Einkommensteuer - Ehepartner und Kinder

Splittingtarif für eingetragene Lebenspartner?

Seit der Einführung der eingetragenen Lebenspartnerschaft kommt immer wieder die Frage auf, ob den gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern nicht die gleiche steuerliche Behandlung zusteht wie Ehepartnern. Neue Nahrung haben die Verfechter einer steuerlichen Gleichstellung in den letzten beiden Jahren durch Urteile des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs erhalten. Das Bundesverfassungsgericht beispielsweise hatte festgestellt, dass die Schlechterstellung eingetragener Lebenspartner gegenüber Ehegatten bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht vereinbar ist, was schon zu einer rückwirkenden Gesetzesänderung geführt hat.

Mit diesen Entscheidungen im Rücken haben nun einige Steuerzahler beim Finanzamt den Splittingtarif auch für eine eingetragene Lebenspartnerschaft beantragt und sind natürlich abgewiesen worden. Die daraufhin geführten Verfahren bei den Finanzgerichten sind bis jetzt sehr unterschiedlich ausgegangen. Einige Finanzgerichte sehen klare Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit der Schlechterstellung eines Lebenspartners bei der Einkommensteuer, andere Finanzgerichte haben keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die ganze Bandbreite an Sichtweisen hat momentan Baden-Württemberg zu bieten:

  • Der 12. Senat des Finanzgerichts meint, die eingetragene Lebenspartnerschaft sei nicht zwingend in das Splittingverfahren einzubeziehen. Weil er die Regelung für verfassungskonform hält, weigert er sich auch, die Frage dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.

  • Der 9. Senat des Finanzgerichts dagegen drückt sich ganz einfach um eine klare Positionierung, indem er argumentiert, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der geltenden Regelung keine Aussetzung der Vollziehung rechtfertigen, weil das Interesse des Fiskus an einer geordneten Haushaltsführung und damit der Anwendung des formell bestehenden Gesetzes schwerer wiegt.

  • Das Finanzministerium wiederum hat seine Finanzämter angewiesen, eingetragenen Lebenspartnern vorläufig auf Antrag den Splittingtarif zu gewähren. Das Ministerium weist allerdings auch darauf hin, dass die Finanzämter den Anträgen der Lebenspartner auf Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer oder die Berücksichtigung der Steuerklassenkombination III/V oder IV/IV bei der Lohnsteuer aus verfahrensrechtlichen Gründen zunächst nicht stattgeben können. Erst aufgrund des gegen diese Entscheidung eingelegten Einspruchs kann dann das Finanzamt den Lebenspartnern die Vorteile des Splitting-Verfahrens einräumen.

Die vorläufige Regelung in Baden-Württemberg hat allerdings keine Auswirkungen auf andere Bundesländer, in denen es entweder keine einheitliche oder eine gegenteilige Vorgabe für die Finanzämter gibt. In der Antwort auf eine Kleine Anfrage des Bundestags hat das Bundesfinanzministerium bereits festgestellt, dass es keinen Grund sehe, generell und bundesweit vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren. Stattdessen will man die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in den anhängigen Beschwerdeverfahren zum vorläufigen Rechtsschutz abwarten.

Auch dem Bundesverfassungsgericht liegt die Frage bereits vor. Bisher wurde die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft mit dem Verweis auf den besonderen staatlichen Schutz von Ehe und Familie gerechtfertigt. Das Bundesverfassungsgericht muss nun prüfen, inwieweit dieses Argument noch gerechtfertigt ist, nachdem die eingetragene Lebenspartnerschaft der Ehe mittlerweile nahezu angeglichen ist. Außerdem hängen weder die Möglichkeit zur Lohnsteuerklassenwahl für Ehegatten noch die Regelungen zum Splittingtarif vom Vorhandensein einer Familie mit Kindern ab.

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Erster Entwurf für das Jahressteuergesetz 2013

Das Bundesfinanzministerium hat im März einen ersten Entwurf für das Jahressteuergesetz 2013 veröffentlicht. Wie seine Vorgänger kommt auch das neue Jahressteuergesetz auf einen beachtlichen Umfang, denn die Jahressteuergesetze enthalten neben substanziellen Änderungen immer auch zahlreiche Detailkorrekturen und redaktionelle Anpassungen in den Steuergesetzen.

Eigentlich wollte die Bundesregierung den Gesetzentwurf schon im April verabschieden, der dann als Regierungsentwurf in den Bundestag gehen würde. Wegen des regierungsinternen Streits um die geplante Besteuerung des Wehrsolds hat das Kabinett die Verabschiedung aber auf den Mai vertagt. Bis das Gesetz dann endgültig verabschiedet wird, werden noch einmal einige Monate vergehen, in denen das Gesetz noch einige Änderungen erfahren wird. Einen ersten Eindruck vom zu erwartenden Inhalt gibt Ihnen der folgende Überblick über den 130 Seiten starken Referentenentwurf:

  • Wehrsold und Bufdi-Vergütung: Zukünftig sollen der Wehrsold der freiwilligen Soldaten und die Bezüge der Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst nicht mehr steuerfrei sein. Im Gegenzug sollen die Eltern der Betroffenen für sechs Monate Kindergeld beziehen dürfen. In vielen Fällen würde das Kindergeld die fälligen Steuern übersteigen. Trotzdem ist noch längst nicht sicher, ob es tatsächlich so kommt, denn an der Besteuerung von Wehrsold und Freiwilligendienst gibt es heftige Kritik, auch aus den Reihen der Bundesregierung.

  • Elektro-Dienstwagen: Der höhere Preis von Elektroautos liegt vor allem an den teuren Batterien. Die sollen deshalb vom Listenpreis des Elektroautos abgezogen werden und erhöhen damit weder bei der 1 %-Regelung noch bei der Führung eines Fahrtenbuchs den zu versteuernden Betrag. Gelten soll der Steuervorteil für alle Elektroautos im Sinne des Kfz-Steuergesetzes, die bereits im Betriebsvermögen sind oder bis zum 31. Dezember 2022 angeschafft werden.

  • Lohnsteuerfreibetrag: Beantragt ein Arbeitnehmer einen Lohnsteuerfreibetrag, soll der ab 2014 gleich für zwei Kalenderjahre gelten. Der Arbeitnehmer bleibt aber verpflichtet, bei Veränderungen zu seinen Ungunsten die Höhe des Freibetrags ändern zu lassen. Natürlich kann auch eine Änderung zu Gunsten des Arbeitnehmers während des Zwei-Jahres-Zeitraums berücksichtigt werden. Der Deutsche Steuerberaterverband warnt allerdings schon davor, dass die Anzeige einer Änderung allzu leicht in Vergessenheit geraten und im Einzelfall zu einer erheblichen Steuernachzahlung nach dem zweiten Jahr führen kann. Außerdem berücksichtigt der Gesetzesentwurf bisher noch nicht die Fälle, bei denen vorab absehbar ist, dass der Freibetrag länger oder aber kürzer als zwei Jahre geltend gemacht werden kann.

  • Umsatzsteuer: Im Umsatzsteuerrecht sind eine ganze Reihe von Änderungen vorgesehen, die entweder grenzüberschreitende Sachverhalte oder aber einzelne Branchen betreffen.

  • Pflege-Pauschbetrag: Bisher gibt es den Pflege-Pauschbetrag in Höhe von 924 Euro nur bei der häuslichen Pflege im Inland. Nun wird der Anwendungsbereich des Pflege-Pauschbetrages auf die persönlich durchgeführte häusliche Pflege im gesamten EU- und EWR-Ausland ausgeweitet. Damit soll die persönliche Pflege zukünftig unabhängig vom Ort der Pflege steuerlich honoriert werden. Voraussetzung ist jedoch auch für die Pflege im Ausland, dass die Hilflosigkeit der pflegebedürftigen Person nachgewiesen wird.

  • Fremdvergleichsgrundsatz: Im Außensteuergesetz wird der Fremdvergleichsgrundsatz nach dem OECD-Musterabkommen auf internationale Betriebsstättenfälle ausgeweitet. Außerdem werden zukünftig auch grenzüberschreitende Geschäftsbeziehungen von Personengesellschaften und Mitunternehmerschaften von der Vorschrift erfasst.

  • Minijob-Pauschsteuer: Für die einheitliche Pauschsteuer auf Minijobs von 2 % gelten bisher die Regelungen der Abgabenordnung. Der Bundesrechnungshof hatte vorgeschlagen, für das Erhebungsverfahren der einheitlichen Pauschsteuer die sozialrechtlichen Verfahrensvorschriften umfassend anzuwenden. Es sei sehr aufwendig, wenn die Minijob-Zentrale steuerrechtliche und sozialrechtliche Verfahrensvorschriften nebeneinander anwenden muss. Dieser Vorschlag wird nun umgesetzt, sodass zukünftig auch für die Pauschsteuer die sozialrechtlichen Regelungen bei der Erhebung von Säumniszuschlägen, Mahngebühren sowie für das Mahnverfahren anzuwenden sind.

  • Auskunfts- und Vorlageverlangen: Als Reaktion auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs will das Finanzministerium jetzt das Vorlageverlangen mit dem Auskunftsverlangen gleichstellen. Der Bundesfinanzhof hatte nämlich entschieden, dass eine Finanzbehörde erst dann Unterlagen anfordern kann, wenn die zuvor vom Vorlagepflichtigen verlangte Auskunft nicht oder nicht ausreichend erteilt wurde. Zukünftig können die Finanzbehörden direkt die Vorlage von Unterlagen verlangen, ohne vorher ein Auskunftsersuchen abwarten zu müssen. Der Deutsche Steuerberaterverband sieht auch diese Entwicklung als äußerst bedenklich an. Schließlich greift das Herausgabeverlangen weitaus stärker in die Persönlichkeitssphäre eines Vorlagepflichtigen ein als ein bloßes Auskunftsersuchen.

  • EU-Amtshilferichtlinie: Mit dem im Jahressteuergesetz 2013 enthaltenen EU-Amtshilfegesetz (EUAHiG) wird die EU-Amtshilferichtlinie in deutsches Recht umgesetzt. Sie soll die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden bei der Besteuerung stärken, unter anderem mit dem Ziel, die Steuern bei grenzüberschreitenden Steuersachverhalten ordnungsgemäß festsetzen zu können. Außerdem verpflichtet die Richtlinie die EU-Staaten, sich auf Ersuchen gegenseitig alle für ein Besteuerungs- oder Steuerstrafverfahren erforderlichen Informationen zu erteilen. Die Übermittlung von Informationen kann ein Staat nicht mehr deshalb ablehnen, weil er selbst kein eigenes Interesse an der Übermittlung hat oder die Information sich in privilegierter Hand (Bank, Treuhänder etc.) befindet.

  • EU-Recht: Weitere Änderungen betreffen Ergänzungen und redaktionelle Anpassungen des deutschen Steuerrechts an EU-Recht, insbesondere an den Vertrag von Lissabon, die Neufassung der Mutter-Tochter-Richtlinie, neue Regelungen in der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie sowie der Rechnungsstellungsrichtlinie.

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Änderungen zum Jahreswechsel 2011/2012

Im Vergleich zu den letzten Jahren hält sich die Zahl der Änderungen im Steuerrecht zum Jahreswechsel diesmal in Grenzen. Das liegt teilweise daran, dass es in 2011 nicht ganz so viele Gesetze mit Steuerbezug gab. In erster Linie sind aber von den dieses Jahr verabschiedeten Änderungen sehr viele schon rückwirkend oder im laufenden Jahr in Kraft getreten, zum Beispiel die Abschaffung der Signaturpflicht für elektronische Rechnungen oder die Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags.

Zum Jahreswechsel treten nun insbesondere Änderungen in Kraft, von denen Familien profitieren können, beispielsweise bei der Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten oder der Streichung der Einkommensprüfung beim Kind für den Kindergeldanspruch. Die wichtigste Änderung für Unternehmer ist eigentlich gar keine Änderung, denn es wird nur die bereits geltende höhere Umsatzgrenze für die Ist-Besteuerung dauerhaft festgeschrieben. Hier ist ein Überblick aller wichtigen Änderungen, die zum Jahreswechsel in Kraft treten:

  • Ausbildungskosten: Als "Ausgleich" für die Aushebelung des Urteils, mit dem der Bundesfinanzhof Ausbildungskosten zum Werbungskostenabzug zugelassen hat, wird ab 2012 der maximale Sonderausgabenabzug für Ausbildungskosten von 4.000 auf 6.000 Euro angehoben.

  • Kinderbetreuungskosten: Kosten für die Kinderbetreuung werden ab 2012 generell als Sonderausgaben berücksichtigt. Außerdem werden die Anspruchsvoraussetzungen bei den Eltern gestrichen, sodass der Abzug nun unabhängig von einer Erwerbstätigkeit, Krankheit oder Behinderung für alle Kinder unter 14 Jahren möglich ist. Eine umfangreiche Prüfung, ob es sich um Werbungskosten oder Sonderausgaben handelt, entfällt dadurch. Dass sich der fehlende Werbungskostenabzug negativ im außersteuerlichen Bereich auswirkt, beispielsweise beim Wohngeld oder einkommensabhängigen Beiträgen für den Kindergarten, wird durch eine Zusatzvorschrift verhindert. An der Höhe der abziehbaren Betreuungskosten - zwei Drittel der Ausgaben, höchstens aber 4.000 Euro je Kind - ändert sich nichts.

  • Kindergeld: Zahllose Streitereien mit der Familienkasse und Verfahren vor den Finanzgerichten werden ab 2012 überflüssig, denn bei der Gewährung von Kindergeld und -freibeträgen für volljährige Kinder wird dann auf die Einkommensüberprüfung der Kinder verzichtet. Eine Erwerbstätigkeit des Kindes bleibt dann generell bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung oder des Erststudiums unberücksichtigt, es sei denn, das Kind befindet sich in einer Übergangszeit oder kann die Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen. Nach der Ausbildung oder dem Studium gilt die widerlegbare Vermutung, dass das Kind in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten. Der Verzicht auf die Einkommensprüfung gilt ebenso beim Unterhaltshöchstbetrag und Ausbildungsfreibetrag.

  • Kinderfreibetrag: Die Vorschriften zur Übertragung der steuerlichen Freibeträge für Kinder von geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Eltern werden ab 2012 deutlich vereinfacht.

  • Ist-Besteuerung: Die Umsatzgrenze, unterhalb der Unternehmer sich bei der Umsatzsteuer für die Ist-Besteuerung entscheiden können, ist ab 2012 dauerhaft auf einen Jahresumsatz von 500.000 Euro festgeschrieben.

  • Belegnachweis: Die Beleg- und Buchnachweispflichten für Ausfuhrlieferungen werden an die seit dem 1. Juli 2009 bestehende Pflicht zur Teilnahme am elektronischen Ausfuhrverfahren ("ATLAS-Ausfuhr") angepasst. Außerdem wurden für die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen eindeutigere Nachweisregelungen geschaffen: Sowohl in Beförderungs- als auch in Versendungsfällen ist der vorgeschriebene Belegnachweis mit einer so genannten Gelangensbestätigung zu führen.

  • Entfernungspauschale: Nutzt der Steuerzahler für den Arbeitsweg abwechselnd öffentliche Verkehrsmittel und den eigenen Pkw, werden ab 2012 durch die Umstellung von einer tagweisen auf eine jährliche Vergleichsrechnung die derzeit noch notwendigen Aufzeichnungen und Berechnungen überflüssig. In einigen Fällen bedeutet dies jedoch eine Verschlechterung, weil Berufstätige, die nur zeitweise öffentliche Verkehrsmittel nutzen, nicht mehr den höheren Fahrkartenpreis geltend machen können. Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können nämlich nur noch dann mit dem tatsächlichen Preis angesetzt werden, wenn sie allein den Jahreshöchstbetrag für die Entfernungspauschale von 4.500 Euro übersteigen.

  • Rentenversicherung: Der Beitragssatz für die Rentenversicherung sinkt zum Jahreswechsel um 0,3 % auf 19,6 %.

  • Insolvenzgeldumlage: Wegen der guten Konjunktur war die Insolvenzgeldumlage in 2011 ausgesetzt worden. Weil die guten Zeiten vorbei sind, gilt in 2012 wieder eine Umlage von 0,04 %.

  • Verbilligte Vermietung: Statt zweier Grenzen bei der verbilligten Vermietung einer Wohnung (56 % der ortsüblichen Miete als Untergrenze für den vollen Werbungskostenabzug, 75 % für den Verzicht auf eine Überschussprognose) gibt es ab 2012 nur noch eine Schwelle. Wird mehr als 66 % der ortsüblichen Miete gezahlt, gilt die Vermietung als vollentgeltlich und ermöglicht den vollen Werbungskostenabzug auch ohne Überschussprognose.

  • Krankenversicherungsbeiträge: Die Beitragserstattungen aus einer Basiskrankenversicherung oder Pflegeversicherung sowie steuerfreie Zuschüsse zu solchen Versicherungen werden mit den gezahlten Beiträgen verrechnet. Fallen die Erstattungen oder Zuschüsse höher aus als die Beiträge, wird der Überhang dem Einkommen zugeschlagen. Bei Erstattung anderer als Sonderausgaben geltend gemachter Aufwendungen gilt das Gleiche.

  • Riester-Rente: Wer unbeabsichtigt die Zahlung des Eigenbeitrags für die Riester-Rente versäumt hat, erhält die Möglichkeit, den Eigenbeitrag nachzuzahlen und sich damit die staatliche Zulage zu sichern. Das betrifft insbesondere nicht berufstätige Ehepartner, die die Riester-Zulage bisher auch ohne Eigenbeitrag erhalten haben. Nach der Geburt eines Kindes zahlt aber der Staat für drei Jahre Rentenversicherungsbeiträge, wodurch der Ehepartner Mitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung wird und damit von der mittelbaren in die unmittelbare Zulagenberechtigung wechselt. Ab 2012 muss dann jeder Riester-Sparer unabhängig vom Zulagestatus einen Eigenbeitrag von mindestens 60 Euro im Jahr - also fünf Euro pro Monat - auf seinen Vertrag einzahlen, um die volle Zulage zu erhalten. Damit soll die Rückforderung von Zulagen wegen eines Statuswechsels für die Zukunft vermieden werden.

  • Vermögenswirksame Leistungen: Es gibt mittlerweile Anlagemodelle für vermögenswirksame Leistungen, die nicht der Intention des Vermögensbildungsgesetzes entsprechen. Dabei haben die Arbeitnehmer die Möglichkeit, sich an einem Immobilienportfolio zu beteiligen, werden aber in der Regel mit einem Totalverlust ihrer Anlage rechnen müssen. Daher werden ab 2012 für Immobilien angelegte vermögenswirksame Leistungen nicht mehr gefördert, sofern der Anlage ein von Kapitalanlagegesellschaften vorgefertigtes Konzept zugrunde liegt, bei dem die Anlage zusammen mit mehr als 15 anderen Arbeitnehmern erfolgt. Die Verwendung der vermögenswirksamen Leistungen für das Eigenheim bleibt also weiter begünstigt.

  • Kapitalerträge: Kapitalerträge, die der Abgeltungsteuer unterliegen, werden ab 2012 bei der Ermittlung des Spendenabzugsvolumens, der zumutbaren Eigenbelastung bei außergewöhnlichen Belastungen oder dem Abzug von Unterhaltsleistungen nicht mehr berücksichtigt.

  • Zwischenverwahrung im Ausland: Wenn Banken Aktien über eine ausländische Börse ankaufen und dann dort belassen, kann es bisher zu einem ungerechtfertigten Einbehalt der Kapitalertragsteuer kommen. Eine Änderung soll dies ab 2012 vermeiden.

  • Genossenschaftsausschüttungen: Genossenschaften sollen künftig bei Gewinnausschüttungen prüfen, ob eine Befreiung vom Kapitalertragsteuerabzug gegeben ist, beispielsweise ein Freistellungsauftrag, der einer Genossenschaftsbank vorliegt.

  • Stiftungen: Rechtlich unselbstständige Stiftungen werden beim Kapitalertragsteuerabzug mit rechtlich selbstständigen Stiftungen gleichgestellt.

  • Holznutzungen: Das Verfahren zur Ermittlung der zu begünstigenden Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen wird ab 2012 wesentlich vereinfacht. Außerdem werden die Vorgaben und Pauschsätze für die pauschalierte Ermittlung der Gewinne aus Holznutzungen geändert.

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Inoffizielles Jahressteuergesetz vorm Abschluss

Am 27. Oktober 2011 hat der Bundestag das Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften verabschiedet, mit dem in erster Linie die Beitreibungsrichtlinie der EU umgesetzt werden soll. Daneben sind im Lauf des Gesetzgebungsverfahrens jedoch auch immer mehr steuerliche Änderungen in das Gesetz aufgenommen worden. Das Gesetz wird daher mittlerweile zumindest inoffiziell immer häufiger als "Jahressteuergesetz 2011" bezeichnet.

In den meisten Fällen handelt es sich bei den geplanten Änderungen um kleinere Korrekturen im Steuerrecht, die nur wenige Steuerpflichtige betreffen oder zumindest ohne große praktische Auswirkung bleiben. Hier ist ein Überblick über die wesentlichen Änderungen im Gesetz, die von allgemeinem Interesse sind:

  • Ausbildungskosten: Das erfreuliche Urteil des Bundesfinanzhofs zur Abziehbarkeit der Kosten einer Berufsausbildung wird durch eine als "Klarstellung" bezeichnete Gesetzesänderung rückwirkend ab 2004 ausgehebelt. Im Gegenzug wird der maximale Sonderausgabenabzug für Ausbildungskosten ab 2012 von 4.000 auf 6.000 Euro angehoben.

  • Riester-Rente: Wer unbeabsichtigt die Zahlung des Eigenbeitrags für die Riester-Rente versäumt hat, erhält die Möglichkeit, den Eigenbeitrag nachzuzahlen und sich damit die staatliche Zulage zu sichern. Das betrifft insbesondere nicht berufstätige Ehepartner, die die Riester-Zulage bisher auch ohne Eigenbeitrag erhalten haben. Nach der Geburt eines Kindes zahlt aber der Staat für drei Jahre Rentenversicherungsbeiträge, wodurch der Ehepartner Mitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung wird und damit von der mittelbaren in die unmittelbare Zulagenberechtigung wechselt. Ab 2012 muss dann jeder Riester-Sparer unabhängig vom Zulagestatus einen Eigenbeitrag von mindestens 60 Euro im Jahr - also fünf Euro pro Monat - auf seinen Vertrag einzahlen, um die volle Zulage zu erhalten. Damit soll die Rückforderung von Zulagen wegen eines Statuswechsels für die Zukunft vermieden werden.

  • Kindergeld: Der Katalog der Freiwilligendienste beim Kindergeld wird ab 2011 um den neuen Bundesfreiwilligendienst und um den Internationalen Jugendfreiwilligendienst erweitert. Dann besteht auch für die Kinder ein Kindergeldanspruch, die einen dieser neuen Dienste leisten.

  • Altersversorgung: Die Übertragung von Anrechten auf Altersversorgung - beispielsweise von einem Riester-Vertrag auf einen anderen oder zwischen Verträgen der betrieblichen Altersversorgung - wird steuerneutral möglich.

  • Lohnsteuerabzug: Die lohnsteuerlichen Verfahrensvorschriften werden an das neue elektronische Verfahren (ELStAM) angepasst. Außerdem werden die für 2011 geltenden Übergangsregelungen aufgehoben, die angesichts der Verzögerung des ELStAM-Starts wohl noch etwas länger als ursprünglich geplant zur Anwendung kommen müssen.

  • Abgeltungsteuer: Für Kapitalerträge, die der Abgeltungsteuer unterliegen, wird ein automatisches Verfahren für den Abzug der Kirchensteuer eingeführt. Die Banken sollen ab 2013 beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) anhand der Steueridentnummer des Kapitalanlegers dessen Kirchensteuerpflicht abfragen können und dann die Kirchensteuer automatisch einbehalten. Ein Anleger kann beim BZSt allerdings der Übermittlung seiner Religionszugehörigkeit an die Banken widersprechen.

  • Sanierungsklausel: Die Sanierungsklausel, die auf Druck der EU-Kommission ursprünglich komplett gestrichen werden sollte, wird nun nur suspendiert. Falls die Kommission eine gegenteilige Entscheidung trifft oder der Europäische Gerichtshof feststellt, dass die Sanierungsklausel zulässig ist, soll sie wieder in Kraft treten können.

  • Veranstaltungsleistungen: Rückwirkend zum 1. Juli 2011 sollen Veranstaltungsleistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen, die im Drittland stattfinden, grundsätzlich als im Drittlandsgebiet ausgeführt gelten.

  • Bewertungsrecht: Es erfolgen verschiedene Korrekturen im Bewertungsgesetz, unter anderem zur Vermeidung von Besteuerungslücken wenn Bodenrichtwerte fehlen.

  • Schenkungen: Mehrere Änderungen betreffen Schenkungen im Zusammenhang mit Beteiligungen an Kapitalgesellschaften. Unter anderem wird eine Besteuerungslücke geschlossen, indem eine überproportionale Einlage eines Gesellschafters, durch die auch der Wert der Anteile der anderen Gesellschafter steigt, einer direkten Schenkung an die anderen Gesellschafter gleichgestellt wird.

  • Erbschaftsteuer: Haben sowohl der Erblasser als auch der Erbe (oder Schenker und Beschenkter) ihren Wohnsitz nicht in Deutschland, unterliegen sie nur der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht. In diesem Fall unterliegt nur das in Deutschland belegene Immobilien- und Betriebsvermögen der Steuerpflicht, übriges Vermögen bleibt steuerfrei. Dafür beträgt der Freibetrag in diesem Fall allerdings auch nur 2.000 Euro. Nach Auffassung der EU-Kommission sind diese Bestimmungen diskriminierend und stellen eine ungerechtfertigte Beschränkung des freien Kapitalverkehrs dar. Erben aus den EU-Staaten erhalten in solchen Fällen daher zukünftig die Möglichkeit, die unbeschränkte Steuerpflicht zu beantragen. Dann haben sie zwar Anspruch auf den normalen Freibetrag von bis zu 500.000 Euro, müssen aber im Gegenzug das gesamte Erbe versteuern.

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Neuer Anlauf zur Steuervereinfachung

Das Steuervereinfachungsgesetz 2011 enthält zwar nicht die umfassenden Vereinfachungen im Steuerrecht, die der Name nahelegt, aber die Bemühungen gehen offensichtlich weiter. Die Länder Hessen, Schleswig-Holstein, Rheinland-Pfalz und Bremen haben nämlich nach weiteren Möglichkeiten zur Steuervereinfachung gesucht und jetzt eine Liste von zehn Vorschlägen vorgelegt, die womöglich schon bald in einen Gesetzesentwurf einfließen könnten.

  • Die Behinderten-Pauschbeträge werden um 30 bis 50 % erhöht und sollen dafür zukünftig alle krankheits- und behinderungsbedingten Aufwendungen abgelten. Ein Einzelnachweis der Kosten bleibt natürlich weiterhin möglich.

  • Die Kosten für Pflegeleistungen und ärztliche Betreuung sollen nicht mehr künstlich in die Bereiche Pflege, Unterkunft und Verpflegung aufgesplittet werden müssen.

  • Künftig sollen nur noch Unterhaltszahlungen an Bedürftige im Inland steuerlich abgezogen werden können.

  • Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag soll in drei separate Pauschbeträge für Fahrtkosten (560 Euro), Computer (140 Euro) und sonstige Werbungskosten (300 Euro) aufgeteilt werden.

  • Arbeitgeberleistungen zur Kinderbetreuung sollen analog dem Sonderausgabenabzug nur noch zu zwei Dritteln und bis maximal 4.000 Euro pro Kind steuerfrei sein.

  • Die Freigrenze für Sachbezüge in Höhe von 44 Euro pro Monat soll gestrichen werden.

  • Die Arbeitnehmer-Sparzulage soll in die Altersvorsorgezulage integriert werden.

  • Bei der Steuerermäßigung für Handwerkerrechnungen soll ein Sockelbetrag von 300 Euro eingeführt werden, bis zu dem Rechnungsbeträge unberücksichtigt bleiben.

  • Die teilweise Steuerbefreiung der Initiatorenvergütung (sog. Carried Interest) bei Private Equity-Fonds wird gestrichen.

  • Der Verlustabzug bei beschränkter Haftung soll vereinfacht werden, indem die entsprechende Vorschrift vom Handelsrecht entkoppelt und nur noch an die Steuerbilanz angelehnt wird.

Wann und ob diese Vorschläge überhaupt in Gesetzesform gegossen werden, ist derzeit noch völlig unklar. Da aber auch viele Änderungen im Steuervereinfachungsgesetz 2011 auf eine vergleichbare Initiative zurückgehen und an der neuen Liste Länderregierungen aller Parteien beteiligt waren, besteht eine gute Chance, dass der Großteil dieser Liste im kommenden Jahr in geltendes Recht umgesetzt wird.

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