Einkommensteuer - Ehepartner und Kinder

Neue Regeln für haushaltsnahe Dienstleistungen

Nach vier Jahren hat das Bundesfinanzministerium wieder seine Verwaltungsanweisung zur Steuerbegünstigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen überarbeitet und an Gesetzesänderungen und neue Rechtsprechung angepasst. Damals enthielt die Verwaltungsanweisung zum ersten Mal eine Aufstellung darüber, welche konkreten Leistungen begünstigt oder nicht begünstigt sind. Diesmal gibt es eher geringfügige Änderungen. Die folgenden Regeln gelten für haushaltsnahe Dienstleistungen und Beschäftigungsverhältnisse.

  • Beschäftigungsverhältnisse: Zu diesen Tätigkeiten gehören u. a. die Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt, die Reinigung der Wohnung, die Gartenpflege und die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern sowie von kranken, alten oder pflegebedürftigen Personen. Unterricht und die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie sportliche und andere Freizeitbetätigungen fallen nicht darunter. Voraussetzung für die Steuerbegünstigung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis als Minijob im Rahmen des Haushaltsscheckverfahrens geführt wird. Bei Wohnungseigentümergemeinschaften und Vermietern, die nicht am Haushaltsscheckverfahren teilnehmen können, führt der Minijob zu haushaltsnahen Dienstleistungen. Auch ein Arbeitgeber-Pool oder Beschäftigungsverhältnisse im EU-/EWR-Ausland werden unter gewissen Voraussetzungen anerkannt.

  • Nahe Angehörige: Arbeitsverhältnisse zwischen in einem Haushalt zusammenlebenden Lebensgefährten, Ehepartnern oder anderen Familienangehörigen sind nicht begünstigt. Auch eine zwischengeschaltete Person oder ein Betrieb (GmbH etc.) ändert daran nichts. Arbeitsverhältnisse mit Angehörigen, die nicht im selben Haushalt leben, können dagegen anerkannt werden, wenn die Verträge zivilrechtlich wirksam und fremdüblich sind und tatsächlich auch so durchgeführt werden.

  • Haushaltsnahe Dienstleistungen: Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen zählen die Leistungen, die eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen oder damit im Zusammenhang stehen. Beschäftigungsverhältnisse oder Dienstleistungen, die ausschließlich außerhalb des Haushalts ausgeübt oder erbracht werden, sind aber nicht begünstigt. Die Begleitung von Kindern sowie kranken oder pflegebedürftigen Personen bei Einkäufen und Arztbesuchen sowie Botengänge usw. sind daher nur dann begünstigt, wenn sie zu den Nebenpflichten der Haushaltshilfe gehören.

  • Nicht begünstigte Leistungen: Nicht begünstigt ist die Bereitschaft zur Leistungserbringung im Bedarfsfall, es sei denn, der Bereitschaftsdienst ist nur Teil einer begünstigten Hauptleistung. Ebenfalls nicht begünstigt sind Verwaltergebühren oder Leistungen, bei denen eine Gutachtertätigkeit im Vordergrund steht sowie Aufwendungen, bei denen die Entsorgung nicht nur Nebenleistung ist, sondern im Vordergrund steht (Müllabfuhr). Auch personenbezogene Dienstleistungen (z. B. Frisör- oder Kosmetikerleistungen) sind keine haushaltsnahen Dienstleistungen, selbst wenn sie im eigenen Haushalt erbracht werden.

  • Kinderbetreuung und Au-pair: Kinderbetreuungskosten sind vorrangig als Sonderausgaben abziehbar und daher in der Regel keine haushaltsnahe Dienstleistung. Das gilt sowohl für den abziehbaren wie den nichtabziehbaren Teil der Kinderbetreuungskosten. Bei Aufnahme eines Au-pairs fallen in der Regel neben den Aufwendungen für die Betreuung der Kinder auch Aufwendungen für leichte Hausarbeiten an. Wird der Umfang der Kinderbetreuungskosten nicht nachgewiesen, kann ein Anteil von 50 % als haushaltsnahe Dienstleistung berücksichtigt werden.

  • Zubehörräume und Außenanlagen: Zur Haushaltsführung gehört auch das Bewirtschaften von Zubehörräumen und Außenanlagen. Die Grenzen des Haushalts im Sinne der Steuerbegünstigung entsprechen daher in der Regel den Grundstücksgrenzen, unabhängig von den Eigentumsverhältnissen. So gehört beispielsweise auch eine an ein Mietwohngrundstück angrenzende Gartenanlage im Gemeinschaftseigentum der Wohnungseigentümer zum Haushalt der Bewohner.

  • Öffentliches Gelände: Bei Dienstleistungen, die sowohl auf öffentlichem Gelände als auch auf Privatgelände durchgeführt werden (Gehwegreinigung, Winterdienst etc.), ist nur der Teil auf dem Privatgelände begünstigt, selbst wenn - wie beim Winterdienst - eine konkrete Verpflichtung besteht. Leistungen muss der Rechnungsaussteller entsprechend aufteilen. Bei Wohnungseigentümergemeinschaften genügt eine Jahresbescheinigung des Grundstücksverwalters, die die betrags- oder verhältnismäßige Aufteilung auf öffentliche Flächen und Privatgelände enthält. Gleiches gilt für die Nebenkostenabrechnung.

  • Zweitwohnungen: Begünstigt ist auch die einem Kind überlassene Wohnung, für das Anspruch auf Kindergeld besteht, sowie eine selbstgenutzte Zweit-, Wochenend- oder Ferienwohnung. Ebenfalls begünstigt ist eine selbstgenutzte geerbte Wohnung, und zwar auch für Leistungen, die noch vom Erblasser in Anspruch genommen wurden, für die der Erbe aber die Rechnungen bezahlt hat. Die Höchstbeträge für den Steuervorteil gelten auch bei mehreren Wohnungen unverändert.

  • Umzug: Bei einem geplanten Umzug gehört auch die neue Immobilie zum Haushalt, wenn der Steuerzahler tatsächlich dorthin umzieht. Nach dem Umzug gelten Maßnahmen zur Beseitigung der Abnutzung am alten Wohnort noch als im Haushalt erbracht. Voraussetzung ist, dass die Maßnahmen in engem zeitlichen Zusammenhang zum Umzug stehen. Ab wann oder bis wann es sich um einen Haushalt des Steuerzahlers handelt, hängt vom im Mietvertrag vereinbarten Beginn des Mietverhältnisses oder vom Ende der Kündigungsfrist und bei einem Kauf vom Übergang von Nutzen und Lasten ab. Ein abweichender Zeitpunkt für den Ein- oder Auszug ist durch geeignete Unterlagen (z. B. Meldebestätigung der Gemeinde, Bestätigung des Vermieters, Übergabe-/Übernahmeprotokoll) nachzuweisen.

  • Haushaltsbezogene Höchstbeträge: Die Höchstbeträge können nur haushaltsbezogen in Anspruch genommen werden. Leben also zwei Alleinstehende das ganze Jahr in einem Haushalt, kann jeder seine Aufwendungen grundsätzlich nur bis zur Hälfte des Höchstbetrages geltend machen, es sei denn, sie einigen sich gegenüber dem Finanzamt auf eine andere Aufteilung. Wird der gemeinsame Haushalt aber erst im Lauf des Jahres begründet oder aufgelöst, kann jeder die vollen Höchstbeträge in Anspruch nehmen. In welchem Haushalt die Aufwendungen entstanden sind, spielt dann keine Rolle, solange jeder zumindest für einen Teil des Jahres einen eigenen Haushalt geführt hat.

  • Zahlung: Die Zahlung muss auf das Konto des Leistungserbringers erfolgen. Zahlungen per Dauerauftrag oder Einzugsermächtigung werden in Verbindung mit dem Kontoauszug, der die Abbuchung ausweist, anerkannt. Dagegen werden Barzahlungen grundsätzlich nicht anerkannt. Das gilt selbst dann wenn eine Barzahlung durch eine später veranlasste Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung ersetzt wird.

  • Zeitpunkt: Für die Steuerermäßigung entscheidend ist der Zeitpunkt der Zahlung, nicht der Ausführung. Bei regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben, die bis zu zehn Tagen vor oder nach dem Kalenderjahr fällig und geleistet worden sind, werden die Ausgaben dem Kalenderjahr zugerechnet, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Bei Minijobs gehören die Abgaben für die Monate Juli bis Dezember, die erst am 15. Januar des Folgejahres fällig werden, noch zu den Aufwendungen des Vorjahres.

mehr lesen

Abziehbarkeit von Prozesskosten

Vor zwei Jahren hatte der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung geändert und entschieden, dass Kosten eines Zivilprozesses - unabhängig vom Anlass des Prozesses - als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind. Voraussetzung dafür ist lediglich, dass die Prozessführung ausreichende Aussicht auf Erfolg hatte und nicht mutwillig erscheint. Davon sei auszugehen, wenn der Erfolg des Prozesses zumindest ebenso wahrscheinlich sei wie der Misserfolg.

Auf dieses Urteil hat das Bundesfinanzministerium prompt mit einem Nichtanwendungserlass reagiert und die Berücksichtigung von Prozesskosten bis heute nicht anerkannt. Eine gesetzliche Regelung, die Prozesskosten explizit von der Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung ausschließt, wurde aber erst jetzt geschaffen. Ab 2013 sind daher Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen, ohne die der Steuerzahler Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse im üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

Für bereits abgelaufene Jahre bleibt die steuerliche Berücksichtigung von Prozesskosten aber weiter umstritten. Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen beispielsweise hat die Finanzämter noch einmal explizit angewiesen, Prozesskosten nicht als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen. Dagegen sind beim Bundesfinanzhof noch zahlreiche Verfahren anhängig, die sich mit der Berücksichtigung von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen befassen. Allein das Schreiben der Oberfinanzdirektion listet 11 Verfahren beim Bundesfinanzhof und eine ganze Reihe weiterer Verfahren bei Finanzgerichten auf.

Weil Einsprüche aufgrund der beim Bundesfinanzhof anhängigen Verfahren zwangsläufig ruhen, ist derzeit die beste Strategie, die Kosten in der Steuererklärung für das Vorjahr erst einmal geltend zu machen, soweit die Steuererklärung noch nicht abgegeben wurde oder andernfalls Einspruch einzulegen, wenn der Steuerbescheid noch nicht bestandskräftig ist. So sichern Sie sich die Möglichkeit, trotz der Widerspenstigkeit der Finanzverwaltung von einer möglichen positiven Entscheidung des Bundesfinanzhofs zu profitieren.

mehr lesen

Änderungen für Privatleuteund Familien

Die meisten Änderungen im Steuerrecht durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz betreffen Unternehmen, Arbeitgeber und Institutionen sowie das Steuerrecht ganz allgemein, aber es gibt auch einige wichtige Änderungen für Privatleute und Familien. Dazu gehören vor allem die folgenden Änderungen.

  • Prozesskosten: Nachdem die Finanzgerichte Prozesskosten aus Zivil-, Verwaltungsgerichts- und anderen Verfahren als außergewöhnliche Belastung zum Steuerabzug zugelassen haben, wird nun ein gesetzliches Abzugsverbot festgeschrieben. Ausgenommen davon sind lediglich Aufwendungen, ohne die der Steuerzahler Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren. Die Änderung gilt ab 2013, sodass Sie sich zumindest für Prozesskosten in den Vorjahren noch auf die steuerzahlerfreundliche Rechtsprechungsänderung berufen können.

  • Pflege-Pauschbetrag: Bisher gab es den Pflege-Pauschbetrag in Höhe von 924 Euro nur bei der häuslichen Pflege im Inland. Ab 2013 wird der Anwendungsbereich des Pflege-Pauschbetrages auf die persönlich durchgeführte häusliche Pflege im gesamten EU- und EWR-Ausland ausgeweitet. Damit soll die persönliche Pflege zukünftig unabhängig vom Ort der Pflege steuerlich honoriert werden. Voraussetzung ist jedoch auch für die Pflege im Ausland, dass die Hilflosigkeit der pflegebedürftigen Person nachgewiesen wird.

  • Unterhalt: Unterhaltszahlungen an unterhaltsberechtigte Personen ohne eigenes Vermögen sind innerhalb gewisser Grenzen als außergewöhnliche Belastung abziehbar. In allen noch nicht bestandskräftigen Fällen wird klargestellt, dass auch hier die im Sozialrecht geltende Verschonungsregelung anzuwenden ist, nach der ein angemessenes Hausgrundstück bei der Vermögensprüfung des Unterhaltsempfängers unberücksichtigt bleibt.

  • Steuerfreie Zuschüsse: Vom Sonderausgabenabzug für Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind steuerfreie Zuschüsse und Beitragserstattungen abzuziehen. Ab 2016 müssen Behörden und andere öffentliche Stellen, die solche Zuschüsse und Erstattungen gewähren, dies elektronisch an die Finanzverwaltung melden.

  • Basiskrankenversicherung: Ab 2013 sind auch die Beiträge für eine Basiskrankenversicherung an ein Versicherungsunternehmen außerhalb der EU als Sonderausgabe abzugsfähig.

  • Eingetragene Lebenspartner: Die vom Bundesverfassungsgericht schon vor längerem geforderte Gleichstellung eingetragener Lebenspartner mit Ehegatten bei der Grunderwerbsteuer ist jetzt umgesetzt. Damit sind Immobilienübertragungen zwischen eingetragenen Lebenspartnern in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen rückwirkend von der Grunderwerbsteuer befreit. Auch bei der Vermögensbildung gibt es eine Gleichstellung durch die Möglichkeit zur Anlage von vermögenswirksamen Leistungen zugunsten des nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartners.

mehr lesen

Splittingtarif für eingetragene Lebenspartner

Im Mai hat das Bundesverfassungsgericht sein lange erwartetes Urteil zum Splittingtarif für eingetragene Lebenspartner gesprochen. Das Gericht stuft nicht nur die Ungleichbehandlung von Ehepartnern und eingetragenen Lebenspartnern als verfassungswidrig ein, sondern verlangt auch eine rückwirkende Beseitigung dieses verfassungswidrigen Zustands. Außerdem haben die Richter zwischen den Zeilen durchblicken lassen, dass der Gesetzgeber gut beraten wäre, die übrigen verbliebenen Ungleichbehandlungen von Ehepartnern und eingetragenen Lebenspartnern auch zu beseitigen.

Die erste Reaktion aus der Finanzverwaltung auf das Verfassungsgerichtsurteil kam von der Oberfinanzdirektion Münster, die ihre Finanzämter angewiesen hat, Anträge auf Zusammenveranlagung ab sofort nicht mehr abzulehnen, ansonsten aber bis zu einer abschließenden Regelung um Geduld bittet. Diese abschließende Regelung hat der Bundestag inzwischen auf den Weg gebracht: Mit großer Mehrheit hat der Bundestag nämlich am 27. Juni 2013 ein entsprechendes Änderungsgesetz verabschiedet. Jetzt muss nur noch der Bundesrat dem Gesetz zustimmen und wird dies voraussichtlich in seiner Sitzung am 5. Juli 2013 auch tun.

Noch ist die volle steuerliche Gleichstellung eingetragener Lebenspartner aber nicht vollendet. Das neue Gesetz führt nur zu einer Gleichstellung bei der Einkommensteuer in allen noch offenen Fällen. Änderungen der Abgabenordnung, des Wohnungsbau-Prämiengesetzes, des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes und anderer Gesetze mit steuerlichem Bezug sind bisher nicht geplant, auch wenn der Bundesrat dies bereit gefordert hatte.

Immerhin ist die längst überfällige steuerliche Gleichstellung eingetragener Lebenspartner bei der Grunderwerbsteuer mittlerweile Gesetz. Hier hatte das Bundesverfassungsgericht den Gesetzgeber schon vor längerem zu einer Korrektur verpflichtet, aber die entsprechende Änderung war Teil des Jahressteuergesetzes 2013, das sich wegen des Streits um die steuerliche Gleichstellung eingetragener Lebenspartner um ein halbes Jahr verzögert hat.

mehr lesen

Erleichterungen und Hilfen für Hochwasseropfer

Darf man Jahrhundertfluten wirklich so nennen, wenn sie alle paar Jahre über das Land rollen? Schließlich mussten wir in den letzten Wochen schon die dritte Jahrhundertflut seit der Jahrtausendwende verzeichnen. Diesmal stellten die Pegelstände vielerorts tatsächlich historische Höchststände in den Schatten. Wo die Dämme hielten kamen die Anwohner meist glimpflich davon, doch an den massiven Schäden in anderen Regionen ändert das nichts.

Für die Opfer des jüngsten Hochwassers haben Bund und Länder mittlerweile eine ganze Reihe von Hilfsmaßnahmen beschlossen. Daneben können sich die Betroffenen auch auf die ohnehin im Steuerrecht vorgesehenen Erleichterungen für solche Fälle berufen, unabhängig davon, ob sie nun nur einzelne Wasserschäden zu verbuchen haben oder vor den Trümmern ihrer Existenz stehen. Hier ist ein Überblick über die bereits verfügbaren Hilfsmaßnahmen. Je nach Bundesland und der weiteren Entwicklung der Lage stehen zusätzlich zu den folgenden Hilfen und Maßnahmen noch weitere Möglichkeiten zur Verfügung. Über die Anspruchsvoraussetzungen und weitere Details informieren auch die Finanzämter und die zuständigen kommunalen Behörden vor Ort.

  • Billigkeitsregelungen: Anträge auf Stundung der Steuer oder auf Anpassung der Vorauszahlungen für Einkommen- und Körperschaftsteuer werden vorerst bis zum 30. September 2013 erleichtert genehmigt. Auf Stundungszinsen verzichtet das Finanzamt bei den Betroffenen in der Regel. Innerhalb dieser Frist sieht der Fiskus auch von Vollstreckungen aller rückständigen oder fällig werdenden Steuern ab.

  • Außergewöhnliche Belastungen: Geschädigte können die Kosten für die Beseitigung von Schäden an einer selbstgenutzten Wohnung und für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung als außergewöhnliche Belastung geltend machen, soweit keine Versicherung für die Schäden aufkommt. Die Finanzämter können den Steuerabzug nicht mit dem Hinweis auf eine fehlende Hausrat- oder Elementarversicherung verweigern. Wer nicht bis zur Einkommensteuererklärung warten will, kann beim Finanzamt einen Antrag auf die Gewährung eines Lohnsteuerfreibetrags für die außergewöhnliche Belastung stellen.

  • Sonderabschreibungen und Rücklagen: Beim Wiederaufbau ganz oder teilweise zerstörter Gebäude sowie bei der Wiederbeschaffung beweglicher Anlagegüter sind auf Antrag im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Fertigstellung und in den beiden folgenden Wirtschaftsjahren neben der normalen Abschreibung erhebliche Sonderabschreibungen möglich. Insgesamt können für Immobilien bis zu 30 % und für bewegliche Wirtschaftsgüter bis zu 50 % der Kosten zusätzlich abgeschrieben werden. In begründeten Ausnahmefällen ist auch bereits eine Rücklagenbildung in vergleichbarer Höhe zulässig, wenn die Ersatzherstellung oder -beschaffung nicht sofort möglich oder finanzierbar ist. Die Sonderabschreibungen und Rücklagen können nur für Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden, die vor dem 1. Januar 2017 angeschafft oder hergestellt werden. Außerdem ist die Gewinnminderung durch Sonderabschreibungen und Bildung von steuerfreien Rücklagen grundsätzlich auf insgesamt 600.000 Euro und jährlich auf 200.000 Euro begrenzt.

  • Immobilien: Aufwendungen für die Beseitigung von Schäden an Gebäuden und am Grund und Boden werden ohne nähere Prüfung bis 2016 als sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand anerkannt. Das gilt bei Gebäuden nur, wenn die Aufwendungen 45.000 Euro nicht übersteigen. Entscheidend sind die gesamten Kosten, auch wenn ein Teil durch Entschädigungen gedeckt wird. Voraussetzung ist außerdem, dass für den Schaden keine Abschreibung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung erfolgt. Die Regelung gilt sowohl für Betriebsgebäude als auch für vermietete Wohngebäude. Vermieter und Unternehmer mit Einnahmen-Überschuss-Rechnung können die Aufwendungen gleichmäßig auf zwei bis fünf Jahre verteilen.

  • KfW-Hilfsprogramm: Für die Geschädigten stehen viele Hilfsprogramme bereit. So hat das Bundeswirtschaftsministerium ein 10-Punkte-Programm für den Wiederaufbau aufgelegt, das insbesondere Darlehen und Hilfen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) vorsieht. Dazu werden Kreditprogramme der KfW für hochwassergeschädigte Unternehmen (KfW-Unternehmerkredit, ERP-Gründerkredit), für Privatpersonen (KfW-Wohneigentumsprogramm) und für Kommunen (Investitionskredit Kommunen) geöffnet und mit einem Sonderzins von 1 % angeboten. Gleichzeitig soll die Vergabe von KfW-Unternehmerkrediten soweit möglich durch eine Haftungsfreistellung der Hausbanken erleichtert werden. Zins und Tilgung für laufende KfW-Kredite werden auf Antrag der Hausbanken vorübergehend gestundet.

  • Sozialversicherungsbeiträge: Laut einer Empfehlung des Spitzenverbands der gesetzlichen Krankenkassen können betroffene Arbeitgeber und freiwillig Versicherte bei den Krankenkassen grundsätzlich eine Stundung der Beiträge beantragen. Stundungszinsen werden dafür nicht berechnet. Auch auf Säumniszuschläge und Mahngebühren verzichten die Einzugsstellen bei den Betroffenen. Dafür müssen Sie die Krankenkasse rechtzeitig informieren, dass die Beiträge aufgrund des Hochwassers nicht pünktlich gezahlt werden können. Ein nachträglicher Erlass kommt auch in Frage, ist aber mit mehr Aufwand verbunden.

  • Kurzarbeit: Betriebe, die von hochwasserbedingten Arbeitsausfällen betroffen sind, können für ihre Beschäftigten und Auszubildenden Kurzarbeitergeld beantragen. Außerdem werden Unternehmen, die von der Flut unmittelbar betroffen sind und in Kurzarbeit gehen müssen, nun zusätzlich komplett von den Sozialversicherungsbeiträgen entlastet. Die Übernahme erfolgt für längstens drei Monate im Zeitraum Juni bis Dezember 2013. Um Kurzarbeitergeld zu erhalten und Sozialversicherungsbeiträge erstattet zu bekommen, muss der Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit am Sitz des Betriebes schriftlich angezeigt werden. Die Leistungen werden von dem Monat an erstattet, in dem die Anzeige bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist.

  • Beihilfen des Arbeitgebers: Arbeitgeber können ihre Angestellten mit Beihilfen bis zu 600 Euro jährlich steuerfrei unterstützen. In Notfällen wie einem Hochwasser gehören auch Beihilfen über 600 Euro nicht zum steuerlichen Arbeitslohn. Diese Regelung gilt ebenfalls für Zinsvorteile oder Zinszuschüsse. Darlehen, die zur Beseitigung von Hochwasserschäden aufgenommen wurden, sind während der gesamten Laufzeit steuerfrei, wenn die Darlehen die Schadenshöhe nicht übersteigen. Steuerfreie Leistungen sind aber im Lohnkonto aufzuzeichnen.

  • Spendenbescheinigungen: Für den Nachweis von Spenden, die bis zum 30. September 2013 auf ein Sonderkonto für die Hochwasserhilfe eingezahlt werden, genügt der Einzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung der Bank (Kontoauszug).

  • Zuwendungen an Geschäftspartner: Wendet ein Unternehmer seinen vom Hochwasser unmittelbar betroffenen Geschäftspartnern zur Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen unentgeltlich Leistungen aus seinem Betriebsvermögen zu, sind die Aufwendungen in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar. Auch Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen an andere durch das Hochwasser unmittelbar geschädigte Betriebe sind als Betriebsausgaben abziehbar, ohne dass die 35 Euro-Grenze für Geschenke zu beachten ist.

  • Arbeitslohnspenden: Verzichten Arbeitnehmer zugunsten der Flutopfer auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns oder auf Teile eines angesammelten Wertguthabens, sind diese Lohnteile steuer- und sozialabgabenfrei, wenn der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt und dies dokumentiert. Die Arbeitslohnspende darf dann aber nicht als Spende in der Steuererklärung geltend gemacht werden.

  • Landwirte: Bei Landwirten, deren Gewinn nach Durchschnittssätzen ermittelt wird, kann die Einkommensteuer ganz oder zum Teil erlassen werden, soweit durch die Hochwasserschäden Ertragsausfälle eingetreten sind.

  • Grund- und Gewerbesteuererlass: Für betroffene Immobilienbesitzer kommt möglicherweise ein (Teil-)Erlass der Grundsteuer in Frage. Auch bei der Gewerbesteuer ist unter bestimmten Voraussetzungen ein Erlass möglich. Ansprechpartner ist in beiden Fällen die jeweilige Gemeinde.

  • Buchführungsunterlagen: Sind durch das Hochwasser Buchführungsunterlagen vernichtet worden oder verloren gegangen, werden daraus steuerlich keine negativen Folgerungen gezogen.

  • Hartz IV: Soforthilfen zur Schadensbeseitigung werden nicht auf das Arbeitslosengeld II (Hartz IV) angerechnet. Wurde durch die Flut Hausrat zerstört, können die Jobcenter die Kosten für die erneute (Erst-)Ausstattung der Wohnung übernehmen, wenn weder Versicherungen noch andere Hilfsprogramme dafür zahlen. Auch bei der Meldepflicht gibt es Ausnahmen, denn während einer Helfertätigkeit bestehen keine Meldepflicht und kein Zwang, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen. Ist die Wahrnehmung eines Meldetermins aufgrund des Hochwassers nicht möglich, treten keine Sanktionen ein.

mehr lesen

Kosmetische Operation als außergewöhnliche Belastung

In aller Regel sind Kosten für medizinische Maßnahmen als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Voraussetzung ist aber, dass die Maßnahme tatsächlich der Heilung oder Linderung einer Krankheit dient. Gerade bei kosmetischen Operationen kann sich dem Finanzamt aber schnell die Frage aufdrängen, ob wirklich eine medizinische Notwendigkeit für die Operation bestand, weil es sich sonst um Kosten der privaten Lebensführung handelt.

Für die meisten medizinischen Maßnahmen schreibt das Gesetz vor, wie der Steuerzahler nachweisen muss, dass die Maßnahme tatsächlich medizinisch notwendig war. In der Regel genügt dazu ein amtsärztliches Attest. Zu Operationen macht das Gesetz jedoch keine ausdrückliche Vorgabe, weil das Finanzamt hier normalerweise automatisch von einer medizinischen Notwendigkeit ausgeht. Anders sieht das aber bei plastischen Operationen aus, die meistens nicht zwingend notwendig sind, sondern aus kosmetischen Erwägungen vorgenommen werden.

Daher hat das Finanzministerium Schleswig-Holstein jetzt erklärt, wie ein Steuerzahler nachweisen kann, dass seine plastische Operation tatsächlich notwendig war, und somit die dadurch verursachten Kosten als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden können. Demnach muss der Patient die Zweckbestimmung seiner Behandlung anhand geeigneter Unterlagen nachweisen. Ein Attest des behandelnden Arztes genügt dafür grundsätzlich nicht. Die Finanzverwaltung geht davon aus, dass dem Patient entsprechende Befundberichte vorliegen, sofern die Behandlung medizinisch notwendig ist. Diese können dann als möglicher Nachweis der medizinischen Notwendigkeit dienen.

Alternativ gilt der Nachweis einer medizinischen Notwendigkeit unabhängig von anderen Belegen auf jeden Fall dann als erbracht, wenn sich die Krankenversicherung oder der Beihilfeträger an den Behandlungskosten beteiligt hat. Auch ein bereits vor Beginn der Behandlung ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung zur medizinischen Notwendigkeit der Behandlung erleichtert die Nachweisführung, wenn die medizinische Notwendigkeit der Behandlung streitig sein sollte.

mehr lesen

Jetzt Rückruf anfordern

Sie haben Fragen? Wir freuen uns auf Ihren Anruf oder Ihre Mail.

Ich stimme zu, dass meine Angaben aus dem Kontaktformular zur Beantwortung meiner Anfrage erhoben und verarbeitet werden. Die Daten werden nach abgeschlossener Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Detaillierte Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.