Ungleiche Grundsteuermesszahlen sind verfassungsgemäß

Weil die endgültige Belastung aufgrund unterschiedlicher Berechnungsverfahren vergleichbar ist, sind unterschiedliche Grundsteuermesszahlen nicht verfassungswidrig.

Das Finanzgericht Hamburg meint, dass es nicht gegen das Grundgesetz verstößt, wenn die Steuermesszahl bei der Grundsteuer für als Einfamilienhaus bewertete Eigentumswohnungen um rund ein Drittel höher liegt als für Einfamilienhäuser selbst.

zurück

Jetzt Rückruf anfordern

Sie haben Fragen? Wir freuen uns auf Ihren Anruf oder Ihre Mail.

Ich stimme zu, dass meine Angaben aus dem Kontaktformular zur Beantwortung meiner Anfrage erhoben und verarbeitet werden. Die Daten werden nach abgeschlossener Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Detaillierte Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.