Kursverlust bei Fremdwährungsdarlehen für vermietete Immobilie

Nach der Umschuldung eines Fremdwährungsdarlehens sind Schuldzinsen, die auf die Abdeckung eines Kursverlusts entfallen, nicht als Werbungskosten abziehbar.

Fällt das Folgedarlehen nach der Umschuldung eines Fremdwährungsdarlehens, das zur Anschaffung einer vermieteten Immobilie verwendet wurde, höher aus, sind die Schuldzinsen des Folgedarlehens in der Höhe nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar, in der das Darlehen zur Bezahlung des bei der Umschuldung realisierten Währungskursverlusts verwendet worden ist. Der Bundesfinanzhof kommt zu diesem Ergebnis, weil er meint, dass das Wechselkursrisiko nicht durch die Vermietung veranlasst ist.

zurück

Jetzt Rückruf anfordern

Sie haben Fragen? Wir freuen uns auf Ihren Anruf oder Ihre Mail.

Ich stimme zu, dass meine Angaben aus dem Kontaktformular zur Beantwortung meiner Anfrage erhoben und verarbeitet werden. Die Daten werden nach abgeschlossener Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Detaillierte Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.