Echte Abfindung kann nicht in Wertguthaben einfließen

Weil eine echte Abfindung kein sozialversicherungspflichtiger Lohn ist, kann sie nicht in ein Wertguthaben einfließen und ist damit lohnsteuerpflichtig.

Eine echte Abfindung für den Verlust eines Arbeitsplatzes kann nicht zur Aufstockung eines Zeitwertkontos genutzt werden, meint das Finanzgericht Berlin-Brandenburg. Die Abfindung ist zwar lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn, der mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses zugeflossen ist. Die Abfindung ist jedoch kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt, womit eine Vereinbarung über die Zuführung der Abfindung zu einem Wertguthaben wegen Fehlens der Geschäftsgrundlage unwirksam ist, da eine echte Abfindung nicht wertguthabenfähig ist. Gegen das Urteil hat der klagende Arbeitgeber Revision eingelegt.

zurück

Jetzt Rückruf anfordern

Sie haben Fragen? Wir freuen uns auf Ihren Anruf oder Ihre Mail.

Ich stimme zu, dass meine Angaben aus dem Kontaktformular zur Beantwortung meiner Anfrage erhoben und verarbeitet werden. Die Daten werden nach abgeschlossener Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Detaillierte Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.