.

  • Kapitalerträge: Zum Einbehalt von Kirchensteuer auf Kapitalerträge im Rahmen der Abgeltungsteuer erfolgen zwei klarstellende Änderungen, die allerdings keine wesentlichen Folgen haben, weil sie nur bereits praktizierte Vorgehensweisen klarer festschreiben.

  • Datenabfrage: Bisher müssen Banken zumindest einmal jährlich die Kirchensteuerabzugsmerkmale eines Kapitalanlegers beim Bundeszentralamt für Steuern abfragen. Künftig soll auch bei Begründung einer Geschäftsbeziehung (also z. B. bei einer Kontoeröffnung) eine solche Abfrage verpflichtend erfolgen, um die Aktualität des Kirchensteuerabzugs sicherzustellen. In diesem Zusammenhang wird auch die Informationspflicht der Banken gegenüber ihren Kunden geändert, die den Kunden nun nur noch bei der Begründung einer Geschäftsbeziehung über die Datenabfrage sowie das bestehende Widerspruchsrecht informieren müssen. Darüber hinaus ist ein genereller Hinweis, z. B. in den allgemeinen Geschäftsbedingungen, ausreichend.

Die für 2021 und 2022 vorgesehenen Maßnahmen senken die Last der Steuerzahler um insgesamt rund 12 Mrd. Euro im Jahr. In absoluten Beträgen steigt die Besserstellung mit dem Einkommen. In Relation zu den zu zahlenden Steuern profitieren untere und mittlere Einkommen aber stärker als höhere Einkommen.

Bei der Anhörung im Bundestag zum Gesetzentwurf haben mehrere Sachverständige die Entlastung von Familien als zu niedrig bezeichnet. So wies der Bund der Steuerzahler darauf hin, dass fast 10 Mrd. Euro der mit rund 11,8 Mrd. Euro veranschlagten Jahreswirkung des Entlastungsgesetzes auf ohnehin unerlässliche und verfassungsrechtlich gebotene Anpassungsschritte entfallen würden. Damit entspreche das Gesetzesvorhaben zum Großteil lediglich einem politischen Pflichtprogramm.

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Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge

Steuerzahler mit Behinderungen können bei der Einkommensteuer statt des Einzelnachweises der Ausgaben für behinderungsbedingten Lebensbedarf auch den Behinderten-Pauschbetrag geltend machen. Dieser Pauschbetrag ist seit langer Zeit unverändert, weswegen in den letzten Jahren regelmäßig Vorschläge vor allem aus dem Bundesrat kamen, diesen im Zuge anderer Steueränderungsgesetze ebenfalls anzuheben. Ebenso regelmäßig wurde dieses Ansinnen vom Bundesfinanzministerium abgewiesen.

Nun hat das Ministerium aber selbst einen Gesetzentwurf vorgelegt, mit dem der Pauschbetrag angehoben und gleichzeitig verschiedene weitere Erleichterungen für behinderte Steuerzahler und Pflegefälle umgesetzt werden. Den Entwurf für das "Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen" hat die Bundesregierung im Juli 2020 beschlossen und an den Bundestag weitergeleitet, sodass das Gesetzgebungsverfahren noch dieses Jahr abgeschlossen werden kann.

  • Pauschbetrag: Der Behinderten-Pauschbetrag umfasst den erhöhten Aufwand für das tägliche Leben, dessen alleinige behinderungsbedingte Veranlassung nur schwer nachzuweisen ist. Dieser Pauschbetrag, dessen Höhe vom Grad der Behinderung abhängig ist, wird nun ab 2021 verdoppelt. Damit können die Betroffenen künftig einen Pauschbetrag von bis zu 2.840 Euro statt bisher maximal 1.420 Euro beanspruchen. Für Blinde und behinderte Menschen, die hilflos sind, steigt der Pauschbetrag von bisher 3.700 Euro auf 7.400 Euro. Alle übrigen behinderungsbedingten Aufwendungen, die nicht unter den Pauschbetrag fallen (z. B. Umbau- oder Fahrtkosten), können auch weiterhin zusätzlich steuerlich berücksichtigt werden, soweit sie die zumutbare Belastung übersteigen.

  • Fahrtkosten: Anstelle des aufwändigen Einzelnachweises der behinderungsbedingt entstandenen Fahrtkosten wird eine Pauschbetragsregelung in Höhe der bisher geltenden Maximalbeträge eingeführt. Damit können gehbehinderte Menschen mit einer Behinderung von mindestens 80 % oder mit mindestens 70 % und dem Merkzeichen "G" künftig pauschal 900 Euro geltend machen. Für außergewöhnlich gehbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen "aG" sowie Blinde oder behinderte Menschen mit dem Merkzeichen "H" beträgt der Pauschbetrag sogar 4.500 Euro. Dieser neue Fahrtkostenpauschbetrag wird unter Abzug der zumutbaren Belastung angerechnet und ist gleichzeitig der Höchstbetrag für den Abzug behinderungsbedingter Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung.

  • Behinderung unter 50 %: Das Verfahren für Steuerzahler mit einem Grad der Behinderung unter 50 % wird vereinfacht. Zusatzvoraussetzungen wie etwa eine dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit müssen ab 2021 nicht mehr nachgewiesen werden. Darüber hinaus wird die Systematik bei den Behinderten-Pauschbeträgen an das Sozialrecht angepasst. Dadurch können ab 2021 auch Steuerzahler mit einer Behinderung von mindestens 20 % den Behinderten-Pauschbetrag beanspruchen.

  • Pflege-Pauschbetrag: Das Gesetz enthält außerdem mehrere Verbesserungen beim Pflege-Pauschbetrag. Der Pflege-Pauschbetrag soll in erster Linie die nicht bezifferbaren Aufwendungen des Pflegenden für die persönliche Pflege abdecken. Voraussetzungen für die Gewährung des Pflege-Pauschbetrags ist neben der häuslichen Pflege, dass der Pflegende für die Pflege keine Einnahmen erhält. Dass die zu pflegende Person "hilflos" ist, wird dagegen künftig nicht mehr verlangt. Der derzeitige Pflege-Pauschbetrag von 924 Euro beim Pflegegrad 4 oder 5 wird auf 1.800 Euro angehoben und damit nahezu verdoppelt. Zudem wird zukünftig beim Pflegegrad 2 ein Pauschbetrag von 600 Euro und beim Pflegegrad 3 ein Pauschbetrag von 1.100 Euro gewährt.

In den Stellungnahmen der Verbände wurden die geplanten Änderungen überwiegend begrüßt. Kritik kam aber daran, dass die Pauschbeträge seit 45 Jahren unverändert sind, während andere Steuerpauschbeträge stetig angepasst wurden. Die Verdoppelung ist daher gerade mal ein knapper Inflationsausgleich, weswegen die Verbände eine Regelung zur Dynamisierung fordern.

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Konjunkturpaket zur Corona-Krise enthält viele Steueränderungen

Wie erwartet hat die Große Koalition ein umfangreiches Konjunkturpaket beschlossen, um die Wirtschaft nach der Corona-Krise wieder in Schwung zu bringen. Die große Überraschung in diesem Konjunkturpaket und der mit Abstand teuerste Posten ist die befristete Absenkung der Umsatzsteuersätze. Auch sonst wird im Steuerrecht an vielen Stellen geschraubt, um Kauf- und Investitionsanreize zu setzen. Alle steuerlichen Änderungen sind im "Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz" zusammengefasst. Dieses Gesetz haben Bundestag und Bundesrat noch im Juni verabschiedet. Dazu wurde extra eine Sondersitzung des Bundesrats einberufen, sodass das Gesetz noch vor Juli verkündet werden konnte.

  • Umsatzsteuer: Die Umsatzsteuersätze werden vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 von 19 auf 16 % und von 7 auf 5 % gesenkt. Das Bundesfinanzministerium hat dazu angekündigt, dass die Finanzverwaltung alles daransetzen will, die Anwendung der neuen Regelungen für die Unternehmen möglichst flexibel und praktikabel zu gestalten. Geplant ist beispielsweise eine Nichtbeanstandungsregelung, nach der Rechnungen für Leistungen im Juli 2020, die noch den alten Steuersatz ausweisen, nicht zwangsläufig berichtigt werden müssen, solange auch der höhere Steuerbetrag ans Finanzamt abgeführt wird.

  • Kinderbonus: Das Kindergeld wird um einen Einmalbetrag von 300 Euro erhöht. Die Auszahlung erfolgt in zwei gleichen Teilen von jeweils 150 Euro im September und Oktober 2020. Berücksichtigt werden alle Kinder, für die mindestens in einem Monat des Jahres 2020 ein Kindergeldanspruch besteht. Gibt es im September 2020 jedoch keinen Anspruch, erfolgt die Auszahlung des Kinderbonus nicht zwingend im September und Oktober 2020 und nicht zwingend in Teilbeträgen. Für die Einmalbeträge gelten ansonsten grundsätzlich alle Vorschriften, die auch für das monatlich gezahlte Kindergeld maßgebend sind. Da der steuerliche Kinderfreibetrag unverändert bleibt, wird der Kinderbonus für Besserverdiener mit dem steuerlichen Freibetrag verrechnet. Auf Unterhaltsvorschüsse und andere Sozialleistungen wird der Kinderbonus jedoch ausdrücklich nicht angerechnet.

  • Alleinerziehende: Aufgrund der eingeschränkten Betreuungsmöglichkeiten für Kinder in der Corona-Krise und der besonderen Herausforderungen, die sich für Alleinerziehende dadurch stellen, wird der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende befristet auf 2020 und 2021 von derzeit 1.908 Euro um 2.100 Euro auf 4.008 Euro angehoben. Der Erhöhungsbetrag pro weiterem Kind in Höhe von 240 Euro bleibt unverändert. Beim Lohnsteuerabzug wird der zeitlich begrenzte Zuschlag über einen Freibetrag berücksichtigt. Den Antrag auf Gewährung des Freibetrags muss der Arbeitnehmer bei seinem Wohnsitzfinanzamt stellen. In 2020 wird der Zuschlag dann auf die verbleibenden Lohnzahlungszeiträume verteilt. Wird 2020 ein entsprechender Antrag gestellt, muss für 2021 kein weiterer Antrag gestellt werden. Das Finanzamt kann den Zuschlag von 2.100 Euro auch ohne Antrag des Arbeitnehmers in die ELStAM einpflegen, wenn die technischen Voraussetzungen dafür vorliegen. Im Zweifel hilft ein Anruf beim Finanzamt bei der Klärung der Frage, ob im Einzelfall ein gesonderter Antrag notwendig ist. Soweit beim Lohnsteuerabzug kein Freibetrag berücksichtigt wurde, erfolgt die steuerliche Entlastung über die Einkommensteuerveranlagung.

  • Verlustrücktrag: Der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag wird für Verluste in den Veranlagungszeiträumen 2020 und 2021 von 1 Mio. Euro auf 5 Mio. Euro bei Einzelveranlagung und von 2 Mio. Euro auf 10 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung angehoben. Außerdem wird die im April eingeführte Regelung zur Berücksichtigung des Verlustrücktrags bereits bei den Vorauszahlungen für 2019 gesetzlich festgeschrieben und ausgeweitet. Der vorläufige Verlustrücktrag für 2020 beträgt pauschal 30 % des Gesamtbetrags der Einkünfte, die den Vorauszahlungen für 2019 zugrunde gelegt wurden. Er tritt an die Stelle des bisherigen pauschalierten Verlustrücktrags in Höhe von 15 %. Der Steuerzahler kann aber auch eine Herabsetzung um mehr als 30 % beantragen, wenn er diesen voraussichtlichen Verlustrücktrag anhand detaillierter Unterlagen nachweisen kann.

  • Abschreibung: Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt werden, ist anstelle der linearen Abschreibung auch eine degressive Abschreibung von bis zu 25 %, höchstens aber dem Zweieinhalbfachen der linearen Abschreibung möglich. Abschreibungen wirken sich zwar grundsätzlich erst im Rahmen der Steuerveranlagung aus. Allerdings kann die Tatsache, dass für eine Investition die degressive Abschreibung anstelle der linearen Abschreibung in Anspruch genommen werden kann, bereits unterjährig bei der Festsetzung der Vorauszahlungen berücksichtigt werden. Soweit für ein bewegliches Wirtschaftsgut auch die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen vorliegen, können diese neben der degressiven Abschreibung in Anspruch genommen werden.

  • Investitionsabzugsbetrag: Geltend gemachte Investitionsabzugsbeträge müssen grundsätzlich bis zum Ende des dritten auf den Abzug folgenden Wirtschaftsjahres für Investitionen verwendet werden. Andernfalls sind sie rückgängig zu machen und auf die daraus resultierenden Steuernachforderungen fallen Zinsen an. Für in 2017 abgezogene Beträge stellt sich für viele Betriebe das Problem, dass infolge der Corona-Krise nicht wie geplant in 2020 investiert werden kann. Zur Vermeidung der daraus resultierenden negativen Effekte wird daher die Frist für Investitionsabzugsbeträge, deren dreijährige Investitionsfrist in 2020 ausläuft, um ein Jahr auf vier Jahre verlängert. Unternehmer können die Investition also in 2021 ohne negative steuerliche Folgen nachholen.

  • Reinvestitionsrücklage: Sofern eine Reinvestitionsrücklage am Schluss des nach dem 28. Februar 2020 und vor dem 1. Januar 2021 endenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden ist und aufzulösen wäre, endet die Reinvestitionsfrist nun erst am Schluss des darauffolgenden Wirtschaftsjahres. Dies soll die Liquidität der Unternehmen während der Corona-Pandemie erhalten, indem in diesem Zeitraum keine Reinvestitionen zur Vermeidung der Rücklagenauflösung mit Gewinnzuschlag erzwungen werden.

  • Einfuhrumsatzsteuer: Seit einigen Jahren wird das in Deutschland praktizierte Erhebungsverfahren für die Einfuhrumsatzsteuer von der Wirtschaft kritisiert. Daher wird die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer nun auf den 26. Tag des zweiten auf die Einfuhr folgenden Monats verschoben. Die Verschiebung des Fälligkeitstermins um rund sechs Wochen führt zu einem Liquiditätseffekt, von dem zunächst alle einführenden Unternehmen profitieren. Zusätzlich ist durch die Verschiebung auch für die große Zahl von Unternehmen, die eine Dauerfristverlängerung für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung nutzen, künftig eine unmittelbare Verrechnung von Einfuhrumsatzsteuer und Vorsteuerguthaben möglich. Dadurch wird eine Angleichung der Wettbewerbsbedingungen an andere EU-Staaten erreicht, in denen bereits seit längerer Zeit eine unmittelbare Verrechnung möglich ist. Ab wann genau die neue Fälligkeitsregelung gilt, wird die Finanzverwaltung noch in einem separaten Erlass bekannt geben, sobald feststeht, bis wann die IT-Voraussetzungen geschaffen werden können. Die Bundesregierung strebt an, eine Anwendung der Neuregelung im Januar 2021 zu erreichen.

  • Firmenwagen: Für Firmenwagen, die keine CO2-Emissionen haben, ist für die private Nutzung im Rahmen der 1 %-Regelung nur ein Viertel des Bruttolistenpreises und bei der Fahrtenbuchregelung nur ein Viertel der Anschaffungskosten oder vergleichbarer Aufwendungen anzusetzen. Dies gilt jedoch nur, wenn der Bruttolistenpreis des Firmenwagens nicht mehr als 40.000 Euro beträgt. Dieser Höchstbetrag wird nun auf 60.000 Euro angehoben. Die Änderung gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2020 für Fahrzeuge, die nach dem 31. Dezember 2018 angeschafft, geleast oder erstmalig zur privaten Nutzung überlassen wurden.

  • Forschungszulage: Die steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung wird ausgeweitet. Bisher war vorgesehen, für ab dem 1. Januar 2020 begonnene Forschungs- und Entwicklungsvorhaben eine Forschungszulage in Höhe von 25 % von einer maximalen Bemessungsgrundlage von 2 Mio. Euro zu gewähren. Dieser Maximalbetrag wird für förderfähige Aufwendungen, die nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2026 entstanden sind, auf 4 Mio. Euro angehoben. Damit wird die maximale Höhe der Forschungszulage in diesem Zeitraum pro Jahr auf 1 Mio. Euro verdoppelt.

  • Gewerbesteuer-Hinzurechnung: Bisher sind die Hinzurechnungsbeträge bei der Gewerbesteuer in der Höhe zu berücksichtigen, in der sie einen Freibetrag von 100.000 Euro überschreiten. Dieser Freibetrag wird nun ab dem Veranlagungszeitraum 2020 auf 200.000 Euro verdoppelt.

  • Gewerbesteuer-Anrechnung: Der Ermäßigungsfaktor, mit dem die Gewerbesteuer bei gewerblichen Einkünften auf die Einkommensteuer angerechnet wird, steigt ab 2020 von 3,8 auf 4,0. Diese Erhöhung auf das Vierfache des Gewerbesteuer-Messbetrags trägt den in den letzten Jahren gestiegenen Gewerbesteuer-Hebesätzen Rechnung.

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Corona-Krise: Hilfe für Eltern bei Verdienstausfall durch Kinderbetreuung

In das Infektionsschutzgesetz wird auf Initiative des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ein Entschädigungsanspruch für Verdienstausfälle von Eltern bei behördlicher Schließung von Schulen und Kitas aufgenommen. Anspruch auf die Hilfe haben die Sorgeberechtigten von Kindern bis zum 12. Lebensjahr oder Kinder mit Behinderungen, die auf Hilfe angewiesen sind. Voraussetzung ist, dass die Betroffenen keine anderweitige zumutbare Betreuung (z. B. durch den anderen Elternteil oder die Notbetreuung in den Einrichtungen) realisieren können. Die Großeltern des Kindes oder andere Personen, die zu einer Risikogruppe gehören, müssen dazu allerdings ausdrücklich nicht herangezogen werden.

Ein Verdienstausfall besteht nicht, wenn es andere Möglichkeiten gibt, der Arbeit vorübergehend bezahlt fernzubleiben, wie etwa der Abbau von Zeitguthaben. Auch gehen Ansprüche auf Kurzarbeitergeld dem Entschädigungsanspruch grundsätzlich vor. Die Entschädigung in Höhe von 67 % des Nettoeinkommens wird für bis zu sechs Wochen gewährt und ist auf einen monatlichen Höchstbetrag von 2.016 Euro begrenzt. Die Auszahlung übernimmt der Arbeitgeber, der bei der von den Ländern bestimmten zuständigen Behörde einen Erstattungsantrag stellen kann. Es besteht die Möglichkeit, einen Vorschuss bei der Behörde zu beantragen. Die Regelung gilt nicht für Zeiten, in denen die Einrichtung wegen der Schulferien ohnehin geschlossen wäre, und ist befristet bis Ende des Jahres 2020.

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Überblick der Änderungen für 2020

Zum Jahreswechsel gibt es immer Veränderungen im Steuer- und Sozialrecht, doch diesmal fällt deren Zahl besonders üppig aus. Bundestag und Bundesrat haben nämlich in den Wochen vor dem Jahreswechsel einen wahren Gesetzgebungsmarathon im Steuerrecht absolviert und damit zusätzlich zu den Änderungen, die schon lange feststehen, noch zahlreiche weitere Änderungen beschlossen, die schon 2020 in Kraft treten.

Hier haben wir die wichtigsten Änderungen für 2020 für Sie zusammengestellt, damit Sie sich einen schnellen Überblick verschaffen können. Weitere Informationen finden Sie in den Schwerpunktbeiträgen, die auf Änderungen in bestimmten Bereichen des Steuerrechts eingehen.

  • Grundfreibetrag: Der Grundfreibetrag (steuerfreies Existenzminimum) steigt 2020 um 240 Euro auf 9.408 Euro. Auch der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen wird um 240 Euro auf 9.408 Euro angehoben.

  • Kalte Progression: Damit Lohnsteigerungen auch im Geldbeutel der Beschäftigten ankommen, wird mittlerweile jährlich der Effekt der "kalten Progression" ausgeglichen. Dazu werden die Eckwerte des Einkommensteuertarifs um die Inflationsrate des Vorjahres verschoben - für 2020 also um 1,95 %.

  • Kinderfreibetrag: Weil die letzte Kindergelderhöhung zur Jahresmitte 2019 umgesetzt wurde, erfolgt die korrespondierende Erhöhung des Kinderfreibetrags in zwei gleich großen Stufen. Auch 2020 steigt der Kinderfreibetrag daher für jeden Elternteil um jeweils 96 Euro auf 2.586 Euro (insgesamt also um 192 Euro auf 5.172 Euro). Die steuerliche Entlastungswirkung entspricht damit weiterhin dem Jahresbetrag der Kindergelderhöhung.

  • Mindestlohn: Seit 2015 gibt es in Deutschland den gesetzlichen Mindeststundenlohn, für den alle zwei Jahre eine Anpassung an die allgemeine Lohnentwicklung vorgesehen ist. Doch die Mindestlohnkommission hatte 2018 entschieden, dass der Mindestlohn sowohl 2019 als auch 2020 um je einen Teilbetrag ansteigen soll. Ab 2020 gilt daher ein neuer Mindestlohn von 9,35 Euro pro Stunde statt bisher 9,19 Euro. Einige Branchen haben höhere Mindestlöhne, die zum Großteil ebenfalls mit dem Jahreswechsel gestiegen sind.

  • Arbeitslosenversicherung: Befristet bis Ende 2022 sinkt der Beitragssatz in der Arbeitslosenversicherung ab 2020 um 0,1 % auf jetzt 2,4 %. Das ist eine weitere Absenkung, denn schon Anfang 2019 wurde der Beitragssatz um 0,5 % auf 2,5 % gesenkt.

  • Krankenversicherung: Seit 2015 zahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung je zur Hälfte einen festen Beitragssatz von 14,6 %. Dazu kommt ein Zusatzbeitrag, den zunächst nur die Arbeitnehmer schultern mussten, der aber seit dem 1. Januar 2019 ebenfalls hälftig von Arbeitgebern und Arbeitnehmern getragen wird. Für die meisten Mitglieder gilt der individuelle Zusatzbeitrag der jeweiligen Krankenkasse. Daneben gibt es für bestimmte Personenkreise einen bundeseinheitlichen durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz, der 2020 von 0,9 % auf 1,1 % steigt.

  • Künstlersozialabgabe: Nachdem die Künstlersozialabgabe in den letzten Jahren immer wieder abgesenkt wurde - zuletzt 2018 von 4,8 % auf 4,2 % - bleibt der Abgabesatz 2020 unverändert auf dem historisch niedrigen Niveau von 4,2 %. Die Künstlersozialabgabe müssen Unternehmen zahlen, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten.

  • Verpflegungsmehraufwand: Die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand wurden angehoben. Für einen vollen Kalendertag der Abwesenheit können nun 28 Euro statt bisher 24 Euro angesetzt werden und für den An- und Abreisetag oder einer Abwesenheit von mehr als acht Stunden der halbe Betrag, also 14 Euro statt bisher 12 Euro.

  • Kassenführung: Ab 2020 gelten deutlich strengere Vorgaben für die Verwendung elektronischer Registrierkassen oder Kassensysteme. Diese müssen nun mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (tSE) ausgerüstet sein, damit die Kassenführung vom Finanzamt anerkannt wird. Für die Umrüstung der Kassen gewährt die Finanzverwaltung allerdings eine Gnadenfrist bis zum 30. September 2020. Außerdem ist die Nutzung solcher Kassen und Sicherheitseinrichtungen beim Finanzamt zu melden, und für die Kunden muss grundsätzlich ein Kassenbeleg erstellt werden (Bonpflicht). Der Beleg kann elektronisch oder in Papierform zur Verfügung gestellt werden. Für die Meldepflicht arbeitet die Finanzverwaltung noch an einem elektronischen Verfahren und verzichtet bis zu dessen Einführung auf die eigentlich ab 1. Januar 2020 vorgeschriebenen Meldungen.

  • Buchführungsregeln: In den "Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)" hat das Bundesfinanzministerium 2014 festgelegt, welche Vorgaben bei der Buchhaltung zu beachten sind, damit die Buchführung vom Finanzamt anerkannt wird. Für 2020 hat das Ministerium diese Regeln einer punktuellen Überarbeitung unterzogen, die im Sommer 2019 veröffentlicht, kurz darauf jedoch wieder zurückgezogen wurde. Die endgültige Fassung, die ab 2020 gilt, hat das Ministerium nun kurz vor dem Jahreswechsel veröffentlicht. Mehr zu den Änderungen lesen Sie in einer der nächsten Ausgaben.

  • Sachbezüge: Für Sachbezüge gibt es jetzt eine gesetzliche Definition, die nicht nur dauerhaft für mehr Klarheit sorgen, sondern gleichzeitig auch bestimmte Entgeltoptimierungsmodelle aushebeln soll. Ab 2020 sind deshalb zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, grundsätzlich keine Sachbezüge (mehr dazu im Beitrag für Arbeitgeber und Arbeitnehmer).

  • E-Mobilität: Das Jahressteuergesetz 2019 heißt offiziell "Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften". Entsprechend zahlreich sind die darin enthaltenen Änderungen zu Steuerbegünstigungen für Fahrzeuge mit Elektroantrieb. Hauptsächlich sind das Verlängerungen oder Ausweitungen bereits bestehender Steuerbegünstigungen, aber es wird auch eine neue Sonderabschreibung für rein elektrisch betriebene Nutzfahrzeuge eingeführt. Details zu diesen Änderungen finden Sie im Beitrag "Förderung der Elektromobilität".

  • Energetische Sanierung: Durch die steuerliche Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum wird befristet bis 2030 ein Anreiz geschaffen, die eigene Immobilie klimafreundlicher zu machen. Förderfähig sind Sanierungsmaßnahmen, die auch in bestehenden Programmen der Gebäudeförderung als förderungswürdig eingestuft sind. Auch Kosten für Energieberater gelten als förderfähige Aufwendungen. Von der Steuerschuld können 20 % der Aufwendungen verteilt auf drei Jahre abgezogen werden (7 % im ersten und zweiten Jahr, 6 % im dritten Jahr). Pro Immobilie sind Aufwendungen bis zu 200.000 Euro förderfähig, was einem Steuerbonus von bis zu 40.000 Euro entspricht.

  • Umsatzsteuer: Auch bei der Umsatzsteuer hat sich zum Jahreswechsel einiges geändert. Neben der Absenkung des Steuersatzes auf bestimmte Produkte und Dienstleistungen sind das in erster Linie Änderungen für den grenzüberschreitenden Handel durch die Umsetzung der EU-Sofortmaßnahmen zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs und Verbesserung der Rechtssicherheit bei grenzüberschreitenden Geschäften. Details zu allen umsatzsteuerlichen Änderungen haben wir in einem separaten Beitrag für Sie zusammengestellt.

  • Forschungszulage: Vorrangig kleine und mittlere Unternehmen sollen durch eine steuerliche Forschungszulage ab 2020 vermehrt in eigene Forschung und Entwicklungstätigkeiten investieren. Die Forschungszulage ist unabhängig von der jeweiligen Gewinnsituation, weil sie nicht an der Bemessungsgrundlage der Einkünfteermittlung und auch nicht an der festzusetzenden Steuer ansetzt. Stattdessen werden die Personalausgaben für die Forschungstätigkeit mit 25 % bezuschusst. Das gilt auch für die Tätigkeit von Betriebsinhabern oder Einzelunternehmern. Mehr zur Forschungszulage folgt in einer der nächsten Ausgaben.

  • Verwaltungsautomatisierung: Die Abgabenordnung ermöglichte bislang lediglich den vollständig automationsgestützten Erlass von Steuerbescheiden und gleichgestellten Bescheiden. Daher wurde nun die nach der Datenschutz-Grundverordnung notwendige gesetzliche Grundlage geschaffen, um auch bestimmte andere Verwaltungsakte vollständig automationsgestützt zu veranlassen. Das betrifft die Gewährung einer Fristverlängerung in bestimmten Fällen, die Festsetzung eines dem Grunde und der Höhe nach vom Gesetz vorgegebenen Verspätungszuschlags sowie die Anforderung von Säumniszuschlägen, die nicht mit den Hauptsteuern beigetrieben werden.

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