Barzahlung kostet Steuerabzug von Kinderbetreuungskosten

Kinderbetreuungskosten müssen grundsätzlich unbar bezahlt werden, um steuerlich abzugsfähig zu sein - auch im Rahmen eines gemeldeten Minijobs.

Voraussetzung für den Abzug von Kinderbetreuungskosten ist, dass die Eltern die Ausgaben durch eine Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers nachweisen. Während die Rechnung in bestimmten Fällen auch durch andere Dokumente ersetzt werden kann (Gebührenbescheid des Kindergartens, Arbeits- oder Au-Pair-Vertrag etc.), ist die Zahlung per Überweisung alternativlos. Die Vorschrift soll primär Schwarzarbeit verhindern, weshalb das Finanzgericht Niedersachsen noch die Barzahlung des Lohns im Rahmen eines angemeldeten Minijobs akzeptiert hatte. Für den Bundesfinanzhof ist der Gesetzeswortlaut aber eindeutig, und daher ist auch bei einer angestellten Betreuungsperson ein Steuerabzug nur möglich, wenn der Lohn auf deren Konto überwiesen wird.

zurück

Jetzt Rückruf anfordern

Sie haben Fragen? Wir freuen uns auf Ihren Anruf oder Ihre Mail.

Ich stimme zu, dass meine Angaben aus dem Kontaktformular zur Beantwortung meiner Anfrage erhoben und verarbeitet werden. Die Daten werden nach abgeschlossener Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Detaillierte Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.