Einkommensteuer - Ehepartner und Kinder

Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes

Aus dem Gesetz zur Entbürokratisierung des Gemeinnützigkeitsrechts ist im Lauf des Gesetzgebungsverfahrens das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes geworden, auch wenn sich der Inhalt des Gesetzes nicht wesentlich verändert hat. Nach dem Bundestag hat am 1. März 2013 auch der Bundesrat dem Gesetz zugestimmt, das damit rückwirkend zum 1. Januar 2013 in Kraft treten kann. Die Änderungen durch das Gesetz sind alles in allem sehr erfreulich und insbesondere für Vereine von großer Bedeutung. Im Einzelnen enthält das Gesetz folgende Maßnahmen:

  • Übungsleiterpauschale: Die steuerfreie Übungsleiterpauschale wird von 2.100 Euro auf 2.400 Euro angehoben. Damit sind nebenberufliche Tätigkeiten für eine gemeinnützige Organisation oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts beispielsweise als Übungs- oder Ausbildungsleiter, Betreuer oder als Pfleger für behinderte, kranke oder alte Menschen bis maximal 2.400 Euro im Jahr steuer- und sozialabgabenfrei.

  • Ehrenamtspauschale: Auch die Ehrenamtspauschale steigt, und zwar von 500 Euro auf 720 Euro. Die Ehrenamtspauschale kann für jede Art von Tätigkeit für gemeinnützige Vereine oder kirchliche und öffentliche Einrichtungen in Anspruch genommen werden, zum Beispiel für eine Tätigkeit als Vereinsvorstand, Schatzmeister, Schiedsrichter oder Platzwart.

  • Sportveranstaltungen: Die Umsatzgrenze für Sportveranstaltungen wird um 10.000 Euro auf 45.000 Euro angehoben. Veranstaltungen, die sich im Rahmen dieser Grenze bewegen, sind steuerfrei.

  • Aufwandsentschädigung: Auch die steuerfreien Aufwandsentschädigungen für Vormünder, Betreuer und Pfleger richten sich nach dem Höchstbetrag für die Übungsleiterpauschale und steigen damit auf maximal 2.400 Euro im Jahr.

  • Mittelverwendungsfrist: Die Frist, innerhalb der steuerbegünstigte Körperschaften ihre Mittel verwenden müssen, wird um ein Jahr auf zwei Jahre verlängert. Bisher mussten die Mittel bis zum Ablauf des auf den Zufluss folgenden Kalenderjahres verwendet werden. Diese Änderung soll einen größeren und flexibleren Planungszeitraum für den Einsatz der zur Verfügung stehenden Mittel ermöglichen.

  • Rücklagenbildung: Durch eine gesetzliche Regelung der Wiederbeschaffungsrücklage können nun auch steuerbegünstigte Organisationen Mittel zurücklegen. Auch bei der freien Rücklage gibt es eine Erleichterung. Körperschaften können nämlich das nicht ausgeschöpfte Potenzial, das sie in einem Jahr in die freie Rücklage hätten einstellen können, in den folgenden zwei Jahren ausschöpfen. Werden aber Mittel angesammelt, ohne dass die Voraussetzungen für eine Rücklagenbildung vorliegen, kann das Finanzamt die Verwendung der Mittel innerhalb einer angemessenen Frist verlangen.

  • Kapitalübertragung: Gemeinnützige Organisationen können nun andere gemeinnützige Organisation leichter mit Kapital unterstützen, denn dies war bisher nur in begrenztem Umfang möglich. Die Neuregelung ermöglicht vor allem die Schaffung von so genannten Stiftungslehrstühlen an Universitäten.

  • Nachweis der Hilfsbedürftigkeit: Eine mildtätige Organisation muss die Hilfsbedürftigkeit jeder unterstützten Person prüfen und nachweisen können. Das bedeutet viel Aufwand und ist im Einzelfall sogar ganz unmöglich. Daher wurde der Nachweis der Hilfsbedürftigkeit jetzt deutlich vereinfacht. Wenn auf Grund der besonderen Art der gewährten Hilfe sichergestellt ist, dass nur hilfsbedürftige Personen unterstützt werden, kann sich die Körperschaft auch ganz von der Nachweispflicht befreien lassen.

  • Stiftungen: Eine Stiftung kann jetzt ein Jahr länger (also bis zu drei Jahre nach Gründung) Überschüsse aus der Vermögensverwaltung und die Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben ganz oder teilweise ihrem Vermögen zuführen.

  • Gemeinnützige GmbH: Es ist jetzt gesetzlich geregelt, wann die Abkürzung gGmbH verwendet werden kann.

  • Feststellungsverfahren: Es gibt jetzt ein neues Verfahren zur Prüfung der Gemeinnützigkeit einer Körperschaft. Im Vergleich zur bisherigen vorläufigen Bescheinigung bietet das neue Verfahren mehr Rechtssicherheit und mehr Rechtsschutz, weil es für die Besteuerung bindend ist und zusätzliche Rechtsmittel ermöglicht, falls dem Antrag nicht entsprochen wird.

  • Zuwendungsbestätigungen: Durch eine gesetzliche Regelung wird sichergestellt, dass nur die Körperschaften Zuwendungsbestätigungen ausstellen können, die in regelmäßigem Zeitabstand die Voraussetzungen für ihre Steuerbegünstigung überprüfen lassen. Außerdem ermöglicht die Regelung auch denjenigen Körperschaften Zuwendungsbestätigungen auszustellen, die noch keinen Freistellungsbescheid oder eine Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid erhalten haben.

  • Haftungsbeschränkung: Die zivilrechtliche Haftung von Vereinsmitgliedern oder Mitglieder von Vereinsorgangen wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, wenn deren Vergütung 720 Euro jährlich nicht übersteigt.

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Neuer Anlauf beim Jahressteuergesetz 2013

Weil eine Einigung über das ursprüngliche Jahressteuergesetz 2013 (JStG 2013) am Streit über die volle steuerliche Gleichstellung eingetragener Lebenspartner gescheitert ist, hat die Regierungskoalition nun im Bundestag den Entwurf für ein neues Gesetz eingebracht. Dieses "Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften" dient der Umsetzung der EU-Amtshilferichtlinie in deutsches Recht, enthält aber auch verschiedene Änderungen, die eigentlich schon im Jahressteuergesetzt 2013 vorgesehen waren. Das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz wird daher auch schon als "JStG 2013 light" bezeichnet.

Die von der Opposition geführten Bundesländer haben unterdessen im Bundesrat den Entwurf für ein neues Jahressteuergesetz 2013 vorgelegt, der im Wesentlichen die konsensfähigen Änderungen aus dem alten Jahressteuergesetz 2013 enthält, aber zusätzlich auch die Umsetzung der EU-Amtshilferichtlinie vorsieht. Nachdem es also letzten Monat gar kein Jahressteuergesetz 2013 mehr gab, haben wir nun gleich zwei davon. Da verstehe noch einer die deutsche Politik - vom Steuerrecht einmal ganz abgesehen.

Damit geht das Tauziehen um die anstehenden Gesetzesänderungen im Steuerrecht in die nächste Runde, denn im Augenblick ist noch nicht absehbar, ob eines der beiden Gesetze nun tatsächlich von beiden Parlamenten beschlossen wird. Damit es dazu kommt, müsste entweder die Koalition oder die Opposition auf ihren Gesetzesentwurf verzichten, und gerade in einem Wahljahr fallen den Politikern Zugeständnisse an den Gegner bekanntlich besonders schwer. Die folgenden Änderungen sind in beiden Gesetzentwürfen enthalten und werden damit in jedem Fall umgesetzt, unabhängig davon, welcher Gesetzentwurf zum Zug kommt:

  • Amtshilferichtlinie: Die EU-Amtshilferichtlinie regelt insbesondere die Zusammenarbeit der Steuerbehörden aus den verschiedenen EU-Mitgliedstaaten bei der Besteuerung grenzüberschreitende Aktivitäten. Dazu sollen zentrale Verbindungsbüros in allen Mitgliedstaaten eingerichtet werden. Außerdem soll ein automatischer Informationsaustausch geschaffen werden, der stufenweise weiterentwickelt wird.

  • ELStAM: Dieser Punkt betrifft die überfälligen Gesetzesänderungen für die gleitende ELStAM-Einführung in diesem Jahr.

  • Rechnungsangaben: Die EU-Rechnungsstellungsrichtlinie erweitert den Katalog der Angaben, die in einer Rechnung erforderlich sind. Diese Richtlinie wird hier in deutsches Recht umgesetzt. Das betrifft insbesondere die Notwendigkeit, eine Gutschrift auch explizit mit der Angabe "Gutschrift" zu versehen.

  • Elektro-Dienstwagen: Im Jahressteuergesetz 2013 war vorgesehen, dass bei der Privatnutzung von Dienstwagen mit Elektroantrieb die Kosten für die derzeit noch relativ teuren Akkus nicht in die Berechnung des geldwerten Vorteils einfließen. Diese Änderung ist Teil des Regierungsprogramms "Elektromobilität" und wird wohl definitiv umgesetzt.

  • Leistungsort: Bei Leistungen an juristische Personen, die sowohl unternehmerisch als auch nicht unternehmerisch tätig sind, soll sich der umsatzsteuerliche Leistungsort insgesamt nach ihrem Sitz richten, soweit keine andere Ortsregelung vorgeht. Etwas anderes gilt nur, wenn der Bezug ausschließlich für den privaten Bedarf des Personals oder eines Gesellschafters erfolgt, denn dann bestimmt sich der Leistungsort nach dem Sitz des leistenden Unternehmers.

  • Kunstgegenstände: Mit den vorgesehenen Änderungen wird die im Umsatzsteuergesetz enthaltene Steuerermäßigung für Kunstgegenstände und Sammlungsstücke auf das unionsrechtlich zulässige Maß beschränkt. Die Änderungen schließen insbesondere die Lieferungen von Sammlungsstücken sowie die Vermietung von Sammlungsstücken und Kunstgegenständen von der Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes aus. Diese Umsätze unterliegen künftig dem Regelsteuersatz.

  • "Goldfinger"-Modell: Das als "Goldfinger"-Modell bekannt gewordene Steuergestaltungsmodell soll nicht mehr zum Zug kommen. Bei diesem Modell wird der negative Progressionsvorbehalt für im Ausland angefallene Verluste durch die Gründung einer Edelmetallhandelsgesellschaft ausgenutzt, die Gold ankauft und später wieder steuerfrei verkauft. Die beiden Gesetzentwürfe unterscheiden sich aber im Zeitpunkt, zu dem die Änderung in Kraft treten soll. Während im Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz das Datum des Bundestagsbeschlusses über dieses neue Gesetz relevant wäre (28. Februar 2013), stellt der konkurrierende Gesetzentwurf auf den Bundestagsbeschluss zum ursprünglichen JStG 2013 ab (25. Oktober 2012).

  • Mutter-Tochter-Richtlinie: Die Regelung zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung von Dividendenzahlungen und anderen Gewinnausschüttungen von Tochtergesellschaften an ihre Muttergesellschaften wird an die Neufassung der Mutter-Tochter-Richtlinie angepasst.

  • Reverse-Charge-Verfahren: Unter die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers soll künftig auch die Lieferung von Erdgas und Elektrizität durch Wiederverkäufer fallen. Dagegen schuldet zukünftig wieder grundsätzlich der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer für die Personenbeförderung mit Kraftfahrzeugen. Die Ausnahmeregelung für Taxen wird also auf jede landgebundene Personenbeförderung ausgeweitet.

  • Pflegepauschbetrag: Der Anwendungsbereich des Pflege-Pauschbetrages wird auf die häusliche persönlich durchgeführte Pflege im gesamten EU-/EWR-Ausland ausgeweitet.

Wie es weitergeht, ist noch nicht klar. Ein mögliches Szenario wäre die Verabschiedung des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes, allerdings ergänzt um weitere im ursprünglichen Jahressteuergesetz enthaltene Regelungen. Der Bundesrat hat schon die Weichen für eine solche mögliche Lösung gestellt, indem er am 22. März das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz in den Vermittlungsausschuss verwiesen hat. Über den vollständigen Katalog an Gesetzesänderungen informieren wir Sie natürlich, sobald klar ist, welches Gesetz umgesetzt wird.

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Steuervereinfachungsgesetz 2013 in Arbeit

Mehrere Steuergesetze sind jetzt am Willen des Bundesrats gescheitert. Der Bundesrat hat aber nicht nur Steuergesetze verworfen, sondern jetzt auch ein neues Gesetz vorgelegt, mit dem die von den Ländern vor gut einem Jahr erarbeitete Liste an Vorschlägen zur weiteren Vereinfachung des Steuerrechts umgesetzt werden soll. Die Vorschläge enthalten auch Maßnahmen, die einerseits vereinfachend wirken, andererseits aber durch den Abbau von Steuererleichterungen zur Gegenfinanzierung beitragen. Unter anderem sind in dem Gesetzentwurf für das Steuervereinfachungsgesetz 2013 folgende Maßnahmen enthalten:

  • Die Behinderten-Pauschbeträge werden um 30 bis 50 % erhöht und sollen dafür zukünftig alle krankheits- und behinderungsbedingten Aufwendungen abgelten. Ein Einzelnachweis der Kosten bleibt natürlich weiterhin möglich.

  • Der Nachweis von Kosten für Pflegeleistungen wird vereinfacht.

  • Unterhaltszahlungen an Bedürftige im Ausland sind künftig nur dann noch steuerlich abziehbar, wenn die Unterhaltsverpflichtung durch einen vollstreckbaren Titel nachgewiesen und die Zahlung unbar geleistet wird. Eine Ausnahme gilt für Angehörige mit Wohnsitz in einem EU-/EWR-Staat.

  • Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird um 130 Euro auf dann 1.130 Euro erhöht. Der Plan, den Pauschbetrag in drei separate Pauschbeträge für Fahrtkosten (560 Euro), Computer (140 Euro) und sonstige Werbungskosten (300 Euro) aufzuteilen, wird dagegen nicht umgesetzt.

  • Ein häusliches Arbeitszimmer wird künftig pauschaliert berücksichtigt. Mit einem Pauschbetrag von 100 Euro pro Monat werden die typischen Kosten für ein Arbeitszimmer ohne Einzelnachweis berücksichtigt. Die Abgeltungswirkung des Pauschbetrags tritt an die Stelle des Abzugshöchstbetrags.

  • Arbeitgeberleistungen zur Kinderbetreuung sollen analog dem Sonderausgabenabzug nur noch zu zwei Dritteln und bis maximal 4.000 Euro pro Kind steuerfrei sein. Dafür kommt es nicht mehr darauf an, ob die Leistungen zusätzlich zum Arbeitslohn erbracht werden. Außerdem gilt die Beschränkung nicht für die Betreuung in Kindergärten des Arbeitgebers.

  • Die Freigrenze für Sachbezüge in Höhe von 44 Euro pro Monat wird auf 20 Euro gekürzt.

  • Ein beantragter Lohnsteuer-Freibetrag soll künftig auf Antrag gleich für zwei Jahre gültig sein.

  • Bei der Steuerermäßigung für Handwerkerrechnungen soll ein Sockelbetrag von 300 Euro eingeführt werden, bis zu dem Rechnungsbeträge unberücksichtigt bleiben.

  • Die teilweise Steuerbefreiung der Initiatorenvergütung (sog. Carried Interest) bei Private Equity-Fonds wird gestrichen.

  • Der Verlustabzug bei beschränkter Haftung aus einer Beteiligung an einer KG oder vergleichbaren, in der Haftung beschränkten Beteiligungen soll vereinfacht werden.

Der Gesetzentwurf wird jetzt der Bundesregierung übermittelt. Diese leitet ihn innerhalb von sechs Wochen an den Bundestag weiter und legt dabei ihre Auffassung dar.

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Wesentliche Änderungen auf 2013 verschoben

Schon seit Monaten streiten Regierung und Opposition über verschiedene Steuergesetze, die noch in 2012 verabschiedet werden sollten. Die Themen ändern sich, aber das Spiel selbst wiederholt sich fast jedes Jahr aufs Neue mit unterschiedlicher Vehemenz. Kein Wunder also, dass es mittlerweile eine lange Tradition hat, den Großteil der Gesetzesänderungen im Steuerrecht nur wenige Tage vor dem Jahreswechsel zu beschließen.

Diesmal gibt es aber ein Novum: Der Großteil der Gesetzesänderungen, die zum Jahreswechsel in Kraft treten sollen, wird erst im neuen Jahr beschlossen. Die Schuld kann man der engen Terminplanung geben oder den grundverschiedenen Weltanschauungen von Regierung und Opposition. Noch entscheidender war aber sicher der heraufziehende Bundestagswahlkampf und die im Januar anstehende Landtagswahl in Niedersachsen.

Am Ende hat der Kompromisswille nur für eine einzige Änderung gereicht, die zwar noch nicht endgültig verabschiedet ist, aber zumindest definitiv rückwirkend zum Jahreswechsel in Kraft treten kann: Der Grundfreibetrag (steuerfreies Existenzminimum) wird von 8.004 Euro auf 8.130 Euro angehoben. Zum 1. Januar 2014 steigt der Grundfreibetrag noch einmal auf dann 8.354 Euro.

Eine lange Liste mit definitiven Änderungen zum Jahreswechsel gibt es also noch nicht. Frühestens Ende Januar wird verbindlich feststehen, was sich zum 1. Januar 2013 geändert haben wird. Einen Lichtblick gibt es immerhin: Über den Großteil der geplanten Änderungen herrscht schon Einigkeit, sodass sich die Verabschiedung der Änderungen in 2013 nicht mehr lange hinziehen sollte. Außerdem sind viele vorgesehene Änderungen nicht mit dringendem Handlungsbedarf verbunden. So ist der Stand bei den offenen Gesetzgebungsvorhaben:

  • Jahressteuergesetz 2013: Insgesamt ist das Jahressteuergesetz 2013 das wichtigste noch offene Steuergesetz. Kein anderes Gesetz enthält mehr Änderungen im Steuerrecht, und über fast alle strittigen Punkte hatten sich die Regierungskoalition und die Opposition geeinigt. Doch trotz dieser Kompromisse konnte das Gesetz nicht mehr rechtzeitig vor dem Jahreswechsel verabschiedet werden, denn über die volle steuerliche Gleichstellung eingetragener Lebenspartner mit Ehepartnern wurde keine Einigung erzielt. Weil sich die Opposition entschieden hat, diesen einen Punkt, der für beide Seiten hohe Symbolkraft hat, im Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat gegen den Willen der Regierungskoalition durchzudrücken, ist das Ergebnis ein sogenanntes unechtes Vermittlungsergebnis. Nun ist offen, wie es mit dem Gesetz weitergeht. Sollten sich beide Seiten noch einigen können, wäre eine Verabschiedung im Januar möglich. Denkbar ist auch, dass einzelne Maßnahmen in ein neues Gesetz ausgelagert werden. Wer sich schon jetzt auf Erleichterungen wie die steuerliche Förderung von Elektro-Dienstwagen oder die gleitende Einführung des ELStAM-Verfahrens verlässt, die erst mit dem Jahressteuergesetz 2013 umgesetzt werden, geht zwar ein Risiko ein. Das Risiko dürfte aber überschaubar sein, denn es ist sehr unwahrscheinlich, dass an diesen Änderungen, über die bereits Einigkeit erzielt wurde, noch einmal gerüttelt wird.

  • Steuerabkommen mit der Schweiz: Wenig überraschend ist die Nachricht, dass das Steuerabkommen mit der Schweiz vorerst gescheitert ist. Ob es für das Abkommen noch eine Zukunft gibt, steht in den Sternen. Doch selbst wenn die Bundesregierung das Abkommen weiter verfolgt, stehen die Chancen auf eine Realisierung schlecht, denn an den Mehrheitsverhältnissen im Bundesrat wird sich auf absehbare Zeit nichts ändern.

  • Abbau der kalten Progression: Beim Gesetz zum Abbau der kalten Progression wurde ein Minimalkompromiss erzielt. Auf Druck der Opposition wurde die Anpassung des Steuertarifs, die dem Abbau der kalten Progression dienen sollte, wieder gestrichen. Lediglich der verfassungsrechtlich zwingend notwendigen Erhöhung des Grundfreibetrages konnte sich die Opposition nicht verschließen. Damit ist die Erhöhung des Grundfreibetrags auf 8.130 Euro zum 1. Januar 2013 nicht nur die einzige Änderung, die von dem Gesetz übrig bleibt, sondern auch die einzige Änderung zum Jahreswechsel, die bereits einvernehmlich beschlossen werden konnte.

  • Reisekostenrecht und Unternehmensbesteuerung: Das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts ist die zweite Erfolgsgeschichte aus der Marathonsitzung des Vermittlungsausschusses. Über alle strittigen Änderungen im Gesetz haben sich die Parteien geeinigt, und das Gesetz kann verabschiedet werden. Damit ist der Weg frei für mehrere grundlegende Änderungen im steuerlichen Reisekostenrecht sowie die Verdopplung des Verlustrücktrags und die Vereinfachungen bei der Durchführung eines Gewinnabführungsvertrags. Allerdings treten diese Änderungen erst zum 1. Januar 2014 in Kraft.

  • Energetische Gebäudesanierung: Einen langsamen und qualvollen Tod ist das Gesetz zur steuerlichen Förderung der energetischen Gebäudesanierung gestorben. Nach 18 Monaten im Vermittlungsausschuss ist auch der letzte Anlauf zu einem Kompromiss am Widerstand der Opposition gescheitert. Regierung und Opposition haben das Gesetz jetzt beerdigt - allerdings nicht, ohne vorher noch Leichenfledderei zu betreiben. Eine Regelung aus dem Gesetz zu den steuerlichen Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes wird nämlich umgesetzt. Weil das mit energetischer Gebäudesanierung aber nichts mehr zu tun hat, bekommt das Gesetz einen neuen Namen. Davon sind Immobilienbesitzer dann aber nicht mehr betroffen, denn die Regelung stellt lediglich sicher, dass Entflechtungsmaßnahmen der Netzbetreiber, die aufgrund von EU-Vorgaben notwendig sind, von der Grunderwerbsteuer befreit werden.

Das Ergebnis der Einigungsbemühungen sind also zwei verabschiedete Gesetze, zwei verworfene Gesetze und ein Jahressteuergesetz 2013, das sich in der Schwebe befindet. Sobald das Schicksal des Jahressteuergesetzes 2013 klar ist, informieren wir Sie natürlich über alle wichtigen Änderungen im endgültigen Gesetz.

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