Vorsicht bei elektronischen Rechnungen

Elektronische Rechnungen werden nur dann zum Vorsteuerabzug anerkannt, wenn sie mit einer qualifizierten Signatur versehen sind.

Elektronische Rechnungen, die beispielsweise Telekommunikationsunternehmen versenden, können eine böse Steuerfalle sein. Zum Zwecke des Vorsteuerabzugs wird eine Rechnung nur dann anerkannt, wenn sie "qualifiziert signiert" ist. In der Regel tragen aber elektronische Rechnungen keine elektronische Signatur. Eine als PDF-Datei übersandte Rechnung kann daher bei einer späteren Betriebsprüfung Probleme bereiten. Ähnliches gilt, wenn die Rechnung per Computerfax übersandt wurde. Auch dann liegt keine gültige Rechnung vor, die zum Vorsteuerabzug berechtigen würde. In diesen Fällen sollten Sie nur bei Vorlage einer Papierrechnung zahlen, auch wenn dies altmodisch erscheint.

zurück

Jetzt Rückruf anfordern

Sie haben Fragen? Wir freuen uns auf Ihren Anruf oder Ihre Mail.

Ich stimme zu, dass meine Angaben aus dem Kontaktformular zur Beantwortung meiner Anfrage erhoben und verarbeitet werden. Die Daten werden nach abgeschlossener Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Detaillierte Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.