Einbau eines Aufzugs als außergewöhnliche Belastung

Ein Aufzug führt zwar zu einer Aufwertung des Gebäudes, aber wenn ein normaler Treppenlift wegen der baulichen Gegebenheiten nicht in Frage kommt, kann auch der Aufzug eine außergewöhnliche Belastung sein.

Ein wegen Gehbeschwerden eingebauter Treppenlift wird vom Finanzamt als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Im Einzelfall kann aber auch ein Aufzug als außergewöhnliche Belastung gerechtfertigt sein. Das gilt zumindest dann, wenn ein Treppenlift wegen der baulichen Gegebenheiten nicht in Frage kommt. In dem Fall spielt es keine Rolle, dass der Steuerzahler einen "Gegenwert" durch die Aufwertung des Gebäudes erhält. Mit dieser Begründung hat das Finanzgericht Köln das Finanzamt dazu verpflichtet, die Kosten für den Aufzug von 65.000 Euro anzurechnen.

zurück

Jetzt Rückruf anfordern

Sie haben Fragen? Wir freuen uns auf Ihren Anruf oder Ihre Mail.

Ich stimme zu, dass meine Angaben aus dem Kontaktformular zur Beantwortung meiner Anfrage erhoben und verarbeitet werden. Die Daten werden nach abgeschlossener Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Detaillierte Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.