Behandlungskosten nach Burn-Out

Behandlungskosten für eine Berufskrankheit könnten als Werbungskosten abgezogen werden. Allerdings sieht das Finanzgericht München zumindest ein Burn-Out-Syndrom nicht als reine Berufskrankheit an.

Im Allgemeinen wird das Burn-Out-Syndrom vor allem mit beruflicher Überlastung in Verbindung gebracht. Das Finanzgericht München sieht trotzdem keinen Grund, die Behandlungskosten für ein Burn-Out-Syndrom als Werbungskosten anzuerkennen, weil dies nach Meinung der Richter keine typische Berufskrankheit sei. Bei psychischen Erkrankungen spielen eine Vielzahl von Faktoren zusammen, weswegen das Gericht keine monokausale Zuordnung zur Berufstätigkeit feststellen will. Auch einen Abzug als außergewöhnliche Belastung haben die Richter im Streitfall verweigert, weil dafür ein amtsärztliches Attest vor Beginn der Behandlung notwendig gewesen wäre.

zurück

Jetzt Rückruf anfordern

Sie haben Fragen? Wir freuen uns auf Ihren Anruf oder Ihre Mail.

Ich stimme zu, dass meine Angaben aus dem Kontaktformular zur Beantwortung meiner Anfrage erhoben und verarbeitet werden. Die Daten werden nach abgeschlossener Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Detaillierte Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.